Gegenüberstellung Satzung Mitgliederversammlung 2017

Anlage zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung des FFSO am 7. März 2017
Tagesordnungspunkt 7: Satzungsänderung auf Anforderung des Finanzamts Freiburg-Stadt
Betrifft § 11 Auflösung des Vereins, Punkt 3
Aktuelle Fassung
Vorgeschlagene Neufassung
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seiner Zwecke ist
das Vermögen dem Südwestrundfunk,
vertreten durch die Intendantin/ den
Intendanten, zur Förderung seines in § 1,
Ziffer 2 dieser Satzung bezeichneten
Symphonieorchesters zu übertragen. Die
Übertragung darf nur insoweit erfolgen, als
damit steuerbegünstigte gemeinnützige
Zwecke verfolgt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an den Südwestrundfunk,
vertreten durch die Intendantin/ den
Intendanten, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
i.S. der in § 1 dieser Satzung genannten
Förderung verwenden darf.