Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1666 16. Wahlperiode 21. 02. 2017 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes A. Zielsetzung Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung der am 10. Februar 2017 beschlossenen Änderungen des Abgeordnetengesetzes, die die Altersversorgung betreffen. Dies soll ermöglichen, dass sich eine unabhängige Expertenkommission mit der Frage der angemessenen Altersversorgung von Abgeordneten auseinandersetzen kann. B. Wesentlicher Inhalt Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz zur Änderung der Regelungen zur Altersversorgung vom 10. Februar 2017, Landtagsdrucksache 16/1595, aufgehoben wird. C. Alternativen Verzicht auf die Aufhebung des Gesetzes. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Keine. E. Kosten für Private Keine. 1 Eingegangen: 21. 02. 2017 / Ausgegeben: 21. 02. 2017 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, das vom Landtag von Baden-Württemberg am 10. Februar 2017 beschlossen wurde, Landtagsdrucksache 16/1595, wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 21. 02. 2017 Schwarz, Andreas und Fraktion Dr. Reinhart und Fraktion Stoch und Fraktion Dr. Rülke und Fraktion 2 Drucksache 16 / 1666 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1666 Begründung I. Zu Artikel 1 (Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes) Die am 10. Februar 2017 beschlossene Änderung des Abgeordnetengesetzes unter der Landtagsdrucksache 16/1595 wird aufgehoben. Dies soll ermöglichen, dass sich eine unabhängige Expertenkommission mit der Frage der angemessenen Altersversorgung von Abgeordneten auseinandersetzen kann. II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3
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