Citigroup Global Markets Deutschland AG Frankfurt am Main (Emittent) Endgültige Bedingungen vom 20.02.2017 zum Basisprospekt vom 4. November 2016 in seiner jeweils aktuellen Fassung (der "Basisprospekt") MINI FUTURE OPTIONSSCHEINE bezogen auf folgenden Basiswert: Dow Jones Industrial Average ISIN: DE000CY1ZBN3 Der Basisprospekt für Optionsscheine vom 4. November 2016, unter dem die in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Optionsscheine begeben werden, verliert am 10. November 2017 seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem jeweils aktuellen Basisprospekt für Optionsscheine der Citigroup Global Markets Deutschland AG zu lesen, der dem Basisprospekt für Optionsscheine vom 4. November 2016 nachfolgt. Der jeweils aktuelle Basisprospekt für Optionsscheine der Citigroup Global Markets Deutschland AG wird auf der Website des Emittenten www.citifirst.com (https://de.citifirst.com/DE/Produkte/Informationen/ Rechtliche_Dokumente/Basisprospekte_CGMD) veröffentlicht. Gegenstand der Endgültigen Bedingungen sind Mini Future Optionsscheine (Produkt Nr. 4) (die "Optionsscheine" oder die "Serie") bezogen auf einen Aktienindex, die von Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main (der "Emittent"), emittiert wurden. Die Endgültigen Bedingungen wurden im Einklang mit Artikel 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (die "Prospektrichtlinie") bzw. § 6 WpPG erstellt und müssen zusammen mit dem Basisprospekt (wie nachgetragen durch den Nachtrag vom 16. Februar 2017 und inklusive zukünftiger Nachträge), einschließlich der durch Verweis einbezogenen Angaben und etwaiger Nachträge hierzu gelesen werden. Vollständige Informationen zum Emittenten und dem Angebot der Optionsscheine ergeben sich nur aus der Zusammenschau dieser Endgültigen Bedingungen mit dem Basisprospekt (einschließlich der durch Verweis einbezogenen Angaben und jeglichen zugehörigen Nachtrags, sofern vorhanden). Die Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt haben die Form eines gesonderten Dokuments gemäß Artikel 26 (5) der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, in der jeweils aktuellen Fassung (die "Prospektverordnung"). Der Basisprospekt, etwaige Nachträge dazu sowie die Endgültigen Bedingungen werden veröffentlicht, indem sie bei der Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurter Welle, Reuterweg 16, 60323 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, zur kostenlosen Ausgabe und in jeder sonstigen gesetzlich gegebenenfalls vorgeschriebenen Form, bereitgehalten werden. Darüber hinaus sind diese Dokumente in elektronischer Form auf der Website www.citifirst.com (unter https://de.citifirst.com/DE/Produkte/ Informationen/Rechtliche_Dokumente/Basisprospekte_CGMD bzw. auf der jeweiligen Produktseite (abrufbar durch Eingabe der für das Wertpapier relevanten Wertpapierkennung im Suchfunktonsfeld)) veröffentlicht. Eine emissionsspezifische Zusammenfassung, die für die Optionsscheine vervollständigt wurde, ist diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. 2 ANGABEN ZU DEN OPTIONSSCHEINBEDINGUNGEN – EMISSIONSBEZOGENE BEDINGUNGEN Bezüglich der Serie von Optionsscheinen beinhalten die auf Mini Future Optionsscheine anwendbaren Emissionsbezogenen Bedingungen, wie im Folgenden aus dem Basisprospekt wiederholt und ergänzt um die Angaben in dem nachfolgend abgedruckten Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen, und die Allgemeinen Bedingungen die auf die Optionsscheine anwendbaren Bedingungen (zusammen die "Bedingungen"). Die Emissionsbezogenen Bedingungen sind zusammen mit den Allgemeinen Bedingungen zu lesen Teil A. Produktbezogene Bedingungen Nr. 1 Optionsrecht Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main (der "Emittent") gewährt hiermit dem Inhaber (der "Optionsscheininhaber") von Mini Future Optionsscheinen (die "Optionsscheine"), bezogen auf den Basiswert, das Recht (das "Optionsrecht"), nach Maßgabe dieser Optionsscheinbedingungen und wie im Einzelnen jeweils in der Tabelle 1 und der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben, die Zahlung des Auszahlungsbetrags (Nr. 2 Absatz (1) der Emissionsbezogenen Bedingungen) bzw. des StoppLoss-Auszahlungsbetrags (Nr. 2a Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen) bzw. des Kündigungsbetrags (Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen bzw. Nr. 4 der Emissionsbezogenen Bedingungen) durch den Emittenten zu verlangen. Nr. 2 Auszahlungsbetrag; Definitionen (1) Der "Auszahlungsbetrag" je Optionsschein ist, vorbehaltlich des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses (Nr. 2a Absatz (1) der Emissionsbezogenen Bedingungen) oder der vorzeitigen Rückzahlung oder der Kündigung der Optionsscheine durch den Emittenten (Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen bzw. Nr. 4 der Emissionsbezogenen Bedingungen), der Innere Wert eines Optionsscheins, sofern dieser bereits in der Auszahlungswährung ausgedrückt ist, oder, sofern der Innere Wert nicht bereits in der Auszahlungswährung ausgedrückt ist, der mit dem Referenzkurs der Währungsumrechnung in die Auszahlungswährung umgerechnete Innere Wert eines Optionsscheins. (2) Der "Innere Wert" eines Optionsscheins ist die in der Referenzwährung ausgedrückte und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Differenz, um die der am Bewertungstag festgestellte Referenzpreis des Basiswerts den jeweiligen Basispreis überschreitet (Mini Long) bzw. unterschreitet (Mini Short). (3) In diesen Optionsscheinbedingungen bedeuten: "Anpassung auf Grund von Im Falle von auf eine Aktie bzw. auf eine oder mehrere der in 3 Dividendenzahlungen": einem Index vertretenen Aktien ausgeschütteten Dividenden bzw. Dividenden gleichstehenden Barausschüttungen wird der jeweils geltende Basispreis und gegebenenfalls die jeweils geltende Knock-Out Barriere nach billigem Ermessen des Emittenten angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zu dem Tag, an dem die Aktie des betreffenden Unternehmens, auf die Dividenden bzw. Dividenden gleichstehende Barbeträge ausgeschüttet werden sollen, an ihrer jeweiligen Maßgeblichen Börse ''ex Dividende'' gehandelt werden. "Anpassungsprozentsatz": Der Anpassungsprozentsatz für den 1. FinanzierungskostenAnpassungszeitraum entspricht dem jeweils in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen für den 1. Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum genannten Prozentsatz. Der für jeden folgenden Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum anwendbare Anpassungsprozentsatz setzt sich wie folgt zusammen: für Mini Future Long Optionsscheine aus der Summe und für Mini Future Short Optionsscheine aus der Differenz aus (i) dem Referenzzinssatz am letzten Tag des jeweils vorangegangenen Finanzierungskosten-Anpassungszeitraums und (ii) dem in dem betreffenden Anpassungszeitraum geltenden Zinsbereinigungsfaktor. "Anpassungstag": Der erste Bankarbeitstag in Frankfurt am Main eines jeden Monats. "Anzahl": Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Art des Optionsscheins": Mini Short "Ausgabetag": Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Ausübungstag": Jeweils der letzte Bankarbeitstag eines jeden Monats am jeweiligen Ort der Ausübungsstelle gemäß Nr. 3 Absatz (1), an dem die Ausübungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3 Absatz (1) um 10:00 Uhr (Ortszeit am jeweiligen Ort der Ausübungsstelle) erstmals erfüllt sind. "Auszahlungswährung": Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Bankarbeitstag": Jeder Tag, an dem die Banken an dem jeweiligen Ort für Geschäfte, einschließlich des Handels in Fremdwährungen und der Entgegennahme von Fremdwährungseinlagen 4 geöffnet sind (mit Ausnahme des Samstags und des Sonntags), das TARGET2-System geöffnet ist und die Zentrale Wertpapiersammelbank Zahlungen abwickelt. ''TARGET2-System'' bezeichnet das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer (TARGET2)-Zahlungssystem oder jedes Nachfolgesystem dazu. "Basispreis": Der Basispreis entspricht am Ausgabetag: Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Basiswert": Siehe Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Beobachtungszeitraum": Zeitraum vom Ausgabetag (einschließlich) Bewertungstag (einschließlich). "Bewertungstag": Siehe Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar. "Bezugsverhältnis": Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Clearinggebiet der Zentralen Wertpapiersammelbank": Bundesrepublik Deutschland "Fälligkeitstag": Fälligkeitstag ist je Optionsschein entweder der Zahltag bei Ausübung oder der Zahltag bei Stopp-Loss oder der Zahltag bei Kündigung, je nachdem, welcher früher eintritt. "FinanzierungskostenAnpassungszeitraum": Der Zeitraum vom Ausgabetag bis zum ersten Anpassungstag (einschließlich) und jeder folgende Zeitraum von einem Anpassungstag (ausschließlich) bis zum jeweils nächstfolgenden Anpassungstag (einschließlich). "Handelswährung": nicht anwendbar. "Knock-Out Barriere": Die Knock-Out Barriere entspricht am Ausgabetag: Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Mindestausübungsvolumen": 1 Optionsschein(e) je ISIN oder ein ganzzahliges Vielfaches davon "Mindesthandelsvolumen": 1 Optionsschein(e) je ISIN oder ein ganzzahliges Vielfaches davon "Modifizierter Der erste Ausübungstag, 5 der erstmals bis zugleich zum ein Ausübungstag": "Modifizierter Ausübungstag + 1": Bankarbeitstag am Zusatzort und ein Handelstag sowie ein Tag ist, an dem an der in Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Anpassungsbörse ein Handel in auf den Basiswert bezogenen Termin- und Optionskontrakten stattfindet, anderenfalls der erste auf den Ausübungstag folgende Tag, an dem die vorgenannten Bedingungen zutreffen. Der erste auf den Ausübungstag folgende Tag, der erstmals zugleich ein Bankarbeitstag am Zusatzort und ein Handelstag sowie ein Tag ist, an dem an der in Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Anpassungsbörse ein Handel in auf den Basiswert bezogenen Termin- und Optionskontrakten stattfindet. "Modifizierter Bewertungstag": Der erste Bewertungstag, an dem von der Wechselkursreferenzstelle der Referenzkurs der Währungsumrechnung festgestellt und veröffentlicht wird. "Modifizierter Bewertungstag + 1": Der erste auf den Bewertungstag folgende Tag, an dem von der Wechselkursreferenzstelle der Referenzkurs der Währungsumrechnung festgestellt und veröffentlicht wird. "Referenzkurs der Währungsumrechnung": Die Umrechnung von der Referenzwährung in die Auszahlungswährung erfolgt zu dem am Währungsumrechnungstag von der Wechselkursreferenzstelle jeweils gegen 14:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main berechneten und für den relevanten Wechselkurs (Auszahlungswährung – Referenzwährung) auf der Internetseite www.bloomberg.com/markets/ currencies/fx-fixings veröffentlichten, in Mengennotierung ausgedrückten Kurs (BFIX RATE). Sofern der Berechnungsmodus des Referenzkurses der Währungsumrechnung von der Wechselkursreferenzstelle wesentlich verändert oder die Referenzkurse ganz eingestellt werden oder der Zeitpunkt der regelmäßigen Veröffentlichung durch die Wechselkursreferenzstelle um mehr als 30 Minuten geändert wird, ist der Emittent nach billigem Ermessen berechtigt, einen geeigneten Ersatz zu benennen. "Referenzpreis": Siehe Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Referenzwährung": Siehe Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. 6 "Referenzzinssatz": Der Referenzzinssatz entspricht dem auf der folgenden Reuters-Seite (oder einer diese ersetzenden Seite) veröffentlichten 1-Monats-Zinssatz: EURIBOR1M= für EUR-Rates Ref., USDVIEW für USD-Rates Ref., JPYVIEW für JPY-Rates Ref., CADVIEW für CAD-Rates Ref., CHFVIEW für CHF-Rates Ref., GBPVIEW für GBP-Rates Ref., HKDVIEW für HKD-Rates Ref. bzw. SEKVIEW für SEK-Rates Ref. Sollte der Referenzzinssatz nicht mehr in einer der genannten Arten angezeigt werden, ist der Emittent berechtigt, als Referenzzinssatz einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen und unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten ermittelten Referenzzinssatz nach billigem Ermessen festzulegen. "Rollovertag": nicht anwendbar "Währungsumrechnungstag": Siehe Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen. "Website des Emittenten": www.citifirst.com (auf der Produktseite abrufbar durch Eingabe der für das Wertpapier relevanten Wertpapierkennung im Suchfunktionsfeld) "Wechselkursreferenzstelle": Bloomberg L.P. "Weitere Wertpapiersammelbanken": Euroclear System, Brüssel; Clearstream Banking S.A., Luxemburg "Zahltag bei Ausübung": Spätestens der fünfte auf den Ausübungstag folgende gemeinsame Bankarbeitstag am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank. "Zahltag bei Kündigung": Spätestens der fünfte auf den Kündigungstermin folgende gemeinsame Bankarbeitstag am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank. "Zahltag bei Stopp-Loss": Spätestens der fünfte auf die Feststellung des Hedge-Kurses folgende gemeinsame Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank. "Zentrale Wertpapiersammelbank": Clearstream Banking AG, Frankfurt am Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland "Zinsbereinigungsfaktor": Ein vom Emittenten 7 nach billigem Ermessen Main; unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten für einen FinanzierungskostenAnpassungszeitraum festgelegter Zinssatz. Er kann für Long bzw. Short Optionsscheine unterschiedlich sein. "Zusatzort": London Nr. 2a Knock-Out (1) Falls der Beobachtungskurs des Basiswerts (Nr. 5 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen), ausgedrückt in der Referenzwährung, während des Beobachtungszeitraums (Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen) innerhalb der Beobachtungsstunden (Nr. 5 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen) zu irgendeinem Zeitpunkt (nachfolgend der "Knock-Out Zeitpunkt" genannt) der Knock-Out Barriere (Nr. 2b Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen) des Optionsscheins entspricht oder diese unterschreitet (Mini Long) bzw. entspricht oder diese überschreitet (Mini Short) (das "Knock-Out Ereignis"), endet die Laufzeit der Optionsscheine mit dem Knock-Out Zeitpunkt vorzeitig. Sofern der Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag gemäß Absatz (2) dieser Nr. 2a positiv ist, erhält der Optionsscheininhaber den Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag. Der Emittent wird das Erreichen oder Unterschreiten (Mini Long) bzw. Erreichen oder Überschreiten (Mini Short) der Knock-Out Barriere unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekanntmachen. (2) Falls die Laufzeit der Optionsscheine durch ein Knock-Out Ereignis vorzeitig endet, wird der Emittent den Optionsscheininhabern einen etwaigen Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag zahlen. Der "Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag" ist entweder der Innere Wert bei Stopp-Loss, sofern dieser bereits in der Auszahlungswährung ausgedrückt ist, oder der mit dem Stopp LossWechselkurs in die Auszahlungswährung umgerechnete Innere Wert bei Stopp-Loss. Der "Innere Wert bei Stopp-Loss" ist die in der Referenzwährung ausgedrückte und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Differenz, um die der Hedge-Kurs den Basispreis überschreitet (Mini Long) bzw. unterschreitet (Mini Short). "Hedge-Kurs" ist ein vom Emittenten nach billigem Ermessen innerhalb von 120 Minuten nach Eintritt des Knock-Out Zeitpunktes festgelegter Kurs, der unter Berücksichtigung des rechnerischen Erlöses aus der Auflösung von entsprechenden Absicherungsgeschäften als der marktgerechte Stand des Basiswerts bestimmt wird. Der Hedge-Kurs entspricht dabei mindestens dem innerhalb von 120 Minuten nach Eintritt des Knock-Out Zeitpunktes festgestellten niedrigsten (Mini Long) bzw. höchsten (Mini Short) Kurs des Basiswerts. "Stopp-Loss-Wechselkurs" ist der vom Emittenten nach billigem Ermessen innerhalb von maximal 120 Minuten nach dem Eintritt des Knock-Out Zeitpunktes an Stelle des Referenzkurses der Währungsumrechnung festgelegte Wechselkurs. 8 Sollte der Knock-Out Zeitpunkt weniger als 120 Minuten vor dem Ende der üblichen Handelszeit für den Basiswert eintreten, verlängert sich der nach dem vorstehenden Absatz zur Verfügung stehende Zeitraum für die Bestimmung des Hedge-Kurses ab Beginn der nächstfolgenden Börsensitzung entsprechend. Sollte es während des dem Emittenten zur Bestimmung des Hedge-Kurses zur Verfügung stehenden Zeitraumes zu Marktstörungen im Sinne von Nr. 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen kommen und der Emittent bei Eintritt der Marktstörungen noch nicht den Hedge-Kurs bestimmt haben, verlängert sich der für die Bestimmung des Hedge-Kurses zur Verfügung stehende Zeitraum um die Dauer der Marktstörungen. Der Emittent bleibt auch während des Vorliegens von Marktstörungen zur Bestimmung des Hedge-Kurses bzw. zur Festlegung des Stopp-Loss Wechselkurses berechtigt. Sollten die Marktstörungen im Sinne von Nr. 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen bis zum Ende des fünften auf den nächsten Ausübungstag der Optionsscheine folgenden Bankarbeitstages in Frankfurt am Main, am Zusatzort und am Ort der Maßgeblichen Börse andauern und der Emittent den Hedge-Kurs noch nicht bestimmt haben, wird der Emittent den Hedge-Kurs nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen. Die Zahlung eines etwaigen Stopp-Loss-Auszahlungsbetrags erfolgt entsprechend Nr. 3 Absatz (4) der Emissionsbezogenen Bedingungen, wobei Zahltag bei Stopp-Loss spätestens der fünfte auf die Feststellung des Hedge-Kurses folgende gemeinsame Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank ist. Nr. 2b Anpassungsbetrag (1) Der jeweilige "Basispreis" einer Serie entspricht am Ausgabetag dem in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen genannten Wert. Nachfolgend wird der Basispreis an jedem Kalendertag während eines Finanzierungskosten-Anpassungszeitraums um den für diesen betreffenden Kalendertag von dem Emittenten berechneten Anpassungsbetrag verändert. Der Anpassungsbetrag für Mini Long bzw. Mini Short Optionsscheine kann unterschiedlich sein. Der für jeden Kalendertag innerhalb des jeweiligen Finanzierungskosten-Anpassungszeitraums gültige "Anpassungsbetrag" einer Serie entspricht dem Ergebnis der Multiplikation des Basispreises, der an dem in diesen Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum fallenden Anpassungstag gültig ist, mit dem in diesem Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum anwendbaren Anpassungsprozentsatz, wobei das Ergebnis unter Anwendung der Zinskonvention actual/360 auf einen Kalendertag umgerechnet wird. Der sich für jeden Kalendertag ergebende Basispreis wird kaufmännisch auf mindestens vier Nachkommastellen gerundet, wobei jedoch der Berechnung des jeweils nachfolgenden Basispreises der nicht gerundete Basispreis des Vortages zu Grunde gelegt wird. Für den ersten Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum ist der Basispreis am Ausgabetag für die bevorstehenden Berechnungen maßgeblich. Der jeweils für den Kalendertag geltende Basispreis wird auf der Website des Emittenten veröffentlicht. 9 (2) Die jeweilige "Knock-Out Barriere" einer Serie entspricht für den ersten Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum dem in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen genannten Wert. Für jeden weiteren FinanzierungskostenAnpassungszeitraum wird die Knock-Out Barriere an dem in diesen FinanzierungskostenAnpassungszeitraum fallenden Anpassungstag vom Emittenten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten (insbesondere unter Berücksichtigung der Volatilität) nach billigem Ermessen festgelegt. Zusätzlich ist der Emittent berechtigt, an Tagen, an denen nach Feststellung des Emittenten der Basispreis nach Anpassung (gemäß Absatz (1) dieser Nr. 2b) der Knock-Out Barriere entsprechen oder diese unter- bzw. überschreiten würde, gleichzeitig mit der Anpassung des Basispreises die Knock-Out Barriere unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten (insbesondere unter Berücksichtigung der Volatilität) nach billigem Ermessen anzupassen. Die jeweils für den Kalendertag geltende Knock-Out Barriere wird auf der Website des Emittenten veröffentlicht. (3) Im Falle von Dividendenzahlungen oder Dividendenzahlungen gleichstehenden sonstigen Barausschüttungen auf den Basiswert (anwendbar bei Aktien als Basiswert) oder auf die im Basiswert berücksichtigten Aktien (anwendbar bei Kursindizes als Basiswert) wird der jeweils geltende Basispreis und gegebenenfalls die Knock-Out Barriere gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen (Anpassung auf Grund von Dividendenzahlungen) angepasst. Nr. 3 Ausübung der Optionsrechte (1) Die Optionsscheine können vom Optionsscheininhaber nur mit Wirkung zu einem Ausübungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen eingelöst werden. Zur wirksamen Ausübung der Optionsscheine muss der Optionsscheininhaber des jeweiligen Optionsscheins bis spätestens 10:00 Uhr (Ortszeit am Ort der jeweiligen Ausübungsstelle) am Ausübungstag die nachstehend genannten Voraussetzungen gegenüber der jeweiligen Ausübungsstelle erfüllen. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Absätze (2) bis (4) dieser Nr. 3. Bei Ausübung der Optionsrechte gegenüber der Ausübungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland muss der Optionsscheininhaber der Citigroup Global Markets Deutschland AG (die "Ausübungsstelle") an folgende Adresse: Citigroup Global Markets Deutschland AG Attn. Stockevents Frankfurter Welle Reuterweg 16 10 60323 Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung des beim Emittenten erhältlichen Vordrucks eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ausübungserklärung "Frankfurt" für die jeweilige WKN (nachfolgend "Ausübungserklärung" genannt) vorlegen, und die Optionsscheine, die eingelöst werden sollen, übertragen haben - an den Emittenten auf sein Konto-Nr. 7098 bei Clearstream Frankfurt oder sein Konto-Nr. 67098 bei Clearstream Luxemburg oder - an Euroclear; und dem Emittenten eine Bestätigung von Euroclear zugegangen sein, wonach die Optionsscheine zugunsten des Optionsscheininhabers auf einem Konto bei Euroclear gebucht waren und Euroclear die unwiderrufliche Übertragung der Optionsscheine auf eines der beiden zuvor genannten Konten des Emittenten veranlasst hat. In der Ausübungserklärung müssen angegeben werden: - die WKN der Optionsscheinserie und die Zahl der Optionsscheine, die eingelöst werden sollen und - das Konto des Optionsscheininhabers bei einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland, auf das der Auszahlungsbetrag zu zahlen ist. Ist in der Ausübungserklärung kein Konto oder ein Konto außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angegeben, wird dem Optionsscheininhaber innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach dem Bewertungstag auf sein Risiko mit einfacher Post ein Scheck über den Auszahlungsbetrag an die in der Ausübungserklärung angegebene Adresse übersandt. - Ferner ist zu bestätigen, dass (1) der Optionsscheininhaber keine US-Person (im Sinne von Regulation S) ist, (2) er auf Grundlage der maßgeblichen Leitlinien in dem am 26. Juli 2013 von der CFTC herausgegebenen "Interpretive Guidance and Policy Statement Regarding Compliance with Certain Swap Regulations" (78 Fed. Reg. 45292, die Auslegungsleitlinien) einschließlich der darin festgelegten Faktoren für Verbundene Zweckgesellschaften (Affiliate Conduit Factors) keine Verbundene Zweckgesellschaft (Affiliate Conduit) ist und (3) weder er noch von ihm geschuldete Verbindlichkeiten durch andere Garantien als Garantien von Personen, die nicht unter eine der Kategorien von US-Personen (U.S. Person Categories) (wie in den Auslegungsleitlinien definiert) fallen und auch nicht anderweitig gemäß den Auslegungsleitlinien als "US-Person" gelten würden, besichert werden. (2) Die Ausübungserklärung wird am Ausübungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen wirksam. Ein Widerruf der Ausübungserklärung ist auch vor Wirksamwerden der Erklärung ausgeschlossen. Sämtliche in Nr. 3 Absatz (1) der Emissionsbezogenen Bedingungen genannten Voraussetzungen sind innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach dem Eintreten der ersten Voraussetzung zu erfüllen. Andernfalls ist der Emittent berechtigt, dem Optionsscheininhaber bereits vorgenommene Leistungen auf 11 seine Gefahr und Kosten zinslos zurückzugewähren; die Ausübungserklärung wird in diesem Fall nicht wirksam. (3) Alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Optionsscheine etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Optionsscheininhaber zu tragen und zu zahlen. Der Emittent bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, vom Auszahlungsbetrag oder sonstigen an den Inhaber zahlbaren Beträgen etwaige Steuern oder sonstigen Abgaben einzubehalten, die von dem Optionsscheininhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. Der Ausübungs- bzw. Abrechnungsbetrag wird in der Auszahlungswährung gezahlt, ohne dass der Emittent oder die Ausübungsstelle zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen verpflichtet sind. (4) Der Emittent wird einen eventuellen Auszahlungsbetrag am Zahltag bei Ausübung an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am vorangegangenen Bankarbeitstag am Sitz der Zentralen Wertpapiersammelbank bei Geschäftsschluss registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Nr. 4 Kündigung (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des 12 Auszahlungsbetrags an die Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten. Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index. (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen für den Index fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen (unter Ausschluss der auf Grundlage der untertägigen Mittagsauktion oder einer anderen untertägigen Auktion berechneten Kurse). Bei DAX/X-DAX als Basiswert entspricht der Beobachtungskurs des Basiswerts den vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen (i) des DAX® Performance Index (ISIN DE0008469008) oder (ii) des X-DAX® (ISIN DE000A0C4CA0) (unter Ausschluss (a) von Kursen, die auf Grundlage der untertägigen Mittagsauktion oder einer anderen untertägigen Auktion berechnet werden und (b) von Kursen, denen nach Einschätzung des Emittenten keine effektiv getätigten börslichen Handelsgeschäfte zu Grunde liegen). "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. Bei DAX/X-DAX als Basiswert sind Beobachtungsstunden die Stunden, während denen der Maßgebliche Indexberechner üblicherweise Kurse für (i) den DAX® Performance Index (ISIN DE0008469008) oder (ii) den X-DAX® (ISIN DE000A0C4CA0) berechnet und veröffentlicht. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner üblicherweise berechnet und veröffentlicht wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werden. Nr. 6 Anpassungen 13 (1) Der Basispreis, die Knock-Out Barriere bzw. das Bezugsverhältnis sowie die sonstigen für die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Optionsscheine unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen"). (2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Optionsrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Optionsrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Optionsrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Optionsscheine zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Optionsrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. (3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Optionsrechts gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Optionsrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex") festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. (4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Optionsscheinbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Optionsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Optionsrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. (5) Werden der Referenzpreis oder andere nach diesen Optionsscheinbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechner, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche Indexberechner"), berechnet und veröffentlicht, 14 so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechner, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen. (6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Optionsrechts oder die Festlegung eines Nachfolgewerts, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Optionsscheine nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Nr. 7 Marktstörungen (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Optionsscheininhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag als der Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird. (2) "Marktstörung" bedeutet (i) die Suspendierung oder Einschränkung des Handels an den Börsen oder Märkten, an denen die dem Index zugrunde liegenden Werte notiert bzw. gehandelt werden, allgemein; oder (ii) die Suspendierung oder Einschränkung des Handels (einschließlich des Leihemarktes) einzelner dem Index zugrunde liegender Werte an den jeweiligen Börsen oder Märkten, an denen diese Werte notiert bzw. gehandelt werden, oder in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf den Index an einer Terminbörse, an der Termin- oder Optionskontrakte bezogen auf den Index gehandelt werden (die "Terminbörse"); (iii) die Suspendierung oder Nichtberechnung des Index aufgrund einer Entscheidung des Maßgeblichen Indexberechners, 15 sofern diese Suspendierung, Einschränkung oder Nichtberechnung in der letzten halben Stunde vor der üblicherweise zu erfolgenden Berechnung des Schlusskurses des Index bzw. der dem Index zugrunde liegenden Werte eintritt bzw. besteht und nach billigem Ermessen des Emittenten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Optionsscheinen wesentlich ist. Eine Änderung der Handelstage oder Handelsstunden, an denen ein Handel stattfindet bzw. der Index berechnet wird, begründet keine Marktstörung, vorausgesetzt, dass die Änderung aufgrund einer zuvor angekündigten Änderung der Handelsregeln durch die Börse bzw. der Indexberechnungsregeln durch den Maßgeblichen Indexberechner erfolgt. 16 ANNEX ZU DEN EMISSIONSBEZOGENEN BEDINGUNGEN Tabelle 1 – ergänzend zu Teil A. Produktbezogene Bedingungen Ausgabetag: 21.02.2017 Tag der anfänglichen Valutierung in der Bundesrepublik Deutschland: 23.02.2017 WKN / ISIN Basiswert Art Quanto CY1ZBN / DE000CY1ZBN3 Dow Jones Industrial Average Mini Short Nein Anfäng- AuszahBasispreis am BezugsAnpassungslicher lungsAusgabetag / verhältnis prozentsatz im Ausgabe- währung Knock-Out Barriere 1. Finanpreis (auch im ersten zierungskosten"Währung Finanzierungskosten Anpassungsder Anpassungszeitraum zeitraum Emission") EUR 0,29 Euro USD 20.909,00 / 0,001 -3,22 % USD 20.600,00 (EUR) Anzahl Referenzpreis des Basiswertes ("Referenzpreis") 5.000.000 Schlusskurs Tabelle 2 – ergänzend zu Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen Basiswert / Indextyp ISIN oder ReutersCode des Basiswerts Maßgeblicher Indexberechner / Maßgebliche Anpassungsbörse für den Basiswert (''Anpassungsbörse'') Bewertungstag / Währungsumrechnungstag Dow Jones Industrial Average / Kursindex US2605661048 S&P Dow Jones Indices LLC / n/a modifizierter Ausübungstag / modifizierter Bewertungstag + 1 17 Währung, in der der Referenzpreis ausgedrückt wird ("Referenzwährung") US-Dollar (USD) Dabei bedeuten im Einzelnen: Deutsche Börse AG EUREX Deutschland STOXX Limited, Zürich S&P Dow Jones Indices LLC NASDAQ Stock Market, Inc. NASDAQ OMX Group, Inc. Nikkei Inc. AEX-Options and Futures Exchange Bolsa de Derivados Portugal EUREX Zürich : : : : : : : : : : Euronext Amsterdam/ Euronext Lissabon/ Euronext Paris : Helsinki Securities and Derivatives Exchange, Clearing House (HEX Ltd.) Helsinki Derivatives Exchange (HEX Ltd.) HSIL Madrider Börse MEFF NYSE OCC OSE TSE Six Swiss Exchange : : : : : : : : : : SOQ : Durchschnittskurs : Schlusskurs des DAX-Performance Index : n/a : Deutsche Börse AG, Frankfurt, Deutschland (XETRA®) EUREX Deutschland, Frankfurt, Deutschland STOXX Limited, Zürich, Schweiz S&P Dow Jones Indices LLC, eine Tochterfirma von The McGraw-Hill Companies, Inc., New York, USA NASDAQ Stock Market, Inc., Washington, D.C., U.S.A. NASDAQ OMX Group, Inc., New York, U.S.A. Nikkei Inc., Tokio, Japan AEX-Options and Futures Exchange, Amsterdam, Niederlande Bolsa de Derivados Portugal, Lissabon, Portugal EUREX Schweiz, Zürich, Schweiz Euronext Amsterdam N.V., Amsterdam, Niederlande/ Euronext Lissabon S.A., Lissabon, Portugal/ Euronext Paris S.A., Paris, Frankreich Helsinki Securities and Derivatives Exchange, Clearing House (HEX Ltd.), Helsinki, Finnland Helsinki Derivatives Exchange (HEX Ltd.), Helsinki, Finnland Hang Seng Indexes Company Limited (“HSIL”), Hong Kong, China Bolsa de Madrid, Madrid, Spanien Mercado de Futures Financieros Madrid, Madrid, Spanien New York Stock Exchange, New York, NY, USA Options Clearing Corporation, Chicago, Illinois, USA Osaka Securities Exchange, Osaka, Japan Tokyo Stock Exchange, Tokyo, Japan Six Swiss Exchange, Schweiz Special Opening Quotation („SOQ“), ein spezieller zur Börseneröffnung ermittelter Referenzpreis. Sofern am Bewertungstag kein SOQ ermittelt bzw. veröffentlicht wird, ist der offizielle Schlusskurs des Basiswerts der Referenzpreis. Ein während des letzten Tags der Laufzeit in fünf Minuten Intervallen ermittelter Durchschnittskurs. Bei DAX®/X-DAX® als Basiswert ist als Referenzpreis der offizielle Schlusskurs des DAX®-Performance Index relevant nicht anwendbar 18 WEITERE INFORMATIONEN Name und Anschrift der Zahlstellen und der Berechnungsstelle Zahlstelle(n): Citigroup Global Markets Deutschland AG Frankfurter Welle Reuterweg 16 60323 Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Berechnungsstelle: Citigroup Global Markets Deutschland AG Frankfurter Welle Reuterweg 16 60323 Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Angebotsmethode Die Optionsscheine werden in einem freihändigen, fortlaufenden Angebot in einer Serie angeboten. Das Angebot der Optionsscheine beginnt in Deutschland am 21.02.2017. Börsennotierung Es ist beantragt worden, die Optionsscheine ab dem 21.02.2017 zum Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Ausgabepreis, Preisberechnung sowie Kosten und Steuern beim Erwerb Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Optionsscheininhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Optionsscheine über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen. Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Optionsscheinerwerber von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in 19 der Regel neben dem Preis der Optionsscheine getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Optionsscheinerwerbers ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Optionsscheininhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Optionsscheinen einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Optionsscheinen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Informationen zum Basiswert Beschreibung von Indizes, die nicht vom Emittenten zusammengestellt sind Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. Dow Jones Industrial Average: www.djindexes.com Disclaimer der Indexberechner Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. Dow Jones Industrial Average Index Der "Dow Jones Industrial Average" ist ein Produkt von S&P Dow Jones Indices LLC ("SPDJI") und wurde für den Gebrauch durch Citigroup Global Markets Deutschland AG lizenziert. Standard & Poor’s® und S&P® sind eingetragene Handelsmarken von Standard & Poor’s Financial Services LLC ("S&P"), und DJIA®, The Dow®, Dow Jones® und Dow Jones Industrial Average sind Handelsmarken von Dow Jones Trademark Holdings LLC ("Dow Jones"). Diese Handelsmarken wurden für den Gebrauch durch SPDJI lizenziert und für bestimmte Zwecke von Citigroup Global Markets Deutschland AG weiterlizenziert. Die Optionsscheine bzw. Zertifikate werden weder von SPDJI noch von Dow Jones, S&P oder ihren jeweiligen verbundenen Unternehmen (zusammengefasst als "S&P Dow Jones Indices" bezeichnet) gesponsert, indossiert, verkauft oder beworben. S&P Dow Jones Indices gibt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen oder Garantien gegenüber den Eigentümern der Optionsscheine/Zertifikate oder gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ratsamkeit einer Investition in Wertpapiere im Allgemeinen oder Optionsscheine/Zertifikate im Besonderen oder in Bezug auf die Fähigkeit des Dow Jones Industrial Average ab, generelle Marktergebnisse zu verfolgen. Die einzige Beziehung von S&P Dow Jones Indices zu Citigroup Global Markets Deutschland AG im Hinblick auf den Dow Jones Industrial Average besteht aufgrund des Lizenzierens von Index sowie bestimmten Handelsmarken, Dienstleistungsmarken und/oder Handelsnamen von S&P Dow Jones Indices oder ihren Lizenzgebern. Der Dow Jones Industrial Average wird von S&P Dow Jones Indices ohne Berücksichtigung von Citigroup Global Markets Deutschland AG oder der Optionsscheine/Zertifikate bestimmt, zusammengestellt und berechnet. S&P Dow Jones Indices hat keinerlei Verpflichtung, bei der Bestimmung, Zusammenstellung oder 20 Berechnung des Dow Jones Industrial Average die Bedürfnisse von Citigroup Global Markets Deutschland AG oder der Eigentümer der Optionsscheine/Zertifikate zu berücksichtigen. S&P Dow Jones Indices ist nicht für die Bestimmung der Preisgestaltung und der Mengen der Optionsscheine/Zertifikate oder des Zeitrahmens von Emission oder Verkauf der Optionsscheine/Zertifikate oder für die Bestimmung oder Berechnung der Formel, nach der die Optionsscheine/Zertifikate je nach Sachlage in Bargeld umgewandelt, herausgegeben oder eingelöst werden sollen, verantwortlich und hat auch nicht daran teilgenommen. S&P Dow Jones Indices übernimmt keinerlei Verpflichtung oder Haftung im Zusammenhang mit der Verwaltung, der Vermarktung oder mit dem Handel der Optionsscheine/Zertifikate. Es wird nicht gewährleistet, dass Investitionsprodukte auf der Grundlage des Dow Jones Industrial Average die Index-Ergebnisse korrekt verfolgen oder positive Anlagerenditen erwirtschaften. S&P Dow Jones Indices LLC ist kein Anlageberater. Die Aufnahme von Wertpapieren in einen Index stellt weder eine Empfehlung von S&P Dow Jones Indices zum Kauf, Verkauf oder Halten solcher Wertpapiere dar, noch gilt dies als Anlageberatung. Ungeachtet des Vorstehenden können die CME Group Inc. und ihre verbundenen Unternehmen in eigenständiger Form Finanzprodukte emittieren und/oder sponsern, die keinen Bezug zu den gegenwärtig von Citigroup Global Markets Deutschland AG emittierten Optionsscheine/Zertifikate haben, jedoch aufgrund ihrer Ähnlichkeit in Konkurrenz mit Optionsscheine/Zertifikate stehen können. Darüber hinaus dürfen die CME Group Inc. und ihre verbundenen Unternehmen mit finanziellen Produkten handeln, die mit der Entwicklung des Dow Jones Industrial Average in Verbindung stehen. S&P DOW JONES INDICES GARANTIERT NICHT DIE GEEIGNETHEIT, EXAKTHEIT, RECHTZEITIGKEIT UND/ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES INDUSTRIAL AVERAGE ODER IRGENDWELCHER DAMIT IN VERBINDUNG STEHENDEN DATEN ODER KOMMUNIKATIONEN, EINSCHLIESSLICH ZUGEHÖRIGER MÜNDLICHER ODER SCHRIFTLICHER KOMMUNIKATIONEN (ZU DENEN AUCH ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONEN GEHÖREN). S&P DOW JONES INDICES HAFTET NICHT FÜR IRGENDWELCHE DARIN ENTHALTENEN FEHLER, AUSLASSUNGEN ODER VERZÖGERUNGEN UND LEISTET AUCH KEINERLEI SCHADENERSATZ. S&P DOW JONES INDICES LEISTET IN KEINEM FALL AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND GEWÄHR HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK BZW. GEBRAUCH ODER DER ERGEBNISSE, DIE VON CITIGROUP GLOBAL MARKETS DEUTSCHLAND AG, DEN EIGENTÜMERN DER OPTIONSSCHEINE/ZERTIFIKATE ODER ANDEREN PERSONEN BZW. ORGANISATIONEN AUS DEM GEBRAUCH DES DOW JONES INDUSTRIAL AVERAGE ERZIELT WERDEN SOLLEN, ODER HINSICHTLICH IRGENDWELCHER DAMIT IN VERBINDUNG STEHENDEN DATEN, WOBEI JEGLICHE DIESBEZÜGLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT WERDEN. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORANGEHENDEN HAFTET S&P DOW JONES INDICES IN KEINEM FALL FÜR MITTELBARE, KONKRETE ODER BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN, FÜR STRAFSCHADENERSATZ ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH UNTER ANDEREM ENTGANGENEN GEWINNEN, HANDELSVERLUSTEN ODER DES VERLUSTES VON ZEIT ODER FIRMENWERT, AUCH WENN DAS UNTERNEHMEN VON EINEM MÖGLICHEN EINTRETEN SOLCHER SCHÄDEN ODER VERLUSTE KENNTNIS GEHABT HAT, UND ZWAR WEDER AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER DERGLEICHEN. ES EXISTIEREN KEINE DRITTBEGÜNSTIGTEN AUS VERTRÄGEN ODER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN S&P DOW JONES INDICES UND CITIGROUP GLOBAL MARKETS DEUTSCHLAND AG, MIT AUSNAHME DER LIZENZGEBER VON S&P DOW JONES INDICES. Veröffentlichung weiterer Angaben Der Emittent beabsichtigt nicht, weitere Angaben zum Basiswert bereitzustellen. 21 Der Emittent wird weitere im Einzelnen in den Optionsscheinbedingungen genannte Bekanntmachungen veröffentlichen. Beispiele für solche Veröffentlichungen sind Anpassungen der Ausstattungsmerkmale infolge von Anpassungen in Bezug auf den Basiswert, die sich beispielsweise auf die Bedingungen zur Berechnung des Auszahlungsbetrages oder einen Austausch des Basiswerts auswirken können. Ein weiteres Beispiel ist die vorzeitige Rückzahlung der Optionsscheine infolge der Unmöglichkeit einer Anpassung. Bekanntmachungen unter diesen Optionsscheinbedingungen werden grundsätzlich auf der Website des Emittenten veröffentlicht. Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. 22 ANNEX – EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Abschnitt A - Einleitung und Warnhinweise A.1 Warnhinweise Diese Zusammenfassung stellt die wesentlichen Merkmale und Risiken der Citigroup Global Markets Deutschland AG (der "Emittent") und der Optionsscheine, die unter dem Basisprospekt vom 4. November 2016 (wie nachgetragen durch den Nachtrag vom 16. Februar 2017 und inklusive zukünftiger Nachträge) begeben werden, dar. Die Zusammenfassung ist als Einführung zum Basisprospekt zu verstehen. Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die Optionsscheine auf die Prüfung des gesamten Prospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Basisprospekt, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaigen Nachträgen sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der klagende Anleger aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für eine Übersetzung des Basisprospekts, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen in die Gerichtssprache vor Prozessbeginn zu tragen haben. Der Emittent hat für diese Zusammenfassung einschließlich ihrer gegebenenfalls angefertigten Übersetzung die Verantwortung übernommen. Der Emittent oder Personen, von denen der Erlass ausgeht, können für den Inhalt dieser Zusammenfassung, einschließlich etwaiger Übersetzungen davon, haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen vermittelt. A.2 Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abschnitt B – Emittent und etwaige Garantiegeber B.1 B.2 Juristische kommerzielle Bezeichnung Emittenten. und Der juristische und kommerzielle Name des Emittenten lautet Citigroup Global Markets Deutschland AG. des Sitz und Rechtsform des Emittenten, das für den Emittenten geltende Recht und Land der Gründung der Gesellschaft. Sitz Frankfurt am Main; die Adresse der Citigroup Global Markets Deutschland AG lautet Frankfurter Welle, Reuterweg 16, 60323 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Telefon +49 (0)69-1366-0). Rechtsform und Rechtsordnung Der Emittent ist eine Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht. 23 Ort der Registrierung Der Emittent wurde in Deutschland gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 88301 eingetragen. B.4b Alle bereits bekannten Trends, die sich auf den Emittenten und die Branchen, in denen er tätig ist, auswirken. Obwohl die Erholung des globalen Bankengeschäfts nach der Finanzkrise von 2008 langwierig war, befindet sich der Sektor momentan in einem stabileren Zustand als in den vergangenen Jahren. Der Emittent erwartet für 2016, dass sich der Sektor aufgrund verbesserter Kapital- und Liquiditätsausstattung (getrieben von regulatorischen Reformen) weiter stabilisieren sollte. Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Unsicherheiten bzw. Risiken, die Auswirkungen auf die Bankenindustrie haben können. Hierzu zählen unter anderem die weiterhin niedrigen bzw. negativen Zinsniveaus, weiter steigende Regulierungsanforderungen und Anstrengungen vieler Häuser, ihre Geschäftsmodelle zu optimieren, und eine weiterhin zu erwartende Volatilität der Märkte. B.5 Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Der Emittent gehört zum deutschen Teilkonzern der Citigroup. Die Geschäftsführung des als Aktiengesellschaft firmierenden Emittenten erfolgt durch den Vorstand. Der Emittent wird zu 100% von der deutschen Holdinggesellschaft, der Citigroup Global Markets Finance Corporation & Co. beschränkt haftende KG mit Sitz in Frankfurt am Main, gehalten. Persönlich haftender Gesellschafter der Citigroup Global Markets Finance Corporation & Co. beschränkt haftende KG ist die Citigroup Global Markets Finance LLC (USA). Alleiniger Kommanditist ist die Citi Overseas Investment Bahamas Inc. Sämtliche Aktien der Citigroup Global Markets Finance LLC werden von der Citi Overseas Investment Bahamas Inc. gehalten, deren Alleinaktionär die Citibank Overseas Investment Corporation (USA) ist. Diese Gesellschaft wiederum wird zu 100% von der Citibank, N.A. (USA) gehalten; die Citibank, N.A. (USA) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Citicorp (USA), die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Citigroup, Inc. (USA) ist. B.9 Liegen Gewinnprognosen oder –schätzungen vor, ist der entsprechende Wert anzugeben. Entfällt; der Emittent hat keine Gewinnprognose oder –schätzung in den Basisprospekt aufgenommen. B.10 Art etwaiger Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen. Entfällt; die Jahresabschlüsse des Emittenten für die Geschäftsjahre vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 und vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 wurden vom Abschlussprüfer des Emittenten geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. B.12 Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen über den Emittenten, die für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen Wesentliche Jahres-Finanzkennziffern der Citigroup Global Markets Deutschland AG Die geschäftliche Entwicklung der Citigroup Global Markets Deutschland AG wird nachfolgend anhand einiger Zahlen des Geschäftsjahres, welche dem geprüften Jahresabschluss 2015 entnommen wurden, aufgegliedert nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, im Vergleich zu den Vorjahreszahlen dargestellt: 30.11.2015 24 Vorjahr (30.11.2014) abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitrau m vorgelegt werden, sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt. Eine Erklärung, dass sich die Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses nicht wesentlich verschlechtert haben, oder beschreiben Sie jede wesentliche Verschlechterung. Eine Beschreibung wesentlicher Veränderungen bei Finanzlage oder Handelsposition des Emittenten, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum eingetreten sind. Bilanzsumme in Mio. Euro 11.205,8 8.694,5 590,5 590,5 263 267 01.12.2014 - 30.11.2015 in Mio. Euro Vorjahr (01.12.2013 - 30.11.2014) in Mio. Euro Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 5,2 11,3 Negative Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 4,0 - Zinsaufwendungen 2,9 6,6 Positive Zinsen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 2,1 - 148,5 189,6 2,5 3,0 Nettoertrag des Handelsbestands 55,1 57,1 Löhne und Gehälter 61,1 59,8 9,8 5,1 71,8 74,4 Eigenkapital in Mio. Euro Anzahl der Mitarbeiter Provisionserträge Provisionsaufwendungen Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung Andere Verwaltungsaufwendungen Das bilanzielle Eigenkapital setzt sich zum Bilanzstichtag wie folgt zusammen: 30.11.2015 in Mio Euro (geprüft) Vorjahr (30.11.2014) in Mio Euro (geprüft) Gezeichnetes Kapital Aktienkapital 210,6 210,6 Stille Einlage 0,0 122,7 319,0 196,3 Gesetzliche Rücklage 33,0 33,0 Andere Gewinnrücklagen 27,9 27,9 Kapitalrücklage Wesentliche Halbjahres-Finanzkennziffern Deutschland AG der Citigroup Global Markets Die geschäftliche Entwicklung der Citigroup Global Markets Deutschland AG wird nachfolgend anhand einiger Zahlen des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2016, welche dem ungeprüften Halbjahresfinanzbericht 2016 entnommen wurden, aufgegliedert nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, im Vergleich zu den Vorjahreszahlen bzw. den entsprechenden Vorjahreszeiträumen dargestellt: 31.05.2016 in Mio. Euro 25 30.11.2015 in Mio. Euro Bilanzsumme Eigenkapital 10.492,9 11.205,8 590,5 590,5 01.12.2015 - 31.05.2016 in Mio. Euro Vorjahr (01.12.2014 - 31.05.2015) in Mio. Euro Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 3,8 1,1 Negative Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 6,0 * Zinsaufwendungen 1,3 0,9 Positive Zinsen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 2,4 * 66,6 66,6 1,0 1,0 Nettoertrag des Handelsbestands 26,1 31,5 Löhne und Gehälter 37,6 27,2 2,2 4,7 44,2 37,7 Provisionserträge Provisionsaufwendungen Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung Andere Verwaltungsaufwendungen * Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 wurden die negativen Zinserträge bzw. die positiven Zinsen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften noch nicht gesondert berechnet und ausgewiesen. Der Emittent erklärt, dass es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses am 30. November 2015 gegeben hat. Weiterhin erklärt der Emittent, dass seit dem Stichtag des letzten ungeprüften Halbjahresfinanzberichts am 31. Mai 2016 keine wesentlichen Veränderungen bei der Finanzlage oder Handelsposition eingetreten sind. B.13 B.14 Beschreibung aller Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind. Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben. Wichtige Ereignisse, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind, sind in jüngster Zeit nicht eingetreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Citigroup fortlaufend die Angemessenheit ihrer Organisationsstruktur überprüft. Siehe B.5 Die Citigroup Global Markets Finance Corporation als deutsche Holdinggesellschaft hält 100% der Aktien des Emittenten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Aktiengesetzes wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. 26 B.15 Beschreibung Haupttätigkeiten Emittenten. der des Der Emittent ist eine Corporate & Investment Bank und bietet Unternehmen, Regierungen und institutionellen Investoren umfassende Finanzkonzepte in den Bereichen Investment Banking, Fixed Income, Foreign Exchange, Equities und Derivatives, sowie im Transaction Banking; daneben ist er ein bedeutender Emittent von Optionsscheinen und Zertifikaten, deren Endinvestoren insbesondere Privatkunden sind. Darüber hinaus zählt der Emittent auch die Citi Private Bank - Family Office Coverage Germany und das Covered Bond und Sub-Sovereign Supras and Agency ("SSA") Research zu seinen Geschäftsbereichen. B.16 Soweit dem Emittenten bekannt, ob an ihm unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt und welcher Art die Beherrschung ist. Neben der beschriebenen Einbindung des Emittenten in den Konzern der Citigroup Inc. besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der direkten Muttergesellschaft des Emittenten. Danach hat der Emittent die Leitung seines Unternehmens seiner direkten Muttergesellschaft unterstellt. Die direkte Muttergesellschaft ist demgemäß berechtigt, dem Emittenten Weisungen zu erteilen. Ferner ist der Emittent nach dem Vertrag verpflichtet, seinen gesamten Gewinn an seine direkte Muttergesellschaft abzuführen. Im Gegenzug ist die direkte Muttergesellschaft verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag des Emittenten nach näherer Bestimmung des § 302 Abs. 1 und 3 AktG auszugleichen. Abschnitt C – Wertpapiere C.1 Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich jeder Wertpapierkennung. Art/Form der Optionsscheine Optionsscheine sind derivative Finanzinstrumente, die ein Optionsrecht beinhalten und daher viele Merkmale mit Optionen gemein haben können. Eines der wesentlichen Merkmale von Optionsscheinen ist der so genannte Hebeleffekt: Eine Veränderung des Preises des Basiswerts kann eine überproportionale Veränderung des Preises der Optionsscheine zur Folge haben. Gleichzeitig sind mit Optionsscheinen aber auch überproportionale Verlustrisiken verbunden. Der Hebeleffekt des Optionsscheins wirkt sich in beide Richtungen aus – also nicht nur zum Vorteil des Anlegers bei einer günstigen, sondern insbesondere auch zum Nachteil des Anlegers bei einer ungünstigen Entwicklung der wertbestimmenden Faktoren. Der in Bezug auf einen Optionsschein bei Ausübung oder vorzeitiger Beendigung fällige Betrag hängt vom Wert des Basiswerts zum entsprechenden Zeitpunkt ab. Die Optionsscheine werden durch einen Inhaber-Sammeloptionsschein verbrieft, der bei der Zentralen Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Effektive Optionsscheine werden während der gesamten Laufzeit nicht ausgegeben. Wertpapierkennung ISIN: DE000CY1ZBN3 WKN: CY1ZBN C.2 Währung emission. der Wertpapier- C.5 Beschreibung aller etwaigen Euro Jeder Optionsschein einer Serie von Optionsscheinen ist nach dem jeweils 27 C.8 Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere. anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Wertpapiersammelbank übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich der Rangordnung und der Beschränkungen dieser Rechte. Anwendbares Recht der Wertpapiere Die Optionsscheine unterliegen deutschem Recht. Mit den Optionsscheinen verbundene Rechte Jeder Optionsschein gewährt seinem Inhaber einen Anspruch Auszahlungsbetrag wie unter C.15 ausführlicher beschrieben. auf den Status der Optionsscheine Die Optionsscheine begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Emittenten, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten des Emittenten gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. Beschränkungen der Rechte Der Emittent ist unter den in den Optionsscheinbedingungen festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung der Optionsscheine und zu Anpassungen der Optionsscheinbedingungen berechtigt. C.11 C.15 Es ist anzugeben, ob für die angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind. Beschreibung, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100.000 EUR. Es ist beantragt worden, die Optionsscheine ab dem 21.02.2017 zum Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Beschreibung der Mini Future Short Optionsscheine Mit Mini Future Short Optionsscheinen können Anleger überproportional (gehebelt) von der negativen Entwicklung des Basiswerts profitieren. Im Gegenzug nehmen sie aber auch zu ihren Ungunsten gehebelt an einer positiven Entwicklung des Basiswerts teil und tragen zudem das Risiko eines sofortigen wertlosen oder nahezu wertlosen Verfalls (Knock-Out Ereignis) des Mini Future Short Optionsscheins, wenn der Beobachtungskurs des Basiswerts zu irgendeinem Zeitpunkt während des Beobachtungszeitraums innerhalb der Beobachtungsstunden auf oder über die Knock-Out Barriere steigt. Im Fall der Ausübung durch den Anleger oder nach Kündigung durch den Emittenten, jeweils zu einem Bewertungstag erhalten die Anleger am Fälligkeitstag als Auszahlungsbzw. Kündigungsbetrag die mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Differenz, um die 28 der am Bewertungstag festgestellte Referenzpreis des Basiswerts den jeweiligen Basispreis unterschreitet, umgerechnet in die Auszahlungswährung. Steigt der Beobachtungskurs des Basiswerts zu irgendeinem Zeitpunkt während des Beobachtungszeitraums innerhalb der Beobachtungsstunden (Knock-Out Zeitpunkt) auf oder über die Knock-Out Barriere, erhält der Anleger den Stopp-LossAuszahlungsbetrag, der der mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Differenz entspricht, um die der Hedge-Kurs den Basispreis unterschreitet, sofern dieser Betrag positiv ist, umgerechnet in die Auszahlungswährung. Hedge-Kurs ist ein vom Emittenten nach billigem Ermessen innerhalb von 120 Minuten nach Eintritt des Knock-Out Zeitpunktes festgelegter Kurs, der unter Berücksichtigung des rechnerischen Erlöses aus der Auflösung von entsprechenden Absicherungsgeschäften als der marktgerechte Stand des Basiswerts bestimmt wird. Der Hedge-Kurs entspricht dabei mindestens dem innerhalb von 120 Minuten nach Eintritt des Knock-Out Zeitpunktes festgestellten höchsten Kurs des Basiswerts. Beträgt der Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag null oder ist er negativ, verfällt der Mini Future Short Optionsschein wertlos. C.16 Verfallstag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere – Ausübungstermin oder letzter Referenztermin. Fälligkeitstag: Je Optionsschein jeweils der fünfte auf den Ausübungstag bzw. den Kündigungstag folgende gemeinsame Bankarbeitstag am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank, bzw. spätestens der fünfte auf die Feststellung des Hedge-Kurses folgende gemeinsame Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie am Ort der Zentralen Wertpapiersammelbank, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Ausübungstage: Jeweils der letzte Bankarbeitstag eines jeden Monats, an dem der Optionsscheininhaber die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt. Bewertungstag: Im Fall einer Ausübung der erste Ausübungstag, der zugleich ein Bankarbeitstag in London sowie ein Handelstag ist und an dem an der Maßgeblichen Anpassungsbörse ein Handel in auf den Basiswert bezogenen Termin- und Optionskontrakten stattfindet, bzw. im Fall einer Kündigung der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. C.17 Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere. Bei Optionsscheinen mit Ausübungsrecht durch den Optionsscheininhaber wird der Emittent einen eventuellen Auszahlungsbetrag am Zahltag bei Ausübung an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am vorangegangenen Bankarbeitstag am Sitz der Zentralen Wertpapiersammelbank bei Geschäftsschluss registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Die Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. C.18 Beschreibung der Rückgabemodalitäten bei derivativen Wertpapieren. Bei Optionsscheinen mit dieser Ausübungsart muss der Optionsscheininhaber zur Ausübung des Optionsrechts innerhalb der Ausübungsfrist eine wirksame Ausübungserklärung bei der Ausübungsstelle abgegeben und die Optionsscheine, die eingelöst werden sollen, an den Emittenten auf sein Konto bei Clearstream Frankfurt oder bei Clearstream Luxemburg oder an Euroclear übertragen haben. Sofern das Optionsrecht nicht wirksam innerhalb der Ausübungsfrist ausgeübt wird und der Auszahlungsbetrag einen positiven Wert ergibt, gilt das Optionsrecht des jeweiligen Optionsscheins ohne weitere Voraussetzung und ohne die Abgabe einer ausdrücklichen Ausübungserklärung als am Bewertungstag ausgeübt ("Automatische Ausübung" genannt). 29 C.19 C.20 Ausübungspreis endgültiger Referenzpreis Basiswerts. oder Referenzpreis: Schlusskurs des Beschreibung der Art des Basiswerts und Angabe des Ortes, an dem Informationen über den Basiswert erhältlich sind. Typ des Basiswerts: Aktienindex WKN des Basiswerts: 969420 ISIN des Basiswerts: US2605661048 Basiswert: Dow Jones Industrial Average Maßgeblicher Indexberechner: S&P Dow Jones Indices LLC Informationen über den Basiswert sind erhältlich unter: Reutersseite: .DJI Internetseite: www.djindexes.com Abschnitt D – Risiken D.2 Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach. Marktpreisrisiken Das Marktrisiko ist das Verlustrisiko aufgrund der Veränderung von Marktpreisen, insbesondere wegen der Änderung von Währungswechselkursen, Zinssätzen, Aktienkursen und Rohstoffpreisen sowie Preisschwankungen von Gütern und Derivaten. Marktrisiken ergeben sich primär durch eine ungünstige und unerwartete Entwicklung des konjunkturellen Umfelds, der Wettbewerbslage, der Zinssätze, der Aktien- und Wechselkurse, sowie der Preise von Rohstoffen. Veränderungen von Marktpreisen können nicht zuletzt auch dadurch ausgelöst werden, dass für ein Produkt plötzlich gar kein Markt mehr vorhanden ist und entsprechend gar kein Marktpreis mehr ermittelt werden kann. Liquiditätsrisiken Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass der Emittent aufgrund der aktuellen Marktsituation und aufgrund von unerwarteten Veränderungen nicht über die ausreichende Liquidität zur Bedienung von fälligen Forderungen verfügt, und dass keine ausreichende Finanzierung zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Risiko der gestörten Wertpapierabwicklung bzw. des Börsenhandels Unabhängig davon, ob ein Investor seine Wertpapiere kauft oder verkauft, seine Rechte aus den Wertpapieren ausübt oder aber die Zahlung des Rückzahlungsbetrags erhält, benötigt der Emittent zur Durchführung dieser Transaktionen die Unterstützung von Dritten wie Clearingbanken, Börsen, die Verwahrstelle, die depotführende Bank des Investors oder andere in Finanztransaktionen eingebundene Einrichtungen. Sollte, gleich aus welchem 30 Grund, die Fähigkeit der Leistungserbringung der beteiligten Parteien beeinträchtigt werden, wäre es dem Emittenten für den Zeitraum einer solchen Unterbrechung unmöglich, Ausübungen des Optionsrechts bzw. des Ausübungsrechts von Zertifikaten zu akzeptieren, Wertpapiergeschäfte zu beliefern oder den Rückzahlungsbetrag vor Endfälligkeit auszuzahlen. Emittentenrisiko trotz Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag Der Emittent könnte trotz des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit seiner direkten Muttergesellschaft, das heißt, die Citigroup Global Markets Finance Corporation & Co. beschränkt haftende KG seine Verpflichtungen aus den Wertpapieren auch dann nicht erfüllen, wenn im Falle eines Bilanzverlustes des Emittenten die direkte Muttergesellschaft zwar diesen Verlust übernehmen müsste, sie aber aufgrund eigener Liquiditätsschwierigkeiten oder Überschuldung nicht in der Lage oder nicht willens ist, diese vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Citigroup Global Markets Finance Corporation & Co. beschränkt haftende KG ist ferner gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 AktG dazu berechtigt, dem Emittenten im Einzelfall auch nachteilige Weisungen zu erteilen, die sich negativ auf die Finanz- und Liquiditätslage des Emittenten auswirken können. Das Eintreten dieses Risikos hängt unter anderem von der Finanz- und Ertragslage der Citigroup Global Markets Finance Corporation & Co. beschränkt haftende KG ab. Anleger sollten weiterhin nicht darauf vertrauen, dass der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag auch in Zukunft fortbesteht. Es besteht ein Gläubigerschutz nur im Rahmen des § 303 AktG. Risiken aufgrund der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Auf europäischer Ebene haben die EU-Institutionen eine EU-Richtlinie, die einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten schafft (die sogenannte Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten, die "BRRD"), sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 (die "SRM-Verordnung"), die in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und innerhalb der Eurozone ein einheitliches Abwicklungsverfahren schafft, erlassen. Die BRRD wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – "SAG") umgesetzt. Das SAG ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gewährt der BaFin sowie anderen zuständigen Behörden entscheidende Interventionsrechte im Falle einer Krise eines Kreditinstituts, einschließlich des Emittenten. Das SAG berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde, in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ("FMSA"), zudem, Abwicklungsinstrumente anzuwenden. Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Ausnahmen ist die FMSA berechtigt, Verbindlichkeiten der Institute einschließlich jener unter den vom Emittenten begebenen Optionsscheinen und Zertifikaten ("Bail-in"), herabzuschreiben oder in Eigenkapitalinstrumente umzuwandeln. Darüber hinaus kann aufgrund von Maßnahmen der FMSA nach dem SAG der Schuldner der Optionsscheine und Zertifikate (also der Emittent) ein anderes Risikoprofil erhalten als er ursprünglich hatte oder der ursprüngliche Schuldner gegen einen anderen Schuldner ausgetauscht werden (der seinerseits ein fundamental anderes Risikoprofil oder eine fundamental andere Bonität aufweisen kann als der Emittent). Jede 31 derartige regulatorische Maßnahme kann sich in erheblichem Umfang auf den Marktwert der Optionsscheine und Zertifikate sowie deren Volatilität auswirken und die Risikomerkmale der Anlageentscheidung des Anlegers wesentlich verstärken. Anleger der Optionsscheine und Zertifikate können im Rahmen insolvenznaher Szenarien einen vollständigen oder teilweisen Verlust ihres investierten Kapitals erleiden (Risiko eines Totalverlusts). Vermittlung von Geschäften für andere Konzerngesellschaften und Arbeitsteilung im Konzern der Citigroup Die überwiegende Mehrheit der Provisionserträge des Emittenten sind Erträge aus dem Transfer-Pricing aus Vermittlungsgeschäften mit verbundenen Unternehmen. Die aus dem Leistungsaustausch mit den einzelnen Konzerngesellschaften entstehenden Kosten des Emittenten werden im Rahmen bestehender Verträge durch Verrechnungspreise (Transfer Pricing) erstattet. Hierbei werden die Kosten und Erträge, insbesondere Provisionserträge für die im Rahmen der Sales-Aktivitäten von dem Emittenten in beratender Funktion betreuten Transaktionen im Aktienhandel, Anleihe-Emissionsgeschäft und Corporate Finance sowie Verkauf von strukturierten Produkten, Corporate Derivatives, DevisenmanagementProdukten sowie Global Relationship Banking ermittelt und auf die beteiligten Leistungserbringer aufgeteilt. Hierbei besteht in allen Bereichen eine enge Zusammenarbeit im Wesentlichen mit der Citigroup Global Markets Limited, London, der Citibank Europe plc, Dublin, sowie der Citibank, N.A., London. Sollte im Konzern der Citigroup eine neue Aufteilung der betreffenden Aufgaben auf andere Unternehmen des Konzerns entschieden werden, könnte der Emittent eine wesentliche Ertragsquelle verlieren. Risiken im Eigenhandel mit vom Emittenten begebenen derivativen Wertpapieren Bei Ausfall eines Kontrahenten des Emittenten, der gleichzeitig ein bedeutender Vertriebspartner des Emittenten ist und täglich eine große Anzahl von Kundengeschäften mit dem Emittenten abwickelt, besteht das Risiko, dass Absicherungsgeschäfte, die vom Emittenten zwecks Schließung einer Risikoposition aus mit dieser Partei bereits abgeschlossenen Geschäften in eigenen Wertpapieren eingegangen wurden, wegen des Ausfalls des Kontrahenten nicht abgeschlossen werden können bzw. abgeschlossen und dann wieder aufgelöst werden müssen. Ebenso kann der Ausfall eines sonstigen Kontrahenten des Emittenten, mit dem eine Vielzahl von Absicherungsgeschäften getätigt wurde, zu Liquiditätsengpässen des Emittenten führen, wenn zur Wiedereindeckung nunmehr erneut und ggfs. höhere Kosten aufgewendet werden müssten. Risiken im Kreditgeschäft Das Kreditportfolio des Emittenten ist überwiegend von internationalen Kunden mit "investment grade"1 Bonität der Industrie- und Finanzdienstleistungsbranche geprägt. Kreditausfälle konnten aufgrund dieser Geschäftspolitik in den vergangenen Jahren vermieden werden. Das Kreditportfolio konzentriert sich wesentlich auf eine überschaubare Anzahl von Kreditnehmereinheiten. Sollten einzelne, wichtige Kreditnehmer des Emittenten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist daher grundsätzlich eine erhebliche Erhöhung der Risikovorsorge denkbar bzw. Kreditausfälle möglich. 1 "Investment Grade" ist eine von Ratingagenturen verwendete Bezeichnung für das Ausfallrisiko eines Schuldners, das eine einfache Beurteilung der Bonität erlaubt. Für Long Term Ratings, d.h. für einen Zeitraum über 360 Tage, sind die Ratingcodes z.B. bei S&P oder Fitch in AAA (beste Qualität, geringstes Ausfallrisiko), AA, A, BBB, BB, B, CCC, CC, C bis D (Zahlungsschwierigkeiten, Verzug), aufgeteilt. Hierbei gelten die Ratings AAA bis BBB (Durchschnittlich gute Anlage. Bei Verschlechterung der Gesamtwirtschaft ist aber mit Problemen zu rechnen) als "Investment Grade". 32 Pensionsfondsrisiko Der Emittent verfügt derzeit über drei Pension Fonds. In der Risikotragfähigkeitsberechnung werden jedoch nur die zwei Fonds berücksichtigt, für die der Emittent über Mindestrenditezielsetzungen und eine Nachschusspflicht ein ökonomisches Risiko trägt. Zinsänderungsrisiken Das Zinsänderungsrisiko wird durch den Emittenten beurteilt und gesteuert. Das Zinsbuch des Emittenten hat grundsätzlich einen sehr kurzfristigen Charakter. Zinsänderungsrisiken des Emittenten entstehen hauptsächlich im mittel- und langfristigen Bereich in Wertpapierpositionen des Liquiditätsbestandes, falls diese nicht durch Absicherungsgeschäfte abgedeckt wurden. Gleiches gilt für mittel- und langfristige Kredite, die der Emittent gewährt. Bei einer nicht zeitnahen und unsensitiven Zinsüberwachung und der sich daraus ergebenden Gefahr, Zinsrisiken nicht frühzeitig gegenzusteuern, kann sich ein wesentliches Zinsänderungsrisiko ergeben. Operationelle Risiken Outsourcingrisiko Der Emittent hat mehrere für die ordnungsmäßige Führung und Steuerung seiner Geschäfte und der daraus erwachsenden Risiken wesentliche Bereiche an andere Unternehmen innerhalb und außerhalb des Citigroup-Konzerns ausgelagert. Sollten die Unternehmen, an die diese Bereiche ausgelagert wurden, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, kann auch die Fähigkeit des Emittenten zur fristgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen unter den von ihm emittierten Wertpapieren beeinträchtigt werden. Abwicklungsrisiko Das Risiko der fehlerhaften Bearbeitung von Geschäftsvorfällen, bzw. der Ausführung von Transaktionen, die der Intention und Erwartung der Leitungsebene des Emittenten widersprechen. Informationsrisiko Das Risiko, dass auf Informationen, die innerhalb oder außerhalb des Geschäftssitzes des Emittenten erstellt, erhalten, übermittelt oder gespeichert wurden, nicht mehr zugegriffen werden kann. Weiterhin können diese Informationen von schlechter Qualität sein, falsch gehandhabt oder unberechtigt angeeignet worden sein. Dem Informationsrisiko werden ebenfalls Risiken zugeordnet, die aus Systemen resultieren und zur Informationsverarbeitung genutzt werden. Reputationsrisiko Das Risiko des Emittenten, das sich aus einer Schädigung der Kundenbeziehungen durch mangelhafte Serviceleistungen bzw. fehlerhafter Ausführung von Geschäftsvorfällen ergibt. Des Weiteren das Risiko, Geschäftsbeziehungen mit Kontrahenten einzugehen, deren Geschäftspraktiken nicht den Standards oder der Geschäftsethik des Emittenten entsprechen. Personalrisiko Der Emittent hat einen hohen Bedarf an qualifiziert ausgebildeten Fach- und Führungskräften. Hier besteht das Risiko einer hohen Fluktuation, bzw. das Risiko, nicht genügend qualifiziertes Personal an den Emittenten binden zu können, darüber hinaus aber auch das Risiko, dass Mitarbeiter des Emittenten bewusst oder fahrlässig 33 gegen gesetzte Regeln oder die Geschäftsethik des Hauses verstoßen. Betrugsrisiken Hierbei handelt es sich sowohl um interne wie externe Betrugsrisiken wie Bestechung, Insiderhandel oder Datendiebstahl. Steuerliche Risiken Die dem Emittenten erteilten Steuerbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch eine steuerliche Außenprüfung oder der Entscheidung einzelner Fragestellungen durch einschlägige Gerichte. Dies ist ein übliches Verfahren, bei dem im Rahmen einer Steuerprüfung oder nach einer allgemeinen Entscheidung durch ein Finanzgericht noch Jahre nach dem Steuerbescheid eine Steuernachforderung durch die Finanzbehörden erhoben werden kann. Rechtsrisiken und aufsichtsrechtliche Risiken Unter Rechtsrisiken versteht der Emittent alle aus vertraglichen Vereinbarungen sowie aus rechtlichen Rahmenbedingungen resultierenden Risiken. Aufsichtsrechtliche Risiken ergeben sich aus den für den Emittenten bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. D.6 Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, D die den Wertpapieren . eigen sind. Diese 6 müssen einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht. Allgemeine Risikofaktoren von Optionsscheinen Die nachfolgenden allgemeinen Risikofaktoren gelten für alle Optionsscheintypen: Bei den Optionsscheinen besteht das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust (Risiko eines Totalverlusts). Etwaige Transaktionskosten können sich negativ auf die Höhe des Gewinns bzw. Verlustes auswirken. Eine Kreditfinanzierung des Erwerbs von Optionsscheinen erhöht das Verlustrisiko der Anleger erheblich. Die Optionsscheine werfen keinen laufenden Ertrag ab und gewähren insbesondere keinen Anspruch auf Zins- oder Dividendenzahlungen. Anleger tragen das Ausfallrisiko des Emittenten der Optionsscheine. Die Optionsscheine sind weder durch einen Einlagensicherungsfonds noch durch eine staatliche Einrichtung abgesichert oder garantiert. Eine Veränderung des Preises des Basiswerts kann eine überproportionale Veränderung des Preises der Optionsscheine zur Folge haben (Hebeleffekt). Mit der Größe des Hebeleffektes eines Optionsscheins wächst das mit ihm verbundene Verlustrisiko. Absicherungsgeschäfte des Emittenten können erheblichen Einfluss auf die Wertentwicklung des Basiswerts haben und damit auch die Art und Höhe des Auszahlungsbetrags negativ beeinflussen. Anleger werden möglicherweise nicht in der Lage sein, sich gegen Risiken aus den Optionsscheinen abzusichern. Der Sekundärmarkt für Optionsscheine kann eingeschränkt sein oder die Optionsscheine können keine Liquidität aufweisen, wodurch der Wert der Optionsscheine oder die Möglichkeit, diese zu veräußern, negativ beeinflusst werden kann. Der Emittent bestimmt die An- und Verkaufskurse mittels interner Preisbildungsmodelle unter Berücksichtigung der marktpreisbestimmenden Faktoren. Der Preis kommt also anders als beim Börsenhandel z.B. von Aktien nicht 34 unmittelbar durch Angebot und Nachfrage zustande. Die von dem Emittenten gestellten Preise können daher von dem finanzmathematischen Wert der Optionsscheine bzw. dem wirtschaftlich zu erwartenden Preis abweichen. Die Verfügbarkeit des elektronischen Handelssystems des Emittenten kann eingeschränkt sein, wodurch die Möglichkeit, die Optionsscheine zu handeln, negativ beeinflusst werden kann. Der Preis des Basiswerts muss unter Umständen geschätzt werden, sofern die Optionsscheine zu Zeiten gehandelt werden, zu denen am Heimatmarkt des Basiswerts kein Handel stattfindet. Demzufolge können sich die vom Emittenten außerhalb der Handelszeiten des Basiswerts am Heimatmarkt gestellten Preise für Optionsscheine als zu hoch oder zu niedrig erweisen. Je geringer die Markttiefe des Basiswerts ist, desto höher sind tendenziell die Absicherungskosten des Emittenten der Optionsscheine, die der Emittent bei seiner Kursstellung für die Optionsscheine berücksichtigen und an die Optionsscheininhaber weitergeben wird. Die in den Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsgröße lässt keine Rückschlüsse auf die Liquidität der Optionsscheine im Sekundärmarkt zu. Anleger, die sich mit einem Kauf der angebotenen Optionsscheine gegen Marktrisiken in Verbindung mit einer Anlage in dem Basiswert absichern möchten, sollten sich darüber bewusst sein, dass die Wertentwicklung der Optionsscheine keine parallele Wertentwicklung zu dem jeweiligen Kurs des Basiswerts aufweist. Marktstörungen können negative Auswirkungen auf den Wert der Optionsscheine haben. Sollte der Emittent oder die jeweilige Ausübungsstelle tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten aus den Optionsscheinen in rechtlich zulässiger Weise zu erfüllen, verschiebt sich die Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Erfüllung der Verbindlichkeiten wieder möglich ist. Anpassungen können zum Austausch des Basiswerts und zu einer wesentlichen Veränderung des Preises des Optionsscheins führen. Soweit eine Anpassung des Basiswerts an die eingetretenen Änderungen unmöglich sein sollte, ist der Emittent berechtigt, die Optionsscheine außerordentlich zu kündigen und zu einem nach billigem Ermessen bestimmten angemessenen Marktwert vorzeitig zurückzuzahlen. Anleger erleiden einen Verlust, wenn der so bestimmte Marktwert unter dem Erwerbspreis liegt. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Optionsscheine durch den Emittenten trägt der Anleger das Risiko, dass seine Erwartungen auf einen Wertzuwachs der Optionsscheine aufgrund der vorzeitigen Laufzeitbeendigung nicht mehr erfüllt werden können (Renditerisiko). Ferner trägt der Anleger das Risiko, den vom Emittenten nach billigem Ermessen ermittelten Kündigungsbetrag möglicherweise nur zu ungünstigeren Marktkonditionen wieder anlegen zu können (Wiederanlagerisiko). Im Falle der Ausübung von Optionsrechten ist der Erlös der Ausübung nicht exakt vorhersehbar. Berichtigungen, Änderungen oder Ergänzungen der Optionsscheinbedingungen können nachteilig für Optionsscheininhaber sein. Es besteht das Risiko des Einbehalts von U.S. Quellensteuer und der Übermittlung von Informationen an die U.S. Steuerbehörde. Es besteht das Risiko, dass ein Anleger im Fall der Anwendbarkeit der US- 35 Quellenbesteuerung auf "ausschüttungsgleiche Zahlungen" (Dividend Equivalent Payments) einen geringeren Betrag erhält als den, den er ohne Anwendung der Quellensteuer erhalten hätte. Es besteht das Risiko der Einführung einer Finanztransaktionssteuer, wodurch künftig jeder Verkauf, Kauf oder Austausch der Optionsscheine Gegenstand einer solchen Besteuerung sein kann. Hierdurch kann auch der Wert der Optionsscheine negativ beeinflusst werden. Besondere Risikofaktoren von bestimmten Optionsscheinen Die nachfolgend Optionsscheintypen: beschriebenen Risikofaktoren gelten für bestimmte Falls Auszahlungen auf die Optionsscheine in einer Währung vorgenommen werden, die sich von der Währung des Basiswerts unterscheidet, hängt das Verlustrisiko der Anleger auch von der Entwicklung der Währung des Basiswerts ab, welche nicht vorhersehbar ist. Im Fall von Umrechnungsstörungen ist der Emittent berechtigt, die Optionsscheine außerordentlich zu kündigen und zu ihrem nach billigem Ermessen bestimmten angemessenen Marktwert vorzeitig zurückzuzahlen. Anleger erleiden einen Verlust, wenn der so bestimmte Marktwert unter dem Erwerbspreis liegt. Produktbezogene Risikofaktoren Risiken im Zusammenhang mit sonstigen wertbestimmenden Faktoren, wie erwartete Dividenden und die Höhe der Refinanzierungskosten des Emittenten Zu den weiteren wertbestimmenden Faktoren auf den Preis der Optionsscheine gehören u.a. erwartete Einnahmen aus Absicherungsgeschäften des Emittenten im oder bezogen auf den Basiswert und die Höhe der Refinanzierungskosten des Emittenten für das Eingehen der entsprechenden Absicherungsgeschäfte. Selbst wenn also der Kurs des Basiswerts im Falle eines Long Optionsscheins steigt bzw. im Falle eines Short Optionsscheins fällt, kann eine Wertminderung des Optionsscheins aufgrund der sonstigen wertbestimmenden Faktoren eintreten. Risiko im Zusammenhang mit Absicherungsgeschäften in dem Basiswert bei Optionsscheinen mit Knock-Out Bei Optionsscheinen mit Knock-Out kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufbau oder die Auflösung von Absicherungspositionen durch den Emittenten die Preisentwicklung des Basiswerts der Optionsscheine so weit verstärkt, dass hierdurch gerade ein Knock-Out Ereignis ausgelöst wird und Optionsrechte entsprechend vorzeitig wertlos verfallen. Risiko durch Eintritt eines Knock-Out Ereignisses außerhalb der Handelszeiten im Sekundärmarkt Anleger sind grundsätzlich dem Risiko ausgesetzt, dass ein Knock-Out Ereignis auch außerhalb der Zeiten eintritt, an dem die Optionsscheine üblicherweise gehandelt werden. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Handelszeiten, an denen die Optionsscheine gehandelt werden, von den Handelszeiten abweichen, an denen der 36 Basiswert üblicherweise gehandelt wird. Risiko der Ausübung der Optionsscheine und Kündigungsrecht des Emittenten Bei Mini Future Optionsscheinen mit Knock-Out besteht das Risiko einer unvorhergesehenen Beendigung der Laufzeit. Die Laufzeit der Optionsscheine endet entweder mit wirksamer Ausübung der Optionsscheine durch den Optionsscheininhaber oder durch eine Kündigung sämtlicher Optionsscheine durch den Emittenten oder bei Eintritt eines Knock-Out Ereignisses bzw. einer vorzeitigen Rückzahlung der Optionsscheine, sofern die Optionsscheinbedingungen eine vorzeitige Rückzahlung der Optionsscheine vorsehen. Risiko des Totalverlusts infolge eines Knock-Out und Risiko aus der Auflösung der Absicherungsposition des Emittenten Sofern es sich bei den Optionsscheinen um Mini Future Optionsscheine mit Knock-Out (Mini Short) handelt, endet die Laufzeit der Optionsscheine mit dem Knock-Out Zeitpunkt vorzeitig. Bei Mini Future (Mini Short) Optionsscheinen mit Knock-Out erleiden Anleger bei Eintritt eines Knock-Out Ereignisses einen Verlust, der der Differenz des eingesetzten Kapitals (nebst Transaktionskosten) und dem bei Eintritt des Knock-Out von dem Emittenten zu zahlenden Stopp-Loss-Auszahlungsbetrages entspricht. Der Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag wird vom Emittenten unter Berücksichtigung eines ebenfalls vom Emittenten berechneten Hedge-Kurses bestimmt. Da dieser Hedge-Kurs des Basiswerts auch weit oberhalb (Mini Short) der Knock-Out Barriere liegen kann, trägt der Optionsscheininhaber dieses Risiko aus der Auflösung der Absicherungsposition (Hedge) des Emittenten. Im ungünstigsten Falle kann der Stopp-Loss-Auszahlungsbetrag Null betragen und der Optionsscheininhaber erleidet einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Für den Fall, dass ein Stopp-Loss Auszahlungsbetrag gezahlt wird, sollten Anleger beachten, dass sie diesen Betrag möglicherweise nur zu ungünstigeren Marktkonditionen wieder anlegen können als denen, die beim Erwerb des Optionsscheins vorlagen (Wiederanlagerisiko). Risiko im Zusammenhang mit Anpassungen des Basispreises und der Knock-Out Barriere Bei Mini Future (Mini Short) Optionsscheinen mit Knock-Out unterliegen der Basispreis und die Knock-Out Barriere der Optionsscheine einer laufenden Anpassung. Um bei dem Emittenten im Zusammenhang mit den für die Optionsscheine eingegangenen Absicherungsgeschäften (Hedges) etwaige Dividendenzahlungen und anfallende Finanzierungskosten abzubilden, wird der Basispreis der Optionsscheine auf täglicher Basis um einen Anpassungsbetrag verändert. Anleger sollten beachten, dass der zur Anpassung der Ausstattungsmerkmale der Optionsscheine vom Emittenten in Ausübung seines billigen Ermessens bei Festlegung des Zinsbereinigungsfaktors bestimmte Anpassungsprozentsatz bei Vorliegen entsprechender Marktgegebenheiten in bestimmten Finanzierungskosten-Anpassungszeiträumen signifikant von dem für den ersten Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum festgelegten Anpassungsprozentsatz abweichen kann. Anleger sollten sich darüber bewusst sein, dass ein Knock-Out Ereignis allein in Folge einer Anpassung der Knock-Out Barriere gemäß den Optionsscheinbedingungen eintreten kann. 37 Zudem wird an einem Anpassungstag die für den jeweils folgenden Finanzierungskosten-Anpassungszeitraum maßgebliche Knock-Out Barriere nach billigem Ermessen des Emittenten gemäß den Optionsscheinbedingungen angepasst. Anleger sollten daher nicht darauf vertrauen, dass sich die Knock-Out Barriere während der Laufzeit der Optionsscheine stets im ungefähr gleichen Abstand zu dem Basispreis befindet. Basiswertbezogene Risikofaktoren Risiko in Zusammenhang mit Indizes als Basiswert Bei auf Indizes bezogenen Optionsscheinen hängt die Höhe des Auszahlungsbetrags von der Wertentwicklung des Index ab. Risiken des Index sind damit auch Risiken der Optionsscheine. Die Wertentwicklung des Index hängt wiederum von den einzelnen Indexbestandteilen ab, aus denen sich der jeweilige Index zusammensetzt. Während der Laufzeit kann der Marktwert der Optionsscheine jedoch auch von der Wertentwicklung des Index bzw. der Indexbestandteile abweichen. Abschnitt E – Angebot E.2b Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet. E.3 Beschreibung der gebotskonditionen. Angebotsmethode, Anbieter und Emissionstermin der Optionsscheine An- Die Optionsscheine werden in einem freihändigen, fortlaufenden Angebot angeboten. Das Angebot der Optionsscheine beginnt in Deutschland am 21.02.2017. Anbieter der Optionsscheine ist der Emittent. Emissionstermin, d. h. Ausgabetag ist: 21.02.2017 Die Optionsscheine dürfen nur angeboten oder verkauft werden, wenn alle anwendbaren Wertpapiergesetze und -vorschriften eingehalten werden, die in der Rechtsordnung, in der ein Kauf, Angebot, Verkauf oder eine Lieferung von Optionsscheinen erfolgt oder in der dieses Dokument verbreitet oder verwahrt wird, gelten, und wenn sämtliche Zustimmungen oder Genehmigungen, die gemäß den in dieser Rechtsordnung geltenden Rechtsnormen für den Kauf, das Angebot, den Verkauf oder die Lieferung der Optionsscheine erforderlich sind, eingeholt wurden. Die Optionsscheine dürfen insbesondere nicht von einem US-Pensionsplananleger oder von einem Rechtsträger, der das Vermögen eines US-Pensionsplananlegers nutzt, gekauft oder gehalten werden oder auf einen solchen übertragen werden. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet US-Pensionsplananleger (benefit plan investor) (a) einen Altersvorsorgeplan (employee benefit plan) (im Sinne von Section 3(3) des ERISA), (b) einen Plan im Sinne und nach Maßgabe von Section 4975 des Internal Revenue Code oder (c) jeden Rechtsträger, zu dessen zugrunde liegenden 38 Vermögenswerten aufgrund der Beteiligung eines Plans an dem Rechtsträger (gemäß den US-amerikanischen Department of Labor Regulations § 2510.3-101 (29 C.F.R. § 2510.3-101) in der durch den ERISA geänderten Fassung) Planvermögen zählt. Die Optionsscheine wurden und werden nicht gemäß dem US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung (der Securities Act) oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Einzelstaats oder einer anderen Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten registriert, der Emittent wurde und wird nicht als "Investmentgesellschaft" (investment company) gemäß dem US-amerikanischen Investment Company Act von 1940 in der jeweils geltenden Fassung registriert (auf Grundlage von Section 3(c)(7) dieses Gesetzes) und es wurde und wird keine Person als Commodity Pool Operator des Emittenten gemäß dem US-amerikanischen Commodity Exchange Act in der jeweils geltenden Fassung (der CEA) und den Vorschriften der US-amerikanischen Commodity Futures Trading Commission in seinem Rahmen (die CFTC-Vorschriften) registriert. Demzufolge dürfen Angebote, Verkäufe, Verpfändungen, Weiterverkäufe, Lieferungen oder anderweitige Übertragungen der Optionsscheine ausschließlich (a) im Rahmen einer OffshoreTransaktion (offshore transaction) (im Sinne von Regulation S des Securities Act (Regulation S)) und (b) an Personen, die sowohl (1) "Nicht-US-Personen" (NonUnited States person) im Sinne der CFTC-Vorschrift 4.7 – jedoch für die Zwecke des Unterabschnitts (D) dieses Dokuments ohne Berücksichtigung der Ausnahme für qualifizierte geeignete Personen, die keine "Nicht-US-Personen" sind – als auch (2) keine "US-Personen" (U.S. persons) (im Sinne von Rule 902(k)(1) von Regulation S) sind (alle Personen, die unter die unmittelbar vorstehenden Punkte (1) und (2) fallen, werden als Zulässige Käufer bezeichnet), erfolgen. Erwirbt ein Zulässiger Käufer die Optionsscheine für Rechnung oder zugunsten einer anderen Person, muss es sich bei dieser anderen Person ebenfalls um einen Zulässigen Käufer handeln. Die Optionsscheine stellen keine Kontrakte über den Verkauf einer Ware zur künftigen Lieferung (contracts of sale of a commodity for future delivery) (oder Optionen darauf) nach Maßgabe des CEA dar bzw. wurden nicht als solche vertrieben, und der Handel mit den Optionsscheinen wurde nicht von der US-amerikanischen Commodity Futures Trading Commission im Rahmen des CEA zugelassen. Ausgabepreis sowie Kosten und Steuern beim Erwerb Der anfängliche Ausgabepreis beträgt EUR 0,29. Entfällt, beim Erwerb der Optionsscheine entstehen keine Kosten oder Steuern, die seitens des Emittenten speziell für Käufer oder Zeichner anfallen. E.4 Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen Interessen, einschließlich potentieller Interessenkonflikte. Der Emittent, seine verbundenen Unternehmen oder andere zur Citigroup, Inc. gehörende oder mit dieser verbundene Gesellschaften werden in der Regel als Berechnungsstelle für die Optionsscheine tätig. Die vorgenannte Tätigkeit kann zu Interessenkonflikten führen, da es zu den Aufgaben der Berechnungsstelle gehört, bestimmte Festlegungen und Entscheidungen zu treffen, die den Preis der Optionsscheine oder die Höhe des Auszahlungsbetrags negativ beeinflussen können. Der Emittent, seine verbundenen Unternehmen oder andere zur Citigroup, Inc. gehörende oder mit dieser verbundene Gesellschaften können aktiv in Handelsgeschäften im Basiswert, anderen auf diesen bezogenen Instrumenten oder Derivaten, Börsenoptionen oder Börsenterminkontrakten oder der Begebung von weiteren auf den Basiswert bezogenen Wertpapieren oder Derivaten tätig sein. Die Unternehmen können auch bei der Übernahme neuer Aktien oder anderer Wertpapiere 39 des Basiswerts oder im Falle von Aktienindizes, einzelner darin enthaltener Gesellschaften, oder als Finanzberater der vorgenannten Einheiten beteiligt sein oder im kommerziellen Bankgeschäft mit diesen zusammenarbeiten. Die Unternehmen müssen ihre in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen unabhängig von den hieraus für die Optionsscheininhaber resultierenden Konsequenzen erfüllen und gegebenenfalls Handlungen vornehmen, die sie für notwendig oder angemessen erachten, um sich zu schützen oder ihre Interessen aus diesen Geschäftsbeziehungen zu wahren. Die vorgenannten Aktivitäten können zu Interessenkonflikten führen und den Preis des Basiswerts oder darauf bezogener Wertpapiere wie den Optionsscheinen negativ beeinflussen. Der Emittent, seine verbundenen Unternehmen oder andere zur Citigroup, Inc. gehörende oder mit dieser verbundene Gesellschaften können weitere derivative Wertpapiere in Bezug auf den jeweiligen Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts ausgeben einschließlich solcher, die gleiche oder ähnliche Ausstattungsmerkmale wie die Optionsscheine haben. Die Einführung solcher mit den Optionsscheinen im Wettbewerb stehender Produkte kann sich auf den Preis des Basiswerts bzw. der Bestandteile des Basiswerts und damit auf den Preis der Optionsscheine auswirken. Der Emittent, seine verbundenen Unternehmen oder andere zur Citigroup, Inc. gehörende oder mit dieser verbundene Gesellschaften können nicht-öffentliche Informationen in Bezug auf den Basiswert bzw. Bestandteile des Basiswerts erhalten, sind jedoch nicht zur Weitergabe solcher Informationen an die Optionsscheininhaber verpflichtet. Zudem können zur Citigroup, Inc. gehörende oder mit dieser verbundene Gesellschaften Research-Berichte in Bezug auf den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts publizieren. Tätigkeiten der genannten Art können bestimmte Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Preis der Optionsscheine auswirken. E.7 Schätzung der Ausgaben, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden. Die geschätzten Ausgaben für die Optionsscheine, einschließlich der Kosten für die Börsenzulassung, sind in dem Ausgabepreis bzw. dem Verkaufspreis enthalten. Wenn der Anleger die Optionsscheine von einem Vertriebspartner erwirbt, kann der vom Anleger zu zahlende Kaufpreis Vertriebsentgelte enthalten, die vom Vertriebspartner anzugeben sind. 40
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