Anlage zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung des FFSO am 7. März 2017 Tagesordnungspunkt 7: Satzungsänderung auf Anforderung des Finanzamts Freiburg-Stadt Betrifft § 11 Auflösung des Vereins, Punkt 3 Aktuelle Fassung Vorgeschlagene Neufassung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner Zwecke ist das Vermögen dem Südwestrundfunk, vertreten durch die Intendantin/ den Intendanten, zur Förderung seines in § 1, Ziffer 2 dieser Satzung bezeichneten Symphonieorchesters zu übertragen. Die Übertragung darf nur insoweit erfolgen, als damit steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Südwestrundfunk, vertreten durch die Intendantin/ den Intendanten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. der in § 1 dieser Satzung genannten Förderung verwenden darf.
© Copyright 2024 ExpyDoc