/ BGH-Entscheidung zum Kündigungsrecht der Bausparkassen 3.0 . 0 7 Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR | Regulierung & Governmental Affairs | Real Estate Investment Group | Banking & inance BGH-Leitzinssatzentscheidungen zum Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Bauspardarlehens Der BGH beeahte am . ebruar 0 7 mit gleich zwei Entscheidungen (XI ZR 45/ 6 und XI ZR 7 / 6g die bisher stritge rage, ob eine Bausparkasse Bausparvertrwge gemwß 48 Abs. Nr. BGB ordentlich kündigen kann, wenn diese Vertrwge mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sind. Damit stwrkt der BGH die Rechtspositon der Bausparkassen, sich in der aktuellen Niedrigzinsphase aus unwirtschaflichen „Alt“-Bausparvertrwgen mit hohen Sparzinsen zu lösen. I. Bisheriger Meinungsstand In Zeiten niedriger Leitzinsen sind Anlageprodukte mit hohen Renditechancen regel-mwßig nur für den Preis eines erheblichen Kapitalverlustrisikos erhwltlich. Daher schwtzen sich dieeenigen sicherheitsorienterten Anleger besonders glücklich, die ihr Geld wwhrend einer Hochzinsphase langfristg sicher und festverzinslich angelegt haben. Zu diesen Anlegern zwhlen auch Bausparer, die sich im Besitz eines entsprechenden Alt-Bausparvertrages be nden. Deshalb nutzen viele Bausparer ihre AltBausparvertrwge als reine Anlageprodukte und greifen bei Bedarf nach einer inanzierung ihrer Bauvorhaben auf anderweitge Kreditangebote zurück. ür die Bausparkassen und das Kollektv der Bausparer ist dies eedoch aufgrund des aktuell niedrigen Leitzinses nicht unbegrenzt wirtschaflich tragbar. Aus diesem Grund kündigen derzeit viele Bausparkassen Altvertrwge, bei denen kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde, unter Anwendung der gesetzlichen Vorschrifen zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Darlehensvertrwge. Soweit die Alt-Sparvertrwge bereits vollbespart sind, d.h. die Bausparsumme durch die Sparbeitrwge nebst Zinsen erreicht ist, haben die Bausparkassen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach 44 BGB. Ist die Vollbesparung hingegen nicht erreicht, soll dem Recht der Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung des Bausparvertrages grundswtzlich der Zweck des Bausparvertrages als Instrument zur Gewwhrung eines zinsgünstgen Bauspardarlehens entgegenstehen. Bisher im Streit stand deshalb die rage, ob hiervon unter Anwendung von 48 Abs. Nr. BGB unter anderem dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn seit der erstmaligen Zuteilungsreife ein Zeitraum von zehn Jahren verstrichen ist. 1.:§:489:Abs.:1:Nr.:2:B B:nicht:verbraocherschützend Die Bausparer argumenterten gegen eine Kündbarkeit der Bausparvertrwge nach 48 Abs. Nr. BGB in bereinstmmung mit einigen Oberlandesgerichten unter anderem damit, dass der Anwendungsbereich dieser Norm für eine Bausparkasse nicht eröfnet sei, da die Norm verbraucherschützend sei. Hiergegen verwies die herrschende Meinung in der Instanzrechtsprechung und der Literatur auf die grammatsche, gesetzessystematsche, teleologische sowie historische Auslegung des 48 Abs. Nr. BGB und sprach dieser Norm im Ergebnis zu Recht eine rein verbraucherschützende unkton ab. Im Rahmen der grammatschen Auslegung stützte sich die Instanzrechtsprechung dabei darauf, dass 48 Abs. Nr. BGB vom allgemeinen Begrif des „Darlehensnehmers“ ausgeht, ohne eine nwhere Spezi zierung dahingehend zu trefen, dass mit dieser ormulierung nur Verbraucher erfasst sein sollen. Darüber hinaus bestwtgte nach der Instanzrechtsprechung auch die gesetzessystematsche Auslegung des 48 Abs. Nr. BGB das Ergebnis, dass die Norm nicht spezi sch verbraucherschützend ist. Die Vorschrif be ndet sich in Kapitel , nterttel , Titel 3 des BGB. Dieses regelt die allgemeinen Vorschrifen zum Darlehensvertrag, wohingegen verbraucherschützende Vorschrifen bezüglich des Darlehensvertrages ausdrücklich erst in Kapitel , nterttel , Titel 3 des BGB, mithin den 8 f. BGB geregelt werden. Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass rein verbraucherschützende Vorschrifen ihren Platz nicht in den allgemeinen Vorschrifen zum Darlehensvertrag nden sollen, wenngleich diese als allgemeine Vorschrifen natürlich auch auf Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers anwendbar sind. erner lwsst auch die Norm des 48 Abs. Satz BGB keine Ausnahme von dieser gesetzessystematschen Betrachtung zu. Diese regelt positv, welche Insttutonen gerade nicht von dem Kündigungsrecht des 48 BGB Gebrauch machen können. Hierunter fwllt die Bausparkasse nicht. Auch eine teleologische Auslegung des 48 Abs. Nr. BGB führt zu dem Ergebnis, dass dieser nicht verbraucherschützend ist. Zielsetzung des 48 Abs. Nr. BGB ist es, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen nach Ablauf einer lwngeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemwßen Zinssatz zu bewahren. Der Schutzgedanke der Vorschrif geht demnach dahin, die ökonomische Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers nicht unangemessen einzuschrwnken, sondern diesem die Möglichkeit einer Loslösung vom Darlehensvertrag zu geben. Bei Zugrundelegung dieser Zielrichtung kann es nicht davon abhwngen, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um eine natürliche Person oder ein Kreditnsttut handelt. Schließlich führt auch eine historische Auslegung zu dem Ergebnis, dass 48 Abs. Nr. BGB keine verbraucherschützende Norm darstellt. Die Vorgwngernorm von 48 BGB, nwmlich 608a BGB a. ., trat selbst an die Stelle von 7 BGB a. . Danach konnte der Schuldner ein Darlehen kündigen, wenn ein Zinssatz von mehr als 6 % vereinbart gewesen ist. Aufgrund einer auf eine Hochzinsphase folgenden Niedrigzinsphase in den 870er Jahren kam es wegen günstgerer mschuldungsbedingungen zu einer Kündigungswelle von Darlehen. Genau als Reakton hierauf und aufgrund nachteiliger gesamtwirtschaflicher olgen erließ der Gesetzgeber 608a BGB, dessen Abs. Nr. 3 der heutgen Vorschrif des 48 Abs. Nr. BGB entspricht. Diese Änderung sollte Kreditnsttuten eine Planungssicherheit von zehn Jahren ermöglichen. 2.:Die:Baosuarkasse:ist:in:der:Ansuaruhase:„Darlehensnehmer“ Weiterhin argumenterten die Bausparer damit, dass einer Bausparkasse das Kündigungsrecht des 48 Abs. Nr. BGB nicht zustehe, weil diese auch im Rahmen der Bausparphase eine Doppelrolle sowohl als Darlehensgeberin als auch als Darlehensnehmerin inne habe. 48 Abs. Nr. BGB gelte eedoch ausdrücklich nur für Darlehensnehmer. Hiergegen hat die herrschende Ansicht der Instanzrechtsprechung und Literatur zu Recht argumentert, dass die Bausparkasse und der Bausparer ihre eeweilige Rolle als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen. Der Rollentausch erfolgt durch Abschluss eines separaten Darlehensvertrages. Bis zum Abschluss dieses Bauspardarlehensvertrages ist die Bausparkasse im Verhwltnis zum Bausparer Darlehensnehmerin. 3.:„Vollständiger:Emufang“:des:Darlehens:im:Sinne:des:§:489:Abs.:1:Nr.:2:B B Schließlich grifen Bausparer die auf 48 Abs. Nr. BGB gestützte Kündigung mit der Behauptung an, damit werde der Wortsinn des 48 Abs. Nr. BGB dergestalt überschriten, als ein „vollstwndiger Empfang“ des Darlehens im Sinne der Vorschrif mit Zuteilungsreife des Bauspardarlehens angenommen werde. Hiergegen haben auch verschiedene Oberlandesgerichte zu Recht eingewandt, dass bereits mit Eintrit der Zuteilungsreife ein vollstwndiger Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse vorliegt. Die Annahme des bei regulwren Darlehen geltenden Begrifs des „vollständigen Empfangs“ in orm der Darlehensvaluterung berücksichtgt nicht die strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages. Ein „vollständiger Empfang“ im Sinne des 48 Abs. Nr. BGB ist in der Konstellaton des Bausparvertrages vielmehr schon mit der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens erreicht. Denn bereits mit erstmaligem Eintrit der Zuteilungsreife ist das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien erreicht. Der Bausparer erhwlt dann einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens, der auch nicht mehr einseitg durch das Kreditnsttut verhindert werden kann. Der Bausparer allein kann seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme begründen, indem er eine Annahme erklwrt. Ebenfalls ist unter Berücksichtgung der Zielrichtung des 48 Abs. Nr. BGB von einem „vollständigen Empfang“ auszugehen. Danach ist ein Interessenausgleich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber zu schafen und der Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinsswtze zu schützen. Es stünde in Widerspruch zu diesem Interessenausgleich, überließe man es der Willkür des Bausparers, auch über zehn Jahre nach Vorliegen der Zuteilungsreife die Ansparphase beliebig verlwngern zu können und das Kreditnsttut auf diese Weise unkündbar an die Vereinbarung zu binden. Genau hierzu kwme es eedoch (mit Ausnahme des Eintrits der Vollbesparungg, würde man in der Zuteilungsreife noch keinen „vollständigen Empfang“ des Darlehens erkennen. II. Die Entscheidungen des BGH Der BGH hat sich mit seinen beiden Entscheidungen vom . ebruar 0 7 der vorstehend dargestellten herrschenden Meinung angeschlossen. Dabei lag in dem Verfahren XI ZR 45/ 6 ein Bausparvertrag aus dem Jahr 874 zugrunde, der seit 883 zuteilungsreif war und von der beklagten Bausparkasse 0 5 unter Berufung auf die damals gültge assung des heutgen 48 Abs. Nr. BGB gekündigt wurde. nd dem Verfahren XI ZR 7 / 6 lagen zwei Bausparvertrwge aus dem Jahr 888 zugrunde, welche die beklagte Bausparkasse ebenfalls zehn Jahre nach Kündigungsreife im Jahr 0 5 entsprechend gekündigt hate. In beiden wllen war das zustwndige Landgericht Stutgart der Ansicht, die Kündigung sei ordnungsgemwß und hate die Klagen abgewiesen. Das OLG Stutgart hate auf die Berufung der Bausparer das eeweilige rteil eedoch abgewndert und den Klagen im Wesentlichen statgegeben. Der BGH hat nun beide rteile des OLG Stutgart aufgehoben, soweit diese zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden wurden, und die erstnstanzlichen rteile wiederhergestellt. Der BGH beeaht damit die Anwendbarkeit der Kündigungsvorschrif des 48 Abs. Nr. BGB auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin und stützt sich zur Begründung mit der herrschenden Ansicht der Instanzrechtsprechung auf eine Auslegung des Wortlautes, der Systematk, der Entstehungsgeschichte und des Regelungszwecks der Norm. Weiterhin hat der BGH klargestellt, dass die Bausparkasse in der Ansparphase als Darlehensnehmerin fungiert und ihre Rolle erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens wechselt. Schließlich ist das vom Bausparer an die Bausparkasse gewwhrte Darlehen nach Ansicht des BGH auch mit Eintrit der erstmaligen Zuteilungsreife als vollstwndig empfangen anzusehen. Der Vertragszweck besteht für die Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewwhrung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Deshalb gilt das damit korrespondierende Darlehen des Bausparers mit Eintrit der erstmaligen Zuteilungsreife als vollstwndig gewwhrt. Der mstand, dass der Bausparer verpfichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, ist insofern nach Ansicht des BGH unbeachtlich. Diese Zahlungen dienen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks. Haben:Sie:Fragen? Kontakteren Sie gernee Dr. Madlen Kote Practce: rooup: Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Ansprechpartner Dr.:Madlen:Kotte Mitglied der Practice Group Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwwltin, Betriebswirtin (VWAg T + 8 68 87 77 47 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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