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Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Neue Arbeitsunfähigkeit, wenn die alte noch nicht
ausgestanden ist – wie lang gibt’s Geld?
Ein Mitarbeiter ist arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Dann ereilt ihn eine weitere
Krankheit, die erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt. Wie lange muss der Arbeitgeber
die Entgeltfortzahlung nun leisten? Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Was ist geschehen?
Ein Mann ist vom 9. September bis einschließlich 20. Oktober 2013 wegen Rückenproblemen
arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Dann kommen noch Schulterschmerzen hinzu, der Mann geht
erneut zum Arzt und wird bis zum 5. November 2013 krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber aber stellt zum 21. Oktober 2013 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Der
Mann zieht daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt sich auf die Seite des Arbeitgebers (Aktenzeichen 5 AZR
318/15). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) eine neue
Krankheit auftritt, die auch wiederum zur AU führt, so die Begründung der Richter.
Ein neuer Anspruch auf die Entgeltfortzahlung entsteht also erst dann, wenn die erste AU zu dem
Zeitpunkt beendet ist, zu dem der Mitarbeiter erneut krank wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Arbeitnehmer zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat, oder zumindest arbeitsfähig
war.
Und die Beweislast dafür, ob die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten
Zeitpunkt bestanden hat oder schon während der unmittelbar vorangehenden (ersten) sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit, trägt der Arbeitnehmer.
Dieser Artikel erschien am 27.01.2017 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/urteil-des-bundesarbeitsgerichts-neue-arbeitsunfaehigkeit-wenn-die-alte-noch-nicht-ausgestanden-ist-wie-lang-gibts-geld-1485515579/
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