BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Nicht-invasive Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests für die Anwendung bei Risikoschwangerschaften im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) „Nicht-invasive Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests für die Anwendung bei Risikoschwangerschaften im Rahmen der MutterschaftsRichtlinien (Mu-RL)“ Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben. Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Veröffentlichung* möglichst in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden: Vom 26. Januar 2017 [email protected] KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag nach § 135 Absatz 1 des SGB V neue ärztliche Behandlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob eine neue Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht bzw. verordnet werden darf. Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des G-BA vom 18. August 2016 wird das folgende Thema beraten: 123. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. Congress-Center Rosengarten, Mannheim Montag, 01.05.2017, 10:00–11:30 Uhr, Saal 308 Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft „Halten Blockbuster, was sie versprechen?“ Vorsitzender: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstandsmitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) ● Lipidwirksame Therapie zur Prävention kardiovaskulärer Erkrankungen unter Berücksichtigung der PCSK9-Inhibitoren Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstandsmitglied der AkdÄ ● Direkte orale Antikoagulanzien Dr. med. Hans Wille, Bremen, Mitglied der AkdÄ ● Verändern neue Antidiabetika die Therapie des Typ 2 Diabetes? Prof. Dr. med. Ulrich A. Müller, Jena, Mitglied der AkdÄ Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected], Telefon: 030–400456–500, Fax: 030–400456–555 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017 Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter https://www.g-ba.de/informatio nen/beschluesse/2832/. Berlin, den 26. Januar 2017 Gemeinsamer Bundesausschuss Unterausschuss Methodenbewertung Der Vorsitzende Deisler Die Frist läuft seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 16.2.2017. Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ – Terminankündigung Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt: In Kooperation mit der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der KV Sachsen-Anhalt Termin: 8. April 2017 10.00–13.45 Uhr Tagungsort: Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina Jägerberg 1, 06108 Halle In Kooperation mit der Ärztekammer Hamburg und der KV Hamburg Termin: 22. April 2017 10.00–13.00 Uhr Tagungsort: Ärztekammer Hamburg Weidestraße 122b, 22083 Hamburg Wissenschaftliches Programm: ● Antibiotikatherapie ● Lipidtherapie ● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem ● Neue Arzneimittel – eine kritische Bewertung ● Medikationsfehler Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltung anerkannt Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: [email protected], www.akdae.de A 435 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE Artikel 4 Inkrafttreten BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes: Die Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Berlin, den 17.01.2017 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin Artikel 1 Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) 1. 2. In § 1 Absatz 3 wird die Aufzählung der Anlagen wie folgt ergänzt: „Anlage 31: Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V“ § 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die erste Untersuchung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) wird über die elektronische Gesundheitskarte eines Elternteils abgerechnet.“ Artikel 2 43. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995 (Anlage 2 BMV-Ä) KASSENÄRZTLICHE Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes: Artikel 1 Änderung der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) 1. Änderungen der Vordruckvereinbarung Die Nummer 2.52.1 wird folgt geändert: „2.52.1 Anfragen der Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sind auf dem verbindlichen Muster 52 zu beantworten. Das Muster wird ab dem 01.01.2016 in den Praxen vorgehalten. Einen Freiumschlag fügen die Krankenkassen der Anfrage bei.“ 2. Artikel 3 Änderungen der Vordruckerläuterungen Die Vordruckerläuterungen zu Muster 52 ändern sich wie folgt: Der Absatz unter Punkt 1 „Der Arztanfrage sind immer die aktuellen Befunde im verschlossenen Umschlag für den MDK beizufügen. Wurden von der Krankenkasse zusätzlich spezielle Befunde abgefordert, sind diese ebenfalls zur Vorlage beim MDK beizufügen.“ wird gestrichen. Punkt 5 Weitere behandelnde Ärzte (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) ändert sich wie folgt: „Angaben zu weiteren behandelnden Ärzten sind nur dann zu machen, wenn diese nicht aus den dem MDK übersandten Befunden bzw. Berichten hervorgehen.“ A 436 BUNDESVEREINIGUNG In § 5 Absatz 5 Buchstabe i) wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Hierzu nimmt der Leiter des Referenzzentrums in der Regel einmal im Monat an einer vom Programmverantwortlichen Arzt durchgeführten Konsensuskonferenz sowie an einer präoperativen und einer postoperativen multidisziplinären Fallkonferenz teil und bespricht mit dem Programmverantwortlichen Arzt die in der Konsensuskonferenz als auffällig beurteilten Screening-Mammographieaufnahmen.“ § 25 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Buchstabe d) Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Arzt wird der Anteil der entdeckten Karzinome sowie der falsch-positiven Befundungen und der falsch-negativen Befundungen, bezogen auf das endgültige Ergebnis der Screening-Untersuchung bei Abschluss des Screening-Falles in Konsensuskonferenz, Abklärungsdiagnostik oder multidisziplinären Fallkonferenz in Abständen von sechs Monaten auch im Vergleich zu anderen Ärzten vom Programmverantwortlichen Arzt mitgeteilt. Die Befunderstatistiken zur Anzahl Karzinome, falsch-positive und falsch-negative Befunde werden pro Befunder aber pseudonymisiert in Abständen von drei Monaten an das zuständige Referenzzentrum weitergeleitet. Der Arzt ist verpflichtet, die Ergebnisse mindestens einmal im Jahr im Rahmen eines kollegialen Fachgesprächs mit dem Programmverantwortlichen Arzt eingehend zu beraten. Die Ergebnisse dieses Fachgesprächs sind vom ProgrammDeutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 3. 4. verantwortlichen Arzt zu dokumentieren und der Kassenärztlichen Vereinigung in jährlichen Abständen vorzulegen.“ § 37 Absatz 5a wird aufgehoben. § 41 wird wie folgt geändert: Buchstabe k) wird angefügt: „Soweit im Rahmen der Rezertifizierung Leistungsparameter nach Anhang 10 Anlage 9.2 BMV-Ä in der ab 05.02.2016 geltenden Fassung nicht erfüllt werden, gelten für Betrachtungszeiträume bis Ende 2016 die Anforderungen nach Anhang 10 Anlage 9.2 BMV-Ä in der Fassung vom 01.01.2012. Vorstehende Regelung gilt rückwirkend zum 05.02.2016.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderung nach Nr. 3 tritt zum 05.02.2016 in Kraft. Im Übrigen treten die Änderungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft. Berlin, den 18.01.2017 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen/Bekanntmachungen Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2016 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht. Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen VorDeutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017 standsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind. Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen: Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten. Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt. Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben. Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart. In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird. Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung. KBV, Berlin Februar 2017 A 437 A 438 Bayerns 2 3 Berlin BadenWürttemberg 1 4 Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung 205 966,40 Vorstandsmitglied 205 966,40 Vorstandsvorsitzende 205 966,40 261 461,82 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 286 292,28 286 292,28 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied 180 000,00 180 000,00 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied 331 844,56 ja nein nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt 13 h*5 – – – – nein nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt*3 31 560,00 (Fahrtkostenerstattung) nein nein 13 h*5 13 h*5 nein nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt*3 8 640,00 (Fahrtkostenerstattung) ja ja bis zu 13 h*3 bis zu 13 h*3 78 800,00*2 ja nein ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung 78 800,00*2 1 Arbeitstag/ Woche*1 1 Arbeitstag/ Woche*1 Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis – 30 429,55 (Fahrtkostenerstattung) gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 344 260,64 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsfunktion nein nein Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt. Rentenbezug Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt. nein nein nein – – – nein nein Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge nein nein ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit 6 956,40 6 956,40 Mitgliedschaft nicht beantragt 6 956,40 € – 6 956,40 € 6 956,40 6 956,40 6 956,40 (AG-Anteil) 6 956,40 (AG-Anteil) jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- und Altersrentenversicherung 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- und Altersrentenversicherung 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- und Altersrentenversicherung – – – – – 2 972,88 (AG-Anteil) 4 041,24 (AG-Anteil) jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung *6 *6 *6 *4 *4 *4 – – Beitrag zur privaten Altersvorsorge i. H. v. 30 000 € pro Jahr Beitrag zur privaten Altersvorsorge i. H. v. 30 000 € pro Jahr Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. – – – Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) – – Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V TABELLE BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen Nordrhein 5 6 7 8 9 10 11 Kassenärztliche Vereinigung Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017 231 688,56 Vorstandsvorsitzender stellv. Vorstandsvorsitzender 248 000,00 248 000,00 Vorstandsvorsitzender 262 500,00 Vorstandsvorsitzender 252 000,00 158 137,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 158 137,00 Vorstandsmitglied 184 950,00 Vorstandsvorsitzender Vorstandsvorsitzender 240 000,00 240 000,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 240 000,00 240 .000,00 Vorstandsvorsitzender 231 688,56 222 008,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 222 008,00 – – – – 34 525,00 31 900,00 18 495,00 – – – – 12 000,00 12 000,00 – – – gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 234 383,00 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsfunktion – – 1 Tag pro Woche*7 – 1 Tag pro Woche 1 Tag pro Woche – max. 13 h max.13 h – – ja ja nein*8 ja nein nein nein ja ja ja ja nein nein 4 Std./Monat zur Praxisvertretung – nein nein nein ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis nein Für jedes volle Jahr der Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate – – Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge nein nein nein nein nein Für jedes volle Jahr der Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate – ja VD-Vertrag nein nein 25 000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit 25 000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nein ja ja nein nein nein nein ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert – – – – – – – Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit – – 6 809,91 – 3 029,40 5 080,32 – 6 956,40 6 956,40 6 956,40 – – 6 956,40 nur AG – – – jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung – – – – – – – – – – – 28 398,24 28 398,24 – – – jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre *9 *10 – – nach beamtenähnlichen Maßstäben (Fortführung aus Vorvertrag) – – beamtenähnliche Maßstäbe – – beamtenähnliche Maßstäbe beamtenähnliche Maßstäbe – – – – – – – – – Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung – – – – – – 35 289,00 36 549,00 37 809,00 Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER A 439 A 440 Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe 13 14 15 16 17 18 245 000,00 255 000,00 Vorstandsvorsitzender 255 000,00 215 000,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 226 000,00 Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied 246 428,52 stellv. Vorstandsvorsitzender 246 496,86 218 970,00 Vorstandsvorsitzende 218 970,00 234 990,00 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied – 240 000,00*12 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied – – – – – – – – – – – – 247 500,00 – 264 000,00*12 270 000,00 Vorstandsvorsitzender – Vorstandsmitglied 185 850,00 Vorstandsmitglied – Vorstandsvorsitzender 202 650,00 stell. Vorstandsvorsitzender – gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 245 000,00 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsvorsitzende Vorstandsfunktion ja ja bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche – – – – bis zu 13 h bis zu 13 h – – – bis zu 13 h bis zu 13 h keine 13 h ja ja ja ja ja nein nein ja ja ja nein nein nein nein ja bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche 6h ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis *1 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro. *2 Praxisreorganisationspauschale *3 wird derzeit nicht in Anspruch genommen *4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. 5 * Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein. 6 * Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt. 7 * Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % vom 11.07.–05.08.2016 auf 187 509,67 € gekürzt *8 Bahncard 100 Rheinland-Pfalz 12 Kassenärztliche Vereinigung nein nein nein nein nein ja nein ja nein nein ja nein nein nein nein nein nein ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert – – – 6 058,80 6 058,80 – 6 956,40 – – 6 058,00 – – 8 549,64 8 549,64 6 956,40 6 956,40 6 956,40 jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung – – – – – 33 890,58 33 890,58 – – – – – – – 30 000,00 30 000,00 30 000,00 jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung – *17 *17 *17 *16 *16 *16 – – – – – – – – – – – beamtenähnliche Maßstäbe – – – – – – – Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung - *14 *13 – – – – – Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen *9 monatlich 0,56 % der Jahresvergütung (2014 ff) nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben Fortzahlung i. H. v. 60 % für die 2,5fache Dauer seiner Amtszeit an Hinterbliebene *10 monatlich EUR 2.000 für 24 Monate nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben ab 3. Monat nur noch 60 % an Hinterbliebene 11 * Sollte bis zum 30.09.2016 eine rechtsverbindliche Entscheidung der KV RLP über die erneute Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht getroffen worden sein, so erhält der Vorstand für jeden vollen Monat, in dem eine solche Entscheidung nicht getroffen worden ist, für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine (Brutto-)Abfindung i. H. v. 1/12, höchstens jedoch insgesamt 3/12 des vereinbarten Bruttojahresgehaltes. 12 * zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 € p. a. 13 * 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr *14 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, für max. 3 Jahre befristet *15 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit 30 000,00 €) thesauriert und verzinst zurückgestellt. 16 * 2,00 % der zuletzt gezahlten Jahresvergütung pro Dienstjahr – ab 2013 – max. 20 % zahlbar ab 67 Jahre unbefristet. *17 Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, mind. 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden. HGF-Vertrag – – – – *15 *15 – – 2 Jahre, 50 % – – 60 % / 2 Jahre 60 % / 2 Jahre *11 *11 *11 Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 9 | 3. März 2017
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