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/ BGH-Entscheidung zum Kündigungsrecht der
Bausparkassen 3.0 . 0 7
Prozessführung,
Schiedsverfahren
&
ADR
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Regulierung
&
Governmental
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Real
Estate
Investment
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Banking
&
inance
BGH-Leitzinssatzentscheidungen zum Kündigungsrecht der Bausparkasse
zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Bauspardarlehens
Der
BGH
beeahte
am
.
ebruar
0 7
mit
gleich
zwei
Entscheidungen
(XI
ZR
45/ 6
und
XI
ZR
7 / 6g
die
bisher
stritge
rage,
ob
eine
Bausparkasse
Bausparvertrwge
gemwß
48
Abs.
Nr.
BGB
ordentlich
kündigen
kann,
wenn
diese
Vertrwge
mehr
als
zehn
Jahre
zuteilungsreif
sind.
Damit
stwrkt
der
BGH
die
Rechtspositon
der
Bausparkassen,
sich
in
der
aktuellen
Niedrigzinsphase
aus
unwirtschaflichen
„Alt“-Bausparvertrwgen
mit
hohen
Sparzinsen
zu
lösen.
I. Bisheriger Meinungsstand
In
Zeiten
niedriger
Leitzinsen
sind
Anlageprodukte
mit
hohen
Renditechancen
regel-mwßig
nur
für
den
Preis
eines
erheblichen
Kapitalverlustrisikos
erhwltlich.
Daher
schwtzen
sich
dieeenigen
sicherheitsorienterten
Anleger
besonders
glücklich,
die
ihr
Geld
wwhrend
einer
Hochzinsphase
langfristg
sicher
und
festverzinslich
angelegt
haben.
Zu
diesen
Anlegern
zwhlen
auch
Bausparer,
die
sich
im
Besitz
eines
entsprechenden
Alt-Bausparvertrages
be nden.
Deshalb
nutzen
viele
Bausparer
ihre
AltBausparvertrwge
als
reine
Anlageprodukte
und
greifen
bei
Bedarf
nach
einer
inanzierung
ihrer
Bauvorhaben
auf
anderweitge
Kreditangebote
zurück.
ür
die
Bausparkassen
und
das
Kollektv
der
Bausparer
ist
dies
eedoch
aufgrund
des
aktuell
niedrigen
Leitzinses
nicht
unbegrenzt
wirtschaflich
tragbar.
Aus
diesem
Grund
kündigen
derzeit
viele
Bausparkassen
Altvertrwge,
bei
denen
kein
Bauspardarlehen
in
Anspruch
genommen
wurde,
unter
Anwendung
der
gesetzlichen
Vorschrifen
zur
ordentlichen
Kündigung
unbefristeter
Darlehensvertrwge.
Soweit
die
Alt-Sparvertrwge
bereits
vollbespart
sind,
d.h.
die
Bausparsumme
durch
die
Sparbeitrwge
nebst
Zinsen
erreicht
ist,
haben
die
Bausparkassen
die
Möglichkeit
zur
ordentlichen
Kündigung
nach
44
BGB.
Ist
die
Vollbesparung
hingegen
nicht
erreicht,
soll
dem
Recht
der
Bausparkasse
zur
ordentlichen
Kündigung
des
Bausparvertrages
grundswtzlich
der
Zweck
des
Bausparvertrages
als
Instrument
zur
Gewwhrung
eines
zinsgünstgen
Bauspardarlehens
entgegenstehen.
Bisher
im
Streit
stand
deshalb
die
rage,
ob
hiervon
unter
Anwendung
von
48
Abs.
Nr.
BGB
unter
anderem
dann
eine
Ausnahme
gemacht
werden
kann,
wenn
seit
der
erstmaligen
Zuteilungsreife
ein
Zeitraum
von
zehn
Jahren
verstrichen
ist.
1.:§:489:Abs.:1:Nr.:2:B B:nicht:verbraocherschützend
Die
Bausparer
argumenterten
gegen
eine
Kündbarkeit
der
Bausparvertrwge
nach
48
Abs.
Nr.
BGB
in
bereinstmmung
mit
einigen
Oberlandesgerichten
unter
anderem
damit,
dass
der
Anwendungsbereich
dieser
Norm
für
eine
Bausparkasse
nicht
eröfnet
sei,
da
die
Norm
verbraucherschützend
sei.
Hiergegen
verwies
die
herrschende
Meinung
in
der
Instanzrechtsprechung
und
der
Literatur
auf
die
grammatsche,
gesetzessystematsche,
teleologische
sowie
historische
Auslegung
des
48
Abs.
Nr.
BGB
und
sprach
dieser
Norm
im
Ergebnis
zu
Recht
eine
rein
verbraucherschützende
unkton
ab.
Im
Rahmen
der
grammatschen
Auslegung
stützte
sich
die
Instanzrechtsprechung
dabei
darauf,
dass
48
Abs.
Nr.
BGB
vom
allgemeinen
Begrif
des
„Darlehensnehmers“
ausgeht,
ohne
eine
nwhere
Spezi zierung
dahingehend
zu
trefen,
dass
mit
dieser
ormulierung
nur
Verbraucher
erfasst
sein
sollen.
Darüber
hinaus
bestwtgte
nach
der
Instanzrechtsprechung
auch
die
gesetzessystematsche
Auslegung
des
48
Abs.
Nr.
BGB
das
Ergebnis,
dass
die
Norm
nicht
spezi sch
verbraucherschützend
ist.
Die
Vorschrif
be ndet
sich
in
Kapitel
,
nterttel
,
Titel
3
des
BGB.
Dieses
regelt
die
allgemeinen
Vorschrifen
zum
Darlehensvertrag,
wohingegen
verbraucherschützende
Vorschrifen
bezüglich
des
Darlehensvertrages
ausdrücklich
erst
in
Kapitel
,
nterttel
,
Titel
3
des
BGB,
mithin
den
8 f.
BGB
geregelt
werden.
Der
Gesetzgeber
ging
somit
davon
aus,
dass
rein
verbraucherschützende
Vorschrifen
ihren
Platz
nicht
in
den
allgemeinen
Vorschrifen
zum
Darlehensvertrag
nden
sollen,
wenngleich
diese
als
allgemeine
Vorschrifen
natürlich
auch
auf
Verbraucher
nach
dem
Willen
des
Gesetzgebers
anwendbar
sind.
erner
lwsst
auch
die
Norm
des
48
Abs.
Satz
BGB
keine
Ausnahme
von
dieser
gesetzessystematschen
Betrachtung
zu.
Diese
regelt
positv,
welche
Insttutonen
gerade
nicht
von
dem
Kündigungsrecht
des
48
BGB
Gebrauch
machen
können.
Hierunter
fwllt
die
Bausparkasse
nicht.
Auch
eine
teleologische
Auslegung
des
48
Abs.
Nr.
BGB
führt
zu
dem
Ergebnis,
dass
dieser
nicht
verbraucherschützend
ist.
Zielsetzung
des
48
Abs.
Nr.
BGB
ist
es,
den
Darlehensnehmer
bei
einem
festverzinslichen
Darlehen
nach
Ablauf
einer
lwngeren
Zeit
vor
der
Bindung
an
einen
nicht
mehr
zeitgemwßen
Zinssatz
zu
bewahren.
Der
Schutzgedanke
der
Vorschrif
geht
demnach
dahin,
die
ökonomische
Handlungsfreiheit
des
Darlehensnehmers
nicht
unangemessen
einzuschrwnken,
sondern
diesem
die
Möglichkeit
einer
Loslösung
vom
Darlehensvertrag
zu
geben.
Bei
Zugrundelegung
dieser
Zielrichtung
kann
es
nicht
davon
abhwngen,
ob
es
sich
bei
dem
Darlehensnehmer
um
eine
natürliche
Person
oder
ein
Kreditnsttut
handelt.
Schließlich
führt
auch
eine
historische
Auslegung
zu
dem
Ergebnis,
dass
48
Abs.
Nr.
BGB
keine
verbraucherschützende
Norm
darstellt.
Die
Vorgwngernorm
von
48
BGB,
nwmlich
608a
BGB
a. .,
trat
selbst
an
die
Stelle
von
7
BGB
a. .
Danach
konnte
der
Schuldner
ein
Darlehen
kündigen,
wenn
ein
Zinssatz
von
mehr
als
6
%
vereinbart
gewesen
ist.
Aufgrund
einer
auf
eine
Hochzinsphase
folgenden
Niedrigzinsphase
in
den
870er
Jahren
kam
es
wegen
günstgerer
mschuldungsbedingungen
zu
einer
Kündigungswelle
von
Darlehen.
Genau
als
Reakton
hierauf
und
aufgrund
nachteiliger
gesamtwirtschaflicher
olgen
erließ
der
Gesetzgeber
608a
BGB,
dessen
Abs.
Nr.
3
der
heutgen
Vorschrif
des
48
Abs.
Nr.
BGB
entspricht.
Diese
Änderung
sollte
Kreditnsttuten
eine
Planungssicherheit
von
zehn
Jahren
ermöglichen.
2.:Die:Baosuarkasse:ist:in:der:Ansuaruhase:„Darlehensnehmer“
Weiterhin
argumenterten
die
Bausparer
damit,
dass
einer
Bausparkasse
das
Kündigungsrecht
des
48
Abs.
Nr.
BGB
nicht
zustehe,
weil
diese
auch
im
Rahmen
der
Bausparphase
eine
Doppelrolle
sowohl
als
Darlehensgeberin
als
auch
als
Darlehensnehmerin
inne
habe.
48
Abs.
Nr.
BGB
gelte
eedoch
ausdrücklich
nur
für
Darlehensnehmer.
Hiergegen
hat
die
herrschende
Ansicht
der
Instanzrechtsprechung
und
Literatur
zu
Recht
argumentert,
dass
die
Bausparkasse
und
der
Bausparer
ihre
eeweilige
Rolle
als
Darlehensgeber
bzw.
Darlehensnehmer
erst
mit
der
Inanspruchnahme
des
Bauspardarlehens
tauschen.
Der
Rollentausch
erfolgt
durch
Abschluss
eines
separaten
Darlehensvertrages.
Bis
zum
Abschluss
dieses
Bauspardarlehensvertrages
ist
die
Bausparkasse
im
Verhwltnis
zum
Bausparer
Darlehensnehmerin.
3.:„Vollständiger:Emufang“:des:Darlehens:im:Sinne:des:§:489:Abs.:1:Nr.:2:B B
Schließlich
grifen
Bausparer
die
auf
48
Abs.
Nr.
BGB
gestützte
Kündigung
mit
der
Behauptung
an,
damit
werde
der
Wortsinn
des
48
Abs.
Nr.
BGB
dergestalt
überschriten,
als
ein
„vollstwndiger
Empfang“
des
Darlehens
im
Sinne
der
Vorschrif
mit
Zuteilungsreife
des
Bauspardarlehens
angenommen
werde.
Hiergegen
haben
auch
verschiedene
Oberlandesgerichte
zu
Recht
eingewandt,
dass
bereits
mit
Eintrit
der
Zuteilungsreife
ein
vollstwndiger
Empfang
des
Darlehens
durch
die
Bausparkasse
vorliegt.
Die
Annahme
des
bei
regulwren
Darlehen
geltenden
Begrifs
des
„vollständigen Empfangs“
in
orm
der
Darlehensvaluterung
berücksichtgt
nicht
die
strukturellen
Eigenheiten
des
Bausparvertrages.
Ein
„vollständiger Empfang“
im
Sinne
des
48
Abs.
Nr.
BGB
ist
in
der
Konstellaton
des
Bausparvertrages
vielmehr
schon
mit
der
Zuteilungsreife
des
Bauspardarlehens
erreicht.
Denn
bereits
mit
erstmaligem
Eintrit
der
Zuteilungsreife
ist
das
gemeinsame
Ziel
der
Vertragsparteien
erreicht.
Der
Bausparer
erhwlt
dann
einen
Rechtsanspruch
auf
Auszahlung
des
Bauspardarlehens,
der
auch
nicht
mehr
einseitg
durch
das
Kreditnsttut
verhindert
werden
kann.
Der
Bausparer
allein
kann
seinen
Anspruch
auf
Erhalt
der
Bausparsumme
begründen,
indem
er
eine
Annahme
erklwrt.
Ebenfalls
ist
unter
Berücksichtgung
der
Zielrichtung
des
48
Abs.
Nr.
BGB
von
einem
„vollständigen Empfang“
auszugehen.
Danach
ist
ein
Interessenausgleich
zwischen
Darlehensnehmer
und
Darlehensgeber
zu
schafen
und
der
Darlehensnehmer
vor
überlangen
Bindungen
an
festgelegte
Zinsswtze
zu
schützen.
Es
stünde
in
Widerspruch
zu
diesem
Interessenausgleich,
überließe
man
es
der
Willkür
des
Bausparers,
auch
über
zehn
Jahre
nach
Vorliegen
der
Zuteilungsreife
die
Ansparphase
beliebig
verlwngern
zu
können
und
das
Kreditnsttut
auf
diese
Weise
unkündbar
an
die
Vereinbarung
zu
binden.
Genau
hierzu
kwme
es
eedoch
(mit
Ausnahme
des
Eintrits
der
Vollbesparungg,
würde
man
in
der
Zuteilungsreife
noch
keinen
„vollständigen Empfang“
des
Darlehens
erkennen.
II. Die Entscheidungen des BGH
Der
BGH
hat
sich
mit
seinen
beiden
Entscheidungen
vom
.
ebruar
0 7
der
vorstehend
dargestellten
herrschenden
Meinung
angeschlossen.
Dabei
lag
in
dem
Verfahren
XI
ZR
45/ 6
ein
Bausparvertrag
aus
dem
Jahr
874
zugrunde,
der
seit
883
zuteilungsreif
war
und
von
der
beklagten
Bausparkasse
0 5
unter
Berufung
auf
die
damals
gültge
assung
des
heutgen
48
Abs.
Nr.
BGB
gekündigt
wurde.
nd
dem
Verfahren
XI
ZR
7 / 6
lagen
zwei
Bausparvertrwge
aus
dem
Jahr
888
zugrunde,
welche
die
beklagte
Bausparkasse
ebenfalls
zehn
Jahre
nach
Kündigungsreife
im
Jahr
0 5
entsprechend
gekündigt
hate.
In
beiden
wllen
war
das
zustwndige
Landgericht
Stutgart
der
Ansicht,
die
Kündigung
sei
ordnungsgemwß
und
hate
die
Klagen
abgewiesen.
Das
OLG
Stutgart
hate
auf
die
Berufung
der
Bausparer
das
eeweilige
rteil
eedoch
abgewndert
und
den
Klagen
im
Wesentlichen
statgegeben.
Der
BGH
hat
nun
beide
rteile
des
OLG
Stutgart
aufgehoben,
soweit
diese
zum
Nachteil
der
beklagten
Bausparkassen
entschieden
wurden,
und
die
erstnstanzlichen
rteile
wiederhergestellt.
Der
BGH
beeaht
damit
die
Anwendbarkeit
der
Kündigungsvorschrif
des
48
Abs.
Nr.
BGB
auch
zugunsten
einer
Bausparkasse
als
Darlehensnehmerin
und
stützt
sich
zur
Begründung
mit
der
herrschenden
Ansicht
der
Instanzrechtsprechung
auf
eine
Auslegung
des
Wortlautes,
der
Systematk,
der
Entstehungsgeschichte
und
des
Regelungszwecks
der
Norm.
Weiterhin
hat
der
BGH
klargestellt,
dass
die
Bausparkasse
in
der
Ansparphase
als
Darlehensnehmerin
fungiert
und
ihre
Rolle
erst
mit
der
Inanspruchnahme
des
Bauspardarlehens
wechselt.
Schließlich
ist
das
vom
Bausparer
an
die
Bausparkasse
gewwhrte
Darlehen
nach
Ansicht
des
BGH
auch
mit
Eintrit
der
erstmaligen
Zuteilungsreife
als
vollstwndig
empfangen
anzusehen.
Der
Vertragszweck
besteht
für
die
Bausparer
darin,
durch
die
Erbringung
von
Ansparleistungen
einen
Anspruch
auf
Gewwhrung
eines
Bauspardarlehens
zu
erlangen.
Deshalb
gilt
das
damit
korrespondierende
Darlehen
des
Bausparers
mit
Eintrit
der
erstmaligen
Zuteilungsreife
als
vollstwndig
gewwhrt.
Der
mstand,
dass
der
Bausparer
verpfichtet
sein
kann,
über
den
Zeitpunkt
der
erstmaligen
Zuteilungsreife
hinaus
weitere
Ansparleistungen
zu
erbringen,
ist
insofern
nach
Ansicht
des
BGH
unbeachtlich.
Diese
Zahlungen
dienen
nicht
mehr
der
Erfüllung
des
Vertragszwecks.
Haben:Sie:Fragen?
Kontakteren
Sie
gernee
Dr.
Madlen
Kote
Practce: rooup: Prozessführung,
Schiedsverfahren
&
ADR
Ansprechpartner
Dr.:Madlen:Kotte
Mitglied
der
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Schiedsverfahren
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