Drucksache 6/3441 - Thüringer Landtag

Thüringer Landtag
6. Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG)
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Am 1. Januar 2011 ist das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), in Kraft getreten. Seinem Anwendungsbereich unterfallen Personen, die infolge des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Az.: 19359/04) aus der Sicherungsverwahrung entlassen
werden oder bereits entlassen wurden und bei denen die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG vorliegen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ThUG sind für die Therapieunterbringung nur solche
geschlossenen Einrichtungen geeignet, die räumlich und organisatorisch
von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sind. Durch die Änderung
des Therapieunterbringungsgesetzes vom 5. Dezember 2012, die am
1. Juni 2013 in Kraft trat, wurde § 2 ThUG um einen Absatz 2 ergänzt,
wonach Einrichtungen im Sinne des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB) ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet sein können.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem vormaligen Ministerium für
Soziales, Familie und Gesundheit und dem vormaligen Justizministerium war ersteres bis zum 31. Mai 2013 für die Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes zuständig. Am 1. Juni 2013 ging die Zuständigkeit auf das Justizministerium über.
Wegen dieses Zuständigkeitswechsels und der genannten Erweiterung
des § 2 ThUG wurde in Artikel 1 Abs. 3 des am 20. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung (GVBl. 2013
S. 103) ausdrücklich geregelt, dass auch nach dem Therapieunterbringungsgesetz unterzubringende männliche Verurteilte in dieser Einrichtung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt aufgenommen werden können. Thüringen stehen 15 Plätze zu Verfügung.
Trotz dieser Kooperation mit Hessen bedarf es eines Thüringer Gesetzes
zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes, da der Staatsvertrag eine Anrechnung der nach dem Therapieunterbringungsgesetz Unterzubringenden auf das Thüringen zustehende Kontingent an Plätzen
Vorabdruck verteilt am: 15. Februar 2017
Druck: Thüringer Landtag, 15. März 2017
Drucksache 6/
15.02.2017
3441
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt vorsieht. Bei einer vollständigen Nutzung der Plätze wäre Hessen nicht verpflichtet, weitere männliche Unterzubringende aufzunehmen. Sie müssten daher gegebenenfalls
in Thüringen verbleiben. Zudem bedarf es auch einer Regelung für die
Therapieunterbringung weiblicher Verurteilter. Ebenso möglich ist, dass
ein aus der Sicherungsverwahrung Entlassener eines anderen Bundeslandes seinen Wohnsitz nach Thüringen verlegt.
Zudem ist gesetzlich zu regeln, wem die Aufgaben und Befugnisse der
unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz
obliegen. Bislang ist dies durch die Thüringer Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung vom 14. Mai 2013 (GVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung geregelt, die jedoch nur eine Übergangslösung darstellt und dementsprechend bis zum 31. März 2017 befristet ist.
B. Lösung
Das Gesetz dient der Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes
in Thüringen. Neben dem Vollzug der Therapieunterbringung wird auch
festgelegt, wem die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zukommen.
Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben in § 2 ThUG ist davon auszugehen, dass im Regelfall eine Unterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung zulässig ist, jedoch in Ausnahmefällen weiterhin
auch eine Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Betracht kommen kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34).
Durch § 2 des nachfolgenden Gesetzes wird dieses Regel-AusnahmeVerhältnis verdeutlicht.
Dementsprechend findet grundsätzlich das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der
jeweils geltenden Fassung auf den Vollzug der Therapieunterbringung
in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung entsprechende Anwendung.
Lediglich einzelne, durch Besonderheiten der Therapieunterbringung
bedingte Abweichungen oder Ergänzungen werden gesondert geregelt.
Hintergrund hierfür ist, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung die Leitlinien nach § 66c
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) bereits weitestgehend den
Vorgaben von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThUG entsprechen (Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34).
Für den Fall einer ausnahmsweisen Unterbringung in einer Einrichtung
des Maßregelvollzugs im Sinne der §§ 63 oder 64 StGB findet im Wesentlichen das geltende Thüringer Maßregelvollzugsgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
C. Alternativen
Keine, Thüringen stehen in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt nur
begrenzt Plätze zur Verfügung, sodass ein Verbleib von männlichen
Unterzubringenden in Thüringen nicht ausgeschlossen werden kann.
Ebenso ist auch eine Regelung für die Therapieunterbringung weiblicher
Unterzubringender notwendig. Zudem besteht nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Zur Vermeidung von Gesetzeslücken bedarf es daher landesspezifischer Vollzugsregelungen.
2
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
Im Übrigen ist aufgrund der Befristung der Thüringer Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung eine Regelung erforderlich, welcher Behörde künftig die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz obliegen.
D. Kosten
Die Deckung der Kosten der Therapieunterbringung erfolgt, auch im Fall
einer ausnahmsweisen Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach § 2 Abs. 2, aus dem Einzelplan 05. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes
ist von vergleichsweise geringen Fallzahlen auszugehen. So existierte
zum Stichtag 18. April 2016 bundesweit lediglich ein Fall einer Unterbringung auf der Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes. Der betreffende männliche Unterzubringende war in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Niedersachsen untergebracht. In Thüringen kommt
(im Februar 2018) lediglich ein (männlicher) Sicherungsverwahrter für
eine Therapieunterbringung in Frage.
Aufgrund des bestehenden Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen wird für Thüringen sowohl die Sicherungsverwahrung als auch die Therapieunterbringung von männlichen
Verurteilten grundsätzlich in Hessen vollzogen. Von den anfallenden
Kosten hat Thüringen pauschal ein Viertel zu tragen, also unabhängig
davon, ob das Kontingent von 15 Plätzen vollständig genutzt wird. Insofern führt der Vollzug der Therapieunterbringung zunächst zu keinen
zusätzlichen Kosten. Diese würden erst nach einer vollständigen Ausschöpfung des Thüringen zustehenden Kontingents in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt entstehen und wären im Rahmen der im Einzelplan 05 verfügbaren Mittel zu decken.
Die Unterbringung weiblicher Sicherungsverwahrter, wie auch die Inhaftierung weiblicher Gefangener aus Thüringen, erfolgt aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen, dem Freistaat
Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt in der sächsischen Justizvollzugsanstalt Chemnitz. Die Vereinbarung umfasst jedoch nicht die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz. Grundsätzlich möglich
wäre aber, die Vereinbarung zu erweitern und eventuelle künftige Therapieunterbringungen weiblicher Unterzubringender ebenso in Kooperation
mit dem Freistaat Sachsen zu vollziehen. Dort erfolgt die Unterbringung
nach § 3 Abs. 1 des Sächsischen Therapieunterbringungsausführungsgesetzes im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz. Daneben käme
aber auch eine Kooperation mit anderen Bundesländern, insbesondere mit dem Land Hessen, in Betracht. Die Kosten für die Unterbringung
weiblicher Unterzubringender sind aufgrund der noch unklaren Unterbringungssituation derzeit nicht bezifferbar. Allerdings dürften die zu erwartenden Fallzahlen sehr gering sein. Zum Stichtag 18. ­April 2016 war
bundesweit lediglich ein Fall einer in Sicherungsverwahrung befindlichen
weiblichen Verurteilten (in Hessen) bekannt. Zudem sind in Sachsen keine weiblichen Gefangenen aus Thüringen inhaftiert, für die eine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz in Betracht kommt.
Nicht bezifferbar ist zudem der Verwaltungsaufwand. Aufgrund der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen ist jedoch nur von einem geringen Verwaltungsaufwand auszugehen.
E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz.
3
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
FREISTAAT THÜRINGEN
DER MINISTERPRÄSIDENT
An den
Präsidenten des Thüringer Landtags
Herrn Christian Carius
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Erfurt, den 14. Februar 2017
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf des
"Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG)"
mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen
am 22./23./24. Februar 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow
4
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes
(ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305)
in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Einrichtungen
(1) Die Therapieunterbringung wird in Einrichtungen für
Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 ThUG
vollzogen.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem für Gesundheit
zuständigen Ministerium in einer Einrichtung erfolgen, die
Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63
oder 64 des Strafgesetzbuchs vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThUG erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung einer psychischen
Störung besser geeignet ist.
§3
Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel,
die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu
mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung
möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
§4
Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinisch-therapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er
gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der
Vollzug der Therapieunterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die
Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden.
(2) Das Leben im Vollzug der Therapieunterbringung ist
den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer
Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das
Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des
Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
5
Drucksache 6/
3441
(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse
der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Religion und Weltanschauung, werden bei der Gestaltung des Vollzugs der Therapieunterbringung und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§5
Behandlung, Motivation
(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen
haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen.
(2) Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft
hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
§6
Verlegung
Die Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung
der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen
mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des
nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne des § 2 verlegt werden.
§7
Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung
nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 47, 49 bis 58, 60 bis 70,
73 und 75 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121
-122-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. sich die Behandlungsuntersuchung nach § 9 Abs. 2
ThürSVVollzG insbesondere auf alle Umstände, die
für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind, erstreckt,
2. bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 bis 4 ThürSVVollzG auch medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und anstelle der Strafvollstreckungskammer
das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist,
3. bei der Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung aus der Unterbringung nach § 16 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ThürSVVollzG das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist und
4. in den Fällen des § 58 ThürSVVollzG in Verbindung
mit § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 des
Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eine Übermittlung von Daten auch an das nach
§ 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist.
6
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 3 bis 10, 11 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 bis 5, die §§ 12, 13 Abs. 3 bis 5, § 14
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15
bis 31, 34 bis 47, 49 und 51 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) vom 8. August 2014 (GVBl.
S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürMRVG die Untergebrachten durch den aufnehmenden Arzt unverzüglich und
möglichst in einer für sie verständlichen Sprache über
das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 zu belehren und über
die gesetzlichen Grundlagen ihrer Unterbringung sowie
ihrer Rechte und Pflichten aufzuklären sind,
2. das Gutachten nach § 11 Abs. 4 Satz 4 ThürMRVG unverzüglich dem Chefarzt und dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen ist,
3. nach § 23 Abs. 1 ThürMRVG der Vollzug gelockert werden soll, wenn die begründete Erwartung besteht, dass
dadurch das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 gefördert wird
und die Untergebrachten die ihnen eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen werden,
4. nach § 23 Abs. 3 ThürMRVG bei Vollzugslockerungen
und Verlegung in die offene Unterbringung den Untergebrachten zur Förderung des Vollzugsziels nach § 3
Abs. 1 Auflagen erteilt werden können,
5. nach § 23 Abs. 4 ThürMRVG vor einer erstmaligen Vollzugslockerung der dort genannten Fälle anstelle der
Vollstreckungsbehörde das Einvernehmen mit dem
nach § 4 ThUG zuständigen Gericht einzuholen ist,
6. nach § 23 Abs. 5 ThürMRVG Vollzugslockerungen und
Verlegung in die offene Unterbringung das Einvernehmen mit dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht erfordern und dem Interventionsbeauftragten umgehend
mitzuteilen sind,
7. nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur Absicherung
des Behandlungsziels nach § 3 Abs. 1 die forensischen
Ambulanzen es übernehmen, die Nachsorge steuernd
zu begleiten und die an der Nachsorge beteiligten Einrichtungen und Stellen zu beraten,
8. nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürMRVG bei Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ThürMRVG das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht
und der Interventionsbeauftragte zu unterrichten sind,
9. die Schutz- und Sicherungsmaßnahme nach § 26
Abs. 6 Satz 3 ThürMRVG in Abständen von maximal
zwei Wochen von dem für Entscheidungen nach § 327
FamFG zuständigen Gericht überprüfen zu lassen ist,
wenn deren Dauer einen Zeitraum von vier Wochen
seit ihrer Anordnung übersteigt,
10.nach § 27 Abs. 2 Satz 5 ThürMRVG der Interventionsbeauftragte und das für Entscheidungen nach § 327
FamFG zuständige Gericht über die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu unterrichten sind,
11.eine Zwangsbehandlung nur auf Antrag des Chefarztes oder seines Stellvertreters nach § 29 Abs. 5 Satz 1
ThürMRVG mit vorheriger Zustimmung des für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gerichts zulässig ist,
12.die Dokumentation über die Zwangsbehandlung nach
§ 29 Abs. 8 Satz 2 ThürMRVG dem Interventionsbe-
7
Drucksache 6/
3441
auftragten sowie dem für Entscheidungen nach § 327
FamFG zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln ist,
13.nach § 47 Abs. 2 ThürMRVG die Vollzugseinrichtungen mit dort genannten Stellen und Personen eng zusammenarbeiten sollen, soweit diese die Ziele des Vollzugs der Unterbringung nach § 3 fördern können, und
14.eine Übermittlung von Daten in gerichtlichen Verfahren
an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen
nach § 327 FamFG zuständige Gericht zulässig ist.
§8
Unterrichtung
Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer
Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung
nicht mehr vorliegen.
§9
Zuständigkeiten, Kosten der Unterbringung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz obliegen dem für Justiz zuständigen Ministerium.
(2) Zuständig für den Vollzug sind die Einrichtungen nach
§ 2.
(3) Erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung nach
§ 2 Abs. 2, sind die Untergebrachten an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3
ThürMRVG gilt entsprechend. Für die Ermittlung und Abrechnung der Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 findet § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG
entsprechende Anwendung.
(4) Entstehen bei der Unterbringung in einer Einrichtung
nach § 2 Abs. 2 Kosten für Leistungen der Gesundheitsfürsorge, erfolgt die Kostenbeteiligung der Untergebrachten
nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 ThürMRVG. Art und
Umfang der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 33 Abs. 4
Satz 1 und 2 ThürMRVG gilt entsprechend.
§ 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche
Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des
Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf informationelle Selbstbestimmung
sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, des
Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7
der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
8
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
§ 11
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
9
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Begründung:
A. Allgemeines
Am 1. Januar 2011 ist das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), in Kraft getreten. Anwendung findet dieses Gesetz auf Personen, die infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Az.: 19359/04) aus der Sicherungsverwahrung entlassen
werden oder bereits entlassen wurden und bei denen die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG vorliegen.
Nach § 2 Nr. 3 ThUG in seiner ursprünglichen Fassung waren für die
Therapieunterbringung nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sind. Durch die Änderung des Therapieunterbringungsgesetzes, die am 1. Juni 2013 in Kraft trat, wurde § 2 ThUG um einen
Absatz 2 ergänzt, wonach Einrichtungen im Sinne des § 66c Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet sein können.
Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/9874,
S. 11 ff.) sprechen nicht nur die geringen Fallzahlen und auch die praktische Umsetzung der sowohl dem Therapieunterbringungsgesetz als
auch der Sicherungsverwahrung nach § 66c Abs. 1 StGB zugrunde liegenden Therapieorientierung gegen eine formalistisch angelegte Unterscheidung zwischen Einrichtungen für Sicherungsverwahrung einerseits
und solchen nach dem Therapieunterbringungsgesetz andererseits, sondern vielmehr für eine Orientierung an den tatsächlichen therapeutischen
Erfordernissen (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 33).
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem vormaligen Ministerium für
Soziales, Familie und Gesundheit und dem vormaligen Justizministerium war ersteres bis zum 31. Mai 2013 für die Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes zuständig. Am 1. Juni 2013 ging die Zuständigkeit auf das vormalige Justizministerium über.
Wegen dieses Zuständigkeitswechsels und der genannten Erweiterung
von § 2 ThUG wurde in Artikel 1 Abs. 3 des am 20. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer
Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung (GVBl. 2013 S. 103)
ausdrücklich geregelt, dass auch nach dem Therapieunterbringungsgesetz unterzubringende männliche Unterzubringende in dieser Einrichtung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt aufgenommen werden können.
Trotz dieser Kooperation mit Hessen bedarf es eines Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes, da der Staatsvertrag eine Anrechnung der nach dem Therapieunterbringungsgesetz
männlichen Unterzubringenden auf das Thüringen zustehende Kontingent an Plätzen in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt vorsieht. Bei
einer vollständigen Nutzung der Plätze wäre Hessen nicht verpflichtet,
weitere männliche Unterzubringende aufzunehmen. Sie müssten daher
gegebenenfalls in Thüringen verbleiben.
Zudem bedarf es auch einer Regelung für die Therapieunterbringung
weiblicher Unterzubringender. Ebenso denkbar ist, dass ein aus der Si10
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
cherungsverwahrung Entlassener eines anderen Bundeslandes seinen
Wohnsitz nach Thüringen verlegt. Zudem ist gesetzlich zu regeln, wem
die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach
dem Therapieunterbringungsgesetz obliegen. Bislang ist dies durch
die Thüringer Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung vom
14. Mai 2013 (GVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung geregelt,
die jedoch nur eine Übergangslösung darstellt und dementsprechend
bis zum 31. März 2017 befristet ist.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes in Thüringen. Neben dem Vollzug der Therapieunterbringung
wird auch festgelegt, wem die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zukommen.
Der Strafvollzugsausschuss der Länder setzte im Rahmen seiner 115. Tagung vom 9. bis 11. Mai 2012 in Wörlitz eine Arbeitsgruppe unter der Federführung Bayerns mit dem Auftrag ein, die Grundlagen für den Vollzug
der Therapieunterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung
nach § 2 Abs. 2 ThUG zu erarbeiten. An dieser Arbeitsgruppe beteiligten sich alle Länder mit Ausnahme von Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen.
Die Arbeitsgruppe erstellte im Hinblick auf die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung und die Vorgaben des Bundesgesetzgebers im Gesetz
zur bundesrechtlichen Umsetzung im Recht der Sicherungsverwahrung
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) einen Grundlagenentwurf für
den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung. Dieser Grundlagenentwurf sieht weitestgehend die Anwendung der Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetze auf den Vollzug
der Therapieunterbringung vor. Daneben soll aber auch ausnahmsweise
eine Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Sinne der
§§ 63 oder 64 StGB möglich sein, so dass für solche Ausnahmefälle die
Maßregelvollzugsgesetze der Länder beziehungsweise ein Großteil der
in diesen Gesetzen normierten Bestimmungen zur Anwendung kämen.
An diesem Grundlagenentwurf orientiert sich der vorliegende Gesetzentwurf, der zudem im Wesentlichen dem Hessischen Ausführungsgesetz
zum Therapieunterbringungsgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 442)
entspricht. Im Hinblick auf die Kooperation mit Hessen im Bereich des
Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
männlicher Verurteilter ist dies konsequent.
Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben nach § 2 ThUG ist davon
auszugehen, dass im Regelfall eine Unterbringung in Einrichtungen für
Sicherungsverwahrung zulässig ist, jedoch in Ausnahmefällen weiterhin auch eine Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs in
Betracht kommen kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874,
S. 34). Durch § 2 des Gesetzentwurfs wird dieses Regel-AusnahmeVerhältnis verdeutlicht. Dementsprechend findet grundsätzlich das
Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG) vom
23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung auf
den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung entsprechende Anwendung. Lediglich einzelne, durch Besonderheiten der Therapieunterbringung bedingte Abweichungen oder
Ergänzungen werden gesondert geregelt. Hintergrund hierfür ist, dass
nach der Begründung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung
des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung die Leitlinien nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bereits weitestgehend den Vor-
11
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
gaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThUG entsprechen (Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34).
Für den Fall einer ausnahmsweisen Unterbringung in einer Einrichtung
des Maßregelvollzugs im Sinne der §§ 63 und 64 StGB findet im Wesentlichen das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) vom
8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser umfasst den Vollzug der Therapieunterbringung in geeigneten geschlossenen Einrichtungen nach § 2 ThUG in der derzeitigen Fassung.
Grundlage für den Vollzug der Therapieunterbringung ist § 1 ThUG, der
die Unterbringung von entlassenen oder zur Entlassung anstehenden
Sicherungsverwahrten, bei denen ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist (vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009, Az.: 19359/04), ermöglicht, wenn von ihnen infolge
einer psychischen Störung die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht. Die
Unterbringungsentscheidung erfolgt durch eine Zivilkammer des Landgerichts. Es handelt sich bei der Therapieunterbringung um eine Form
der Freiheitsentziehung, die im Anschluss an eine Sicherungsverwahrung oder nach einer Entlassung hieraus vollzogen wird.
Zu § 2 Einrichtungen
Die Bestimmung normiert die Einrichtungen, in denen die Therapieunterbringung vollzogen wird. Weder das Therapieunterbringungsgesetz
noch diese Bestimmung setzt die Schaffung eigenständiger Einrichtungen für den Vollzug der Therapieunterbringung voraus.
Nach § 2 Abs. 2 ThUG sind Einrichtungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 ThUG erfüllen. Mit dem Inkrafttreten des § 66c Abs. 1 StGB
wird auch die Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert, therapiegerichtet
und mit der notwendigen räumlichen Trennung vom Strafvollzug ausgestaltet sein (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34), so dass
die Annahme einer grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen, der
Absatz 1 Rechnung trägt, ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt erscheint.
Der Bundesgesetzgeber geht allerdings davon aus, dass auch künftig
in jedem Einzelfall eine Prüfung stattzufinden hat, ob eine Einrichtung
für den Vollzug der Therapieunterbringung im konkreten Fall geeignet
ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34). Insoweit sind
Ausnahmefälle nicht ausgeschlossen, denen durch die Regelung in Absatz 2 Rechnung getragen wird.
Durch die Bestimmung wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert:
Nach Absatz 1 wird die Therapieunterbringung im Regelfall in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung vollzogen; diese sind geeignete Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThUG. Nach Absatz 2 kann die
Therapieunterbringung ausnahmsweise in einer Einrichtung vollzogen
werden, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63
oder 64 StGB vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThUG
12
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung der psychischen Störung besser geeignet ist und das für Gesundheit zuständige Ministerium sein Einvernehmen erklärt hat. Damit wird der vom Bundesgesetzgeber vorausgesetzten Einzelfallprüfung für die Auswahl der
"geeigneten Einrichtung" im Sinne des § 2 ThUG Rechnung getragen.
Ergänzend regelt § 6 die Möglichkeit einer nachträglichen Verlegung in
andere Einrichtungen nach § 2.
Zu § 3 Ziele des Vollzugs
Die Bestimmung regelt die Ziele des Vollzugs der Therapieunterbringung
und entspricht inhaltlich weitgehend § 2 ThürSVVollzG.
Absatz 1 Satz 1 wurde lediglich um die Formulierung "die infolge einer
psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit" ergänzt und damit die
Formulierung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG ("infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer
anderen Person erheblich beeinträchtigen wird") aufgegriffen.
Mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden damit die Ziele des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung übernommen und an die spezifische gesetzliche
Ausgestaltung der Therapieunterbringung hinsichtlich der für die Anordnung der Unterbringung erforderlichen psychischen Störung angepasst.
Zu § 4 Gestaltung des Vollzugs
Die Bestimmung regelt die Gestaltung des Vollzugs der Therapieunterbringung.
Nach Absatz 1 Satz 1, der § 3 Abs. 1 ThürSVVollzG nachgebildet ist,
ist der Vollzug der Therapieunterbringung medizinisch-therapeutisch
und freiheitsorientiert auszurichten. Der Begriff "medizinisch-therapeutisch" greift die Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG ("medizinischtherapeutische(n) Ausrichtung") auf. Dieser Begriff aus dem Therapieunterbringungsgesetz darf nicht zu eng verstanden werden. Gemeint ist
damit weder die zwingende Behandlung in einer Klinik (so klarstellend
jetzt § 2 Abs. 2 ThUG) noch dass es sich um eine medizinische Behandlung handeln muss. Entscheidend ist insoweit die therapeutische Ausrichtung. In der Begründung zum Therapieunterbringungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/3403, S. 54) wird dazu ausgeführt: "Denkbar
ist der Vollzug in jeder geschlossenen Einrichtung mit therapeutischer
Ausrichtung, die im konkreten Fall eine angemessene Behandlung sicherstellen kann." Auch die Behandlungsmaßnahmen umfassen sämtliche Formen der Therapie, nämlich medizinische (das heißt auch psychiatrische), psychologische, soziale oder sonstige Maßnahmen. Der
Begriff "freiheitsorientiert" wiederum setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: 2 BvR 2365/09, juris, Rn. 101, 115) um. Auch die Therapieunterbringung ist freiheitsorientiert auszurichten, da sie ebenso wie die Sicherungsverwahrung keinen
Strafcharakter hat, sondern aus präventiven Gründen angeordnet wird
(vergleiche das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Sicherungsverwahrung).
Nach Absatz 1 Satz 2 gewährleistet der Vollzug der Therapieunterbringung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Die Formulierung entspricht der Vorgabe des § 2 Abs. 1
13
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Nr. 1 ThUG. Zugleich wird dadurch der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 1
Satz 3 ThürSVVollzG aufgegriffen.
Absatz 1 Satz 3 regelt, dass die Unterbringung unter Berücksichtigung
therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten ist. Die Formulierung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und entspricht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ThUG.
Die Absätze 2 und 3 regeln den Angleichungs- und Gegensteuerungsgrundsatz sowie die notwendige Differenzierung von Vollzugsgestaltung
und Einzelmaßnahmen.
Zu § 5 Behandlung, Motivation
Die Bestimmung regelt entsprechend § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ThürSVVollzG das Angebot von Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen
sowie die notwendige Motivationsarbeit.
Zu § 6 Verlegung
Um eine optimale Behandlung der psychischen Störung zu gewährleisten, wird durch § 6 die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Untergebrachte, die sich bereits in einer Einrichtung nach § 2 befinden, in eine andere
Einrichtung nach § 2 zu verlegen, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist. Die Verlegung setzt ein Einvernehmen mit
der aufnehmenden Einrichtung und eine Anhörung des nach § 4 ThUG
zuständigen Gerichts voraus. Damit wird insbesondere eine Verlegung
von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 in solche nach § 2 Abs. 2 und umgekehrt ermöglicht. Die Bestimmung trägt damit der vom Bundesgesetzgeber vorausgesetzten Einzelfallprüfung für die Auswahl der "geeigneten
Einrichtung" im Sinne des § 2 ThUG auch im weiteren Verlauf des Vollzugs der Therapieunterbringung Rechnung. Für den Vollzug in der aufnehmenden Einrichtung findet dann für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1
die Regelung des § 7 Abs. 1 und für aufnehmende Einrichtungen nach
§ 2 Abs. 2 die Regelung des § 7 Abs. 2 Anwendung.
Zu § 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Die Bestimmung regelt die entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf den Vollzug der Therapieunterbringung.
Nach Absatz 1 findet das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz mit den nachfolgend aufgezählten Maßgaben entsprechende Anwendung, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht
entgegenstehen. Nach der Begründung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung entsprechen die Leitlinien nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
bereits weitestgehend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThUG
(Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34). Daher ist eine entsprechende
Anwendung der Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung grundsätzlich sachgerecht.
Die Therapieunterbringung muss jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
ThUG medizinisch-therapeutisch ausgerichtet sein und eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf
der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und
mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten
können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG) sowie unter Berücksichtigung therapeu14
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
tischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit
eine den Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ThUG), vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 34. Auch prozessual bestehen Unterschiede zur Sicherungsverwahrung. Für das gerichtliche Verfahren sind die Zivilkammern
der Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ThUG). Auf
das gerichtliche Verfahren finden dabei weitgehend die Regelungen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung (§ 3 ThUG).
Zur Umsetzung dieser vom Vollzug der Sicherungsverwahrung abweichenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Regelungen über
den Vollzug der Sicherungsverwahrung nur mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
Nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich die Behandlungsuntersuchung nach
§ 9 Abs. 2 ThürSVVollzG insbesondere auf alle Umstände, die für die
Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind. Hierdurch wird
die Bedeutung des medizinisch-therapeutischen Behandlungserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG auch bereits für die Behandlungsuntersuchung, welche die Grundlage für die Behandlung des Untergebrachten und die Vollzugsgestaltung legt, ausdrücklich betont.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 regelt Maßgaben bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen. Zunächst wird normiert, dass bei der Gewährung
von vollzugsöffnenden Maßnahmen auch medizinisch-therapeutische
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dies ist Ausfluss der unbedingten Behandlungsorientierung des Vollzugs der Therapieunterbringung und kann infolge der medizinisch-therapeutischen Ausrichtung im
Einzelfall zu einer Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen aus medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten führen, obwohl die weiteren
Voraussetzungen vorlägen; medizinisch-therapeutische Gesichtspunkte können jedoch umgekehrt auch die Entscheidung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen stützen. Darüber hinaus ist in den
Fällen des § 13 Abs. 2 ThürSVVollzG anstelle der Strafvollstreckungskammer das nach § 4 ThUG für die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Therapieunterbringung zuständige Gericht anzuhören. Die
Anhörung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSVVollzG für eine Freistellung aus der Unterbringung bis zu sechs Monaten erfolgt ebenso durch
das nach § 4 ThUG zuständige Gericht.
Absatz 1 Nr. 4 erweitert die Zulässigkeit der Datenübermittlung (vergleiche § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und
§ 131 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Übermittlung ist danach auch an das nach § 4 ThUG und das für Entscheidungen nach § 3 ThUG in Verbindung mit § 327 FamFG zuständige Gericht
zulässig. Nach der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung findet
nach § 3 ThUG der § 327 FamFG (Vollzugsangelegenheiten) entsprechende Anwendung (vergleiche Landgericht Regensburg, Beschluss
vom 3. April 2012, Az.: 7 AR 5/11 ThUG; bestätigt durch Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24. September 2012, Az.: 15 W 1314/12
Th und 15 W 1315/12 Th, obiter dictum). Ausweislich der Begründung
zu den §§ 3 und 7 Abs. 4 ThUG geht davon auch der Bundesgesetzgeber aus (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/3403, S. 55, 57). Durch
Nummer 3 wird insbesondere sichergestellt, dass die Einrichtung Daten,
die für die gerichtliche Entscheidung über die Dauer, Verlängerung und
15
Drucksache 6/
3441
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Aufhebung der Therapieunterbringung (§§ 12 und 13 ThUG) oder für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vollzugsmaßnahmen von Relevanz sind, an das zuständige Gericht weitergeben darf.
Absatz 2 bestimmt das anwendbare Recht für die Fälle des § 2 Abs. 2
und in den Fällen des § 6 bei Verlegungen in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs. Inhaltlich wird damit im Wesentlichen das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt. Die Nummern 1
bis 14 enthalten Maßgaben für die Anwendung. Die Maßgaben begründen sich im Wesentlichen darin, dass das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1
zu berücksichtigen ist und im Rahmen der Therapieunterbringung die
Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht der Strafvollstreckungskammern
beziehungsweise Strafvollstreckungsbehörden gegeben ist.
Zu § 8 Unterrichtung
Die Bestimmung regelt eine Unterrichtungspflicht der Einrichtung gegenüber dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht und der Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine
Unterbringung nicht mehr vorliegen. Zweck der aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Regelung ist es, dem Landgericht möglichst rasch die Entscheidung über die Aufhebung zu ermöglichen. Diese hat nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen zu erfolgen, wenn die
Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung nach § 1 ThUG
nicht mehr vorliegen.
Zu § 9 Zuständigkeiten, Kosten der Unterbringung
Das Therapieunterbringungsgesetz weist der unteren Verwaltungsbehörde die folgenden Aufgaben und Befugnisse zu:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThUG stellt sie den Antrag zur Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens. Nach § 6 Abs. 1 und 3 Nr. 1 ThUG ist sie Verfahrensbeteiligte. Nach § 8 Abs. 3 ThUG führt sie den Betroffenen dem
Gericht zur Anhörung vor, wenn er diese verweigert; nach § 8 Abs. 4
und 5 ThUG darf sie auf gerichtliche Anordnung Gewalt anwenden und
die Wohnung des Betroffenen gewaltsam öffnen, betreten und durchsuchen. Nach § 11 Abs. 1 ThUG führt sie den Betroffenen der Einrichtung zu und ist für den Vollzug zuständig. Nach § 13 Satz 2 ThUG ist
sie durch das Gericht anzuhören, wenn die Therapieunterbringung aufgehoben werden soll. Nach § 16 Abs. 1 ThUG steht ihr das Recht der
Beschwerde zu.
Absatz 1 bestimmt, dass die genannten Aufgaben und Befugnisse mit
Ausnahme des Vollzugs durch das für Justiz zuständige Ministerium
wahrgenommen werden.
Da sich die Frage der Anordnung einer Therapieunterbringung in aller
Regel bereits während der Sicherungsverwahrung stellt, werden die genannten Aufgaben und Befugnisse im Wesentlichen durch den Leiter der
Einrichtung wahrgenommen, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt
wird. Dieser ist nach dem Therapieunterbringungsgesetz neben der unteren Verwaltungsbehörde ebenfalls insbesondere zur Antragstellung
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG), zur Verfahrensbeteiligung (§ 6 Abs. 1 und 3
Nr. 1 ThUG) und zur Beschwerde (§ 16 Abs. 1 ThUG) berechtigt (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/3403, a.a.O.). Insofern wird die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1 kaum praktische Bedeutung erlangen.
16
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/
3441
Absatz 2 stellt klar, dass für den Vollzug der Unterbringung die Einrichtung nach § 2 zuständig ist. Bei dem abweichenden Wortlaut von § 11
Abs. 1 ThUG, wonach die untere Verwaltungsbehörde nicht nur für die
Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 ThUG, sondern
auch für den "Vollzug der Unterbringung" zuständig sein soll, handelt es
sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Angesichts der rechtssystematisch gebräuchlichen Unterscheidung zwischen Vollstreckung
und Vollzug ist von § 11 Abs. 1 ThUG ersichtlich nur die Zuständigkeit
für die Vollstreckung der Therapieunterbringung erfasst. Für den Bereich
des Vollzugs erscheint aufgrund der größtmöglichen Sachnähe die Zuständigkeit der jeweiligen Einrichtung, in der sich die Untergebrachten
befinden, sachgerecht.
Absatz 3 regelt in Ergänzung zu § 7 Abs. 2 die Beteiligung des Untergebrachten an den Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung nach
§ 2 Abs. 2, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63
oder 64 StGB vollzieht. Zudem wird allgemein geregelt, wie die Ermittlung und Abrechnung der Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzuges erfolgt. Die Regelung entspricht damit im
Wesentlichen dem für den Maßregelvollzug geltenden § 32 ThürMRVG.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem für die Maßregelvollzugseinrichtungen zu den Kosten für Leistungen der Gesundheitsfürsorge geltenden § 33 ThürMRVG. Sofern eine Unterbringung in einer solchen
Einrichtung erfolgt, definiert die Bestimmung Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen und trifft Regelungen zur Kostenbeteiligung des
Untergebrachten.
Zu § 10 Einschränkung von Grundrechten
Diese Bestimmung trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes und des Artikels 42 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen Rechnung.
Zu § 11 Gleichstellungsbestimmung
§ 11 enthält die Gleichstellungsbestimmung.
Zu § 12 Inkrafttreten
Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
17