Onlineshopping - Lemke Training

Praxiswissen
Damit die Kauflust online nicht
zum Kauffrust offline führt, gilt
es ein paar Dinge zu beachten.
Foto: Pixabay, WerbeFabrik
Das Geschäft mit dem
„Klick“
Onlineshopping boomt in Deutschland. Es wird ein Umsatz von
über 40 Mrd. € prognostiziert. Der Käufer hat hohe Erwartungen
und auch online sollte der Einkauf ein Erlebnis sein. Handelsberater Hans-Günther Lemke hat Tipps dazu.
Hans-Günter Lemke ist Gesellschafter und Geschäftsführer
der Lemke Beratung UG in Porta Westfalica und seit 1998 als
Trainer im Einzelhandel tätig.
www.lemke-training.de
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Ein professioneller Webauftritt
und ein Online-Shop sind unverzichtbare Bausteine für Marketing und Vertrieb im eigenen
Unternehmen. Wer aber sein Unternehmen im Internet präsentiert oder dort Produkte anbietet, muss zahlreiche Rechtsvorschriften beachten. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen oft
geändert und durch neue Urteile
fortgeschrieben werden, ist von
den Unternehmen permanente
Aufmerksamkeit gefordert.
Widerrufsbelehrung
Der wohl relevanteste Themenkomplex im E-Commerce-Recht
betrifft das seit dem 13. Juni 2014
geltende neue Widerrufsrecht und
die Belehrung des Käufers. Händler müssen Verbrauchern ein Widerrufsformular zur Verfügung
stellen. Die Formulierungen sind
gesetzlich vorgegeben, auf „freie“
Abänderungen der Texte sollte
verzichtet werden. Insbesondere
die Widerrufsbelehrung bietet
dabei sehr viele unterschiedliche
Optionen, die individuell für den
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einzelnen Shop ausgewählt werden müssen.
lien, Lebensmittel, Spielzeug und
viele Artikelgruppen mehr).
Bestellbutton
Bereits seit dem 1. August 2012
ist die so genannte „Button-Lösung“ in Kraft. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Buttons
wie „bestellen“ oder „Bestellung
abgeben“ reichen danach nicht
mehr aus. Sie müssen durch
Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder
„Jetzt kaufen“ ersetzt werden.
Preise
Artikel müssen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ausgezeichnet werden. Das heißt,
in den Angeboten müssen Endpreise als Bruttopreise angegeben werden. Außerdem ist der
Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ oder „inkl. MwSt.“ erforderlich. Zusätzlich müssen zum
Endpreis eventuelle Versandkosten angeben werden, inklusive ihrer Höhe, sowie bei bestimmten
Waren und Verpackungsarten
den Grundpreis nach zulässigen
Mengeneinheiten.
Bestätigungen
Das Gesetz verlangt, jedem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Seit dem 13. Juni 2014 ist zusätzlich eine Vertragsbestätigung
erforderlich, die den gesamten Inhalt der Bestellung einschließlich
etwaiger AGB wiedergibt. Diese
kann dem Kunden per E-Mail oder
auf Papier mit der Warenlieferung
zugesendet werden.
lichkeiten etc. Auch wenn die
Kundendaten für Werbung usw.
verwendet werden sollen, ist
dazu vorher das Einverständnis
des Kunden einzuholen.
Urheberrecht
Wer fremde Produktfotos unberechtigt für den eigenen OnlineShop verwendet, ist dem Urheber
oder Nutzungsberechtigten gegenüber zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet. Wichtig ist daher, dass
vom Hersteller eine schriftliche
Einwilligungserklärung zur Nutzung seiner Produktbilder vorliegt. Außerdem ist grundsätzlich
die korrekte Nennung des Urhebers im Online-Shop erforderlich,
wenn dieser nicht ausnahmsweise darauf verzichtet hat.
AGBs
Seit dem 13. Juni 2014 muss
der Händler dem Verbraucher Anzeige
GESUND - SCHÖN - LEISTUNGSSTARK
eine „Vertragsbestätigung“, die
Nahrungsergänzung und Pflegeprodukte für Tiere
... tierisch gesund!
alle gesetzlichen Pflichtinformationen enthält, zur Verfügung
stellen. Es bietet sich daher insMarktplätze
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besondere im B2C-Bereich an, Während in Online-Shops nur
alle Informationen in AGB zu- das Verhältnis Händler/Kunde
Anzeige
sammenzustellen und dem Ver- zu regeln ist, stellen Plattformen,
braucher zu übersenden. Dabei denen eine Vielzahl von Händlern
dürfen die AGB keine unzuläs- angeschlossen sind, rechtlich
sigen Klauseln enthalten. Viele eine besondere HerausfordeKlauseln, die im B2B-Geschäft rung dar. Wegen der beteiligten
üblich sind, sind beim Verkauf Betreiber/Händler/Kunden müsArtikelbeschreibung
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16:36
1 Verbraucher unzulässig und
sen frühzeitig Konzepte dazu erOnline ist der Kunde auf Produkt- an
stellt werden, wie der Vertragsbilder und eine ausführliche Ar- können abgemahnt werden.
schluss mit dem Endkunden
tikelbeschreibung angewiesen.
Datenschutz
erfolgen soll, wer der VertragsDie Informationspflichten im
Fernabsatz erfordern deshalb Eine eigene Seite „Datenschutz“ partner des Endkunden wird, wer
die Darstellung aller „wesent- oder „Datenschutzinformation“ die Zahlungsabwicklung und das
lichen Eigenschaften“. Welche ist einzurichten, die Besucher Forderungsmanagement überdas sind (etwa Größe, Gewicht, und Kunden über alle daten- nimmt, welche MarketingmaßFarbe, Funktion etc.), hängt von schutzrechtlichen Aspekte des nahmen vorgesehen sind und
den jeweiligen Artikeln ab. Den- Shops informiert. Das betrifft ob diese konform gehen mit den
ken Sie auch an mögliche Son- etwa Social Media Plug-ins, Tra- Datenschutzvorschriften.
n
dervorschriften (z.B. für Texti- cking Tools, Widerspruchsmög- pet 2|2017
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