Betriebliche Ordnung Terminalordnung TXL Band A – Grundlegende Bestimmungen Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH Erstfassung vom: 22.09.2015 Aktuelle Fassung vom: 22.09.2015 Version: 1.0 Abteilung: Terminalmanagement Gültigkeit: bereichsintern gültig bereichsübergreifend gültig extern gültig Vertraulichkeitsstufe: öffentlich intern vertraulich 22.09.2015 Version: 1.0 Terminalordnung TXL Änderungshistorie Änderungshistorie Datum Version Autor Änderungen/Kommentare 21.09.2015 1.0 Pohl / Farthing / Erstellung des Dokuments Barthel 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen III Inhalt 1 Einleitung / Ziel .................................................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ................................................................................................................................ 2 3 Bestimmungen für alle am Flughafen befindlichen Personen ..................................................... 2 4 Zusätzliche Bestimmungen für am Flughafen beschäftigte Personen ....................................... 2 5 Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen ................................................................................. 4 5.1 Allgemeine Grundsätze .................................................................................................................. 4 5.2 Positionierung von Gurtabsperrpfosten ......................................................................................... 4 5.2.1 5.2.2 Check-In-Schalter ........................................................................................................... 4 Ticket- und Serviceschalter ............................................................................................ 4 6 Bezugsdokumente / mitgeltende Dokumente ................................................................................ 5 7 Anlagen .............................................................................................................................................. 5 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen 1/5 1 Einleitung / Ziel Die Terminalordnung Band A stellt neben der Flughafenbenutzungsordnung das verbindliche Regelwerk für die Nutzung der Terminals am Flughafen Berlin-Tegel (TXL) dar. Ziel dieser Terminalordnung Band A ist es, allen die sich im Geltungsbreich dieser Ordnung aufhalten, Verhaltensrichtlinien an die Hand zu geben. Diese werden durch Hinweise zu verschiedenen Einrichtungen, Betätigungsmöglichkeiten, Angeboten, sowie Hinweise zu Sanktionen bei Verstößen spezifiziert. Die ausführlichen Bestimmungen, die für die Öffentlichkeit relevant sind, werden als Anlage dieser Ordnung geführt und in geeigneter Form als Aushang veröffentlicht. Darüber hinaus werden weiterführende Bestimmungen für alle am Flughafen TXL beschäftigten Personen beschrieben. Wesentlich sind hierbei die Bestimmungen zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen. Alle Unternehmen haben die Einhaltung der Regeln in eigener Verantwortung sicherzustellen. 2 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Terminalgebäude am Flughafen Berlin-Tegel (TXL), sowie den dazugehörigen Freiflächen und Vorfahrten. Sie richtet sich grundsätzlich an alle Personen, die sich in vorgenannten Bereichen aufhalten. 3 Bestimmungen für alle am Flughafen befindlichen Personen Der Aufenthalt in den Terminals und die Nutzung der Terminalanlagen sind nur zu Zwecken erlaubt, zu denen die einzelnen Bereiche bestimmt sind. Anweisungen von autorisiertem Personal sind zu befolgen. Im Falle einer Räumung ist den Anweisungen der Brandschutz- und Räumungshelfer, Sammelplatzleiter oder des Räumungsbeauftragten Folge zu leisten. Jedes Verhalten, das zu einer Brandgefahr führen kann, ist zu unterlassen. Die weiteren, allgemeinen Bestimmungen sind der Anlage sowie den Aushängen zu entnehmen. 4 Zusätzliche Bestimmungen für am Flughafen beschäftigte Personen Alle am Flughafen beschäftigten Personen haben ihren Ausweis entsprechend der Ausweisordnung zu tragen. Sie müssen sich auf Verlangen gegenüber berechtigtem Personal entsprechend ausweisen. 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen 2/5 Der Zugang zu bestimmten Terminalbereichen (Betriebsbereich, Gepäckbereich) ist nur zugangsberechtigen Personen gestattet. Bei der Nutzung von Türen und Aufzügen ist entsprechend sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zutritt zu solchen Bereichen erlangen. Für Personen, die im Sicherheitsbereich tätig sind, ist es verboten, im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Es gilt die NullPromille-Grenze. Die Nulltoleranzgrenze gilt in gleicher Weise für die missbräuchliche Verwendung oder den Konsum von Suchtmitteln und Medikamenten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können. Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet. Zigarettenreste müssen in die vorgehaltenen Aschenbecher entsorgt werden. Zuwiderhandlungen können verfolgt und mit Hausverbot geahndet werden. Als Transporthilfsmittel sind geeignete Wagen zu nutzen, die die Sicherheit der Passagiere nicht gefährden und die Verkehrswege nicht einschränken. Nicht gestattet für betriebliche Zwecke jeglicher Art ist die Nutzung von Gepäckwagen. Die durch den Flughafenbetreiber für die Abfertigung zur Verfügung gestellten Ressourcen (wie z.B. Check-in Counter, Boardingcounter, Ressourcen der Gepäckförderanlage) sind ordnungsgemäß zu nutzen und zu hinterlassen und pünktlich zur nachfolgenden Nutzung freizugeben. Das aufbewahrte und für die Abfertigung verwendete Material muss zur Verhinderung unbefugten Zugangs ständig geschützt oder überwacht werden. Nicht mehr zu verwendendes Material ist zu entfernen, um Missbrauch durch Unbefugte auszuschließen. Die für die Abfertigungsprozesse zur Verfügung gestellten Anlagen und Systeme sind entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu nutzen (FICI, Ansagesysteme, Gepäckförderanlage u.a.). Der Missbrauch dieser Einrichtungen ist untersagt, Kosten für Wiederherstellung werden in Rechnung gestellt. Die Ver- und Entsorgung der Retail- und gastronomischen Einrichtung sowie die Reinigung und Müllabfuhr muss innerhalb der Passagierbereiche auf kürzestem vorgesehenen Wege erfolgen und sollte zu den im jeweiligen Terminalbereich verkehrsschwachen Zeiten stattfinden. Unregelmäßigkeiten im Flughafenbetrieb oder sonstige Einschränkungen in der Nutzung der Infrastruktur sind unverzüglich den zuständigen Stellen (z.B. Einsatzbüro Terminal, Einsatzbüro Gepäck, ACC, Leitstelle Technik, Leitstelle Sicherheit) entsprechend der vereinbarten Kommunikationswege mitzuteilen. Die Notrufnummern sind entsprechend den Aushängen der Brandschutzordnung zu nutzen. 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen 3/5 5 Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen in den Terminals A und B 5.1 Allgemeine Grundsätze Für die Flucht- und Rettungswege ist eine minimale Durchgangsbreite von 3,00m (Terminal A) bzw. 3,50m (Terminal B), beginnend an den Ticket- und Serviceschaltern, einzuhalten. Gurtabsperrpfosten und andere Aufbauten engen die erforderliche nutzbare Breite der Flucht- und Rettungswege im Terminal A und B ein und stellen im Gefahrenfall zusätzliche Hindernisse dar. Grundsätzlich sind alle Flucht- und Rettungswege von Gurtabsperrpfosten, Konturrahmen für Handgepäck, Teppichen, Stelen, Werbeaufstellern, mobilen Absperrungen und sonstigen mobilen Aufbauten frei zu halten. In angrenzenden Bereichen ist das Aufstellen mobiler Aufbauten, die in die Fluchtwege fallen können und somit wiederum ein Hindernis darstellen, auf ein operativ notwendiges Maß zu reduzieren. Die Überprüfung der Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze erfolgt regelmäßig durch die verantwortlichen Fachbereiche des Flughafenunternehmers. Im Falle einer Nichtfreihaltung der Flucht- und Rettungswege und/oder Gefahr in Verzug erfolgt eine unmittelbare Freiräumung bzw. wird diese angewiesen. 5.2 Positionierung von Gurtabsperrpfosten 5.2.1 Check-In-Schalter Grundsätzlich dürfen Gurtabsperrpfosten an den Check-in Schaltern im Normalbetrieb auf den dafür markierten Flächen genutzt werden. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (ca. 3h) keine Abfertigung stattfinden, wird das Einsatzbüro Terminal des Flughafenbetreibers eigenständig einen Dienstleister entsenden, um die Gurtabsperrpfosten zu entfernen und an den jeweiligen Betonpfeiler vor den Check-in Schaltern aufstellen. Frühestens drei Stunden vor dem nächsten geplanten Abflug wird dieser Dienstleister die Gurtabsperrpfosten wieder aufstellen und entsprechend des Standards miteinander verbinden. 5.2.2 Ticket- und Serviceschalter Grundsätzlich dürfen Gurtabsperrpfosten an den Ticket- und Serviceschaltern im Normalbetrieb nicht genutzt werden. In Sonderfällen können Gurtabsperrpfosten zur Unterstützung der Passagierführung unter zusätzlicher personeller Betreuung an den Ticketschaltern der Deutschen Lufthansa AG (LH) und der Air Berlin (AB) im Terminal A eingesetzt werden. Die Aufstellung der Pfosten erfolgt auf Anforderung der Airline beim Einsatzbüro Terminal (EBT) des Flughafenunternehmers. Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, den für das Handling einer größeren Anzahl von Fluggästen erforderlichen Bedarf an Gurtabsperrpfosten und personeller Unterstützung, z.B. für Umbuchungen aufgrund von Flugstreichungen etc., anzumelden. Die Aufstellung der Pfosten erfolgt auf Anforderung der Airline beim Einsatzbüro Terminal des Flughafenbetreibers, nachfolgend EBT genannt. Die Fluggaststeuerung wird durch Servicekräfte vor Ort unterstützt, solange die Pfosten vor den Ticketschaltern aufgestellt sind. 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen 4/5 6 Bezugsdokumente / mitgeltende Dokumente Kürzel Bezugsdokument Flughafenbenutzungsordnung TXL Brandschutzordnung TXL Ausweisordnung Terminalordnung Band B 7 Anlagen Aushang Terminalordnung 22.09.2015 Version: 1.0 Band A – Grundlegende Bestimmungen 5/5 Aushang Terminalordnung Flughafen Berlin-TXL § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Terminalgebäude am Flughafen Berlin TXL, sowie den dazugehörigen Freiflächen und Vorfahrten. 7. Übermäßiger Alkoholgenuss sowie der Handel mit und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln sind nicht gestattet. 8. Die Benutzung von Zweirädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Kick-, Skateboards u. ä. ist in den Terminalgebäuden nicht gestattet. Fahrräder sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. 9. Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde und solche, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden, ist untersagt. Hunde sind an der Leine zu führen. § 2 Aufenthalt im Terminalgebäude In der Zeit zwischen 0:00 Uhr bis 4.00 Uhr ist der Aufenthalt nur Fluggästen mit gültigem Flugschein gestattet. § 3 Sicherheit und Ordnung 1. 2. 3. Jeder Nutzer hat sich im höflichen Umgang untereinander so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Das Herumstreichen, Betteln und ähnliches ist nicht gestattet. Auf dem gesamten Gelände ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Das Durchsuchen von Abfallbehältern ist nicht gestattet. Das Rauchen (auch von elektronischen Zigaretten) ist in und vor allen Gebäuden, mit Ausnahme von ausgewiesenen Raucherzonen, nicht gestattet. Die Eingänge zu den Gebäuden müssen von Rauch freigehalten werden. Für Zigarettenreste sind ausschließlich die aufgestellten Aschenbecher zu benutzen. 4. Das Musizieren, das laute Abspielen von Tonträgern, das Betreiben von elektrischen Geräten (außer Rasierapparaten, Handys, Laptops, MP3 Playern, PDAs o.ä.) ist nicht gestattet. 5. Das Besprühen, Bemalen, Beschriften, Beschmieren, Verschmutzen, Beschädigen von Flächen, Decken und Wänden sowie der Missbrauch von Ausstattungsgegenständen, etc. ist nicht gestattet. Die Beseitigung von Verunreinigungen etc. können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. 6. Das Benutzen der Rolltreppen mit Gepäckwagen, Kinderwagen sowie sperrigen Gegenständen ist nicht gestattet. § 4 Notausgänge 1. Die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten. 2. Das Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf Treppen und Zugängen ist nicht gestattet. 3. Die unberechtigte Benutzung von Notausgängen, alarmgesicherten Türen, Alarmanlagen etc. ist untersagt und kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. § 5 Genehmigungspflichtige Betätigungen Folgende Betätigungen bedürfen der Genehmigung durch den Flughafenbetreiber: das Aushängen von Anschlägen und Plakaten, das Verteilen von Druckerzeugnissen aller Art, das Veranstalten von Sammlungen, Umfragen sowie von Wahlen, Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, jegliche gewerbliche oder private Bild- Videound Tonaufnahmen der Sicherheitseinrichtungen, das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen, Werbeträgern, sowie jede Art des Vertriebs von Waren und des Sammelns von Bestellungen. § 6 Demonstrationen § 10 Gepäckwagen 1. Versammlungen sind nur in Bereichen zulässig, in denen weder die Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs gefährdet sind. 2. Wer eine Versammlung auf dem Flughafengelände in den Terminalbereichen veranstalten will, hat dies, ergänzend zu der Anmeldepflicht bei der Versammlungsbehörde, dem Flughafenbetreiber spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Gepäckwagen dürfen nicht vom Flughafengelände entfernt werden. Sie sind nach dem Gebrauch in die hierfür vorgesehenen Abstellbereiche zurückzubringen. Die Gepäckwagen stehen ausschließlich für Passagiere zur Verfügung. Sie sind nur für den Transport von Gepäck zu verwenden. 3. Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe dem Flughafenbetreiber anzuzeigen. Die Anzeige muss den Gegenstand der Versammlung, Namen und Erreichbarkeit des Verantwortlichen sowie Angaben zu Ort, Zeit und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl enthalten. § 11 Fundsachen Fundsachen sind unverzüglich beim Fundbüro des Flughafens abzugeben. § 12 Ahndung von Verstößen 1. Bei Verstößen gegen diese Terminalordnung kann der Flughafenbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen, ggf. Hausverbote aussprechen, Strafverfolgung veranlassen sowie Schadenersatzforderungen geltend machen. 2. Für vorsätzlich herbeigeführte Verunreinigungen können pauschal 100 Euro für die anfallenden Reinigungs- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Verschmutzungen, die durch Tiere verursacht und nicht unverzüglich beseitigt werden. 3. Anordnungen der Mitarbeiter des Flughafenbetreibers und der beauftragten Dienstleister, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit, Ruhe und Sicherheit treffen, sind zu befolgen. § 7 Unbeaufsichtigte Gegenstände Gepäckstücke oder andere Gegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Unbeaufsichtigtes Gepäck wird entfernt, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und gebührenpflichtig verwahrt. Für daraus resultierende Folgen und Schäden übernimmt der Flughafenbetreiber keine Haftung. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Zuwiderhandlung können die Kosten für eingeleitete notwendige Sicherungsmaßnahmen und eventuelle Folgeschäden in Rechnung gestellt werden. § 8 Sicherheitsbereich § 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Terminalordnung ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Das Betreten des nicht öffentlichen Abfertigungsbereiches und des Sicherheitsbereiches ist ohne entsprechende Berechtigung nicht gestattet. Berlin, den 01. Oktober 2015 § 9 Besucherterrasse Die Besucherterrasse ist kostenpflichtig und darf nur nach unterzogener Sicherheitskontrolle und mit einer gültigen Eintrittskarte betreten werden. Das Herunterwerfen von Gegenständen jeglicher Art von der Terrasse sowie das Übersteigen der Terrassenbegrenzung sind nicht gestattet. Der Flughafenbetreiber Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH
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