Max Bauer 02.03.2017 Bundesverwaltungsgericht: Sterbehilfe ausnahmsweise zulässig Über den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen, gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht von unheilbar kranken Patienten, sagen die Leipziger Richter. Will ein Patient aus freien Stücken aus dem Leben zu scheiden, heißt das im Extremfall: Der Staat darf den Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln nicht verwehren. Im konkreten Fall ging es um das Schicksal einer Frau, die nach einem Unfall fast komplett querschnittsgelähmt war. Sie hatte 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel beantragt, die tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zu bekommen, nach Absprache mit Ärzten und Psychologen. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg. Die Begründung des staatlichen Instituts: Das Gesetz erlaube die Abgabe von Medikamenten zur Selbsttötung nicht. Die Frau reiste daraufhin in die Schweiz und nahm sich mit Unterstützung eines Sterbehilfe-Vereins dort das Leben. Ihr Mann wollte die negative Entscheidung des Bundesinstituts nicht auf sich sitzen lassen und klagte durch alle Instanzen, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der den Fall dann zurückverwies. Auch das Bundesverwaltungsgericht sagt nun, dass es eigentlich gesetzlich verboten ist, Betäubungsmittel für die Selbsttötung zur Verfügung zu stellen. Nach der neuen Entscheidung kann es aber unerträgliche Leidenssituationen geben, in denen eine würdige und schmerzlose Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Max Bauer, Karlsruhe 1
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