Gewinnzuschläge - Gemeinsame Sache

Führen & Refinanzieren I Steuern und Jahresabschlüsse
Gewinnzuschläge
Gemeinsame Sache
Bei der Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen
Trägern ist Vorsicht geboten. Der Fiskus beobachtet
die gegenseitigen Transaktionen genau.
S
teuerbegünstigte Unternehmen kooperieren regelmäßig im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten
oder Personalgestellungen und rechnen diese
Leistungen an andere steuerbegünstigte Unternehmen
zu Selbstkosten ab. Während diese Praxis in jüngster
Vergangenheit bei prüfenden Finanzbehörden in einzelnen Bundesländern auf Kritik stieß, hatte sich die
Bundesfinanzverwaltung zu Beginn des vergangenen
Jahres davon verabschiedet, bei Leistungen zwischen
steuerbegünstigten Unternehmen Gewinnzuschläge zu
fordern. Mit einem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) regelte die Behörde die Praxis
grundsätzlich neu.
Erfahrungen aus aktuellen Betriebsprüfungen zeigen
jedoch, dass diese Regelung nicht von allen Steuerbehörden einheitlich angewendet wird.
Leistungen zu Selbstkosten
Steuerbegünstigte Körperschaften erbringen neben ihren satzungsmäßigen Haupttätigkeiten häufig eine
Vielzahl wirtschaftlicher Nebenbetätigungen, die aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen nach allgemeinen
ertragsteuerlichen Grundsätzen besteuert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Dienstleistungen
in den Bereichen Verwaltung, Catering, Reinigung
und Gebäudetechnik oder Personalgestellungsleistungen. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist es
grundsätzlich geboten, diese Leistungen an Dritte mit
einem fremd- oder marktüblichen Preis abzurechnen.
Eine verbilligte Abgabe derartiger Leistungen zu Selbstkosten ist gemeinnützigkeitsrechtlich dann zulässig,
wenn sie an andere steuerbegünstigte Unternehmen für
deren steuerbegünstigte Zwecke erbracht werden.
Die Regelung soll nach dem Verständnis einzelner Finanzbehörden allerdings nur bei Leistungen steuerbegünstigter
Zweckbetriebe anzuwenden sein, nicht dagegen bei
Leistungen eines steuerpflichtigen Wirtschaftsbetriebs.
Gerade im Bereich der Verwaltung sowie der Serviceund Unterstützungsfunktionen werden Leistungen zu
sogenannten Selbstkosten auch gegenüber steuerpflichtigen Tochtergesellschaften erbracht.
Hier ist die Erhebung marktüblicher Preise zwingend
geboten. Eine Abrechnung zu Selbstkosten impliziert
aus Sicht einzelner Steuerbehörden einen niedrigeren
als den marktüblichen Preis mit der Folge, dass abgerechnete Selbstkosten um branchenübliche Gewinnzuschläge zu erhöhen sind.
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Für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts bleibt die Abrechnung von Selbstkosten dagegen ohne Sanktionen,
wenn der Empfänger der Leistungen eine steuerbegünstigte Körperschaft ist. Hier könne, so die Steuerbehörden, der Verzicht auf die Erhebung eines marktüblichen
Gewinnzuschlags als zulässige Mittelweiterleitung gewertet werden. Hierzu zählt auch die verbilligte Erbringung von Leistungen.
Praxis überprüfen
Der Autor
Andreas Seeger ist Steuerberater und Partner
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Curacon in Münster. Er
leitet den Geschäftsbereich Steuerberatung.
▶[email protected]
Diese Auslegung hat gravierende Auswirkungen auf die
übliche Praxis der Leistungsverrechnung innerhalb
steuerbegünstigter Unternehmensverbünde. Schließlich werden gerade im Bereich der Verwaltung sowie
der Service- und Unterstützungsfunktionen vielfach
Leistungen in Höhe der entstandenen Kosten, also
Selbstkosten, erbracht. Da derartige steuerpflichtige
Geschäfte regelmäßig keine oder nur sehr geringe Gewinne erwirtschaften, nehmen Betriebsprüfer für die
betreffenden Leistungsentgelte auf Grundlage von standardisierten Richtsatzsammlungen einen pauschalen
Gewinnaufschlag auf die abgerechneten Selbstkosten
vor. Als Scheingewinne sind diese der Ertragsbesteuerung unterworfen.
So würden beispielsweise bei der Abrechnung von Selbstkosten von einer Million Euro und einem von der Finanzbehörde angesetzten Gewinnzuschlag von zehn
Prozent 100 000 Euro als Scheingewinn der Ertragsbesteuerung in Höhe von jährlich 30 000 Euro unterliegen.
Eine differenzierte Auseinandersetzung mit einem
fremdüblichen Preis erfolgt in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des geänderten AEAO seitens der Finanzverwaltung nicht mehr.
Schließlich sieht der BFH für die Bewertung der angemessenen Vergütung lediglich die vergleichsweise einfache Gewinnzuschlagsmethode vor. Die in der steuerlichen Praxis üblichen Methoden zur Ermittlung eines
Fremdvergleiches werden nicht zugelassen.
Gegenseitige Hilfe: Auf die
richtige Einpreisung achten
1/2 | 2017 WohlfahrtIntern