Max Bauer

Max Bauer
02.03.2017
Bundesverwaltungsgericht: Sterbehilfe ausnahmsweise zulässig
Über den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen, gehört zum allgemeinen
Persönlichkeitsrecht von unheilbar kranken Patienten, sagen die Leipziger Richter.
Will ein Patient aus freien Stücken aus dem Leben zu scheiden, heißt das im
Extremfall: Der Staat darf den Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln nicht
verwehren. Im konkreten Fall ging es um das Schicksal einer Frau, die nach einem
Unfall fast komplett querschnittsgelähmt war. Sie hatte 2004 beim Bundesinstitut für
Arzneimittel beantragt, die tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zu bekommen,
nach Absprache mit Ärzten und Psychologen. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg. Die
Begründung des staatlichen Instituts: Das Gesetz erlaube die Abgabe von
Medikamenten zur Selbsttötung nicht. Die Frau reiste daraufhin in die Schweiz und
nahm sich mit Unterstützung eines Sterbehilfe-Vereins dort das Leben. Ihr Mann
wollte die negative Entscheidung des Bundesinstituts nicht auf sich sitzen lassen und
klagte durch alle Instanzen, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
der den Fall dann zurückverwies. Auch das Bundesverwaltungsgericht sagt nun,
dass es eigentlich gesetzlich verboten ist, Betäubungsmittel für die Selbsttötung zur
Verfügung zu stellen. Nach der neuen Entscheidung kann es aber unerträgliche
Leidenssituationen geben, in denen eine würdige und schmerzlose Selbsttötung
nicht verwehrt werden darf.
Max Bauer, Karlsruhe
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