Führen & Refinanzieren I Steuern und Jahresabschlüsse Gewinnzuschläge Gemeinsame Sache Bei der Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Trägern ist Vorsicht geboten. Der Fiskus beobachtet die gegenseitigen Transaktionen genau. S teuerbegünstigte Unternehmen kooperieren regelmäßig im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten oder Personalgestellungen und rechnen diese Leistungen an andere steuerbegünstigte Unternehmen zu Selbstkosten ab. Während diese Praxis in jüngster Vergangenheit bei prüfenden Finanzbehörden in einzelnen Bundesländern auf Kritik stieß, hatte sich die Bundesfinanzverwaltung zu Beginn des vergangenen Jahres davon verabschiedet, bei Leistungen zwischen steuerbegünstigten Unternehmen Gewinnzuschläge zu fordern. Mit einem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) regelte die Behörde die Praxis grundsätzlich neu. Erfahrungen aus aktuellen Betriebsprüfungen zeigen jedoch, dass diese Regelung nicht von allen Steuerbehörden einheitlich angewendet wird. Leistungen zu Selbstkosten Steuerbegünstigte Körperschaften erbringen neben ihren satzungsmäßigen Haupttätigkeiten häufig eine Vielzahl wirtschaftlicher Nebenbetätigungen, die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen besteuert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Dienstleistungen in den Bereichen Verwaltung, Catering, Reinigung und Gebäudetechnik oder Personalgestellungsleistungen. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich geboten, diese Leistungen an Dritte mit einem fremd- oder marktüblichen Preis abzurechnen. Eine verbilligte Abgabe derartiger Leistungen zu Selbstkosten ist gemeinnützigkeitsrechtlich dann zulässig, wenn sie an andere steuerbegünstigte Unternehmen für deren steuerbegünstigte Zwecke erbracht werden. Die Regelung soll nach dem Verständnis einzelner Finanzbehörden allerdings nur bei Leistungen steuerbegünstigter Zweckbetriebe anzuwenden sein, nicht dagegen bei Leistungen eines steuerpflichtigen Wirtschaftsbetriebs. Gerade im Bereich der Verwaltung sowie der Serviceund Unterstützungsfunktionen werden Leistungen zu sogenannten Selbstkosten auch gegenüber steuerpflichtigen Tochtergesellschaften erbracht. Hier ist die Erhebung marktüblicher Preise zwingend geboten. Eine Abrechnung zu Selbstkosten impliziert aus Sicht einzelner Steuerbehörden einen niedrigeren als den marktüblichen Preis mit der Folge, dass abgerechnete Selbstkosten um branchenübliche Gewinnzuschläge zu erhöhen sind. 38 Für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts bleibt die Abrechnung von Selbstkosten dagegen ohne Sanktionen, wenn der Empfänger der Leistungen eine steuerbegünstigte Körperschaft ist. Hier könne, so die Steuerbehörden, der Verzicht auf die Erhebung eines marktüblichen Gewinnzuschlags als zulässige Mittelweiterleitung gewertet werden. Hierzu zählt auch die verbilligte Erbringung von Leistungen. Praxis überprüfen Der Autor Andreas Seeger ist Steuerberater und Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Curacon in Münster. Er leitet den Geschäftsbereich Steuerberatung. ▶[email protected] Diese Auslegung hat gravierende Auswirkungen auf die übliche Praxis der Leistungsverrechnung innerhalb steuerbegünstigter Unternehmensverbünde. Schließlich werden gerade im Bereich der Verwaltung sowie der Service- und Unterstützungsfunktionen vielfach Leistungen in Höhe der entstandenen Kosten, also Selbstkosten, erbracht. Da derartige steuerpflichtige Geschäfte regelmäßig keine oder nur sehr geringe Gewinne erwirtschaften, nehmen Betriebsprüfer für die betreffenden Leistungsentgelte auf Grundlage von standardisierten Richtsatzsammlungen einen pauschalen Gewinnaufschlag auf die abgerechneten Selbstkosten vor. Als Scheingewinne sind diese der Ertragsbesteuerung unterworfen. So würden beispielsweise bei der Abrechnung von Selbstkosten von einer Million Euro und einem von der Finanzbehörde angesetzten Gewinnzuschlag von zehn Prozent 100 000 Euro als Scheingewinn der Ertragsbesteuerung in Höhe von jährlich 30 000 Euro unterliegen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit einem fremdüblichen Preis erfolgt in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des geänderten AEAO seitens der Finanzverwaltung nicht mehr. Schließlich sieht der BFH für die Bewertung der angemessenen Vergütung lediglich die vergleichsweise einfache Gewinnzuschlagsmethode vor. Die in der steuerlichen Praxis üblichen Methoden zur Ermittlung eines Fremdvergleiches werden nicht zugelassen. Gegenseitige Hilfe: Auf die richtige Einpreisung achten 1/2 | 2017 WohlfahrtIntern
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