Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Apothekenleiter/in: ______________________________________ Ausbildungsapotheke: ______________________________________ Straße, Hausnummer: ______________________________________ PLZ und Ort: ______________________________________ Telefonnummer: ______________________________________ Verantwortliche/r Ausbilder/in: ______________________________________ E-Mail Adresse der Apotheke: es e : ______________________________________ weiblich männlich Nach- und Vorname der/des Auszubildenden: ______________________________________ Straße, Hausnummer: ______________________________________ PLZ und Ort: ______________________________________ Geburtsdatum: ______________________________________ Geburtsort: ______________________________________ Staatsangehörigkeit: ______________________________________ Familienstand: ______________________________________ Gesetzlicher Vertreter: Eltern Vater Mutter Vormund Vor- und Nachname: ______________________________________ Straße, Hausnummer: ______________________________________ PLZ und Ort: ______________________________________ Schulabschluss: ______________________________________ Berufskolleg: Während der PKA-Ausbildung wird das Berufskolleg in besucht. Notwendige statistische Angaben: Die/der Auszubildende hat bereits eine oder mehrere der folgenden Qualifizierungen abgeschlossen: betriebliche Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer (Einstiegsqualifizierungsjahr EQ; Qualifizierungsbaustein; Betriebspraktika) Berufsvorbereitungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden Berufsabschluss Berufsausbildung/Lehre mit Ausbildungsvertrag (erfolgreich beendet) Berufsausbildung/Lehre mit Ausbildungsvertrag (nicht erfolgreich beendet) schulische Berufsausbildung mit voll qualifizierendem Berufsabschluss (bitte nur bei erfolgreichem Abschluss angeben) Wird dieses Ausbildungsverhältnis überwiegend öffentlich gefördert (d. h. zu mehr als 50 % der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung)? Ja Nein Wenn ja, bitte die Art der Förderung angeben: Sonderprogramm des Bundes/Landes _________________________________ außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 241 (2) SGB III außerbetriebliche Berufsausbildung – Reha na h § 100 Nr. 5 SGB III Wurde eine besondere Vereinbarung zur Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit getroffen (sog. Teilzeitausbildung)? Ja Nein Bei Krankenhausapotheken: Gehört Ihr Betrieb zum öffentlichen Dienst? Ja Nein Dauer der Berufsausbildung: ___ Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von ___ Monaten beantragt. Ausbildungsbeginn: __________ Dauer der Probezeit: ___ Monate. 0 Vergütung 1. Ausbildungsjahr: __________ 17 r aubsanspruch in 20__: __________ Vergütung 2. Ausbildungsjahr: __________ 18 Urlaubsanspruch in 20__: __________ Vergütung 3. Ausbildungsjahr: __________ 19 Urlaubsanspruch in 20__: __________ wöchentliche Ausbildungszeit: __________ 20 Urlaubsanspruch in 20__: __________ tägliche Ausbildungszeit: __________ es e en e eru saus ame: un s er n sse um ur rname: : us un s e nn: n a : approbierte Mitarbeiter mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std. P A mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std. PKA mit wöchentlicher Arbeitszeit mehr als 19,25 Std. Hiermit versichere ich, dass meine/mein Auszubildende/r und ch den Ausbildungsplan zur Kenntnis genommen haben. ean ra e e n ra un n as er e n s er Berufsausbildungsverhältnisse und füge bei: re un ers r e ene us un s er r e Nur bei minderjährigen Auszubildenden zusätzlich bitte einzureichen: e er r en Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz. ________________________________ Ort, Datum _________________________________ Stempel und Unterschrift der/des Apothekenleiterin/leiters Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG) Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Ausbildungsapotheke: und der/dem Auszubildenden weiblich Name männlich Vorname Straße, Hausnummer Apothekenleiter/in: PLZ raße, Hausnummer Ort Geburtsdatum Geburtsort 1. Ausfertigung für die Ausbildungsapotheke PLZ Ort Staatsangehörigkeit Gesetzlicher Vertreter Eltern Vater Mutter Vormund Tel.-Nr. Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter E-Mail Adresse der Apotheke: Straße, Hausnummer Verantwortliche/r Ausbilder/in: PLZ Ort Herr/Frau wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r e n anzu e en Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Besuchtes Berufskolleg _____________________________________ A. Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 G. Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von 0 Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am im Jahr 17 20___ 18 20___ 19 20___ 20 20___ 21 (20___) und endet am Werktage B. Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt C. Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in ________________ statt. Die Beschäftigung während der Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des Filialverbundes erfolgen: ___________________________ Monate. H. ______________________________________________ D. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Nr. 12) Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr E. EUR F. zweiten dritten _____________________________________________ _____________________________________________ J. Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt. Ort und Datum: _________________________________ Die/Der Ausbildende: ______________________________________________ Stempel und Unterschrift Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: ersten im Ausbildungsjahr. Sonstige Vereinbarungen (vierten) Die/Der Auszubildende: ______________________________________________ Vor- und Familienname Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden: beträgt ______ Stunden. ______________________________________________ Vater und Mutter/Vormund Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt ______ Stunden. § 1 – Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A *) 2. Probezeit (siehe B *) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung, höchstens um ein Jahr. § 2 – Ausbildungsstätte(n) (siehe C *) § 3 – Pflichten des Ausbildenden Der/Die Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r en u beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *) § 4 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb über ihre/seine Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten; 5. Sorgfaltspflicht Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten; 6. Betriebsgeheimnisse über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) b) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen. § 5 – Vergütung 1. Fälligkeit (siehe E *) Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. § 6 – Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *) 2. Urlaub (siehe G *) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. § 7 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 8 – Zeugnis Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. § 9 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer r r e n, anzustreben. § 10 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *) Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite. Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG) Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Ausbildungsapotheke: und der/dem Auszubildenden weiblich Name männlich Vorname Straße, Hausnummer Apothekenleiter/in: PLZ raße, Hausnummer Ort Geburtsdatum Geburtsort 2. Ausfertigung für die/den Auszubildende/n PLZ Ort Staatsangehörigkeit Gesetzlicher Vertreter Eltern Vater Mutter Vormund Tel.-Nr. Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter E-Mail Adresse der Apotheke: Straße, Hausnummer Verantwortliche/r Ausbilder/in: PLZ Ort Herr/Frau wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r e n anzu e en Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Besuchtes Berufskolleg _____________________________________ A. Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 G. Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von 0 Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am im Jahr 17 20___ 18 20___ 19 20___ 20 20___ 21 (20___) und endet am Werktage B. Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt C. Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in ________________ statt. Die Beschäftigung während der Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des Filialverbundes erfolgen: ___________________________ Monate. H. ______________________________________________ D. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Nr. 12) Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr E. EUR F. zweiten dritten _____________________________________________ _____________________________________________ J. Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt. Ort und Datum: _________________________________ Die/Der Ausbildende: ______________________________________________ Stempel und Unterschrift Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: ersten im Ausbildungsjahr. Sonstige Vereinbarungen (vierten) Die/Der Auszubildende: ______________________________________________ Vor- und Familienname Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden: beträgt ______ Stunden. ______________________________________________ Vater und Mutter/Vormund Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt ______ Stunden. § 1 – Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A *) 2. Probezeit (siehe B *) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung, höchstens um ein Jahr. § 2 – Ausbildungsstätte(n) (siehe C *) § 3 – Pflichten des Ausbildenden Der/Die Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r e n zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *) § 4 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb über ihre/seine Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten; 5. Sorgfaltspflicht Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten; 6. Betriebsgeheimnisse über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) b) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen. § 5 – Vergütung 1. Fälligkeit (siehe E *) Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. § 6 – Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *) 2. Urlaub (siehe G *) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. § 7 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 8 – Zeugnis Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. § 9 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer r r e n, anzustreben. § 10 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *) Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite. Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 Berufsausbildungsgesetz – BBiG) Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Ausbildungsapotheke: und der/dem Auszubildenden weiblich Name männlich Vorname Straße, Hausnummer Apothekenleiter/in: PLZ raße, Hausnummer Ort Geburtsdatum PLZ OrtApothekerkammer Nordrhein 3. Ausfertigung für die Geburtsort Staatsangehörigkeit Gesetzlicher Vertreter Eltern Vater Mutter Vormund Tel.-Nr. Vor- und Nachname der gesetzlichen Vertreter E-Mail Adresse der Apotheke: Straße, Hausnummer Verantwortliche/r Ausbilder/in: PLZ Ort Herr/Frau wird nachstehender Vertrag für den Ausbildungsberuf zur/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r e n anzu e en Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Besuchtes Berufskolleg _____________________________________ A. Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 G. Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von 0 Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am im Jahr 17 20___ 18 20___ 19 20___ 20 20___ 21 (20___) und endet am Werktage B. Die Probezeit (§ 1 Nr. 2) beträgt C. Die Ausbildung findet in der ____________-Apotheke in ________________ statt. Die Beschäftigung während der Ausbildungszeit kann auch in der/den Apotheke/n des Filialverbundes erfolgen: ___________________________ Monate. H. ______________________________________________ D. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Nr. 12) Teilnahme am Ersthelferkurs im 3. Ausbildungsjahr E. EUR F. zweiten dritten _____________________________________________ _____________________________________________ J. Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden anerkannt. Ort und Datum: _________________________________ Die/Der Ausbildende: ______________________________________________ Stempel und Unterschrift Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: ersten im Ausbildungsjahr. Sonstige Vereinbarungen (vierten) Die/Der Auszubildende: ______________________________________________ Vor- und Familienname Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit Die gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden: beträgt ______ Stunden. ______________________________________________ Vater und Mutter/Vormund Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt ______ Stunden. § 1 – Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A *) 2. Probezeit (siehe B *) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung, höchstens um ein Jahr. § 2 – Ausbildungsstätte(n) (siehe C *) § 3 – Pflichten des Ausbildenden Der/Die Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch des Berufskollegs und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Apothekerkammer r r e n zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D *) § 4 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erfolgreich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufskolleg und Ausbildungsbetrieb über ihre/seine Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung auf Sauberkeit und Hygiene in den Apothekenräumen zu achten sowie die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten; 5. Sorgfaltspflicht Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten; 6. Betriebsgeheimnisse über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere über die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihnen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) b) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen. § 5 – Vergütung 1. Fälligkeit (siehe E *) Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. § 6 – Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F *) 2. Urlaub (siehe G *) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. § 7 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 8 – Zeugnis Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus. Hat der/die Auszubildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. § 9 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Apothekerkammer r r e n, anzustreben. § 10 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 11 – Sonstige Vereinbarungen (siehe H *) Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BBiG und des JArbSchG, die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und ferner die Regelungen des BRTV in seiner jeweils geltenden Fassung. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite. PKA-Berufsschule im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein Bonn Köln Friedrich-List-Berufskolleg Plittersdorfer Straße 48 53173 Bonn Barbara-von-Sell-Berufskolleg Niehler Kirchweg 118 50733 Köln- Nippes Tel.: 0228 – 77 72 00 Fax: 0228 – 77 72 04 Tel.: 0221 – 82 01 10 12 Fax: 0221 – 82 01 10 61 www.flb-bonn.de Düsseldorf www.barbaravonsellbk.de Krefeld Städt. Berufskolleg Bachstraße Bachstraße 8 40223 Düsseldorf Berufskolleg Kaufmannsschule Neuer Weg 121 47803 Krefeld Tel.: 0211 – 89 22 411 Fax: 0211 – 89 29 641 Tel.: 02151 – 72 99 30 Fax: 02151 – 72 99 32 5 Anmeldung bitte online unter: www.berufskolleg-bachstrasse.de/anmeldung/ Duisburg Anmeldung bitte online unter: www.kaufmannsschule.de/downloads/bs.pdf Mönchengladbach Gertrud–Bäumer–Berufskolleg Klöckner Straße 48 – 50 47057 Duisburg Berufskolleg Volksgartenstraße Volksgartenstraße 124 41065 Mönchengladbach Tel.: 0203 – 31733-1201 Fax: 0203 – 31733-1209 Tel.: 02161 – 49 39 30 Fax: 02161 – 49 39 39 3 www.gbbk.de/ Eschweiler www.berufskolleg-volksgartenstrasse.de Wuppertal Berufskolleg Eschweiler des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen August-Thyssen-Straße 15 52249 Eschweiler Berufskolleg Elberfeld der Stadt Wuppertal Bundesallee 222 42103 Wuppertal Tel.: 02403 – 60 970 Fax: 02403 – 60 97 200 Tel.: 0202 – 56 36 16 6 Fax: 0202 – 56 38 01 6 Anmeldung bitte online unter www.bk-eschweiler.de www.berufskolleg-elberfeld.de Essen Rheinisch-Westfäl. Berufskolleg für Hörgeschädigte Essen Kerckhoffstraße 100 45144 Essen Tel.: 0201 – 8767-0 Fax: 0201 – 751021 www.rwb-essen.de
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