Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund Wamper Weg 5 . 18439 Stralsund Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund Wamper Weg 5 18439 Stralsund Sartori & Berger GmbH & Co. KG Ost-West-Str. 5 18147 Rostock Ihr Zeichen Mein Zeichen 3-332.3/11 II Datum 21.02.2017 Name Klaus-Peter Nitsch Telefon 03831 249-360 Zentrale 03831 249-0 Telefax 03831 249-309 [email protected] Außergewöhnlich großer Schleppverband Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung Nr. 060/2017 Antrag vom 20.02.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren o. a. Antrag wird Ihnen die nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802), mit den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest vom 07. Oktober 1998 (BAnz 203/98 S. 15531), zuletzt geändert am 18. Februar 2013 (BAnz AT 26.02.2013 B7 vom 26. Februar 2013), und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), zuletzt geändert durch die Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 06. Juli 2015 (BAnz AT 16.07.2015 B7), erforderliche Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen für folgendes Vorhaben erteilt: Befahren des Fahrwassers Rostock Seekanal von der Neptun Werft über Kieler Förde, Nord-Ostsee-Kanal und Elbe nach Rotterdam durch einen Schleppverband bestehend aus den Schleppern "AHT Eraclea" ab Rostock, für die Passage NOK und Elbe sind jeweils die Steuerschlepper noch zu benennen (NOK mindestens 25 t Pfahlzug SP oder VSP) (Elbe Kopfschlepper mindestens 40 t und Steuerschlepper mindestens 25 t Pfahlzug) , als Anhang "Barge UR 98, ab dem 03.03.2017 in der Tagesund/oder Nachtfahrt (NOK Tagesfahrt). Technische Daten: Rufzeichen BRZ Schlepper "AHT Eraclea" IITX2 1397 Schlepper Barge UR 98 noch zu benennen 9212 BRZ L.ü.a. B.ü.a. Tiefgang max. Pfahlzug 50,00 m 15,50 m 6,55 m 120,00 t 91,44 m 27,70 m 2,50 m 25 t Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragbar. Sie ist befristet bis zum 15.03.2017. Die Genehmigung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören oder die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte (u. a. eventuell notwendige hafenbehördliche Genehmigungen für das Befahren der Gewässer vom Fahrwasser bis zum Liegeplatz und zurück) und ggf. die mit dem Bund abzuschließenden Vereinbarungen. Die Genehmigung wird mit den in der Anlage aufgeführten Bedingungen und Auflagen erteilt: Nachträglich notwendig werdende Beifügungen, Änderungen und Ergänzungen von Auflagen sowie der Widerruf dieser Genehmigung bleiben vorbehalten, sofern dieses für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erforderlich wird. Kosten: Für die Genehmigung werden Gebühren gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I, 51/2004) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Gebühr Ferner sind gemäß § 1 Abs. 2 WSV SeekostVO an Auslagen zu erstatten. 122,00 € Gesamt: 127,00 € 5,00 € Ich bitte, den Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Bundeskasse Trier, DS Kiel Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1200 unter Angabe des Kassenzeichens 1091 5077 6022 und Verwendung des beiliegenden Überweisungsträgers zu zahlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Fristablauf bei dem vorgenannten Wasser- und Schifffahrtsamt eingeht. Mit freundlichem Gruß Klaus-Peter Nitsch ANLAGEN Bedingungen und Auflagen zur "Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 060/2017“ Überweisungsträger Anlage zur schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 060/2017 Die Genehmigung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: Allgemeines 1. Eine ständige UKW-Sprechfunkverbindung zwischen den beteiligten Fahrzeugen (Anhang bei Erfordernis) sowie mit der jeweiligen Verkehrszentrale und mit der übrigen Schifffahrt muss gewährleistet sein. 2. Das Befahren des jeweiligen Reviers / Fahrwassers darf nur unter Assistenz eines ausreichend starken Steuerschleppers erfolgen. Sollte die aufgeführte Schlepperkapazität sich als nicht ausreichend erweisen bzw. ist durch widrige Umstände die volle Manövrier- und Steuerfähigkeit des Verbandes nicht gewährleistet, so ist für weitere erforderliche Schleppkraft zu sorgen. Die Schlepper sind rechtzeitig fest zu machen. Ein möglicher Weise notwendig werdenden Austausch der Schlepper ist nur mit gleichwertigen Schleppern gestattet, die Benennung der Schlepper ist rechtzeitig vor Reiseantritt der Verkehrszentrale bekannt zu machen) 3. Die Genehmigung entbindet den Schiffsführer des Fahrzeuges nicht von der Verpflichtung für eine sichere Schiffsführung, die sich insbesondere aus den §§ 3, 4 und 27 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ergibt und nach Seemannsbrauch üblich ist; hier ist insbesondere die Richtlinie über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Geräten gem. Entschließung A18/Res. 765 IMO vom 04.11.1993 (B Anz. Nr. 125; 6696 vom 07.07.1994) i. V. mit den Richtlinien für Verschleppungen über See des Germanischen Lloyds bzw. einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sind einzuhalten. 4. Etwaigen situationsbedingten Anweisungen der Bediensteten der Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. der Wasserschutzpolizei (WSP) ist Folge zu leisten. Diese haben dann Vorrang vor dieser Genehmigung. 5. Besondere Vorkommnisse während der Passage, die die Schifffahrt in irgendwelcher Weise beeinträchtigen können, sind unverzüglich der zuständigen Verkehrszentrale mitzuteilen. 6. Der Inhalt dieser Genehmigung, insbesondere die Bedingungen und Auflagen, sind dem verantwortlichen Schleppzugführer, der vor Antritt der Reise zu bestimmen ist, in geeigneter Form mitzuteilen. Ferner ist dem jeweils beratenden Seelotsen die „Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung“ vor Beginn der Beratung vorzulegen. 7. Der verantwortliche Schleppzugführer oder dessen Beauftragter hat sich rechtzeitig, mindestens zwei Stunden vor Befahren des jeweiligen Reviers, über die im Revier herrschenden Wetterverhältnisse bei der zuständigen Verkehrszentrale zu informieren. 8. Der Verband hat die vorgeschriebenen Signale gemäß Kollisionsverhütungsregeln / Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu führen bzw. zu geben. 9. Für die Schleppreise muss eine gültige Überführungsbescheinigung, ausgestellt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, vorliegen. Sofern in der v. g. Bescheinigung niedrigere Windwerte für die Schleppreise festgelegt wurden, finden diese auch für das Befahren der SeeSchStr Anwendung. 10. Der Verschleppungstermin ist den beteiligten Verkehrszentralen, Lotsenstationen und der Wasserschutzpolizei mit genauen Angaben der Parameter rechtzeitig, min. 24 Stunden vor dem Befahren, mitzuteilen. 11. Terminänderungen und besondere Vorkommnisse sind den Verkehrszentralen umgehend mitzuteilen. Revier Rostock 1. Der vorab genannte Schleppverband kann das Fahrwasser Rostock von der Neptun Werft nach See bis Windstärke von maximal 5 Bft in der Tages- und Nachtfahrt befahren. 2. Die Schiffsführer der Schlepper müssen über genaue Revierkenntnisse verfügen bzw. mit den Fahrwasserverhältnissen vertraut sein. 3. Der Schleppverband ist gemäß der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar / Rostock / Stralsund (WIROST – LV) vom 8. April 2003 mit Seelotsen zu besetzen. 4. Die Fahrt darf nur nach Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale angetreten werden, maßgebend ist die Pegel- und Windanzeige bei der Verkehrszentrale Warnemünde / Warnemünde Traffic Telefon 0381/20671841. 5. Während der Revierfahrt ist eine sichere Geschwindigkeit zu wählen. 6. Die Sichtweite muss mindestens so gut sein, dass die Richtfeuer für eine sichere Fahrt genutzt werden können. 7. Das Radar muss einsatzklar und in Betrieb sein. 8. Es muss sichergestellt sein, dass der Anhang mit mindestens 4 schifffahrtskundigen Personen (Runner Crew) besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Revier Kieler Förde Nicht genehmigungspflichtig Revier Nord-Ostsee-Kanal 1. Es ein Steuerschlepper mit mind. 25 t Pfahlzug (SP oder VSP) anzunehmen. 2. Der Schleppverband ist gemäß der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde (NOK– LV) vom 8. April 2003 mit 1 Seelotsen zu besetzen. 3. Es muss sichergestellt sein, dass der Anhang / Barge während der Ein- und Auslaufmanöver mit mindestens 4 schifffahrtskundigen Personen (Runner Crew) besetzt ist, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Im Bedarfsfall ist ein sicherer Ausguck durch die Leinencrew von den parallelen Seiten des Kaskos zu gewährleisten. 4. In den Schleusen muss das Festmachen der Barge mit mindesten zwei Leinen gewährleistet sein. 5. Die Mindestgeschwindigkeit von 9km/h muss eingehalten werden. 6. Die Fahrt darf nur bei einer Sichtweite von mind. 1000 m und bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft durchgeführt werden. 7. Der Zeitpunkt der Einschleusung ist so zu wählen, dass die Passage durch den gesamten NOK vor Ablauf der Tagfahrzeit beendet werden kann. 8. Der Schleppverband darf erst in den NOK einlaufen, wenn die Wetterbedingungen und die Verkehrslage dieses erlauben. Ansonsten ist ein sicherer Liegeplatz außerhalb des NOK aufzusuchen. 9. Der Schleppverband darf nicht im NOK verbleiben und ist verzögerungsfrei zur Elbe auszuschleusen. 10. Die Schlepper müssen mit einer elektronischen Seekarte ausgerüstet sein und über einen Pilot-plug zum Anschluss einer PPU verfügen. 11. Der Kasko ist mit eigenem AIS Sender, unter Darstellungsmöglichkeit der Schiffskontouren auf den PPU, auszurüsten. Revier Elbe 1. Es sind je 1 Kopfschlepper mit mind. 40 t Pfahlzug und ein Steuerschlepper mit mind. 25 t Pfahlzug anzunehmen. 2. Die Fahrt darf nur bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft. und einer Sichtweite von mind. 2000 m durchgeführt werden. 3. Es muss sichergestellt sein, dass der Anhang mit mindestens 4 schifffahrtskundigen Personen (Runner Crew) besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. 4. Es ist Radarberatung durch die zuständige VKZ Brunsbüttel „BrunsbüttelElbe-Traffic“ und VKZ Cuxhaven “Cuxhaven-Elbe-Traffic“ anzunehmen. 5. Der Schleppverband ist gemäß der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Elbe – LV) vom 8. April 2003 mit 1 Seelotsen zu besetzen.
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