17-045 Georg Oldendorff, HRO LP 24 Einlaufen Tg max 13,00 m bis

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Stralsund
Wamper Weg 5 . 18439 Stralsund
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Stralsund
Wamper Weg 5
18439 Stralsund
Owner
MV "Georg Oldendorff"
c/o
SK Schiffahrtskontor GmbH
Neuer Markt 17
18055 Rostock
Ihr Zeichen
Mein Zeichen
3115/3-332.3/11 I
Datum
06.02.2017
Name
Klaus-Peter Nitsch
Telefon
03831 249-360
Zentrale
03831 249-0
Telefax
03831 249-309
[email protected]
Außergewöhnlich großes Fahrzeug
Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung Nr. 045/2017
Antrag vom 06.02.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren o. a. Antrag wird Ihnen die nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3209; 1999 I S. 193),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S.
2802), mit den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt Standort Aurich vom 07. Oktober 1998 (BAnz 203/98 S. 15531),
zuletzt geändert am 18. Februar 2013 (BAnz AT 26.02.2013 B7 vom 26. Februar 2013), und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt Standort Kiel vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7),
zuletzt geändert durch die Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 06. Juli 2015 (BAnz
AT 16.07.2015 B7), erforderliche Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen für folgendes Vorhaben erteilt:
Befahren des Fahrwassers Rostock von See nach Überseehafen
LP 24 durch MS "Georg Oldendorff" ab dem 10.02.2017 mit max.
13,00 m Tiefgang im Eingang in der Tages- und Nachtfahrt.
Technische Daten
Rufzeichen
BRZ
L.ü.a.
B.ü.a.
Tiefgang
CQGW
44.218
229,00
32,25
max. 13,00
m
m
m
Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde
übertragbar.
Sie ist befristet bis zum 14.02.2017 und gilt nur für diesen Einzelfall.
Die Genehmigung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen
oder Gegenstände, die einem anderen gehören oder die im Besitz
eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen Verwaltungsakte (u. a. eventuell notwendige hafenbehördliche Genehmigungen für das Befahren der Gewässer vom Fahrwasser bis zum Liegeplatz und zurück) und ggf. die mit dem Bund
abzuschließenden Vereinbarungen.
Die Genehmigung wird mit den in der Anlage aufgeführten Bedingungen und Auflagen erteilt:
Nachträglich notwendig werdende Beifügungen, Änderungen und Ergänzungen von Auflagen sowie der Widerruf dieser Genehmigung
bleiben vorbehalten, sofern dieses für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Verhütung von der
Schifffahrt ausgehender Gefahren erforderlich wird.
Kosten:
Für die Genehmigung werden Gebühren gemäß Kostenverordnung für
Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 29. September 2004
(BGBl. I, 51/2004) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt.
Gebühr
Ferner sind gemäß § 1 Abs. 2
WSV SeekostVO an Auslagen
zu erstatten.
177,00 €
Gesamt:
182,00 €
5,00 €
Ich bitte, den Betrag innerhalb von 30 Tagen an die
Bundeskasse Trier, DS Kiel
Deutsche Bundesbank
Filiale Hamburg
IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66
BIC: MARKDEF1200
unter Angabe des Kassenzeichens 1091 5077 5761 und Verwendung
des beiliegenden Überweisungsträgers zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Wasserstraßenund Schifffahrtsamt Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der
Widerspruch vor Fristablauf bei dem vorgenannten Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt eingeht.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Klaus-Peter Nitsch
ANLAGEN
- Bedingungen und Auflagen zur „Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
Nr. 045/2017“
- Überweisungsträger
ANLAGE
zur schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 045/2017
Die Genehmigung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:
1. MS "Georg Oldendorff" kann zum Einlaufen das Fahrwasser Rostock
im vorab genannten Bereich bis max. Windstärke Bft. 6 beladen befahren.
2. Zum Einlaufen hat der Antragsteller rechtzeitig für die Bereitstellung
von mindestens 3 Schleppern mit je mindestens 28 t Pfahlzug zu sorgen.
Die Schlepper sind rechtzeitig festzumachen.
Sollte sich die Schleppkraft als nicht ausreichend erweisen, ist zusätzliche Schlepperhilfe anzunehmen.
3. Die Sichtweite muss mindestens so gut sein, dass die Richtfeuer für die
sichere Fahrt genutzt werden können.
4. Das Fahrzeug ist gemäß der Verordnung über die Verwaltung und
Ordnung des Seelotsreviers Wismar / Rostock / Stralsund (WIROST LV) vom 08.April 2003 mit Seelotsen zu besetzen.
Der Tiefgang des Fahrzeuges ist vor dem Besetzen, durch den Lotsen
zu überprüfen.
5. Die Fahrt darf nur nach Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale
angetreten werden, maßgebend ist die Pegel- und Windanzeige bei der
Verkehrszentrale Warnemünde / Warnemünde Traffic, UKW – Kanal 73
bzw. Telefon 0381/20671841.
Bei vertretbaren Hochwasserständen kann ein Tiefgangszuschlag mit
der zuständigen Verkehrszentrale abgestimmt werden.
6. Für die Revierfahrt ist eine sichere Geschwindigkeit zu wählen.
7. Eine ständige UKW-Sprechfunkverbindung auf Sprechweg 73 muss mit
der Verkehrszentrale Warnemünde / Warnemünde Traffic gewährleistet
sein. Den Weisungen der Verkehrszentrale ist unbedingt Folge zu leisten
8. Mögliche Krängungen sind vor dem Auslaufen aus zu gleichen.
9. Das Radargerät muss einsatzklar und in Betrieb sein.
10.Etwaigen situationsbedingten Anweisungen der Bediensteten der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. der Wasserschutzpolizei (WSP) ist Folge zu leisten. Diese haben dann Vorrang
vor dieser Genehmigung.
11.Die Genehmigung bzw. Auflagen sind der Schiffsleitung und dem
Lotsendienst vor Antritt der Revierfahrt rechtzeitig auszuhändigen bzw.
mitzuteilen.
12.Änderungen sind der zuständigen Verkehrszentrale rechtzeitig bzw.
umgehend mitzuteilen.
13.Besondere Vorkommnisse während der Passage, welche die Schifffahrt
in irgendwelcher Weise beeinträchtigen können, sind unverzüglich der
zuständigen Verkehrszentrale mitzuteilen.
14.Im Hafenbereich des Seehafens ist der Kommunikationsweg mit der
Hafenbehörde des Seehafens zu Melde- und Absprachezwecken auf
UKW – Kanal 10 – Rostock Port zu gewährleisten.
2.
VKZ
p.M.
3.
WSPI HRO
p.M.
4.
BPol/HZA
p.M.
5.
Lotse HRO
p.M.
6.
AnSt
p.M.
7.
Hafenamt
p.M.
8.
1-311
z.E.
9.
3-611
w.V.
10.
z.d.A.
i.A.
3-61
3-611