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E-Commerce
St. Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 14.2.2017
Dr. Mathias Bopp / Dr. Niklaus Honauer
E-Commerce und Zahlungsabwicklungen
Übersicht
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
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E-Commerce
Elektronische und übrige Dienstleistungen
Prüfraster für mehrwertsteuerliche Folgen in internationalen Fällen
Mehrwertsteuer-Paket für digitalen Binnenmarkt der EU Kommission 2018 / 2021
MWST-Pflicht von ausländischen Online-Händlern in der Schweiz
Bezahlsysteme – digitale Währungen
• Allgemeines
• Bitcoin
 Geschäft mit Geldforderungen
•
•
•
•
•
•
Inkasso
Forderungsabtretung
Factoring
Zentralregulierung
Entscheide des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts
Entwurf Broschüre MWST-Info 04 vom 1. November 2016
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E-Commerce
Einleitung
3
E-Commerce
Elektronische und übrige Dienstleistungen
 Abgrenzung elektronische und übrige Dienstleistungen
 B2B und B2C
 OECD VAT/GST Guidelines 2015
 MOSS (Mini-One-Stop-Shop) für elektronische Dienstleistungen
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E-Commerce
Prüfraster für mehrwertsteuerliche Folgen in
internationalen Fällen
1.
Leistungsverhältnisse
 Zivilrechtliche Gestaltung versus wirtschaftliche Betrachtungsweise
 Grundprinzipien der Mehrwertsteuer:
wie Verbrauchssteuerprinzip; Überwälzung und Prinzip der Gleichmässigkeit der
Besteuerung
2.
Internationalität
3.
Steuerobjekt
4.
Steuersubjekt
5.
Bemessungsgrundlage
5
E-Commerce
Mehrwertsteuer-Paket für den digitalen
Binnenmarkt der Europäischen Kommission
In 2018
 Harmonisierung der Umsatzgrenzen
In 2021
 Ausweitung des MOSS auf den elektronischen Handel und alle grenzüberschreitenden
Dienstleistungen
 OSS auch für Importe
 Vereinfachungen auch bei den Einfuhren, wenn nicht vom OSS Gebrauch gemacht wird
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E-Commerce
MWST-Pflicht von ausländischen Online-Händlern
in der Schweiz
 Neue Steuerpflicht für Online-Händler:
• Umsatz mit Kleinsendungen über CHF 100‘000 Registrierung zwingend
• Attraktionskraft der Registrierung für alle Leistungen in der Schweiz
 Für Einfuhrsteuer bleibt Regelung für Kleinsendungen bestehen
 Herausforderung für Zollverwaltung und ESTV
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E-Commerce
Fälle
1. Webshop
2. Vermittlung im Online-Shopping
3. Penny Auctions
4. Partnervermittlung
5. eLearning
6. 3D-Drucker
7. Der Wert meiner Daten
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Fall 1: Versandhandel
Webshop
1.Sachverhalt
(1) Die Wholesale&Retail GmbH betreibt einen
Webshop. Die Waren werden aus Zeitgründen im
Lager eines Logistikanbieters in Holland zur
Auslieferung bereitgestellt.
(2) Sobald die W&R GmbH die Zahlung der Kunden
erhalten hat (Kreditkarte, Vorauskasse oder paypal)
werden die Waren an die Kunden in verschiedene
EU-Länder, Norwegen und der Schweiz versandt.
(3) Sowohl Steuerpflichtige…..
(4) …. wie auch Private können bei der W&R GmbH
über den Webshop einkaufen
2.Fragen
a)
b)
c)
In welchem Land muss die W&R GmbH für ihre
Verkäufe MWST bezahlen, wenn es sich um Waren
unter €22 bzw CHF 62.50 handelt (steueroptimierte
Variante)?
In welchem Land muss die W&R GmbH für ihre
Verkäufe MWST Zahlen, solange sie in diesem Land
weniger als EUR 25’000 Umsatz macht (Variante:
mehr als € 100’000)
Wie verändert sich die Rechtslage unter dem Action
Plan
Zentrallager
NL
W&R GmbH
CH
2
1
Lieferant
CN
3
Stpfl.
4
Priv.
Warenweg
Verkäufe
9
Fall 2 Versandhandel
Die Vermittlung im E-Commerce
1. Sachverhalt
• Ein Kunde eines Online-Shops füllt ein Formular aus
und teilt so dem Online-Shop die Email-Adresse von
möglichen Kunden mit
• Der neue Kunde erhält auf seinem ersten Einkauf einen
Rabatt von CHF 10.
• Sobald der Neu-Kunde seinen Einkauf getätigt hat,
erhält der bisherige Kunde einen Einkaufsgutschein von
CHF 20.
2. Fragen:
• Welches sind die MWST-Konsequenzen für den OnlineShop
a) auf dem Einkauf des bisherigen Kunden?
b) auf dem Einkauf des neuen Kunden?
• Besteht ein Unterschied zwischen privaten und
kommerziellen Nutzern des Online-Shops?
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Neue Produkte
Penny Auctions: Wie es funktioniert…
11
Neue Produkte
Penny Auctions / Cent Auktionen
12
Neue Produkte
Penny Auctions / Cent Auktionen
1x
3x
6x
9x
6
18
36
54
4
12
24
36
3
9
18
27
3
9
18
27
3
9
18
27
Preis
Deal Gewinner
Einsatz
Verlierer
Bruttomarge
Szenario
1
1’250
[1b x 0.03 + 40.94]
1’250-40.97=1’209.03
4’093b x 0.03 -1’250+122.97+40.97
= 122.97
= -1’086.06
Szenario
2
1’250
[1b x 0.54 + 40.94]
1’250-41.48=1’208.52
4’093b x 0.54 -1’250+2’210.22+41.48
= 2’210.22
= 1’001.70
13
Fall 3: Neue Produkte
Penny Auctions (Beispiel: wellbid)
1.Sachverhalt
• Polnische Kunden erwerben entgeltlich das Recht von
Welmory CY, auf der Auktions-Website bids für Waren
abzugeben
• Welmory CY lässt diese Auktions-Website entgeltlich
von Welmory PL betreiben
• Welmory PL verkauft Waren an Kunden
Welmory PL
Manage the
auction website
0
2.Fragen
• Objektive und Subjektive Steuerpflicht von (1)
• Variante: Sitz von Welmory CY ist in der Schweiz
• Variante: Wohnsitz des Kunden ist in der Schweiz / in
Russland / usw.
• Objektive und Subjektive Steuerpflicht von (2)
• Variante: Die Ware wird in einem anderen EU-Land
übergeben
Product Sale
Welmory CY
2
Client
PL
Right to place
bids
1
14
Fall 4 Klassische Leistungen im digitalen Zeitalter
Partnervermittlung
1. Sachverhalt
• Meet % kiss Corp. Florida bietet über Internet die
Möglichkeit, anhand unterschiedlicher Kriterien den
passenden Partner zu finden.
2. Frage: Wie ist die Leistung zu qualifizieren?
3. Überlegungen:
• Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG Dienstleistungen, die
typischerweise gegenüber physisch anwesenden
natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie
ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden
• Darunter fallen u.a. Therapien, Ehe- Familien und
Lebensplanung etc.
• Die Erbringung von Leistungen mit Hilfe des Internet
ändert nicht zwingend den Charakter der Leistung
• Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und
elektronischen Dienstleistungen
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Fall 5 Klassische Leistungen im digitalen Zeitalter
eLearning
1. Sachverhalt
• eLearning zu den Grundprinzipien der MWST
• Preis CHF 150 (inkl. 8% MWST)
• Kurs kann auch dem Ausland gebucht werden
2. Frage:
• Könnte das eLearning auch ohne Hinweis auf die
MWST angeboten werden?
• MWST Konsequenzen:
a) Kurs von einer Privatperson im Ausland gebucht
b) Kurs von einem Unternehmen im Ausland gebucht
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Anwendungsgebiete von
3D-Druck
18
Anwendungsgebiete von
3D-Druck
19
Fall 6: Neue Produkte
3D-Drucker
1.Sachverhalt
(1) Der Drucker-Hersteller verkauft den 3D-Drucker dem
Kunden (physische Warenlieferung)
(2) Der Kunde kauft Rohstoffe; lässt sie durch den 3DDrucker zu Produkten verarbeiten;
(3) Der 3D-Drucker greift auf Software des Produzenten
(Arbeitsschritte) zu; der Kunde schuldet dem
Produzenten dafür ein Entgelt.
2
RohstoffLieferant
2.Fragen
Kunde
3
• Handelt es sich bei (3) um eine Lieferung, eine
elektronische Dienstleistung oder eine andere
Dienstleistung?
• Variante: Der Produzent stellt den Drucker selber her
(inkl. Rezeptur) und verkauft (Untervariante: verleast)
den Drucker dem Kunden. Das Entgelt wird monatlich in
Abhängigkeit der gedruckten Menge festgelegt.
Produzent
1
DruckerHersteller
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Fall 7 Unentgeltliche elektronische Dienstleistungen
Der Wert meiner Daten
1.Sachverhalt
(1) Der Nutzer von Suchmaschinen gibt seine Daten ein
(2) Der Nutzer von Navigationssdiensten erlaubt die
Standortbestimmung
(3) Der Besteller von Waren und Dienstleistungen gibt
sein Konsumverhalten preis
(4) Das Mitglied eines Netzwerkes gibt seine
persönlich(st)en Informationen preis?
2.Fragen:
(1) Welches sind die MWST-Konsequenzen für den
Nutzer?
(2) Besteht ein Unterschied zwischen privaten und
kommerziellen Nutzern?
(3) Was hat der Anbieter der elektronischen
Dienstleistungen zu versteuern
(4) Wie wird der Wert der Daten bestimmt?
Privater
Nutzer
Elektronische
Dienstleistungen
Anbieter el.
Dienstleistungen
Kommerzieller
Nutzer
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Bezahlsysteme – digitale Währungen
Gesetzliche Zahlungsmittel - Bitcoin
Gesetzliche Zahlungsmittel
• Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG von der
Steuer ausgenommen
• Ausgenommen sind nur die Gebühren und
Kommissionen
• Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln ist kein
Entgelt
• Spread (Differenz zwischen An- und Verkaufspreis von
Devisen) ist nur bei Steuerpflichtigen, bei denen Anund Verkauf von Devisen Geschäftszweck ist, ein von
der Steuer ausgenommener Umsatz.
Bitcoin
• Unklare MWST-Behandlung bis Entscheid EUGH (C264/14 Skatteverket vs. David Hedqvist, 22.10.2015)
• Nun: Bitcoins wird der Zahlung mit ges.
Zahlungsmitteln gleichgestellt
• Entgelt in der Höhe des Betrages, der durch den Einsatz
der Zahlungsmittel ausgeglichen wird
• Alffällige Transaktionsgebühren von der Steuer
ausgenommen
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Zahlungsabwicklungen
Inkasso - Forderungsabtretung
Inkasso
• Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG steuerbar
• Das Inkassounternehmen übernimmt kein DelkredereRisiko
• Die Abgrenzung der Abrechnung über jede einzelne
Zahlung ist seit Entscheid BVGer A-1340/2006 vom 6.
März 2007) nicht mehr relevant
• Leistungserbringer hat das zu versteuern, was das
Inkassounternehmen vom Schuldner erhält
Forderungsabtretung
• Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG von der
Steuer ausgenommen
• Abgrenzungskriterium ist die Übernahme des
Delkredere-Risikos
• Ausgenommenes Entgelt ist die Differenz zwischen der
vom Leistungsempfänger erhaltenen Zahlung und dem
Forderungskaufpreis
• Abgrenzung zwischen stiller und offener Zession
• Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Factoring
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Zahlungsabwicklungen
Entscheide des BVGer und des BGer
 BGE 2C_982/2014 vom 1. September 2015
 BVGE A-5757/2015 vom 19. Februar 2016
 BGE 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016
24
Zahlungsabwicklungen
Entwurf Broschüre MWST-Info 04 vom 1.11.2016
 Abgrenzung zwischen Grundgeschäft und Geschäft mit der Forderung
 Anpassung aller Broschüren auf die Gerichtspraxis:
Entscheidend ist allein die Übernahme des Delkrederisikos
 Muss das Delkredere-Risiko vollumfänglich übernommen werden?
 Zeitpunkt der Fälligkeit der MWST-Forderung bei wiederkehrenden Zahlungen?
25
Zahlungsabwicklungen
Fälle
1. Silbermünzen des Staates A
2. Leasinggesellschaft
26
Fall 7 Zahlungsabwicklungen
Silbermünzen des Staates A
1. Sachverhalt
• Die A. Holding hat selbstgestaltete Silbermünzen mit
dem Porträt des Verwaltungsratspräsidenten
hergestellt.
• Die Silbermünzen stehen im Zusammenhang mit einer
vom VRP vertretenen Vorstellung einer neuen und
freieren Gesellschaft
2. Fragen:
• Kann die Holding auf dem Kauf des Silbers und auf den
Prägungskosten den Vorsteuerabzug geltend machen?
a) sofern die Kosten vor 2010 angefallen sind?
b) sofern die Kosten nach 2010 angefallen sind?
• Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn die Holding
die Silbermünzen an eine neu gegründete Stiftung
verkauft werden, die die Idee des VRP umsetzt?
• Kann dann die Stiftung den Vorsteuerabzug geltend
machen?
• Welches sind die MWST-Konsequenzen, wenn die
Silbermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt werden?
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Fall 8 Forderungsabtretung
Forderungsabtretung und Leasingesellschaft
1. Sachverhalt
• Leasing AG tritt Forderungen im Betrag von CHF
1’100’000 aus Leasingverträgen (Laufzeit 24 – 48
Monate) mit Privatpersonen und Geschäftskunden ab;
Entschädigung für die Forderung beträgt CHF 1 Mio.
2. Fragen: MWST-Folgen für alle Beteiligten
• Einzelne Leasingnehmer bezahlen Raten nicht
• Bei einzelnen Leasingnehmern kann auf dem Weg der
Betreibung / Konkurs 50% der Raten eingetrieben
werden
• Einzelne Verträge werden vor Ablauf der festen Laufzeit
durch neue Verträge ersetzt
• Auf den 1.1.2018 kommt es zu einer Anpassung der
MWST-Sätze
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Fall 8 Forderungsabtretung
Überlegungen zum Fall
• MWST-Konsequenzen des Grundgeschäfts
• MWST-Konsequenzen aus Finanzierungsgeschäft abhängig davon, ob DelkredereRisiko übernommen worden ist
• Steuerbares Entgelt bei der Leasinggesellschaft bleibt das mit dem Leasingnehmer
vereinbarte Entgelt und nicht der von der Bank erhaltene Betrag
• Entgeltsminderungen nach Praxis ESTV nur möglich, wenn die Forderung
zurückübertragen wird
• Zeitpunkt der Versteuerung der wiederkehrenden Zahlungen prüfen
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Fall 8 Forderungsabtretung
Die Konsequenzen
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Fall 9 Zentralregulierung
Zentralregulierung und Bürgschaftsgebühr
1. Sachverhalt
• Zentralregulierer schliesst Verträge mit Lieferanten und
Handelshäuser ab
• Zentralregulierer zieht die Guthaben bei den
Handelshäusern ein und leitet sie an die Lieferanten
weiter
• Sowohl der Lieferant als auch das Handelshaus
schulden eine Zentralregulierungsgebühr
• Über einen Bürgen bietet der Zentralregulierung eine
Absicherung der Forderungen der Lieferanten.
• Für die Vermittlung der Bürgschaft schuldet der
Lieferant eine Bürgschaftsvermittlungsgebühr.
2. Fragen: MWST-Folgen für alle Beteiligten
• Behandlung der Zentralregulierungsgebühr
• Behandlung der Bürgschaftsvermittlungsgebühr
a) vor 2010
b) ab 2010
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Mathias Bopp
Niklaus Honauer
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