PDF erstellen

Basiswissen Einfuhr in den Oman
Autorin: Amira Baltic-Supukovic (Februar 2017)
Basiswissen Einfuhr in den Oman bietet deutschen Exporteuren einen kurzen Überblick über die wichtigsten
Zoll- und Einfuhrbestimmungen des Landes. Es informiert über Zollverfahren, Warenbegleitpapiere, Einfuhrab­
gaben, Einfuhrverbote und -beschränkungen.
Einfuhrzölle und weitere Einfuhrabgaben
Oman ist Mitglied der WTO. Zusammen mit Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, den VAE und Bahrain ist Oman Mit­
glied des Golfkooperationsrates (Gulf Cooperation Council - GCC). Der GCC wendet ein gemeinsames Zollgesetz
und einen gemeinsamen Zolltarif an. Der Außenzollsatz beträgt 5% für die meisten Waren. Bemessungsgrundla­
ge für den Zoll ist in der Regel der CIF-Wert. Einige Produkte wie bestimmte Nahrungsmittel, Arzneiwaren und
Bücher und können zollfrei in den Oman eingeführt werden. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist ebenfalls
zollfrei. Präferenzzollsätze gelten grundsätzlich für Ursprungswaren der Great Arab Free Trade Area (GAFTA),
der European Free Trade Association (EFTA) und Singapur. Oman unterhält außerdem ein bilaterales Abkommen
mit den USA.
Eine Einfuhrumsatzsteuer wird derzeit nicht erhoben, allerdings ist deren Einführung im Jahr 2018 vorgesehen.
Ebenfalls vorgesehen ist die Einführung einer Verbrauchsteuer auf Tabakwaren, Alkohol, mit Kohlensäure ver­
setzte Getränke und Energiegetränke. Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben können in der Marktzu­
gangsdatenbank der EU (http://madb.europa.eu/ ) kostenfrei abgerufen werden.
Zollabfertigung
Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: Abfertigung zum freien Verkehr, zur vor­
übergehenden Verwendung, zur Durchfuhr (Transit), zur Veredelung, Zollgutlagerung und zum Freizonenver­
kehr.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung kann nicht mit einem Carnet ATA durchgeführt werden.
Oman ist dem TIR-Übereinkommen nicht beigetreten, demnach ist das Versandverfahren mittels Carnet TIR
nicht durchführbar.
Einfuhrgenehmigungen
Für einige Waren wie Gebrauchtwagen, Pflanzen, lebende Tiere oder Arzneimittel sind Einfuhrgenehmigungen
erforderlich. Je nach Warenart können andere Genehmigungsstellen zuständig sein, etwa das Umwelt- oder das
Gesundheitsministerium.
Eine Einfuhrgenehmigung für Gebrauchtwagen wird in der Regel nur Gebrauchtwagenhändlern erteilt. Voraus­
setzung ist, dass PKW nicht älter als 7 Jahre sind. Busse und LKW dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.
Warenbegleitdokumente
Der Zollanmeldung sind grundsätzlich beizufügen: Frachtpapiere, Handelsrechnung mit allen handelsüblichen
Angaben, ggf. eine Packliste sowie ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis. Je nach Warenart können bei der
1
www.gtai.de
Einfuhr besondere Dokumente verlangt werden. Für Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut sind Pflanzengesund­
heitszeugnisse vorzulegen. Für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse ist u.a. ein veterinäres Zeugnis nötig, für
Fleisch und Fleischprodukte außerdem ein Halal-Zertifikat.
Für die Wareneinfuhr in den Oman ist grundsätzlich eine „Legalisierung“ der Ursprungszeugnisse und Handels­
rechnungen durch die Konsularabteilung der Botschaft Omans erforderlich. Die Dokumente sind zunächst von
der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder durch einen Notar zu prüfen und zu bescheinigen. Die Le­
galisierung ist gebührenpflichtig.
Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Die Ursprungskennzeichnung muss dauerhaft und nicht entfernbar auf dem Produkt selbst angebracht sein, et­
wa durch Druck, Gravur oder Pressung. Nur im Ausnahmefall und nur wenn ein Anbringen auf Grund der Größe
oder Beschaffenheit der Ware, wie z. B. bei Kleinteilen und Lebensmitteln nicht möglich ist, ist das Anbringen
der Markierung auf der Verpackung zulässig.
Die Etikettierung von Lebensmitteln muss in Arabisch erfolgen. An Spielwaren und kleinen Elektrogeräten müs­
sen QR-Codes angebracht sein. Elektrogeräte für den Haushalt müssen mit dem Konformitätszeichen (G-Mark)
versehen sein.
Einfuhrverbote
Verboten ist unter anderem die Einfuhr von Narkotika, Rauschgiften, geschützten Tier- und Pflanzenarten, le­
benden Schweinen, Waren israelischen Ursprungs, Süßwaren in Form von Zigaretten, Glücksspielautomaten, ge­
fährlichen Abfällen, radioaktiv belasteten Produkten, ozonschädigenden Substanzen, Asbest, Waren, die den
technischen Standards in Oman nicht entsprechen; Nahrungsmitteln ohne Etikettierung in Arabisch; allen Pro­
dukten, auch Publikationen und Kunstwerken, die in Oman aus moralischer oder religiöser Sicht als anstößig
empfunden werden.
Zertifizierung/Normen und Standards
In den Oman einzuführende Waren müssen entweder den Standardbedingungen des GCC oder des Oman ent­
sprechen. Sind keine für den Oman spezifischen Standards erlassen worden, greifen im Allgemeinen die Stan­
dards der GCC Standardization Organization (GSO) oder entsprechende ISO-Standards. Für die Kontrolle der
Einhaltung der GSO-Normen ist die Abteilung „Standardization and Metrology Sector“ des Ministeriums für In­
dustrie und Handel zuständig.
Internetadresse der Zollverwaltung Omans: https://www.customs.gov.om/portal/en/esw/ .
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz
größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.
© 2017 Germany Trade & Invest
Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bun­
destages.
2
www.gtai.de