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28 WIRTSCHAFT
Donnerstag, 23. Februar 2017
Mit GPS und Kamera
■ Karlheinz Lind
In regelmäßigen
Abständen müssen
laut Forstgesetz
alle steirischen
Wildbäche kontrolliert werden. Diese
Dienstleistung bietet seit einigen Jahren auch der Maschinenring an.
In Zusammenarbeit mit dem
Maschinenring
Steiermark
W
Verklausungen in Wildbächen
können bei Starkregen verheerende Katastrophen auslösen.
Foto: Maschinenring
enn
Maschinenring-Mitarbeiter Mario
Pirker unterwegs ist,
dann meist fern ab jeglicher Zivilisation: Er ist nämlich Wildbach-Begeher und das aus Leidenschaft. Der Absolvent der
Höheren Bundeslehranstalt für
Forstwirtschaft in Bruck übt
eine wichtige, gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit aus. Jeder
Wildbach in den steirischen Gemeinden muss mindestens alle
eineinhalb Jahre auf Verklausungen kontrolliert werden, um bei
Hochwasserereignissen schlimmere Schäden zu vermeiden. Dabei ist der 32-jährige Fohnsdorfer
mit GPS-Gerät und Fotoapparat
ausgestattet und kontrolliert die
Wildbäche, oft unter schwierigen
INTERVIEW
Foto: kk
Kontrollieren bevor etwas passiert
NEUES LAND: Seit wann
bietet der Maschinenring die
Dienstleistung Wildbachkon­
trolle an?
Norbert Griebl: Schon vor
etlichen Jahren sind vereinzelt
Gemeinden an den Maschinenring herangetreten mit der Frage, ob wir für sie die Wildbachbegehung übernehmen könnten. Deshalb bildeten wir in der
gesamten Steiermark geprüfte
Wildbachbegeher aus, die ortskundig sind und diese Tätig-
■ NEUES LAND im Gespräch mit Norbert Griebl, Maschinenring Personal und Service eGen
keit professionell durchführen
können. Diese als solche deklarierten Gewässer sind unser Arbeitsplatz. Diese Daten dienen
uns als Unterlage für die Kontrollarbeit.
NL: Warum ist es für Gemein­
den so wichtig, die Wildbäche
zu kontrollieren?
Griebl: Nach dem Forstgesetz sind alle Wildbäche in den
Gemeindegebieten mindestens
einmal im Jahr, am sinnvollsten
im Frühjahr nach der Schneeschmelze, beziehungsweise zusätzlich nach Notwendigkeit zu
begehen. Das Gesetz schreibt:
,Jede Gemeinde, durch deren
Gebiet ein Wildbach fließt, ist
verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich
mindestens einmal begehen zu
lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbe-
sondere das Vorhandensein von
Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen,
ist sofort zu veranlassen.‘
NL: Wer zählt in diesem Be­
reich zu Ihren Kunden?
Griebl: Die Gemeinden. Wir
übernehmen auf Wunsch die
Wildbachbegehung, die Verortung der Missstände, das Anschreiben an die Grundbesitzer
und gegebenenfalls auch die Beseitigung der Missstände.
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