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Arbeitsunfähigkeit
Normen
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.F. vom 14.11.2013, BAnz AT 27.01.2014 B4, zuletzt geändert am
17.12.2015, veröffentlicht im BAnz AT 16.03.2016 B2, in Kraft getreten am 17.03.2017,
Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) des MDS vom 12.12.2011
Kurzinfo
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der
Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der
Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige
Tätigkeit konkret geprägt haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-RL ).
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit
oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (vgl. § 2
Abs. 1 AU-RL ).
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem
Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung
an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AU-RL ).
Seit dem 23.07.2015 ist in § 44 Abs. 4 SGB V ein neuer Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
durch die Krankenkasse in Bezug auf Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit eingeführt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Krankenkasse die für die
individuelle Beratung und Hilfestellung erforderlichen personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung und
nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen darf, wobei die
Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen werden kann. Auch dürfen die Krankenkassen diese Aufgaben
nicht an private Dritte übertragen.
Information
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Pflichten der Ärzte
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, ohne anerkannten Ausbildungsberuf, deren
Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet
5. Bewertungsmaßstab der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im Leistungsbezug nach dem SGB II
6. Versichertenbefragung durch den Arzt
7. Organspender
8. Besondere Personengruppen
9. Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
10. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
11. MDK-Begutachtung
12. Neue Muster für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Muster 1) und Arztanfrage (Muster 52) seit
01.01.2016
12.1 Muster 1 (AU-Bescheinigung)
12.2 Muster 52 (Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit)
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Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien enthalten einige grundsätzliche Aussagen:
1. Pflichten der Ärzte
Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Attestierung
einer Arbeitsunfähigkeit (Erst- und Folgebescheinigung) darf nur von Vertragsärzten oder deren persönlicher
Vertretung vorgenommen werden sowie von Krankenhausärzten oder Ärzten in Einrichtungen der
medizinischen Rehabilitation. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind alle Diagnosen anzugeben, die
aktuell vorliegen sowie jene, die die attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründen ( § 295 SGB V ).
Symptome (z.B. Fieber, Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder
Verdachtsdiagnose auszutauschen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich
um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Eine Erstbescheinigung ist auszustellen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt wird.
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag
ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur
ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und i.d.R. nur bis zu drei Tagen zulässig.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen
Verhältnisse eine Folgebescheinigung auszustellen. Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit
unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine
Erstbescheinigung auszustellen. Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden,
wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine neue
Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines
Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen
derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der
Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
In § 5 Abs. 4 der AU-RL ist eine Maximaldauer für die AU-Attestierung vorgesehen und die auf dem
Vordruckmuster vorgesehene Angabe Endbescheinigung im Richtlinientext definiert. So soll die
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte nunmehr nicht für einen mehr als zwei Wochen,
in Einzelfällen für einen Zeitraum von bis zu einem Monat, im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden.
2. Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern
Bei der Arbeitsunfähigkeit wird ausdrücklich auf die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Tätigkeit abgestellt. So besteht die Arbeitsunfähigkeit also auch dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis
während der Arbeitsunfähigkeit endet. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein bestimmter
Krankheitszustand für sich allein zwar keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, jedoch absehbar ist, dass die
weitere Ausübung der Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben wird.
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell
ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der
Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen
der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein
kausaler Zusammenhang erkennbar sein.
Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand
des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und für den Anspruch auf Krankengeld. Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf
Anforderung vollständig und in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den
vereinbarten Vordrucken mit. Derartige Anfragen seitens der Krankenkasse sind i.d.R. frühestens nach einer
kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalles von 21 Tagen zulässig. In begründeten
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Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich. Sofern der Vertragsarzt abweichend
von der Feststellung im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung weiterhin Arbeitsunfähigkeit
attestiert, ist diese von ihm zu begründen (vgl. § 4 AU-RL ).
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag
ist nach § 5 Abs. 3 AU-RL ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der
Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und i.d.R. nur bis zu drei Tagen
zulässig. Der Arzt ist also beispielsweise berechtigt, donnerstags die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab
montags zu datieren. Dies ergibt sich durch eine Änderung der AU-RL , die am 17.03.2016 in Kraft getreten
ist.
3. Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen
Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind,
leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur
Verfügung gestellt haben (vgl. § 2 Abs. 3 AU-RL ). Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte
vor der Arbeitslosigkeit nachging. Die Befragung durch den Arzt bezieht sich bei Arbeitslosen auch auf den
zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt
hat. Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen sind vom Arzt jedoch keinerlei
verwaltungsrechtliche Kriterien nach dem SGB III , wie z.B. Zumutbarkeit oder Vermittelbarkeit, zu
überprüfen. Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang, für
den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.
Arbeitslose Frauen mit absolutem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Das BSG (BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R) hat sich bereits mit Beschäftigungsverboten von
schwangeren Arbeitslosen auseinandergesetzt. Dieses Urteil führt im Ergebnis aus, dass
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht unmittelbar auf Arbeitslose übertragen werden können.
Bei ausgesprochenen Beschäftigungsverboten müsse unterschieden werden, ob diese als relatives oder
absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurden. Sofern ein absolutes Beschäftigungsverbot
ausgesprochen wurde, welches die gesamte Berufstätigkeit umfasst, sei dieses nicht ohne Vorliegen einer die
Verfügbarkeit i.S.d. SGB III ausschließenden Arbeitsunfähigkeit denkbar; eine Vermittelbarkeit sei daher nicht
gegeben. Wurde ein relatives Beschäftigungsverbot ausgesprochen, welches ausschließlich bestimmte
Belastungen umfasst, sei von einer weiteren Vermittelbarkeit im Übrigen auszugehen.
Die Entscheidung wurde aufgrund notwendiger weiterer Aufklärung, ob tatsächlich ein absolutes
Beschäftigungsverbot vorlag, an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Eine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung des Urteils war aus diesem Grund unklar, weshalb die Bundesagentur für Arbeit
(BA) zur Wahrung der besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises eine Empfehlung für
die Arbeitsagenturen ausgegeben hatte. Hiernach wurde das Arbeitslosengeld für die schwangeren
Arbeitslosen als vorläufige Entscheidung auf Grundlage des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die Dauer des
durch den behandelnden Arzt ausgesprochenen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG fortgezahlt.
Eine Unterscheidung nach relativen und absoluten Beschäftigungsverboten erfolgte nicht.
Die aktuellen Entscheidungen des BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 und - B 11 AL 7/11 , sowie 22.02.2012 B 11 AL 26/10 R bestätigen die Aussagen des BSG-Urteils vom 09.09.1999.
2014 wurden die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien entsprechend der BSG-Rechtsprechung angepasst. Laut
Bundesagentur für Arbeit liegen keine Erkenntnisse zu praktischen Problemen bei Fallgestaltungen vor,
welche sich aufgrund der Änderung der AU-RL im Hinblick auf Fälle mit Beschäftigungsverbot und der
Gewährung von Arbeitslosengeld ergeben hätten. Vielmehr sei die geänderte AU-RL seit 2014 in Kraft und in
die Geschäftsanweisungen der BA eingearbeitet, weshalb eine Weiterführung der Verfahrensempfehlung für
etwaige Einzelfälle ebenfalls nicht mehr erforderlich ist. Die zum/nach dem Stichtag 23.02.2012 (Tag nach der
letzten maßgeblichen Urteilsverkündigung) anzuwendende Verfahrensempfehlung des Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) findet keine Anwendung mehr (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2015/204
vom 07.05.2015).
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4. Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, ohne anerkannten Ausbildungsberuf, deren
Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet
Versicherte, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden und keinen anerkannten
Ausbildungsberuf ausüben (An- oder Ungelernte) sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte
noch eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung
ausüben können. Zur Unterstützung des Arztes informiert die Krankenkasse diesen über das Ende der
Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Außerdem
nennt die Krankenkasse dem Arzt ähnlich geartete Tätigkeiten. An- bzw. ungelernte Arbeitnehmer können
dem Grunde nach nur unter erschwerten Bedingungen arbeitsunfähig krank sein, da sie im Betrieb
oftmals auf andere vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden können. Endet bei an- und ungelernten
Arbeitnehmern während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, haben die Krankenkassen
ebenfalls die Möglichkeit, diese auf ähnlich geartete Tätigkeiten zu verweisen. Die Krankenkasse informiert
den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und teilt ihm ähnlich geartete Tätigkeiten mit. Beginnt
während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so richtet sich die Frage, ob
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ab diesem Zeitpunkt nach den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes.
5. Bewertungsmaßstab der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im Leistungsbezug nach dem SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - "Hartz IV") beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn
sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer
Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Dieser Personenkreis hat zwar keinen Anspruch auf Krankengeld, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann
jedoch ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Grundsicherungsstelle) eine Begutachtung durch
den MDK verlangen ( § 56 Abs. 1 Satz 5 SGB II ), sofern sich die Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig aus den
der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergibt. Die Kosten für die Begutachtung sind den Krankenkassen
zu erstatten.
Das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung hat der GKV-Spitzenverband mit der
Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren ( § 56 Abs. 2 SGB II ).
Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben das Nähere über das Verfahren
und die Höhe der Kostenerstattung im "Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen" vereinbart (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes
2013/113 vom 21.03.2013). Dabei wurde der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen beteiligt.
Die Vereinbarung zum Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Personen ist, mit Wirkung zum 01.04.2013 in Kraft getreten. Die Vereinbarung
beschreibt den Verfahrensablauf zwischen den Jobcentern und den Krankenkassen sowie den
Krankenkassen und den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung,
• regelt die Ergebnismitteilung an die Jobcenter,
• legt die der Kostenerstattung zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle fest,
• regelt die Erstattungssätze je Geschäftsvorfall und
• sieht Vordrucke für die Kommunikation zwischen den Beteiligten vor.
6. Versichertenbefragung durch den Arzt
Die AU-RL sehen ausdrücklich vor, dass der Arzt den Versicherten zu seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit und
den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen muss. Es muss ein kausaler
Zusammenhang zwischen der Krankheit und der dadurch nicht mehr möglichen Fortsetzung der ausgeübten
Tätigkeit bestehen.
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Sofern der Vertragsarzt - abweichend von der Feststellung im Entlassungsbericht der
Rehabilitationseinrichtung - weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist diese von ihm zu begründen
7. Organspender
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gilt entsprechend für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit versicherter
sowie nicht gesetzlich krankenversicherter Personen aufgrund einer im Rahmen des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blutstammzellen ( § 2 Abs. 8 AU-RL ).
8. Besondere Personengruppen
Arbeitsunfähigkeit kann auch bei folgenden Personengruppen eintreten:
• Rentner, die eine Erwerbstätigkeit ausüben,
• körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen , die in Werkstätten für behinderte Menschen
oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden,
• Personen, die medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchführen,
• Personen, bei denen eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder ein unter den
Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB vorgenommener Abbruch der Schwangerschaft
(Beratungsregelung) durchgeführt wird ( Schwangerschaftsabbruch/Sterilisation ),
• bei Personen deren Dialysebehandlungen lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich
sind, für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse
erforderliche Ruhezeit,
• Personen, deren für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches
Hilfsmittel (z.B. Körperersatzstück) defekt ist, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein
Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.
Keine Arbeitsunfähigkeit liegt in den Fällen vor, in denen andere Gründe als eine Krankheit des
Versicherten als Ursache einer Arbeitsverhinderung gegeben sind. Dazu zählen:
• die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Bescheinigung hierfür hat
auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nr. 21) zu erfolgen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und
zur Vorlage bei der Krankenkasse zum Bezug von Krankengeld ohne Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten berechtigt,
• Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken
stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen,
• die Inanspruchnahme von Heilmitteln (z.B. physikalisch-medizinische Therapie),
• die Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer
Art (Koronarsportgruppen u.a.),
• die Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei
denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die
Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
• Beschäftigungsverbote, die nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis
nach § 3 Abs. 1 MuSchG ) ausgesprochen wurden,
• Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner Spende der beruflichen
Tätigkeit nicht nachkommen kann,
• kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne
Komplikationen oder
• eine nicht durch Krankheit bedingte Sterilisation.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben den o.g. Fallgestaltungen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen
Erkrankung eintreten kann.
9. Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit
von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (vgl. § 3 Abs. 1 MuSchG ).
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Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die
Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem IfSG oder
dem MuSchG (Zeugnis nach § 3 Abs. 1 MuSchG ) ausgesprochen wurden (vgl. § 3
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ).
In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit
gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertraten allerdings in der
Besprechung am 22./23.01.2008 die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung der
Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des
Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist ( § 3 Abs. 1
MuSchG ). Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot
ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten. Ein Bedarf zur Änderung der
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien wird nicht gesehen.
Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselben Zeitraum ausgesprochenes
Beschäftigungsverbot ( § 3 Abs. 1 MuSchG ) keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn ( § 11 Abs. 1 MuSchG )
aus. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche
Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot
muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser
Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes
teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere
Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit
der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren (vgl. BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93 ).
Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher
Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist
oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder
des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist ( § 3 Abs. 1 MuSchG ). Dabei steht dem Arzt ein
Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94 ).
10. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
Versicherte, die während einer Arbeitsunfähigkeit eine Urlaubsreise antreten möchten, sollten im Vorfeld in
jedem Fall Kontakt mit ihrem Arbeitgeber und mit der Krankenkasse aufnehmen. Das Bundesarbeitsgericht
hat in verschiedenen Urteilen immer wieder festgestellt, dass Urlaubsreisen während der Arbeitsunfähigkeit
einen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber darstellen können. Auch hinsichtlich der Leistungsansprüche
gegenüber der Krankenkasse können sich Nachteile ergeben.
11. MDK-Begutachtung
Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolgs,
insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
• Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt
oder
• die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm
ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Der Arbeitgeber muss dabei konkret
und schlüssige Tatsachen vorbringen, die seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Die
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Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die
medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden
ärztlichen Unterlagen ergeben.
Die gutachterliche Stellungnahme des MDK ist für den behandelnden Arzt verbindlich. Bestehen zwischen
dem behandelnden Arzt und dem MDK über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit
Meinungsverschiedenheiten, soll der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe die Krankenkasse
unterrichten, die das Weitere veranlasst. Der behandelnde Arzt kann ggf. ein Zweitgutachten beantragen. Ist
die Leistung durch einen Arzt mit einer Gebietsbezeichnung in seinem Fachgebiet verordnet oder die
Arbeitsunfähigkeit von einem solchen Arzt festgestellt worden, soll für das Zweitgutachten ein Arzt desselben
Gebiets tätig werden.
"Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU)" vom 12.12.2011
Die Krankenkassen sind nach § 275 Abs. 1 SGB V in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, u.a.
verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von
Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder zur Beseitigung von
Zweifeln an Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Zur Sicherstellung einer
einheitlichen Begutachtung wurde als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V am 12.12.2011 die "
Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) " erlassen.
Bei der Neufassung der Begutachtungsanleitung standen im Vordergrund:
• Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen gesetzlicher Grundlagen
• Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung
• stärkere Ausrichtung auf die Teilhabeorientierung und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF)
• Anpassung der Struktur der Begutachtungsanleitung an neue Vorgaben der MDK-Gemeinschaft
• Berücksichtigung bisheriger Praxiserfahrungen insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit
zwischen MDK und Krankenkassen sowie der Informationsbeschaffung bei Dritten.
12. Neue Muster für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Muster 1) und Arztanfrage (Muster 52)
seit 01.01.2016
Zur Vermeidung von fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllten Mustern 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
und Mustern 52 (Arztanfrage) wurden diese Muster zum 01.01.2016 aktualisiert und gleichzeitig das Muster
17 (Auszahlschein) in das Muster 1 integriert. Die Anlagen 2 und 2a des BMV-Ä wurden dementsprechend
zum 01.01.2016 angepasst.
Ziel der Einführung der überarbeiteten Muster ist die Vereinfachung bei der Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit. Durch die Anpassungen ergeben sich folgende verfahrenstechnischen Änderungen:
12.1 Muster 1 (AU-Bescheinigung)
In der neuen AU-Bescheinigung wurden der Auszahlungsschein (Muster 17) und die bisherige
AU-Bescheinigung (Muster 1) zusammengeführt, wodurch das Muster 1 zukünftig für die Attestierung
während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit genutzt werden wird, auch während des
Krankengeldbezuges. Das Muster 17 ist daher seit dem 01.01.2016 entfallen. Die AU-Bescheinigung wird in
den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen vorgehalten und vom Arzt (unabhängig von
einem evtl. bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch) ausgestellt. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit (AU)
die Dauer von sechs Wochen oder wird der Arzt entsprechend vorher informiert, dass ein Krankengeldfall
(z.B. aufgrund von Vorerkrankungen oder weil eine AU in den ersten vier Wochen nach
Beschäftigungsaufnahme beginnt) vorliegt, hat der Arzt dies im neu aufgetragenen Feld "ab 7. AU-Woche
oder sonstiger Krankengeldfall" kenntlich zu machen, um den Krankenkassen auch weiterhin eine
entsprechende Unterscheidung der bisherigen Muster zu ermöglichen. Kann der behandelnde Arzt bei
Ausstellung des Mustervordrucks während eines Krankengeldfalles bereits einschätzen, dass die AU an dem
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bescheinigten Enddatum enden wird oder bereits geendet hat, dann wird dies im Feld "Endbescheinigung"
entsprechend vom Arzt dokumentiert. Durch die ausschließliche Nutzung des Musters 1 für die
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit soll erreicht werden, dass Versicherte auch außerhalb der
Entgeltfortzahlung einen Durchschlag der AU-Bescheinigung erhalten. Die bisherige Praxis (geschwärzte
Kopien des Auszahlscheins oder Zweitausstellungen von Muster 1) wird obsolet. Um die Versicherten besser
über ihre Meldeobliegenheiten für einen nahtlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aufzuklären, wird Muster
1 zudem einen weiteren Durchschlag für den Versicherten (Muster 1c) mit entsprechenden Hinweisen
enthalten. Hierdurch wird es dem Versicherten nunmehr regelmäßig ermöglicht, nachzuvollziehen, bis wann
seine AU attestiert war und wann eine erneute Ausstellung einer AU-Bescheinigung notwendig ist.
12.2 Muster 52 (Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit)
Das Muster 52 wird ebenfalls künftig in den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen
vorgehalten und auf Anfrage der Krankenkasse vom Vertragsarzt ausgefüllt. Durch die Verfahrensumstellung
wurde zusätzlich auch die Vordruckbezeichnung dahingehend angepasst, dass es sich nunmehr nicht mehr
um eine Anfrage, sondern um einen Bericht des Arztes für die Krankenkasse handelt.
Neben den Mustervordrucken 1 und 52 wurden auch die Vordruckerläuterungen vollständig überarbeitet. Die
Änderungen sollen die erforderliche Transparenz im Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowohl
bei den Krankenkassen als auch bei den Vertragsärzten gewährleisten.
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