Justizvollzugsanstalt Bruchsal

Justizvollzugsanstalt Bruchsal
- Außenstelle Kislau , den ……………………
76669 Bad Schönborn
E 441 – Kislau
Vertrag
zwischen
dem Land Baden – Württemberg, vertreten durch das Justizministerium, dieses vertreten
durch den Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Bruchsal – Außenstelle Kislau – ( im
folgenden als Justizvollzugsanstalt bezeichnet )
und
der Firma
………………………………………………………………………………………
( im folgenden als Auftraggeber bezeichnet )
§1
1. Der Auftraggeber wird ab
…………………………………..
bis zu …...... Gefangene
als Arbeitnehmer ( Freigänger ohne freies Beschäftigungsverhältnis ) beschäftigen.
Einsatzort ist Karlsruhe
Eine Kündigung ist jederzeit zum Monatsletzten möglich.
2. Die Justizvollzugsanstalt verpflichtet sich, die Strafgefangenen zur Beschäftigung im
Betrieb des Auftraggebers zum Arbeitseinsatz bereit zu stellen. Die Auswahl der Gefangenen obliegt der Justizvollzugsanstalt, der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf
Zuteilung von bestimmten Gefangenen.
3. Die Justizvollzugsanstalt ist aus vollzuglichen Gründen berechtigt, Gefangene jederzeit
abzulösen und durch andere Gefangene zu ersetzen. Der Auftraggeber kann keine Ansprüche daraus herleiten, dass durch die Justizvollzugsanstalt ein Gefangener abgelöst,
seine Freigangszulassung widerrufen oder die angeforderte Anzahl von Gefangenen nicht
zugeteilt wird.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen nicht den Anforderungen entsprechender Arbeitsleistungen der Gefangenen sind ausgeschlossen. Die Justizvollzugsanstalt
haftet auch nicht für Schäden, die von Gefangenen dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern zugefügt oder an Maschinen, Arbeitsgeräten, Rohstoffen, Fertigungswaren oder
sonstigen Gegenständen verursacht werden. Der Auftraggeber kann auch nicht Ersatz aus
den Bezügen der Gefangenen fordern. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Gefangenen
selbst ( z.B. aus unerlaubter Handlung ) bleiben hiervon unberührt.
§2
1. Die Gefangenen unterliegen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes dem Direktionsrecht der Justizvollzugsanstalt.
2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt und von ihm beauftragte Bedienstete sind im Rahmen
ihrer Dienstausübung jederzeit befugt, die Gefangenen an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wird den genannten Bediensteten das Betreten des Betriebsgelände gestattet. Die genannten Bediensteten sind berechtigt, Gefangene
jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Betrieb mitzunehmen.
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3. Die fachliche und technische Beaufsichtigung und Anleitung der Gefangenen wird den vom
Auftraggeber bestellten Fachkräften übertragen.
Der Fachkraft obliegt insbesondere :
- die handwerkliche, maschinentechnische oder sonstige Anleitung der Gefangenen sowie
die Belehrung über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
- die fachliche Leitung und die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit von Betriebseinrichtungen
Maschinen und Geräten.
§3
1. Den Gefangenen ist das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gestattet.
2. Der Konsum von Drogen und alkoholhaltigen Getränken ist den Gefangenen ebenfalls verboten.
§4
1. Privater Verkehr zwischen dem Auftraggeber bzw. seinen Mitarbeitern und den Gefangenen
ist nicht gestattet.
2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter dürfen den Gefangenen mit und für die Gefangenen
oder deren Angehörigen keine Geschäfte tätigen und keine Aufträge annehmen.
3. Dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern ist es nicht gestattet, Sach- oder Barleistungen
an die Gefangenen zu erbringen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Justizvollzugsanstalt unverzüglich über besondere Vorkommnisse zu benachrichtigen. Besondere Vorkommnisse sind insbesondere :
- Nicht oder nicht rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz
- unerlaubtes Entfernen aus dem Betrieb – auch in Arbeitspausen - Unfälle
- Trunkenheit
- Tätlichkeiten
- Streit mit dem Arbeitgeber oder mit anderen Arbeitnehmern
- sonstige Verhaltensauffälligkeiten
- Erkrankungen, Arztbesuche, Anwalts- oder sonstige Besuche an der Arbeitsstelle etc.
§5
1. Der Strafgefangene erreicht seine Arbeitsstelle auf Kosten der Vollzugsanstalt
Er wird von einem Beauftragten des Auftraggebers abgeholt und zurückgebracht.
Er benutzt öffentliche Verkehrsmittel.
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Ein Arbeitsvesper wird von der Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen mitgegeben.
der Auftraggeber stellt eine Mittagsmahlzeit.
§6
1. Die Arbeitskleidung der Gefangenen wird auf Wunsch des Auftraggebers von der Justizvollzugsanstalt gestellt. Diese ist nicht als Gefangenenkleidung gekennzeichnet. Die
spezielle Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe, Helme, Westen u.ä. ist vom Auftraggeber zu
stellen.
wird gewünscht
wird nicht gewünscht
2. Die Arbeitsgeräte werden
vom Auftraggeber gestellt
von der Justizvollzugsanstalt gestellt
§7
Die Arbeitszeit wird wöchentlich erfasst und durch den Arbeitgeber der Vollzugsanstalt per Fax
übermittelt. Tägliche Arbeitszeit pro Arbeiter und Schicht 7,5 Stunden
§8
Der Auftraggeber entrichtet an die Justizvollzugsanstalt für die Arbeitsleistung der Gefangenen folgende Stundensätze :
8,50 ,- € (Euro). Tarifliche Änderungen gelten als vereinbart.
1. Die Zahlungen der Arbeitsentgelte ist innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungstellung fällig.
Zahlungen erfolgen ohne Abzüge auf das Konto der Justizvollzugsanstalt Bruchsal bei der Sparkasse
Kraichgau ( BLZ 663 500 36, Konto – Nr. 737 )
§9
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vollzuglichen Arbeitswesens der Justizvollzugsanstalt
Bruchsal, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind, gelten als Vertragsbestandteil und sind
vereinbart.
Justizvollzugsanstalt Bruchsal –
Firma / Stempel
- Außenstelle Kislau -
( Frank ) RA
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- Unterschrift -
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- Unterschrift -