Hausordnung - Berlin

Betriebliche Ordnung
Terminalordnung TXL
Band A – Grundlegende
Bestimmungen
Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH
Erstfassung vom:
22.09.2015
Aktuelle Fassung vom:
22.09.2015
Version:
1.0
Abteilung:
Terminalmanagement
Gültigkeit:
bereichsintern gültig
bereichsübergreifend gültig
extern gültig
Vertraulichkeitsstufe:
öffentlich
intern
vertraulich
22.09.2015
Version: 1.0
Terminalordnung TXL
Änderungshistorie
Änderungshistorie
Datum
Version
Autor
Änderungen/Kommentare
21.09.2015
1.0
Pohl / Farthing /
Erstellung des Dokuments
Barthel
22.09.2015
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Band A – Grundlegende Bestimmungen
III
Inhalt
1 Einleitung / Ziel .................................................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ................................................................................................................................ 2
3 Bestimmungen für alle am Flughafen befindlichen Personen ..................................................... 2
4 Zusätzliche Bestimmungen für am Flughafen beschäftigte Personen ....................................... 2
5 Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen ................................................................................. 4
5.1
Allgemeine Grundsätze .................................................................................................................. 4
5.2
Positionierung von Gurtabsperrpfosten ......................................................................................... 4
5.2.1
5.2.2
Check-In-Schalter ........................................................................................................... 4
Ticket- und Serviceschalter ............................................................................................ 4
6 Bezugsdokumente / mitgeltende Dokumente ................................................................................ 5
7 Anlagen .............................................................................................................................................. 5
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Version: 1.0
Band A – Grundlegende Bestimmungen
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1
Einleitung / Ziel
Die Terminalordnung Band A stellt neben der Flughafenbenutzungsordnung das verbindliche Regelwerk für die Nutzung der Terminals am Flughafen Berlin-Tegel (TXL) dar.
Ziel dieser Terminalordnung Band A ist es, allen die sich im Geltungsbreich dieser Ordnung aufhalten,
Verhaltensrichtlinien an die Hand zu geben. Diese werden durch Hinweise zu verschiedenen Einrichtungen, Betätigungsmöglichkeiten, Angeboten, sowie Hinweise zu Sanktionen bei Verstößen spezifiziert.
Die ausführlichen Bestimmungen, die für die Öffentlichkeit relevant sind, werden als Anlage dieser
Ordnung geführt und in geeigneter Form als Aushang veröffentlicht. Darüber hinaus werden weiterführende Bestimmungen für alle am Flughafen TXL beschäftigten Personen beschrieben. Wesentlich sind
hierbei die Bestimmungen zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen.
Alle Unternehmen haben die Einhaltung der Regeln in eigener Verantwortung sicherzustellen.
2
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Terminalgebäude am Flughafen Berlin-Tegel (TXL), sowie den dazugehörigen Freiflächen und Vorfahrten. Sie richtet sich grundsätzlich an alle Personen, die sich in vorgenannten Bereichen aufhalten.
3
Bestimmungen für alle am Flughafen befindlichen
Personen
Der Aufenthalt in den Terminals und die Nutzung der Terminalanlagen sind nur zu Zwecken erlaubt, zu
denen die einzelnen Bereiche bestimmt sind. Anweisungen von autorisiertem Personal sind zu befolgen. Im Falle einer Räumung ist den Anweisungen der Brandschutz- und Räumungshelfer, Sammelplatzleiter oder des Räumungsbeauftragten Folge zu leisten. Jedes Verhalten, das zu einer Brandgefahr führen kann, ist zu unterlassen.
Die weiteren, allgemeinen Bestimmungen sind der Anlage sowie den Aushängen zu entnehmen.
4
Zusätzliche Bestimmungen für am Flughafen
beschäftigte Personen
Alle am Flughafen beschäftigten Personen haben ihren Ausweis entsprechend der Ausweisordnung
zu tragen. Sie müssen sich auf Verlangen gegenüber berechtigtem Personal entsprechend ausweisen.
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Der Zugang zu bestimmten Terminalbereichen (Betriebsbereich, Gepäckbereich) ist nur zugangsberechtigen Personen gestattet. Bei der Nutzung von Türen und Aufzügen ist entsprechend sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zutritt zu solchen Bereichen erlangen.
Für Personen, die im Sicherheitsbereich tätig sind, ist es verboten, im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Es gilt die NullPromille-Grenze. Die Nulltoleranzgrenze gilt in gleicher Weise für die missbräuchliche Verwendung
oder den Konsum von Suchtmitteln und Medikamenten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen
können.
Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet. Zigarettenreste müssen in
die vorgehaltenen Aschenbecher entsorgt werden. Zuwiderhandlungen können verfolgt und mit Hausverbot geahndet werden.
Als Transporthilfsmittel sind geeignete Wagen zu nutzen, die die Sicherheit der Passagiere nicht gefährden und die Verkehrswege nicht einschränken. Nicht gestattet für betriebliche Zwecke jeglicher Art
ist die Nutzung von Gepäckwagen.
Die durch den Flughafenbetreiber für die Abfertigung zur Verfügung gestellten Ressourcen (wie z.B.
Check-in Counter, Boardingcounter, Ressourcen der Gepäckförderanlage) sind ordnungsgemäß zu
nutzen und zu hinterlassen und pünktlich zur nachfolgenden Nutzung freizugeben.
Das aufbewahrte und für die Abfertigung verwendete Material muss zur Verhinderung unbefugten
Zugangs ständig geschützt oder überwacht werden. Nicht mehr zu verwendendes Material ist zu entfernen, um Missbrauch durch Unbefugte auszuschließen.
Die für die Abfertigungsprozesse zur Verfügung gestellten Anlagen und Systeme sind entsprechend
ihrer vorgesehenen Verwendung zu nutzen (FICI, Ansagesysteme, Gepäckförderanlage u.a.). Der
Missbrauch dieser Einrichtungen ist untersagt, Kosten für Wiederherstellung werden in Rechnung
gestellt.
Die Ver- und Entsorgung der Retail- und gastronomischen Einrichtung sowie die Reinigung und Müllabfuhr muss innerhalb der Passagierbereiche auf kürzestem vorgesehenen Wege erfolgen und sollte
zu den im jeweiligen Terminalbereich verkehrsschwachen Zeiten stattfinden.
Unregelmäßigkeiten im Flughafenbetrieb oder sonstige Einschränkungen in der Nutzung der Infrastruktur sind unverzüglich den zuständigen Stellen (z.B. Einsatzbüro Terminal, Einsatzbüro Gepäck,
ACC, Leitstelle Technik, Leitstelle Sicherheit) entsprechend der vereinbarten Kommunikationswege
mitzuteilen. Die Notrufnummern sind entsprechend den Aushängen der Brandschutzordnung zu nutzen.
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Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen in den
Terminals A und B
5.1
Allgemeine Grundsätze
Für die Flucht- und Rettungswege ist eine minimale Durchgangsbreite von 3,00m (Terminal A) bzw.
3,50m (Terminal B), beginnend an den Ticket- und Serviceschaltern, einzuhalten.
Gurtabsperrpfosten und andere Aufbauten engen die erforderliche nutzbare Breite der Flucht- und
Rettungswege im Terminal A und B ein und stellen im Gefahrenfall zusätzliche Hindernisse dar.
Grundsätzlich sind alle Flucht- und Rettungswege von Gurtabsperrpfosten, Konturrahmen für Handgepäck, Teppichen, Stelen, Werbeaufstellern, mobilen Absperrungen und sonstigen mobilen Aufbauten frei zu halten. In angrenzenden Bereichen ist das Aufstellen mobiler Aufbauten, die in die Fluchtwege fallen können und somit wiederum ein Hindernis darstellen, auf ein operativ notwendiges Maß
zu reduzieren.
Die Überprüfung der Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze erfolgt regelmäßig durch die verantwortlichen Fachbereiche des Flughafenunternehmers. Im Falle einer Nichtfreihaltung der Flucht- und
Rettungswege und/oder Gefahr in Verzug erfolgt eine unmittelbare Freiräumung bzw. wird diese angewiesen.
5.2
Positionierung von Gurtabsperrpfosten
5.2.1
Check-In-Schalter
Grundsätzlich dürfen Gurtabsperrpfosten an den Check-in Schaltern im Normalbetrieb auf den dafür
markierten Flächen genutzt werden. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (ca. 3h) keine
Abfertigung stattfinden, wird das Einsatzbüro Terminal des Flughafenbetreibers eigenständig einen
Dienstleister entsenden, um die Gurtabsperrpfosten zu entfernen und an den jeweiligen Betonpfeiler
vor den Check-in Schaltern aufstellen.
Frühestens drei Stunden vor dem nächsten geplanten Abflug wird dieser Dienstleister die Gurtabsperrpfosten wieder aufstellen und entsprechend des Standards miteinander verbinden.
5.2.2
Ticket- und Serviceschalter
Grundsätzlich dürfen Gurtabsperrpfosten an den Ticket- und Serviceschaltern im Normalbetrieb nicht
genutzt werden. In Sonderfällen können Gurtabsperrpfosten zur Unterstützung der Passagierführung
unter zusätzlicher personeller Betreuung an den Ticketschaltern der Deutschen Lufthansa AG (LH)
und der Air Berlin (AB) im Terminal A eingesetzt werden. Die Aufstellung der Pfosten erfolgt auf Anforderung der Airline beim Einsatzbüro Terminal (EBT) des Flughafenunternehmers.
Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, den für das Handling einer größeren Anzahl von Fluggästen erforderlichen Bedarf an Gurtabsperrpfosten und personeller Unterstützung, z.B. für Umbuchungen aufgrund von Flugstreichungen etc., anzumelden. Die Aufstellung der Pfosten erfolgt auf Anforderung der Airline beim Einsatzbüro Terminal des Flughafenbetreibers, nachfolgend EBT genannt. Die
Fluggaststeuerung wird durch Servicekräfte vor Ort unterstützt, solange die Pfosten vor den Ticketschaltern aufgestellt sind.
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Bezugsdokumente / mitgeltende Dokumente
Kürzel
Bezugsdokument
Flughafenbenutzungsordnung TXL
Brandschutzordnung TXL
Ausweisordnung
Terminalordnung Band B
7
Anlagen
Aushang Terminalordnung
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Aushang Terminalordnung
Flughafen Berlin-TXL
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Terminalgebäude am
Flughafen Berlin TXL, sowie den dazugehörigen
Freiflächen und Vorfahrten.
7.
Übermäßiger Alkoholgenuss sowie der Handel
mit und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln sind nicht gestattet.
8.
Die Benutzung von Zweirädern, Rollschuhen,
Inline-Skates, Kick-, Skateboards u. ä. ist in
den Terminalgebäuden nicht gestattet. Fahrräder sind auf den dafür vorgesehenen Flächen
abzustellen.
9.
Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen
Hunde und solche, die mit einem Luftfahrzeug
befördert werden, ist untersagt. Hunde sind an
der Leine zu führen.
§ 2 Aufenthalt im Terminalgebäude
In der Zeit zwischen 0:00 Uhr bis 4.00 Uhr ist der
Aufenthalt nur Fluggästen mit gültigem Flugschein
gestattet.
§ 3 Sicherheit und Ordnung
1.
2.
3.
Jeder Nutzer hat sich im höflichen Umgang
untereinander so zu verhalten, dass andere
nicht gestört oder belästigt werden. Das Herumstreichen, Betteln und ähnliches ist nicht gestattet.
Auf dem gesamten Gelände ist auf Sauberkeit
zu achten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Das Durchsuchen von Abfallbehältern ist nicht gestattet.
Das Rauchen (auch von elektronischen Zigaretten) ist in und vor allen Gebäuden, mit Ausnahme von ausgewiesenen Raucherzonen,
nicht gestattet. Die Eingänge zu den Gebäuden
müssen von Rauch freigehalten werden. Für
Zigarettenreste sind ausschließlich die aufgestellten Aschenbecher zu benutzen.
4.
Das Musizieren, das laute Abspielen von Tonträgern, das Betreiben von elektrischen Geräten (außer Rasierapparaten, Handys, Laptops,
MP3 Playern, PDAs o.ä.) ist nicht gestattet.
5.
Das Besprühen, Bemalen, Beschriften, Beschmieren, Verschmutzen, Beschädigen von
Flächen, Decken und Wänden sowie der Missbrauch von Ausstattungsgegenständen, etc. ist
nicht gestattet. Die Beseitigung von Verunreinigungen etc. können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
6.
Das Benutzen der Rolltreppen mit Gepäckwagen, Kinderwagen sowie sperrigen Gegenständen ist nicht gestattet.
§ 4 Notausgänge
1.
Die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
2.
Das Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf
Treppen und Zugängen ist nicht gestattet.
3.
Die unberechtigte Benutzung von Notausgängen, alarmgesicherten Türen, Alarmanlagen
etc. ist untersagt und kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
§ 5 Genehmigungspflichtige Betätigungen
Folgende Betätigungen bedürfen der Genehmigung
durch den Flughafenbetreiber:







das Aushängen von Anschlägen und Plakaten,
das Verteilen von Druckerzeugnissen aller Art,
das Veranstalten von Sammlungen, Umfragen
sowie von Wahlen,
Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken,
jegliche gewerbliche oder private Bild- Videound
Tonaufnahmen
der
Sicherheitseinrichtungen,
das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen, Werbeträgern, sowie
jede Art des Vertriebs von Waren und des
Sammelns von Bestellungen.
§ 6 Demonstrationen
§ 10 Gepäckwagen
1.
Versammlungen sind nur in Bereichen zulässig,
in denen weder die Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs gefährdet
sind.
2.
Wer eine Versammlung auf dem Flughafengelände in den Terminalbereichen veranstalten will, hat dies, ergänzend zu der Anmeldepflicht bei der Versammlungsbehörde, dem
Flughafenbetreiber spätestens 48 Stunden vor
der öffentlichen Bekanntgabe der Veranstaltung
schriftlich anzuzeigen.
Gepäckwagen dürfen nicht vom Flughafengelände
entfernt werden. Sie sind nach dem Gebrauch in die
hierfür vorgesehenen Abstellbereiche zurückzubringen. Die Gepäckwagen stehen ausschließlich für
Passagiere zur Verfügung. Sie sind nur für den
Transport von Gepäck zu verwenden.
3.
Entsteht der Anlass für eine Versammlung
kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe dem Flughafenbetreiber anzuzeigen. Die Anzeige muss den Gegenstand der
Versammlung, Namen und Erreichbarkeit des
Verantwortlichen sowie Angaben zu Ort, Zeit
und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl enthalten.
§ 11 Fundsachen
Fundsachen sind unverzüglich beim Fundbüro des
Flughafens abzugeben.
§ 12 Ahndung von Verstößen
1.
Bei Verstößen gegen diese Terminalordnung
kann der Flughafenbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen, ggf. Hausverbote
aussprechen, Strafverfolgung veranlassen sowie Schadenersatzforderungen geltend machen.
2.
Für vorsätzlich herbeigeführte Verunreinigungen können pauschal 100 Euro für die anfallenden Reinigungs- und Verwaltungskosten
in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für
Verschmutzungen, die durch Tiere verursacht
und nicht unverzüglich beseitigt werden.
3.
Anordnungen der Mitarbeiter des Flughafenbetreibers und der beauftragten Dienstleister, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit, Ruhe und
Sicherheit treffen, sind zu befolgen.
§ 7 Unbeaufsichtigte Gegenstände
Gepäckstücke oder andere Gegenstände dürfen
nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Unbeaufsichtigtes Gepäck wird entfernt, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und gebührenpflichtig verwahrt. Für daraus resultierende Folgen und
Schäden übernimmt der Flughafenbetreiber keine
Haftung. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Zuwiderhandlung können die Kosten
für eingeleitete notwendige Sicherungsmaßnahmen
und eventuelle Folgeschäden in Rechnung gestellt
werden.
§ 8 Sicherheitsbereich
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus
dieser Terminalordnung ergebenden Verpflichtungen
und Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
Das Betreten des nicht öffentlichen Abfertigungsbereiches und des Sicherheitsbereiches ist ohne entsprechende Berechtigung nicht gestattet.
Berlin, den 01. Oktober 2015
§ 9 Besucherterrasse
Die Besucherterrasse ist kostenpflichtig und darf nur
nach unterzogener Sicherheitskontrolle und mit
einer gültigen Eintrittskarte betreten werden. Das
Herunterwerfen von Gegenständen jeglicher Art von
der Terrasse sowie das Übersteigen der Terrassenbegrenzung sind nicht gestattet.
Der Flughafenbetreiber
Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH