Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 Geschätzte Stimmbürgerin Geschätzter Stimmbürger Am 12. Februar 2017 behandeln die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonstetten zwei Vorlagen von kommunaler Bedeutung: 1. Gründung der interkommunalen Anstalt „IKA Sozialdienst Unteramt“ 2. Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates und für das Amt der Gemeindepräsidentin / des Gemeindepräsidenten für den Rest der Amtsdauer 2014 - 2018; Beiblatt Änderung der Urnenöffnungszeiten per 1. Januar 2017 Seit 1. Januar 2017 gelten folgende Urnenöffnungszeiten: Abstimmungs/Wahlsonntag Gemeindehaus 09.30 – 11.00 Uhr Die persönliche Stimmabgabe jeweils am Samstag vor einem Abstimmungs-/Wahlsonntag in der Aula des Sekundarschulhauses oder im Gemeindehaus ist nicht mehr möglich. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonstetten können ihre Stimme künftig wie folgt abgeben: - Persönlich ab Erhalt des Stimmmaterials am Schalter des Gemeindehauses - Per brieflicher Zustellung per Post oder Briefkasten des Gemeindehauses - Persönlich jeweils am Abstimmungssonntag im Gemeindehaus zwischen 09.30 – 11.00 Uhr Auf dem Stimmrechtsausweis sind die Urnenöffnungszeiten und alles Wissenswerte über die persönliche Stimmabgabe und Stellvertretung vermerkt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Präsidiales, Tel. 044 701 95 00 oder E-Mail [email protected]. Vielen Dank für die Kenntnisnahme. Bonstetten, 4. Januar 2017 Gemeinderat Bonstetten 1. Gründung der interkommunalen Anstalt „IKA Sozialdienst Unteramt“ ____________________________________________________________________________ Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, gestützt auf Art. 10 Gemeindeordnung, folgender Vorlage zuzustimmen: 1. Der Gründung der „Interkommunalen Anstalt Sozialdienst Unteramt“ (IKA Sozialdienst Unteramt) gemäss vorliegendem Vertrag wird – unter Vorbehalt gleichlautender Beschlüsse der Urnenabstimmungen der Gemeinden Stallikon und Wettswil am Albis - zugestimmt. 2. Die Gemeinde Bonstetten überträgt CHF 195‘000.00 als Dotationskapital auf die „IKA Sozialdienst Unteramt“ gemäss Anstaltsvertrag (Gemeindeanteil im Verhältnis nach Einwohner per 31. Dezember 2016). 3. Der Vertrag unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4. Mit der Zustimmung zur Vorlage wird der Gemeinderat ermächtigt, alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendige Massnahmen zu treffen. Das Wichtigste in Kürze Die Gemeindeversammlungen der drei Unteramtsgemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. haben im Dezember 2015 den (Teil-)Austritt aus dem Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern per 31. Dezember 2017 beschlossen (die Gemeindeversammlung Wettswil a.A. fasste diesen Beschluss einstimmig am 7. Dezember 2015). Die Unteramtsgemeinden waren zum Schluss gekommen, dass für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst-Zweckverband aus verschiedenen Gründen (Qualität, Kosten) keine adäquaten Rahmenbedingungen mehr gegeben sind. Die Zusammenarbeit der Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. hat sich bislang in verschiedenen Aufgabenbereichen (z.B. Feuerwehr, Jugendarbeit, Betreibungsamt, Dreifachturnhalle, Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen) bestens bewährt. Der Aufbau und Betrieb eines gemeinsamen Sozialdienstes Unteramt als Erweiterung der bestehenden Zusammenarbeit in der Kleinregion Unteramt wird deshalb von den drei Gemeinden als naheliegend und sinnvoll beurteilt. Eine Projektgruppe, bestehend aus Vertreter/-innen der drei Gemeinden, hat sich neben der Standortsuche hauptsächlich mit der Frage einer geeigneten Rechtsform für die neue Organisation befasst und schlägt die Gründung einer interkommunalen Anstalt (IKA) nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vor. Im Gründungsvertrag für die IKA Sozialdienst Unteramt, welcher von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen ist, sind u.a. die Aufgaben, die Organisation, die Finanzierung, das Dotationskapital, die übertragenen Befugnisse, die Aufsicht sowie die Kündigung und Auflösung geregelt. Das oberste Führungsorgan der - unter der Leitung einer Geschäftsführung stehenden - IKA Sozialdienst Unteramt ist die sechsköpfige Sozialbehörde (mit je zwei Exekutivmitgliedern der drei Gemeinden). Als zentraler Standort sind Räumlichkeiten im Mauritiuspark in Bonstetten vorgesehen, in welchen die Zweckaufgaben der IKA ab dem 1. Januar 2018 erfüllt werden. Die Projektgruppe prognostiziert mit dieser neuen Lösung für den Aufgabenbereich persönliche und wirtschaftliche Hilfe eine jährliche Kosteneinsparung in der Grössenordnung von total Fr. 180'000.00 (für alle drei Gemeinden zusammen). Die Dienstleistungen für die Bereiche Berufsbeistandschaft, Suchtberatung und Asylwesen werden die drei Gemeinden weiterhin beim Sozialdienst Bezirk Affoltern bzw. bei der geplanten Nachfolgeorganisation (IKA Sozialdienst Bezirk Affoltern) beziehen. Die Gemeinderäte von Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. sind überzeugt davon, dass sie mit der Gründung der IKA Sozialdienst Unteramt die gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe bürgernäher und kostengünstiger anbieten können als in der bisherigen Organisation des Zweckverbandes Sozialdienst Bezirk Affoltern. Gleichzeitig kann mit der Integration der Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Alimentenbevorschussung sowie der Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung die Zusammenarbeit der drei Gemeinden im Sozialbereich sinnvoll erweitert und vereinheitlicht werden. 2 2 Ausgangslage Nach dem im Dezember 2015 von den Gemeindeversammlungen Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. per 31. Dezember 2017 beschlossenen (Teil-) Austritt aus dem Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern hat die für den Aufbau des Sozialdienstes Unteramt eingesetzte Projektgruppe in der Zwischenzeit einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet. Zur gemeinsamen Erfüllung der betreffenden Aufgaben soll eine interkommunale Anstalt (IKA) errichtet werden. Der Gründungsvertrag für die "IKA Sozialdienst Unteramt" ist gestützt auf § 15b Abs. 2 des Gemeindegesetzes von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen. In Koordination mit den Gemeinden Wettswil a.A. und Stallikon ist somit zuhanden der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine entsprechende Vorlage zu verabschieden. Die Gemeindeversammlungen der drei Unteramtsgemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. haben im Dezember 2015 den (Teil-) Austritt aus dem Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern per 31. Dezember 2017 beschlossen (vom Austritt nicht betroffen ist der Teil Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB). Die Gemeinde Affoltern a.A. hatte diesen Schritt bereits per 31. Dezember 2015 vollzogen. Die Unteramtsgemeinden waren zum Schluss gekommen, dass für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst-Zweckverband keine adäquaten Rahmenbedingungen mehr gegeben sind. A. Zusammenarbeit der drei Unteramtsgemeinden Die Zusammenarbeit der Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. hat sich bis anhin in verschiedenen Aufgabenbereichen (z.B. Feuerwehr, Jugendarbeit, Betreibungsamt, Dreifachturnhalle, Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen) bestens bewährt. Der Aufbau eines gemeinsamen Sozialdienstes Unteramt wäre deshalb eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Zusammenarbeit in der Kleinregion Unteramt. Eine Projektgruppe, bestehend aus Vertreter/-innen der drei Gemeinden, hat sich seit Anfang dieses Jahres neben der Standortsuche hauptsächlich mit der Frage einer geeigneten Rechtsform für die neue Organisation befasst und schlägt die Gründung einer interkommunalen Anstalt (IKA) nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vor. B. Interkommunale Anstalt (IKA) Die interkommunale Anstalt ist - nebst dem Zweckverband - eine Rechtsform für die Zusammenarbeit von mehreren politischen Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung von kommunalen Aufgaben. Rechtsgrundlage bildet ein Vertrag zwischen den Trägergemeinden. Sie bestellen gemeinsam die Organe der IKA, üben gemeinsam die Aufsicht über sie aus und nehmen gemeinsam ihre Einflussmöglichkeiten wahr. Der Vertrag zur Gründung einer IKA kommt zwischen den politischen Gemeinden zu Stande, deren Stimmberechtigte dem Gründungsvertrag an der Urne zustimmen. Der Anstaltsvertrag kann von den Gemeindeordnungen der Trägergemeinden abweichen; als Vereinbarung zwischen den Gemeinden hat er Vorrang. Die in den jeweiligen Gemeindeordnungen enthaltenen Bestimmungen zur kommunalen Sozialbehörde werden auf den 1. Januar 2018 (Inbetriebnahme der IKA) gegenstandlos. Somit können die jeweiligen Gemeindeordnungen zu einem späteren Zeitpunkt - im Zusammenhang mit anderen Änderungen, welche aufgrund des neuen Gemeindegesetzes vorzunehmen sind - angepasst werden. Im Anstaltsvertrag sind u.a. die Aufgaben, die Organisation, die Finanzierung, das Dotationskapital (inkl. Anteile der einzelnen Gemeinden), die übertragenen Befugnisse, die Aufsicht und die Auflösung und Kündigung zu regeln. Das oberste Führungsorgan der IKA ist ein mehrköpfiges Gremium (Sozialbehörde); die einzelnen Mitglieder und das Kontrollorgan werden von den Trägergemeinden bestimmt. Der Anstaltsvertrag tritt (abgesehen von Art. 19) am 1. April 2017 in Kraft (Art. 19 kann erst mit der Inkraftsetzung des neuen Gemeindegesetzes am 1. Januar 2018 in Kraft treten). 3 3 Der Anstaltsvertrag sowie zukünftige Änderungen desselben müssen vom Regierungsrat genehmigt werden. C. Gründungsvertrag IKA Sozialdienst Unteramt Der Gründungsvertrag IKA Sozialdienst Unteramt enthält folgende Eckpunkte (für die Einzelheiten wird auf den in der Abstimmungsbroschüre abgedruckten, vollständigen Vertragstext verwiesen): Zweck Die „IKA Sozialdienst Unteramt“ führt einen Sozialdienst mit folgenden Dienstleistungen (eine spätere Erweiterung des Dienstleistungsangebotes ist möglich): - Persönliche und wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz - Zusatzleistungen zur AHV/IV - Alimentenbevorschussung - Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung Aufsicht der Trägergemeinden über die Anstalt Die Gemeinderäte (Vorsteherschaften) der Trägergemeinden nehmen die Aufsicht über die Anstalt wahr. Sie genehmigen u.a. den Rahmenvertrag mit Kompetenzordnung, das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Sozialbehörde Die gemeinsame Sozialbehörde besteht aus sechs Mitgliedern (je zwei Gemeinderäte der drei Trägergemeinden). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Sozialbehörde - erarbeitet und verabschiedet einen Rahmenvertrag mit Kompetenzordnung und regelt die Vergütung der Sozialbehörde zuhanden der Trägergemeinden; - verabschiedet Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden der Trägergemeinden; - erarbeitet einen Finanz- und Aufgabenplan; - erlässt ein Personal- und Organisationsreglement; - ist zuständig für den Abschluss von Verträgen und Leistungsvereinbarungen; - entscheidet über Unterstützungsanträge, soweit dies nicht in der Kompetenz der operativen Führung liegt; - beaufsichtigt die Geschäftsleitung. Organisation, Personal, operative Leitung Die IKA Sozialdienst Unteramt steht unter der Leitung einer Geschäftsführung. Es ist vorgesehen, die bisherigen Mitarbeitenden der Sozialsekretariate der drei Trägergemeinden und die Sachbearbeiter/-innen der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen in die neue Organisation zu integrieren, damit ihre langjährigen Erfahrungen für die neue IKA nutzbringend eingesetzt werden können. Zudem soll das Team mit zwei bis drei Sozialarbeiter/-innen und administrativem Personal ergänzt werden. Finanzierung, Kostenteilung Die einmaligen Projektkosten von CHF 250'000.00 sind im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen per 31. Dezember 2016 in den Voranschlägen für das Jahr 2017 der drei Trägergemeinden enthalten. Die einmaligen Investitionskosten bis zur Inbetriebnahme der IKA Sozialdienst Unteramt von CHF 300'000.00 (Mobiliar, Hard- und Software, Fotokopierer, Telefonanlage usw.) sind aus dem Dotationskapital der IKA zu bestreiten. 4 4 Die Aufgaben der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz werden bis Ende 2017 noch vom Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern erfüllt. Die drei Trägergemeinden der künftigen IKA Sozialdienst Unteramt bezahlen dem Sozialdienst Bezirk Affoltern für diese Aufgabe insgesamt mehr als CHF 700'000.00 pro Jahr. Die Projektgruppe geht davon aus, dass in der neuen Organisation dafür - zusätzlich zu den Mitarbeitenden der Sozialsekretariate und der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen - rund 300 Stellenprozente erforderlich sein werden. Die laufenden jährlichen Betriebskosten sollen ab 2018 im Verhältnis der Fallzahlen von den drei Gemeinden getragen werden, wobei die einzelnen Fälle nach einem Aufwandsystem gewichtet werden. Insgesamt dürften nach der Aufbauphase für alle drei Trägergemeinden dank Effizienzsteigerungen und grösserer Nähe zu den Klienten jährlich wiederkehrende Kosteneinsparungen resultieren. Diese sind aber im Voraus sehr schwer quantifizierbar und abhängig von den einzelnen Fällen. Für das Jahr 2018 gehen die drei Trägergemeinden von jährlichen Kosten von ca. CHF 520'000.00 aus; demnach kann für die drei Gemeinden zusammen mit einer Kosteneinsparung in der Grössenordnung von CHF 180'000.00 gerechnet werden. Die übrigen Aufgaben (Zusatzleistungen, Prüfung von Gesuchen um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Subventionen an die familienergänzende Kinderbetreuung) werden heute in den drei Gemeinden individuell bearbeitet. Durch die Zusammenlegung und Vereinheitlichung der Abläufe kann mit einem Synergieeffekt gerechnet werden. Einzelfallkosten Die individuellen Unterstützungsleistungen, welche an die Klientinnen und Klienten in der Regel monatlich ausbezahlt werden, sollen direkt von den Finanzverwaltungen der drei Trägergemeinden für ihre jeweiligen Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen. Dies wird heute schon im Bereich der kommunalen Zusammenarbeit bei den Zusatzleistungen praktiziert und hat sich sehr bewährt. Standort Als zweckmässigen und zentralen Standort der IKA Sozialdienst Unteramt sind Räumlichkeiten im Mauritiuspark in Bonstetten vorgesehen (Stallikerstrasse 6, gegenüber Bahnhof BonstettenWettswil); die betreffenden Räumlichkeiten sind seit Oktober 2016 reserviert. Dotationskapital Gemäss kantonalem Gemeindegesetz muss eine Interkommunale Anstalt über ein Dotationskapital verfügen. Dieses soll die Liquidität für die anfänglichen Betriebskosten sicherstellen. Das vorgesehene Dotationskapital von CHF 500'000.00 soll ebenfalls im Verhältnis zur Einwohnerzahl per 31. Dezember 2016 von den drei Trägergemeinden der neuen Organisation zur Verfügung gestellt werden. Der Anteil der Gemeinde Bonstetten beträgt ca. CHF 195'000.00. Der Anteil am Dotationskapital wird bei den Gemeinden als Beteiligung in der Bilanz aktiviert; die Beteiligung wird nicht abgeschrieben. D. Berufsbeistandschaft, Asylwesen und Suchtberatung Die Unteramtsgemeinden werden die Berufsbeistandschaft, die Suchtberatung und das Asylwesen weiterhin beim Sozialdienst Bezirk Affoltern bzw. bei der geplanten Nachfolgeorganisation (IKA Sozialdienst Bezirk Affoltern) beziehen. Eine Integration in die IKA Sozialdienst Unteramt wird vorderhand noch nicht angestrebt. 5 5 E. Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Die gemeinsame Führung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Unteramt ist nicht Bestandteil des Anstaltsvertrages. Diese erfolgt weiterhin beim Sozialdienst Bezirk Affoltern für alle 14 Bezirksgemeinden. Zurzeit sind gemeinsame Bestrebungen der Bezirksgemeinden im Gange, diese Organisationsstrukturen ebenfalls anzupassen. F. Dienstleistungsvertrag Zusatzleistungen zur AHV/IV Mit der Gründung der IKA Sozialdienst Unteramt wird der (mit Ermächtigung der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2002 abgeschlossene) Dienstleistungsvertrag über den Betrieb einer gemeinsamen Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV in den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. hinfällig, da die Durchführungsstelle per 1. Januar 2018 in die IKA Sozialdienst Unteramt integriert wird. G. Vorprüfung durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich Gemäss § 15b Abs. 4 des Gemeindegesetzes unterliegt der IKA-Gründungsvertrag der Genehmigung durch den Regierungsrat. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hat den Entwurf des Vertrages im Zeitraum September/Oktober 2016 vorgeprüft. Die vom Gemeindeamt des Kantons Zürich im Vorprüfungsbericht vom 19. Oktober 2016 empfohlenen Änderungen und Ergänzungen sind in der zur Abstimmung vorliegenden Vertragsfassung entsprechend berücksichtigt. H. Abstimmungsverfahren Gemäss Art. 15 der Gemeindeordnung ist zwar für den Abschluss und die Änderung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben die Gemeindeversammlung zuständig. § 15b Abs. 2 des Gemeindegesetzes sieht jedoch vor, dass die Trägergemeinden den IKA-Gründungsvertrag im selben Verfahren zu beschliessen haben, in dem sie sich die Gemeindeordnung geben. In Bonstetten ist für den Erlass der Gemeindeordnung die Urnenabstimmung zuständig (Art. 10 der Gemeindeordnung). Die Stimmberechtigten haben deshalb über die Gründung der IKA Sozialdienst Unteramt an der Urne zu beschliessen. I. Zusammenfassung, Schlussbemerkungen Die Gemeinderäte von Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. sind überzeugt davon, dass sie mit der Gründung der IKA Sozialdienst Unteramt die gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe bürgernäher und kostengünstiger anbieten können als in der bisherigen Organisation des Zweckverbandes Sozialdienst Bezirk Affoltern. Gleichzeitig kann mit der Integration der Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Alimentenbevorschussung sowie der Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung die Zusammenarbeit der drei Gemeinden im Sozialbereich ausgebaut und vereinheitlicht werden. Die Bestimmungen in den jeweiligen Gemeindeordnungen über die kommunale Sozialbehörde werden mit der Inbetriebnahme der IKA auf den 1. Januar 2018 gegenstandslos. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Urnen-Vorlage über die Gründung der Interkommunalen Anstalt Sozialdienst Unteramt die Zustimmung zu erteilen. 6 6 7 Gemeinderat Stallikon Gemeinderat Wettswil am Albis Geschäftsleiter Bereichsleitung Stallikon Administration Empfang, Telefon Klientenbuchhaltung Geschäftsleiterin Stv. 1 Bereichsleitung Bonstetten Sozialarbeitende Sozialbehörde Je 2 Gemeinderats-Mitglieder aus jeder Gemeinde Geschäftsleiter/Sekretär (ohne Stimmrecht) Zusatzleistungen zur AHV/IV Geschäftsleiterin Stv. 2 Bereichsleitung Wettswil Provisorisches Organigramm Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Unteramt Gemeinderat Bonstetten Total ca. 600-Stellen-Prozente 1) Gemeindevorsteherschaften als Aufsichtsorgan 2) Die bisherigen Sozialsekretär/innen der Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. 2) 1) 7 8 SOZIALDIENST UNTERAMT Gründungsvertrag IKA Sozialdienst Unteramt Inhaltsverzeichnis A. Grundlagen B. Organisation 1. Allgemeines 2. Die Sozialbehörde 3. Geschäftsführung 4. Prüfstelle 5. Weitere Bestimmungen C. Finanzen D. Übergangs- und Schlussbestimmungen A. GRUNDLAGEN Art. 1 Bestand 1 Die politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a.A. (nachfolgend Trägergemeinden genannt) gründen unter dem Namen Sozialdienst Unteramt eine interkommunale Anstalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Die Dauer der Anstalt ist unbeschränkt. Art. 2 Rechtspersönlichkeit und Sitz 1 Die Anstalt besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts, welches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. 3 Ihr Sitz befindet sich in Bonstetten. Art. 3 Zweck 1 Die Anstalt schafft eine gemeinsame Sozialbehörde für die Trägergemeinden gemäss den gesetzlichen Vorgaben. 9 9 2 Die Anstalt führt einen Sozialdienst mit den folgenden Dienstleistungen: a. b. c. d. persönliche und wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Alimentenbevorschussung, Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung. 3 Die Anstalt kann ihr Dienstleistungsangebot in den Bereichen Asylwesen, Berufsbeistandschaften und Suchtberatungen erweitern, sofern alle Trägergemeinden diese Dienstleistungen beziehen wollen. 4 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen, kommunalen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten sowie untergeordnete Aufgaben zur Erfüllung ihres Zwecks an Dritte übertragen. Art. 4 Dienstleistungen 1 Die Dienstleistungen werden mittels Rahmenvertrag zwischen der Anstalt und den Trägergemeinden jeweils für 4 Jahre präzisiert. 2 Gestützt auf den Rahmenvertrag schliessen die Trägergemeinden individuell jährlich Leistungsvereinbarungen ab. 3 Die Trägergemeinden sind verpflichtet, alle Dienstleistungen der Anstalt zu beanspruchen. B. ORGANISATION 1. Allgemeines Art. 5 Organe der Anstalt 1 Die Organe der Anstalt sind: a. die Sozialbehörde, b. die Geschäftsführung, c. die Prüfstelle. Art. 6 Aufsicht der Trägergemeinden über die Anstalt 1 Die Vorsteherschaften der Trägergemeinden nehmen die Aufsicht über die Anstalt wahr. 2 Diese Aufgabe umfasst: a. Genehmigung des Rahmenvertrages mit Kompetenzordnung der Anstalt und Regelung der Vergütung der Sozialbehörde, b. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, c. Kenntnisnahme von Finanz- und Aufgabenplan. 1010 3 Ein den Trägergemeinden unterbreiteter Antrag gilt als angenommen, wenn er die Zustimmung aller Gemeindevorsteherschaften erhalten hat. 2. Die Sozialbehörde Art. 7 Zusammensetzung 1 Die Sozialbehörde amtet für die drei Trägergemeinden und besteht aus 6 Mitgliedern. 2 Jede Gemeinde entsendet zwei Mitglieder der Vorsteherschaft in die Sozialbehörde. Die Vorsteherschaften bestimmen die Mitglieder der Sozialbehörde und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte. 3 Eine Amtsdauer der Mitglieder beträgt in der Regel vier Jahre (Legislaturperiode). Die Trägergemeinden können ihre beiden Vertreter jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen, aber auch mehrmals wiederwählen. 4 Trägergemeinden, die den Anstaltsvertrag kündigen, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung in der Sozialbehörde mit dem Austrittsdatum. 5 Die Sozialbehörde konstituiert sich unter der Leitung des Präsidenten der Sitzgemeinde erstmals. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Eine Amtsdauer für das Präsidium und Vizepräsidium beträgt in der Regel vier Jahre (Legislaturperiode). 6 Die Geschäftsführung führt das Sekretariat der Anstalt. Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Sozialbehörde nimmt die Pflichten gemäss Sozialhilfegesetz und Rahmenvertrag wahr und entscheidet über alle Anträge. 2 Allfällige Kompetenzdelegationen an die Geschäftsführung oder einzelne Mitarbeiter werden im Organisationsreglement geregelt. 3 Die Sozialbehörde vertritt die Anstalt nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Gründungsvertrag, Rahmenvertrag oder Organisationsreglement einem anderen Organ vorbehalten sind. 4 Die Sozialbehörde hat zudem folgende unübertragbare Befugnisse: a. Beschlussfassung über den Rahmenvertrag mit Kompetenzordnung und Regelung der Vergütung der Sozialbehörde zuhanden der Vorsteherschaften der Trägergemeinden, b. Beschlussfassung über das Budget zuhanden der Vorsteherschaften der Trägergemeinden c. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden der Vorsteherschaften der Trägergemeinden d. Festsetzen von Finanz- und Aufgabenplan, e. Abschluss der jährlichen Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Trägergemeinden, f. Beschlussfassung über Ausgaben gemäss ihren Finanzkompetenzen, 11 11 g. h. i. j. Ernennung, Abberufung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung, Erlass und Anpassung des Personalreglements, Erlass und Anpassung des Organisationsreglements, Abschluss und Aufhebung von Verträgen mit Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie privaten Dritten, welche die Erbringung von Dienstleistungen für oder durch die Anstalt zum Inhalt haben, k. Abschluss von weiteren, für die Anstalt wichtigen Verträgen, l. Beratung und Antragstellung an die Vorsteherschaften der Trägergemeinden zu allen weiteren Vorlagen, die der Behandlung durch die Trägergemeinden unterliegen, m. Beratung und Antragstellung an die Vorsteherschaften der Trägergemeinden zur Erweiterung oder Reduktion des Dienstleistungsangebots innerhalb des Anstaltszwecks gemäss Art. 3 Abs. 3, n. Bestimmen des Leitbildes und der Strategie, o. Festlegen der lang- und mittelfristigen Anstaltspolitik sowie allfälliger Investitions- und Finanzpläne, konkretisiert durch die Ziele der Anstalt. p. Beschlussfassungen über Beteiligungen an anderen Unternehmen Art. 9 Einberufung und Teilnahme 1 Die Sozialbehörde tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, auf Antrag der Geschäftsführung oder auf Begehren von 1/3 ihrer Mitglieder zusammen. 2 Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich anzuzeigen. 3 Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Sozialbehörde kann im Einzelfall weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. 4 Über Anträge kann ausnahmsweise auch im Zirkularverfahren entschieden werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Art. 10 Beschlussfassung und Protokolle 1 Die Sozialbehörde fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat. 2 Anträge, welche Kostenfolgen nur für eine einzelne Trägergemeinde haben, müssen die Zustimmung der anwesenden Vertreter der belasteten Trägergemeinde erhalten. Ohne diese Zustimmung sind sie abgelehnt. 4 Die Sozialbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 12 12 5 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 6 Über die Sitzungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie dem Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen ist. Zirkularbeschlüsse sind ins nächste Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind jeweils in der nächsten Sitzung abzunehmen. Art. 11 Vergütung 1 Die Vergütung der Sozialbehörde wird im Rahmenvertrag festgesetzt. 3. Geschäftsführung Art. 12 Wahl 1 Die Sozialbehörde wählt die Geschäftsführung der Anstalt. Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Geschäftsführung führt die Anstalt operativ. Dazu gehören insbesondere die Kundenbeziehungen, die Personalführung sowie das Finanz und Rechnungswesen. Bei ihrer Tätigkeit hält sie sich an die Vorgaben der Sozialbehörde und des Rahmenvertrages. 2 Der Geschäftsführung stehen namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen zu: a. b. c. d. e. Entscheide über Ausgaben in ihrer Finanzkompetenz, Ausarbeiten von Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Sozialbehörde, Umsetzung des Dienstleistungsangebotes der Anstalt, Rapportieren der Zielerreichung an die Sozialbehörde auf Basis der vereinbarten Kennzahlen, f. Controlling und Qualitätssicherung, g. Anstellung, Entlassung und Führung des Personals h. Ausgabenvollzug. 4. Prüfstelle Art. 14 Zusammensetzung und Wählbarkeit 1 Die Prüfstelle wird im Rahmenvertrag bestimmt. Art. 15 Aufgaben 1 Die Prüfstelle prüft finanztechnisch, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Umgang mit Aufwand- oder Ertragsüberschuss dem Gesetz und diesem Anstaltsvertrag entsprechen. Sie erstattet der Sozialbehörde, den Vorsteherschaften der Trägergemeinden und dem Bezirksrat schriftlich Bericht gemäss dem Gemeindegesetz und seinen Ausführungsbestimmungen. 1313 2 Die Organe der Anstalt übergeben der Prüfstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich. 5. Weitere Bestimmungen Art. 16 Anstellungsbedingungen 1 Das Personal untersteht dem öffentlichen Personalrecht. 2 Soweit nichts anderes festgelegt wird, richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem kantonalen Personalrecht. 3 Die Sozialbehörde kann ein Reglement über die Anstellungsbedingungen des Personals erlassen. Art. 17 Öffentliches Beschaffungswesen 1 Für die Vergaben von öffentlichen Aufträgen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) der Anstalt findet das Submissionsrecht Anwendung. Art. 18 Interner Instanzenzug Gegen Verfügungen der Geschäftsführung oder von Angestellten kann Neubeurteilung bei der Sozialbehörde verlangt werden. Art. 19 Publikation Die Anstalt nimmt die amtliche Publikation ihrer Erlasse und allgemein verbindlichen Beschlüsse auf ihrer Webseite elektronisch vor. C. FINANZEN Art. 20 Kaufmännische Führung 1 Die Anstalt wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie finanziert sich über die Entgelte für ihre Dienstleistungen. 2 Die Anstalt verrechnet ihre Dienstleistungen den Trägergemeinden zu Vollkosten und kostendeckend. Die Einzelheiten des Verrechnungsmechanismus werden im Rahmenvertrag festgelegt, wobei diesem Mechanismus immer nach Aufwand gewichtete Fallzahlen zugrunde gelegt werden. 3 Ein allfälliger Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird dem Eigenkapital zugeschlagen bzw. entnommen. 1414 Art. 21 Finanzstruktur 1 Die Anstalt verfügt über Verwaltungs- und Finanzvermögen. 2 Die Trägergemeinden statten die Anstalt mit einem Dotationskapital im Verhältnis der Einwohnerzahlen per 31. Dezember 2016 aus. 3 In diesem Verhältnis leisten sie Einlagen von insgesamt CHF 500'000 als Dotationskapital. Art. 22 Fremdmittel Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit kann die Anstalt Fremdmittel bei den drei Trägergemeinden aufnehmen. Art. 23 Finanzhaushalt Der Finanzhaushalt richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere nach dem Gemeindegesetz und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen. Art. 24 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 25 Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Anstalt haftet unter Vorbehalt des kantonalen Haftungsgesetzes ausschliesslich die Anstalt. Die subsidiäre Haftung einer Trägergemeinde besteht auch nach ihrem Austritt fort, wenn sich der die Haftung begründende Sachverhalt vor ihrem Austritt ereignet hat. 2 Der im Falle der Haftung nach kantonalem Haftungsgesetz von jeder Trägergemeinde zu tragende Anteil bestimmt sich jeweils im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen per 31.12. des Vorjahres, in dem die Haftung zum Tragen kommt. D. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 26 Änderungen des Anstaltsvertrages 1 Grundlegende Änderungen des Anstaltsvertrages erfordern die Zustimmung aller Trägergemeinden an der Urne sowie die Genehmigung des Regierungsrates. Dies betrifft insbesondere: a. b. c. d. die Änderung des Anstaltszwecks, die Erhöhung des Dotationskapitals, wesentliche Änderungen der Kostenbeteiligung der Trägergemeinden, Regelungen über den Austritt und die Auflösung. 15 15 2 Für die übrigen Änderungen des Anstaltsvertrags genügt die Zustimmung der Mehrheit der Trägergemeinden an der Urne. Auch diese Änderungen müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Art. 27 Kündigung 1 Jede Gemeinde kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Jahresende aus der Anstalt austreten, erstmals auf Ende des vierten Bestandesjahres der Anstalt. 2 Das Dotationskapital, welches die Gemeinde beim Eintritt in die Anstalt leistet, wird auf den Austritt hin in ein Darlehen ohne Verzinsung umgewandelt. 3 Austretende Trägergemeinden erhalten ihre Darlehen an die Anstalt spätestens zwei Jahre nach dem Austritt zurück, haben aber keinen Anspruch auf das Anstaltsvermögen oder Entschädigungen irgendwelcher Art. 4 Mit dem Austritt einer Gemeinde endet das Amt ihrer Vertreter in der Sozialbehörde. Art. 28 Auflösung und Liquidation 1 Die Auflösung der Anstalt ist mit Zustimmung von zwei Trägergemeinden an der Urne möglich. 2 Die Trägergemeinden erhalten ihre Darlehen zurück. 3 Der Auflösungsbeschluss hat die Liquidationsanteile der einzelnen Trägergemeinden zu nennen. Dieser richtet sich nach dem Verhältnis der Beteiligungen. 4 Die Liquidation wird durch die Sozialbehörde durchgeführt, sofern sie nicht im Auflösungsbeschluss anderen Personen übertragen wird. Art. 29 Genehmigung durch den Regierungsrat 1 Der Anstaltsvertrag sowie dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 30 Inkrafttreten des Anstaltsvertrages 1 Der Anstaltsvertrag tritt – abgesehen von Art. 19 – am 1. April 2017 in Kraft, nachdem er von allen Trägergemeinden an der Urne rechtskräftig beschlossen und anschliessend vom Regierungsrat genehmigt worden ist. 2 Artikel 19 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft 3 Fällt das Datum der Inkraftsetzung nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer zusammen, werden die Organe für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt. 4 Die Anstalt kann ab dem 1. April 2017 Miet-, Dienstleistungs- und Anstellungsverträge ab1616 schliessen. Die eigentlichen Zweckaufgaben gem. Art. 3 werden von der Anstalt erst ab dem 1. Januar 2018 erfüllt. Art. 31 Auflösung Dienstleistungsvertrag Durchführungsstelle Zusatzleistungen Der Dienstleistungsvertrag der Trägergemeinden über die Führung einer gemeinsamen Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil vom 19. September 2002 wird aufgrund dieses Anstaltsvertrags auf den 31. Dezember 2017 aufgelöst. Die Dienstleistungen werden ab dem 1. Januar 2018 durch die IKA Sozialdienst Unteramt erbracht. Art. 32 Art der Rechnungsführung Die Eingangsbilanz per 1. April 2017 sowie die folgenden Budgets und Jahresrechnungen werden nach HRM2 erstellt. Beschlussfassung durch die Trägergemeinden am 12. Februar 2017 Politische Gemeinde Bonstetten Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Bruno Steinemann Daniel Nehmer Politische Gemeinde Stallikon Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Werner Michel Roberto Brunelli Politische Gemeinde Wettswil am Albis Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Hanspeter Eichenberger Reinhold Schneebeli 17 17 2. Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates und für das Amt der Gemeindepräsidentin / des Gemeindepräsidenten für den Rest der Amtsdauer 2014-2018; ____________________________________________________________________________ BEIBLATT Für den zurücktretenden Gemeindepräsidenten, Bruno Steinemann, wurden am 8. November und 23. Dezember 2016 die Publikationen zum Einreichen von Wahlvorschlägen rechtzeitig veröffentlicht. Da die Voraussetzungen für eine stille Wahl nach § 54 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) nicht erfüllt sind, findet eine Urnenwahl statt. Folgende rechtsgültige Wahlvorschläge wurden der Abteilung Präsidiales eingereicht: Mitglied des Gemeinderates Folgende Personen sind öffentlich zur Wahl vorgeschlagen (in alphabetischer Reihenfolge): Name, Vorname Ehrler, Peter Schuler, Claudia Geburts- Beruf jahr 1961 Kaufmann 1974 Unternehmerin Adresse Rufname Partei Im Schachenhof 31, 8906 Bonstetten Hohli Gass 7, 8906 Bonstetten Peter FDP parteilos Wählbar als Mitglied des Gemeinderates ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bonstetten hat. Gemeindepräsident/in Folgende Personen sind öffentlich zur Wahl vorgeschlagen (in alphabetischer Reihenfolge): Name, Vorname Rutishauser, Frank Robert Wuillemin, Claude Louis Geburts- Beruf jahr 1970 Rechtsanwalt 1958 Adresse Sunnebergweg 2, 8906 Bonstetten Leiter Zustellung Im Eiacher 1, Pakete 8906 Bonstetten Rufname Partei Frank FDP SVP Wählbar in das Amt als Gemeindepräsident/in sind nur Personen, die entweder bereits Mitglied des Gemeinderates sind oder gleichzeitig als Mitglied kandidieren. (jetzige Mitglieder des Gemeinderates in alphabetischer Reihenfolge: Christina Kienberger, Roger Mella, Frank Rutishauser, Patrick Vogel, Claude Wuillemin) Dieses Beiblatt darf nicht als Wahlzettel verwendet werden, ansonsten ist die Stimmabgabe ungültig. Füllen Sie bitte den beigelegten Wahlzettel aus. 18 18
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