Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß
§ 135 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V): Nicht-invasive Pränataldiagnostik (NIPD)
zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13,
18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests für die
Anwendung bei Risikoschwangerschaften im Rahmen
der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL)
„Nicht-invasive Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung
des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines
molekulargenetischen Tests für die Anwendung bei
Risikoschwangerschaften im Rahmen der MutterschaftsRichtlinien (Mu-RL)“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen
der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von
Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und
Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller
von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben
werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema
sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem
Monat nach dieser Veröffentlichung* möglichst in elektronischer
Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
Vom 26. Januar 2017
[email protected]
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Gemeinsamen
Bundesausschusses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag nach § 135 Absatz 1 des SGB V neue ärztliche Behandlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit
nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob
eine neue Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht bzw. verordnet werden darf.
Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des
G-BA vom 18. August 2016 wird das folgende Thema beraten:
123. Kongress
der Deutschen Gesellschaft
für Innere Medizin e. V.
Congress-Center Rosengarten, Mannheim
Montag, 01.05.2017, 10:00–11:30 Uhr, Saal 308
Symposium der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft
„Halten Blockbuster, was sie versprechen?“
Vorsitzender:
Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen
Programm:
Moderation: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen,
Vorstandsmitglied der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft (AkdÄ)
● Lipidwirksame Therapie zur Prävention kardiovaskulärer Erkrankungen unter Berücksichtigung der PCSK9-Inhibitoren
Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstandsmitglied der AkdÄ
● Direkte orale Antikoagulanzien
Dr. med. Hans Wille, Bremen, Mitglied der AkdÄ
● Verändern neue Antidiabetika die Therapie des Typ 2 Diabetes?
Prof. Dr. med. Ulrich A. Müller, Jena, Mitglied der AkdÄ
Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected], Telefon:
030–400456–500, Fax: 030–400456–555
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der
Internetseite des G-BA unter https://www.g-ba.de/informatio
nen/beschluesse/2832/.
Berlin, den 26. Januar 2017
Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung
Der Vorsitzende
Deisler
Die Frist läuft seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 16.2.2017.
Fortbildungsveranstaltungen der
AkdÄ – Terminankündigung
Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt:
In Kooperation mit der
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
und der KV Sachsen-Anhalt
Termin: 8. April 2017
10.00–13.45 Uhr
Tagungsort:
Deutsche Akademie der
Naturforscher
Leopoldina
Jägerberg 1, 06108 Halle
In Kooperation mit der
Ärztekammer Hamburg und
der KV Hamburg
Termin: 22. April 2017
10.00–13.00 Uhr
Tagungsort:
Ärztekammer Hamburg
Weidestraße 122b,
22083 Hamburg
Wissenschaftliches Programm:
● Antibiotikatherapie
● Lipidtherapie
● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem
● Neue Arzneimittel – eine kritische Bewertung
● Medikationsfehler
Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltung
anerkannt
Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1,
10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555,
E-Mail: [email protected], www.akdae.de

A 435
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
Artikel 4
Inkrafttreten
BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund
der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Die Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Berlin, den 17.01.2017
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
Artikel 1
Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)
1.
2.
In § 1 Absatz 3 wird die Aufzählung der Anlagen wie
folgt ergänzt:
„Anlage 31: Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V“
§ 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die erste Untersuchung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von
Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) wird über die elektronische Gesundheitskarte eines Elternteils abgerechnet.“
Artikel 2
43. Änderung
der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche
Versorgung
vom 1. April 1995
(Anlage 2 BMV-Ä)
KASSENÄRZTLICHE
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund
der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderung der Anlage 9.2
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung
von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
1.
Änderungen der Vordruckvereinbarung
Die Nummer 2.52.1 wird folgt geändert:
„2.52.1 Anfragen der Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sind auf dem verbindlichen Muster 52
zu beantworten. Das Muster wird ab dem 01.01.2016 in
den Praxen vorgehalten. Einen Freiumschlag fügen die
Krankenkassen der Anfrage bei.“
2.
Artikel 3
Änderungen der Vordruckerläuterungen
Die Vordruckerläuterungen zu Muster 52 ändern sich wie folgt:
Der Absatz unter Punkt 1
„Der Arztanfrage sind immer die aktuellen Befunde im verschlossenen Umschlag für den MDK beizufügen. Wurden von der
Krankenkasse zusätzlich spezielle Befunde abgefordert, sind diese ebenfalls zur Vorlage beim MDK beizufügen.“
wird gestrichen.
Punkt 5 Weitere behandelnde Ärzte (Name und Anschrift des
Arztes und Fachrichtung) ändert sich wie folgt:
„Angaben zu weiteren behandelnden Ärzten sind nur dann zu
machen, wenn diese nicht aus den dem MDK übersandten Befunden bzw. Berichten hervorgehen.“
A 436
BUNDESVEREINIGUNG
In § 5 Absatz 5 Buchstabe i) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Hierzu nimmt der Leiter des Referenzzentrums in der
Regel einmal im Monat an einer vom Programmverantwortlichen Arzt durchgeführten Konsensuskonferenz sowie an einer präoperativen und einer postoperativen multidisziplinären Fallkonferenz teil und bespricht mit dem
Programmverantwortlichen Arzt die in der Konsensuskonferenz als auffällig beurteilten Screening-Mammographieaufnahmen.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Buchstabe d) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Arzt wird der Anteil der entdeckten Karzinome
sowie der falsch-positiven Befundungen und der
falsch-negativen Befundungen, bezogen auf das endgültige Ergebnis der Screening-Untersuchung bei Abschluss des Screening-Falles in Konsensuskonferenz,
Abklärungsdiagnostik oder multidisziplinären Fallkonferenz in Abständen von sechs Monaten auch im
Vergleich zu anderen Ärzten vom Programmverantwortlichen Arzt mitgeteilt. Die Befunderstatistiken zur
Anzahl Karzinome, falsch-positive und falsch-negative
Befunde werden pro Befunder aber pseudonymisiert in
Abständen von drei Monaten an das zuständige Referenzzentrum weitergeleitet. Der Arzt ist verpflichtet,
die Ergebnisse mindestens einmal im Jahr im Rahmen
eines kollegialen Fachgesprächs mit dem Programmverantwortlichen Arzt eingehend zu beraten. Die Ergebnisse dieses Fachgesprächs sind vom ProgrammDeutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
3.
4.
verantwortlichen Arzt zu dokumentieren und der Kassenärztlichen Vereinigung in jährlichen Abständen
vorzulegen.“
§ 37 Absatz 5a wird aufgehoben.
§ 41 wird wie folgt geändert:
Buchstabe k) wird angefügt:
„Soweit im Rahmen der Rezertifizierung Leistungsparameter nach Anhang 10 Anlage 9.2 BMV-Ä in der ab
05.02.2016 geltenden Fassung nicht erfüllt werden, gelten für Betrachtungszeiträume bis Ende 2016 die Anforderungen nach Anhang 10 Anlage 9.2 BMV-Ä in der Fassung vom 01.01.2012. Vorstehende Regelung gilt rückwirkend zum 05.02.2016.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung nach Nr. 3 tritt zum 05.02.2016 in Kraft.
Im Übrigen treten die Änderungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.
Berlin, den 18.01.2017
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
Bekanntgaben online
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen/Bekanntmachungen
Veröffentlichung der Gehälter
der Vorstände der
Kassenärztlichen Vereinigungen
und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung
In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2016 die Angaben über
die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung veröffentlicht.
Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V
vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen VorDeutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
standsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind.
Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende
Sachverhalte hinweisen:
Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst.
Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.
Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter.
Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung,
sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde.
Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf.
Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.
Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.
Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche
Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.
In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten
Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch
wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit
nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf
maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt,
wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche
wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis
65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.
Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der
Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich
organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der
Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen
ebenfalls in dieser Größenordnung.
KBV, Berlin Februar 2017
A 437
A 438
Bayerns
2
3
Berlin
BadenWürttemberg
1
4
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Kassenärztliche
Vereinigung
205 966,40
Vorstandsmitglied
205 966,40
Vorstandsvorsitzende
205 966,40
261 461,82
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
286 292,28
286 292,28
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
180 000,00
180 000,00
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
331 844,56
ja
nein
nicht mehr als
13 Std./Woche im
Jahresdurchschnitt
13 h*5
–
–
–
–
nein
nicht mehr als
13 Std./Woche
im Jahresdurchschnitt*3
31 560,00
(Fahrtkostenerstattung)
nein
nein
13 h*5
13 h*5
nein
nicht mehr als
13 Std./Woche
im Jahresdurchschnitt*3
8 640,00
(Fahrtkostenerstattung)
ja
ja
bis zu 13 h*3
bis zu 13 h*3
78 800,00*2
ja
nein
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
78 800,00*2
1 Arbeitstag/
Woche*1
1 Arbeitstag/
Woche*1
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
–
30 429,55
(Fahrtkostenerstattung)
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
344 260,64
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsmitglied
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsfunktion
nein
nein
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus
ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt.
Rentenbezug
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus
ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt.
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus
ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt.
nein
nein
nein
–
–
–
nein
nein
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
nein
nein
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung
Für jedes vollendete Jahr
der Amtsausübung 2/12
der Jahresbruttovergütung
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
6 956,40
6 956,40
Mitgliedschaft
nicht
beantragt
6 956,40 €
–
6 956,40 €
6 956,40
6 956,40
6 956,40
(AG-Anteil)
6 956,40
(AG-Anteil)
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
21 000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- und
Altersrentenversicherung
21 000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- und
Altersrentenversicherung
21 000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- und
Altersrentenversicherung
–
–
–
–
–
2 972,88
(AG-Anteil)
4 041,24
(AG-Anteil)
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
*6
*6
*6
*4
*4
*4
–
–
Beitrag zur privaten
Altersvorsorge
i. H. v. 30 000 €
pro Jahr
Beitrag zur privaten
Altersvorsorge
i. H. v. 30 000 €
pro Jahr
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
–
–
–
Frist gem. § 622 BGB
(gesetzl. Kündigungsfrist)
Frist gem. § 622 BGB
(gesetzl. Kündigungsfrist)
–
–
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V
TABELLE
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
MecklenburgVorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
5
6
7
8
9
10
11
Kassenärztliche
Vereinigung
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
231 688,56
Vorstandsvorsitzender
stellv.
Vorstandsvorsitzender
248 000,00
248 000,00
Vorstandsvorsitzender
262 500,00
Vorstandsvorsitzender
252 000,00
158 137,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
158 137,00
Vorstandsmitglied
184 950,00
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsvorsitzender
240 000,00
240 000,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
240 000,00
240 .000,00
Vorstandsvorsitzender
231 688,56
222 008,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
222 008,00
–
–
–
–
34 525,00
31 900,00
18 495,00
–
–
–
–
12 000,00
12 000,00
–
–
–
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
234 383,00
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsmitglied
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsfunktion
–
–
1 Tag pro Woche*7
–
1 Tag pro Woche
1 Tag pro Woche
–
max. 13 h
max.13 h
–
–
ja
ja
nein*8
ja
nein
nein
nein
ja
ja
ja
ja
nein
nein
4 Std./Monat zur
Praxisvertretung
–
nein
nein
nein
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
bis zu 13 h
bis zu 13 h
bis zu 13 h
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
nein
Für jedes volle Jahr der
Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate
–
–
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
nein
nein
nein
nein
nein
Für jedes volle Jahr der
Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate
–
ja
VD-Vertrag
nein
nein
25 000 € einmalige Zahlung nach
Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit
25 000 € einmalige Zahlung nach
Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit
nein
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
–
–
6 809,91
–
3 029,40
5 080,32
–
6 956,40
6 956,40
6 956,40
–
–
6 956,40
nur AG
–
–
–
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
28 398,24
28 398,24
–
–
–
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
bei Abwahl 75 %
für maximal 3 Jahre
bei Abwahl 75 %
für maximal 3 Jahre
*9
*10
–
–
nach beamtenähnlichen
Maßstäben
(Fortführung aus
Vorvertrag)
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
–
–
–
–
–
–
35 289,00
36 549,00
37 809,00
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
A 439
A 440
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
13
14
15
16
17
18
245 000,00
255 000,00
Vorstandsvorsitzender
255 000,00
215 000,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
226 000,00
Vorstandsvorsitzende
Vorstandsmitglied
246 428,52
stellv.
Vorstandsvorsitzender
246 496,86
218 970,00
Vorstandsvorsitzende
218 970,00
234 990,00
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
–
240 000,00*12
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
247 500,00
–
264 000,00*12
270 000,00
Vorstandsvorsitzender
–
Vorstandsmitglied
185 850,00
Vorstandsmitglied
–
Vorstandsvorsitzender
202 650,00
stell.
Vorstandsvorsitzender
–
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
245 000,00
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsvorsitzende
Vorstandsfunktion
ja
ja
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
–
–
–
–
bis zu 13 h
bis zu 13 h
–
–
–
bis zu 13 h
bis zu 13 h
keine
13 h
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
6h
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
*1 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro.
*2 Praxisreorganisationspauschale
*3 wird derzeit nicht in Anspruch genommen
*4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt
des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3
Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz.
5
* Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein.
6
* Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand
nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die
Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt.
7
* Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % vom 11.07.–05.08.2016 auf 187 509,67 € gekürzt
*8 Bahncard 100
Rheinland-Pfalz
12
Kassenärztliche
Vereinigung
nein
nein
nein
nein
nein
ja
nein
ja
nein
nein
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
–
–
–
6 058,80
6 058,80
–
6 956,40
–
–
6 058,00
–
–
8 549,64
8 549,64
6 956,40
6 956,40
6 956,40
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
–
–
–
–
–
33 890,58
33 890,58
–
–
–
–
–
–
–
30 000,00
30 000,00
30 000,00
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
–
*17
*17
*17
*16
*16
*16
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
-
*14
*13
–
–
–
–
–
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
*9 monatlich 0,56 % der Jahresvergütung (2014 ff) nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben Fortzahlung i. H. v. 60 % für die 2,5fache
Dauer seiner Amtszeit an Hinterbliebene
*10 monatlich EUR 2.000 für 24 Monate nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben ab 3. Monat nur noch 60 % an Hinterbliebene
11
* Sollte bis zum 30.09.2016 eine rechtsverbindliche Entscheidung der KV RLP über die erneute Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht getroffen worden sein,
so erhält der Vorstand für jeden vollen Monat, in dem eine solche Entscheidung nicht getroffen worden ist, für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine
(Brutto-)Abfindung i. H. v. 1/12, höchstens jedoch insgesamt 3/12 des vereinbarten Bruttojahresgehaltes.
12
* zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 € p. a.
13
* 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr
*14 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, für max. 3 Jahre befristet
*15 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der
auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode
ein Betrag (beginnend mit 30 000,00 €) thesauriert und verzinst zurückgestellt.
16
* 2,00 % der zuletzt gezahlten Jahresvergütung pro Dienstjahr – ab 2013 – max. 20 % zahlbar ab 67 Jahre unbefristet.
*17 Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, mind. 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden.
HGF-Vertrag
–
–
–
–
*15
*15
–
–
2 Jahre, 50 %
–
–
60 % / 2 Jahre
60 % / 2 Jahre
*11
*11
*11
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017