Unternehmenssteuerreform III Wie weiter nach der

Unternehmenssteuerreform III – Wie weiter nach der Volksabstimmung?
Bulletin 13. Februar 2017
Unternehmenssteuerreform III
Wie weiter nach der Volksabstimmung?
Das Volk hat in der Abstimmung vom 12. Februar
2017 das Unternehmenssteuerreformgesetz III
(USR III) abgelehnt. Die Abstimmung wurde nötig,
weil das Referendum gegen die vom Parlament im
Juni 2017 abgesegnete Vorlage ergriffen worden
war.
Die Vorlage sah die Abschaffung der kantonalen
Steuerprivilegien vor, zu der sich die Schweiz gegenüber der EU verpflichtet hatte. Als Ersatzmassnahmen hätten eingeführt werden sollen: (a) die
Patentbox, (b) erhöhte Steuerabzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, (c) die
steuerneutrale Aufwertung der stillen Reserven
(Step-up), welche unter den alten Steuerregimes
oder vor Zuzug in die Schweiz gebildet wurden,
und (d) den Zinsenabzug auf übermässigem Eigenkapital (notional interest deduction, NID). Diese
letzte Massnahme hätten die Kantone nur unter
der Bedingung einführen können, dass sie Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (d.h. Beteiligungen von mindestens 10%) zu mindestens
60% besteuerten.
Allgemeine Senkungen der Gewinnsteuersätze
durch die Kantone waren eigentlich gar nicht Teil
der Vorlage. Denn die Kantone können darüber in
eigener Kompetenz entscheiden (wie dies etwa
der Kanton Waadt bereits beschlossen hat). Um
den Kantonen diesbezüglich mehr fiskalischen
Spielraum zu gewähren, sah die Vorlage aber eine
Anhebung des Anteils der Kantone an den Einnahmen des Fiskus aus der direkten Bundessteuer
vor.
Abschaffung der kantonalen Steuerstatus
Mit dem USR III hätten die gesetzlichen Grundlagen im StHG für die kantonalen Steuerprivilegien
der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften aufgehoben werden sollen. Die Kantone
hätten bis Ende 2018 Zeit gehabt, ihre kantonalen
Steuergesetze an die neuen bundesrechtlichen
Vorgaben anzupassen. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten kantonalen Steuergesetze wären die Gesellschaften, die bis dahin von
einem kantonalen Steuerprivileg profitiert haben,
ordentlich besteuert worden. Ausserdem wären ab
diesem Zeitpunkt die speziellen Praxisregelungen
Unternehmenssteuerreform III – Wie weiter nach der Volksabstimmung?
Bulletin 13. Februar 2017
für die Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften
und Finanzbetriebsstätten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgehoben worden.
Mit der Ablehnung der Vorlage bleiben die kantonalen Steuerstatus (sowie die Praxisregelungen
betreffend Prinzipalgesellschaften und Finanzbetriebsstätten) zwar vorläufig bestehen. Die Gegner
der Vorlage bestreiten aber nicht, dass die
Schweiz diese Steuerprivilegien auf Druck der EU,
OECD und G20 abschaffen muss. Mit der Ablehnung der Vorlage durch das Volk wird der Zeitplan
für die Abschaffung dieser Steuerprivilegien in
Frage gestellt. Nach Aussage von Bundesrat Maurer hat sich die Schweiz zu einer Abschaffung bis
2019 verpflichtet. Auch die OECD hat signalisiert,
dass sie die Abschaffung der kritisierten Steuerprivilegien innert angemessener Frist erwartet. Es
drohen nicht nur Massnahmen der OECD, sondern
unilaterale Anti-Missbrauchsmassnahmen einzelner Staaten, wie sie etwa Italien schon vor vielen
Jahren gegen die Domizil- und gemischten Gesellschaften eingeführt hat ("black listing").
Ersatzmassnahmen
Die Ratslinke warf den bürgerlichen Parteien vor,
zu viele Ersatzmassnahmen in das USR III aufgenommen zu haben und so zu viele Steuerausfälle
zu provozieren. Sie geht davon aus, dass mit einer
Reduzierung der Ersatzmassnahmen innerhalb
kurzer Zeit ein konsensfähiges Reformpaket (eine
so genannte "Unternehmenssteuerreform III light")
geschnürt und vom Parlament verabschiedet werden könne. Der Bundesrat erwartet ein längeres
Verfahren mit einer Vernehmlassung, denn er will
insbesondere die Kantone und Städte mit einbeziehen.
Einigkeit besteht wohl hinsichtlich der Patentbox
und der steuerneutralen Aufwertung der stillen Reserven (Step-up), welche unter den alten Steuerregimes oder vor Zuzug in die Schweiz gebildet wurden. Deshalb ist zu erwarten, dass diese Ersatzmassnahmen auch in einem neuen Reformpaket
2|4
enthalten sein dürften. Der erhöhte Steuerabzug
für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
ist für die Kantone fakultativ und für diese Vorlage
nicht entscheidend. Dagegen wird der NID von der
Ratslinken vehement abgelehnt, obwohl der Zinssatz im gegenwärtigen Zinsumfeld 0% beträgt. Es
wird sich weisen, ob in diesem Punkt in vernünftiger Frist ein Konsens erzielt werden kann. Das
Hauptthema der Gegner der Vorlage ist die Gegenfinanzierung der erwarteten Steuerausfälle. Für
einen Kompromiss müsste wohl die Mindestbesteuerungsquote für Dividenden aus qualifizierten
Beteiligungen erhöht werden.
Kantonale Steuersatzsenkungen
Die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze
war nicht direkt Gegenstand der Vorlage. Im Hinblick auf die Unternehmenssteuerreform III hatten
aber die meisten Kantone, welche nicht bereits einen sehr tiefen Steuersatz haben, solche Steuersatzsenkungen vorgesehen. Dabei haben die Kantone je nach Ausgangslage unterschiedliche Strategien entwickelt (vgl. die Übersicht auf der letzten
Seite). Kantone wie etwa Waadt oder Genf hätten
die in der Vorlage vorgesehenen Ersatzmassnahmen nur zurückhaltend umgesetzt und dafür die
Steuersätze generell erheblich reduziert. Andere
Kantone wie Zürich wollten den Steuersatz nur in
relativ geringem Ausmass reduzieren und dafür die
Möglichkeiten der Ersatzmassnahmen in grossem
Umfang ausschöpfen.
Die meisten Kantone haben geplant, die Gewinnsteuersatzsenkungen zusammen mit der Umsetzung des USR III zu beschliessen. Die Ablehnung
der Bundesvorlage durch das Volk führt nun zu
Verzögerungen. Es ist möglich, dass einzelne Kantone vorpreschen und unabhängig von USR III
eine generelle Senkung des Gewinnsteuersatzes
beschliessen. Ohne das USR III können sie aber
nicht von der Anhebung ihres Anteils an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer profitieren.
Dieser Punkt wird für die Kompromissfindung von
zentraler Bedeutung sein.
Unternehmenssteuerreform III – Wie weiter nach der Volksabstimmung?
Bulletin 13. Februar 2017
Ausblick
3|4
Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie
sich bitte an Ihre Homburger Kontaktperson oder an:
Aus Sicht des Wirtschaftsstandortes ist es bedauerlich, dass das Volk die Vorlage abgelehnt hat.
Die kantonalen Steuerstatus (sowie voraussichtlich
auch die Praxisregelungen betreffend Prinzipalgesellschaften und Finanzbetriebsstätten) bleiben
zwar vorläufig bestehen. Die Schweiz muss sie
aber aufgrund des internationalen Drucks aufheben. Offen ist der genaue Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen. Denn es ist
über die Parteigrenzen hinweg anerkannt, dass die
Abschaffung der kantonalen Steuerstatus mit Ersatzmassnahmen einhergehen muss. Daher kann
mit der Einführung der Patentbox und der steuerneutralen Aufwertung der stillen Reserven (Stepup), welche unter den alten Steuerregimes oder
vor Zuzug in die Schweiz gebildeten wurden, gerechnet werden. Ausserdem werden die meisten
Kantone ihre Gewinnsteuersätze voraussichtlich
senken.
Es bleibt also zu hoffen, dass das neue Paket für
die Unternehmenssteuerreform III tatsächlich so
schnell geschnürt werden kann, wie im Abstimmungskampf angekündigt. Der Bundesrat ist hinsichtlich des Einhaltes des Termins von 2019 nicht
zuversichtlich. Er hat aber an der Pressekonferenz
nach der Abstimmung nochmals den Rahmen für
eine neue Vorlage klargestellt: Sie muss die internationalen Verpflichtungen einhalten und im internationalen Steuerwettbewerb attraktiv sein.
Reto Heuberger
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Dipl. Steuerexperte
[email protected]
T +41 43 222 12 81
Stefan Oesterhelt
lic. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Dipl. Steuerexperte
[email protected]
T +41 43 222 12 65
Peter Riedweg
Dipl. Steuerexperte und Wirtschaftsprüfer
[email protected]
T +41 43 222 16 31
Dieter Grünblatt
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Dipl. Steuerexperte
[email protected]
T +41 43 222 16 20
Claudia Suter
Dr. iur., Rechtsanwältin, Dipl. Steuerexpertin
[email protected]
T +41 43 222 12 68
Homburger AG
Prime Tower
Hardstrasse 201 | CH-8005 Zürich
Postfach 314 | CH-8037 Zürich
T +41 43 222 10 00
F +41 43 222 15 00
[email protected]
Rechtlicher Hinweis
Dieses Homburger Bulletin gibt allgemeine Ansichten der Autoren
zum Zeitpunkt dieses Bulletins wieder, ohne dabei konkrete Fakten
oder Umstände einer bestimmten Person oder Transaktion zu berücksichtigen. Es stellt keine Rechtsberatung dar. Das Bulletin darf
von niemandem als Grundlage verwendet werden, gleichgültig für
welchen Zweck. Jede Haftung für die Genauigkeit, Richtigkeit oder
Angemessenheit der Inhalte dieses Homburger Bulletins ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Unternehmenssteuerreform III – Wie weiter nach der Volksabstimmung?
Bulletin 13. Februar 2017
Ordentliche Steuersätze (inkl. Bund): Aktuell und geplant unter USR III
Aktuell
USR III
Aargau
18.9%
offen
Appenzell Ausserrhoden
13.0%
offen
Appenzell Innerrhoden
14.2%
offen
Basel Land
20.3%
14.0%
Basel Stadt
22.2%
13.0%
Bern
21.6%
16.4-17.7%
Freiburg
19.9%
13.7%
Genf
24.2%
13.5%
Glarus
15.7%
14.2%
Graubünden
16.7%
unter 15%
Jura
20.9%
offen
Luzern
12.3%
keine Senkung
Neuenburg
17%
15.6%
Nidwalden
12.7%
keine Senkung
Obwalden
12.7%
offen
St. Gallen
17.4%
14.0%
Schaffhausen
16.0%
12-12.5%
Schwyz
14.9%
offen
Solothurn
21.9%
12.9%
Thurgau
16.4%
13.0%
Tessin
20.7%
17.5%
Uri
15.1%
offen
Wallis
21.6%
15.6%
Waadt
22.8%
13.8%
Zug
14.6%
~ 12%
Zürich
21.2%
18.2%
4|4