Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der Berufsaubildungsvertr

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse
Apothekenleiter/in:
______________________________________
Ausbildungsapotheke:
______________________________________
Straße, Hausnummer:
______________________________________
PLZ und Ort:
______________________________________
Telefonnummer:
______________________________________
Verantwortliche/r Ausbilder/in:
______________________________________
E-Mail Adresse der Apotheke:
es
e
:
______________________________________
weiblich
männlich
Nach- und Vorname der/des Auszubildenden:
______________________________________
Straße, Hausnummer:
______________________________________
PLZ und Ort:
______________________________________
Geburtsdatum:
______________________________________
Geburtsort:
______________________________________
Staatsangehörigkeit:
______________________________________
Familienstand:
______________________________________
Gesetzlicher Vertreter:
Eltern
Vater
Mutter
Vormund
Vor- und Nachname:
______________________________________
Straße, Hausnummer:
______________________________________
PLZ und Ort:
______________________________________
Schulabschluss:
______________________________________
Berufskolleg: Während der PKA-Ausbildung wird das Berufskolleg in
besucht.
Notwendige statistische Angaben:
Die/der Auszubildende hat bereits eine oder mehrere der folgenden Qualifizierungen abgeschlossen:
betriebliche Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer
(Einstiegsqualifizierungsjahr EQ; Qualifizierungsbaustein; Betriebspraktika)
Berufsvorbereitungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer
schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)
Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden Berufsabschluss
Berufsausbildung/Lehre mit Ausbildungsvertrag (erfolgreich beendet)
Berufsausbildung/Lehre mit Ausbildungsvertrag (nicht erfolgreich beendet)
schulische Berufsausbildung mit voll qualifizierendem Berufsabschluss
(bitte nur bei erfolgreichem Abschluss angeben)
Wird dieses Ausbildungsverhältnis überwiegend öffentlich gefördert (d. h. zu mehr als 50 % der
Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung)?
Ja
Nein
Wenn ja, bitte die Art der Förderung angeben:
Sonderprogramm des Bundes/Landes _________________________________
außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 241 (2) SGB III
außerbetriebliche Berufsausbildung – Reha na h § 100 Nr. 5 SGB III
Wurde eine besondere Vereinbarung zur Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit getroffen (sog. Teilzeitausbildung)?
Ja
Nein
Bei Krankenhausapotheken: Gehört Ihr Betrieb zum öffentlichen Dienst?
Ja
Nein
Dauer der Berufsausbildung:
___ Monate.
Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von
___ Monaten beantragt.
Ausbildungsbeginn:
__________
Dauer der Probezeit:
___ Monate.
0
Vergütung 1. Ausbildungsjahr:
__________
17
r aubsanspruch in 20__:
__________
Vergütung 2. Ausbildungsjahr:
__________
18
Urlaubsanspruch in 20__:
__________
Vergütung 3. Ausbildungsjahr:
__________
19
Urlaubsanspruch in 20__:
__________
wöchentliche Ausbildungszeit:
__________
20
Urlaubsanspruch in 20__:
__________
tägliche Ausbildungszeit:
__________
es e en e eru saus
ame:
un s er
n sse um ur
rname:
:
us
un s e nn:
n a :
approbierte Mitarbeiter mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std.
P A mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std.
PKA mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std.
Hiermit versichere ich, dass meine/mein Auszubildende/r und ch den
Ausbildungsplan zur Kenntnis genommen haben.
ean ra e e n ra un n as er e n s er
Berufsausbildungsverhältnisse und füge bei:
 re un ers r e ene us
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Nur bei minderjährigen Auszubildenden zusätzlich bitte einzureichen:

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en Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32
Jugendarbeitsschutzgesetz.
________________________________
Ort, Datum
_________________________________
Stempel und Unterschrift der/des
Apothekenleiterin/leiters
Berufsausbildungsvertrag
(§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG)
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
Ausbildungsapotheke:
und der/dem Auszubildenden
weiblich
Name
männlich
Vorname
Straße, Hausnummer
Apothekenleiter/in:
PLZ
raße, Hausnummer
Ort
Geburtsdatum
Geburtsort
1. Ausfertigung für die Ausbildungsapotheke
PLZ
Ort
Staatsangehörigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Eltern Vater Mutter Vormund
Tel.-Nr.
Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter
E-Mail Adresse der Apotheke:
Straße, Hausnummer
Verantwortliche/r Ausbilder/in:
PLZ
Ort
Herr/Frau
wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA)
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen.
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r e n anzu e en
Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages.
Besuchtes Berufskolleg _____________________________________
A.
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung
36
G.
Monate.
Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von
0
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den geltenden Bestimmungen.
Es besteht ein Urlaubsanspruch auf
Monaten beantragt.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am
im Jahr
17
20___
18
20___
19
20___
20
20___
21
(20___)
und endet am
Werktage
B.
Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt
C.
Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in
________________ statt. Die Beschäftigung während der
Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des
Filialverbundes erfolgen: ___________________________
Monate.
H.
______________________________________________
D.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 12)
Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr
E.
EUR
F.
zweiten
dritten
_____________________________________________
_____________________________________________
J.
Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt.
Ort und Datum: _________________________________
Die/Der Ausbildende:
______________________________________________
Stempel und Unterschrift
Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit
monatlich brutto:
ersten
im
Ausbildungsjahr.
Sonstige Vereinbarungen
(vierten)
Die/Der Auszubildende:
______________________________________________
Vor- und Familienname
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden:
beträgt ______ Stunden.
______________________________________________
Vater und Mutter/Vormund
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
beträgt ______ Stunden.
§ 1 – Ausbildungszeit
1. Dauer (siehe A *)
2. Probezeit (siehe B *)
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung,
höchstens um ein Jahr.
§ 2 – Ausbildungsstätte(n)
(siehe C *)
§ 3 – Pflichten des Ausbildenden
Der/Die Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. Ausbilder/in
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt
zugeben;
3. Ausbildungsordnung
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos
auszuhändigen;
4. Ausbildungsmittel
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für
die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte
die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das
gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12
durchzuführen sind;
6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und
körperlich nicht gefährdet wird;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
a)
vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b)
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r en u
beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
11. Anmeldung zu Prüfungen
die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung
über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen;
12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *)
§ 4 – Pflichten der/des Auszubildenden
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich
insbesondere,
1. Lernpflicht
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt
wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme
vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb
über ihre/seine Leistungen unterrichten;
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte
Arbeitszeit einzuhalten;
5. Sorgfaltspflicht
Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten;
6. Betriebsgeheimnisse
über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren;
7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen;
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage,
hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen;
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden,
sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
a)
b)
vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen.
§ 5 – Vergütung
1. Fälligkeit (siehe E *)
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Fortzahlung der Vergütung
Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a)
für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10
Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz,
b)
bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die
Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt.
§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *)
2. Urlaub (siehe G *)
3. Lage des Urlaubs
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 7 – Kündigung
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
4. Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn
der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung
wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt,
wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§ 8 – Zeugnis
Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung
nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über
die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf
Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung.
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme
des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer
r r e n, anzustreben.
§ 10 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *)
Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum
pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung.
*) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.
Berufsausbildungsvertrag
(§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG)
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
Ausbildungsapotheke:
und der/dem Auszubildenden
weiblich
Name
männlich
Vorname
Straße, Hausnummer
Apothekenleiter/in:
PLZ
raße, Hausnummer
Ort
Geburtsdatum
Geburtsort
2. Ausfertigung für die/den Auszubildende/n
PLZ
Ort
Staatsangehörigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Eltern Vater Mutter Vormund
Tel.-Nr.
Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter
E-Mail Adresse der Apotheke:
Straße, Hausnummer
Verantwortliche/r Ausbilder/in:
PLZ
Ort
Herr/Frau
wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA)
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen.
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r e n anzu e en
Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages.
Besuchtes Berufskolleg _____________________________________
A.
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung
36
G.
Monate.
Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von
0
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den geltenden Bestimmungen.
Es besteht ein Urlaubsanspruch auf
Monaten beantragt.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am
im Jahr
17
20___
18
20___
19
20___
20
20___
21
(20___)
und endet am
Werktage
B.
Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt
C.
Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in
________________ statt. Die Beschäftigung während der
Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des
Filialverbundes erfolgen: ___________________________
Monate.
H.
______________________________________________
D.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 12)
Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr
E.
EUR
F.
zweiten
dritten
_____________________________________________
_____________________________________________
J.
Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt.
Ort und Datum: _________________________________
Die/Der Ausbildende:
______________________________________________
Stempel und Unterschrift
Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit
monatlich brutto:
ersten
im
Ausbildungsjahr.
Sonstige Vereinbarungen
(vierten)
Die/Der Auszubildende:
______________________________________________
Vor- und Familienname
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden:
beträgt ______ Stunden.
______________________________________________
Vater und Mutter/Vormund
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
beträgt ______ Stunden.
§ 1 – Ausbildungszeit
1. Dauer (siehe A *)
2. Probezeit (siehe B *)
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung,
höchstens um ein Jahr.
§ 2 – Ausbildungsstätte(n)
(siehe C *)
§ 3 – Pflichten des Ausbildenden
Der/Die Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. Ausbilder/in
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt
zugeben;
3. Ausbildungsordnung
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos
auszuhändigen;
4. Ausbildungsmittel
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für
die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte
die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das
gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12
durchzuführen sind;
6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und
körperlich nicht gefährdet wird;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
a)
vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b)
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r e n zu
beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
11. Anmeldung zu Prüfungen
die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung
über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen;
12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *)
§ 4 – Pflichten der/des Auszubildenden
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich
insbesondere,
1. Lernpflicht
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt
wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme
vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb
über ihre/seine Leistungen unterrichten;
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte
Arbeitszeit einzuhalten;
5. Sorgfaltspflicht
Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten;
6. Betriebsgeheimnisse
über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren;
7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen;
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage,
hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen;
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden,
sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
a)
b)
vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen.
§ 5 – Vergütung
1. Fälligkeit (siehe E *)
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Fortzahlung der Vergütung
Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a)
für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10
Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz,
b)
bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die
Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt.
§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *)
2. Urlaub (siehe G *)
3. Lage des Urlaubs
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 7 – Kündigung
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
4. Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn
der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung
wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt,
wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§ 8 – Zeugnis
Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung
nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über
die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf
Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung.
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme
des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer
r r e n, anzustreben.
§ 10 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *)
Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum
pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung.
*) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.
Berufsausbildungsvertrag
(§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG)
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
Ausbildungsapotheke:
und der/dem Auszubildenden
weiblich
Name
männlich
Vorname
Straße, Hausnummer
Apothekenleiter/in:
PLZ
raße, Hausnummer
Ort
Geburtsdatum
PLZ
OrtApothekerkammer Nordrhein
3. Ausfertigung
für die
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Eltern Vater Mutter Vormund
Tel.-Nr.
Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter
E-Mail Adresse der Apotheke:
Straße, Hausnummer
Verantwortliche/r Ausbilder/in:
PLZ
Ort
Herr/Frau
wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA)
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen.
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r e n anzu e en
Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages.
Besuchtes Berufskolleg _____________________________________
A.
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung
36
G.
Monate.
Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von
0
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den geltenden Bestimmungen.
Es besteht ein Urlaubsanspruch auf
Monaten beantragt.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am
im Jahr
17
20___
18
20___
19
20___
20
20___
21
(20___)
und endet am
Werktage
B.
Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt
C.
Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in
________________ statt. Die Beschäftigung während der
Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des
Filialverbundes erfolgen: ___________________________
Monate.
H.
______________________________________________
D.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 12)
Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr
E.
EUR
F.
zweiten
dritten
_____________________________________________
_____________________________________________
J.
Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt.
Ort und Datum: _________________________________
Die/Der Ausbildende:
______________________________________________
Stempel und Unterschrift
Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit
monatlich brutto:
ersten
im
Ausbildungsjahr.
Sonstige Vereinbarungen
(vierten)
Die/Der Auszubildende:
______________________________________________
Vor- und Familienname
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden:
beträgt ______ Stunden.
______________________________________________
Vater und Mutter/Vormund
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
beträgt ______ Stunden.
§ 1 – Ausbildungszeit
1. Dauer (siehe A *)
2. Probezeit (siehe B *)
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung,
höchstens um ein Jahr.
§ 2 – Ausbildungsstätte(n)
(siehe C *)
§ 3 – Pflichten des Ausbildenden
Der/Die Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des
Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. Ausbilder/in
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt
zugeben;
3. Ausbildungsordnung
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos
auszuhändigen;
4. Ausbildungsmittel
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für
die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte
die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das
gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12
durchzuführen sind;
6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und
körperlich nicht gefährdet wird;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
a)
vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b)
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer
r r e n zu
beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
11. Anmeldung zu Prüfungen
die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung
über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen;
12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *)
§ 4 – Pflichten der/des Auszubildenden
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich
insbesondere,
1. Lernpflicht
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt
wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme
vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb
über ihre/seine Leistungen unterrichten;
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte
Arbeitszeit einzuhalten;
5. Sorgfaltspflicht
Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten;
6. Betriebsgeheimnisse
über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren;
7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen;
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage,
hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen;
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden,
sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
a)
b)
vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen.
§ 5 – Vergütung
1. Fälligkeit (siehe E *)
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Fortzahlung der Vergütung
Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a)
für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10
Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz,
b)
bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die
Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt.
§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *)
2. Urlaub (siehe G *)
3. Lage des Urlaubs
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 7 – Kündigung
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
4. Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn
der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung
wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt,
wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§ 8 – Zeugnis
Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung
nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über
die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf
Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung.
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme
des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer
r r e n, anzustreben.
§ 10 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *)
Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum
pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung.
*) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.
PKA-Berufsschule im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein
Bonn
Köln
Friedrich-List-Berufskolleg
Plittersdorfer Straße 48
53173 Bonn
Barbara-von-Sell-Berufskolleg
Niehler Kirchweg 118
50733 Köln- Nippes
Tel.: 0228 – 77 72 00
Fax: 0228 – 77 72 04
Tel.: 0221 – 82 01 10 12
Fax: 0221 – 82 01 10 61
www.flb-bonn.de
Düsseldorf
www.barbaravonsellbk.de
Krefeld
Städt. Berufskolleg Bachstraße
Bachstraße 8
40223 Düsseldorf
Berufskolleg Kaufmannsschule
Neuer Weg 121
47803 Krefeld
Tel.: 0211 – 89 22 411
Fax: 0211 – 89 29 641
Tel.: 02151 – 72 99 30
Fax: 02151 – 72 99 32 5
Anmeldung bitte online unter:
www.berufskolleg-bachstrasse.de/anmeldung/
Duisburg
Anmeldung bitte online unter:
www.kaufmannsschule.de/downloads/bs.pdf
Mönchengladbach
Gertrud–Bäumer–Berufskolleg
Klöckner Straße 48 – 50
47057 Duisburg
Berufskolleg Volksgartenstraße
Volksgartenstraße 124
41065 Mönchengladbach
Tel.: 0203 – 31733-1201
Fax: 0203 – 31733-1209
Tel.: 02161 – 49 39 30
Fax: 02161 – 49 39 39 3
www.gbbk.de/
Eschweiler
www.berufskolleg-volksgartenstrasse.de
Wuppertal
Berufskolleg Eschweiler des Schulverbandes in
der StädteRegion Aachen
August-Thyssen-Straße 15
52249 Eschweiler
Berufskolleg Elberfeld der
Stadt Wuppertal
Bundesallee 222
42103 Wuppertal
Tel.: 02403 – 60 970
Fax: 02403 – 60 97 200
Tel.: 0202 – 56 36 16 6
Fax: 0202 – 56 38 01 6
Anmeldung bitte online unter
www.bk-eschweiler.de
www.berufskolleg-elberfeld.de
Essen
Rheinisch-Westfäl. Berufskolleg
für Hörgeschädigte Essen
Kerckhoffstraße 100
45144 Essen
Tel.: 0201 – 8767-0
Fax: 0201 – 751021
www.rwb-essen.de