Drucksache 6/3431 - Thüringer Landtag

Thüringer Landtag
6. Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Mit dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006
(GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung sind die zwingenden
Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des
Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) in der jeweils geltenden
Fassung und des von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998
(sogenanntes Aarhus-Übereinkommen) hinsichtlich des Zugangs zu
Umweltinformationen und des diesbezüglichen Rechtsschutzes umgesetzt worden.
Seit Inkrafttreten des Thüringer Umweltinformationsgesetzes am 20. Oktober 2006 sind Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und
des Bundesverwaltungsgerichts zum Umweltinformationsgesetz (UIG)
des Bundes ergangen. Diese erfordern eine Änderung des Umweltinformationsgesetzes. Auch das Thüringer Umweltinformationsgesetz ist
zwingend anzupassen, um nicht gegen europarechtliche Vorgaben zu
verstoßen.
Mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis festgestellt, dass Artikel 2 Nr. 2 Satz 2
der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, "Gremien oder Einrichtungen …,
soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln", nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie
Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 2. August 2012
(Az. 7 C 7.12) unter anderem zu dem Ergebnis, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts das in § 2
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG normierte "soweit" nach dem Zweck
der Bestimmung auch als "solange" zu lesen ist. Dies ist ebenso bei der
Anwendung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes zu beachten.
Vorabdruck verteilt am: 15. Februar 2017
Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2017
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Drucksache 6/
- berichtigte Fassung 15.02.2017
Drucksache 6/
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Umsetzungsbedarf besteht auch beim Begriff der Kontrolle von juristischen Personen des Privatrechts durch das Land.
B. Lösung
Mit dem Erlass dieses Änderungsgesetzes wird das in Thüringen geltende Recht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst, die nach Erlass des Thüringer Umweltinformationsgesetzes durch die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert wurden.
C. Alternativen
Keine, die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 sind umzusetzen; anderenfalls droht die Einleitung
eines Vertragsverletzungsverfahrens nach den Artikeln 258 bis 260 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Änderung infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. August 2012 ist nicht zwingend erforderlich, weil die Bestimmung im
Sinne dieses Urteils ausgelegt werden könnte. Allerdings dient die Änderung der Rechtssicherheit, erleichtert den Vollzug für die Gesetzesanwender und verringert somit die Gefahr von Klageerhebungen.
D. Kosten
Dieses Gesetz verursacht keine Kosten. Es führt keine zusätzlichen Informationspflichten ein, sondern ändert lediglich den Zeitpunkt, ab dem
die Informationen herauszugeben sind. Ein Mehraufwand entsteht daher weder bei den Antragstellern noch bei den zur Herausgabe der Informationen Verpflichteten.
E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz.
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Drucksache 6/
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FREISTAAT THÜRINGEN
DER MINISTERPRÄSIDENT
An den
Präsidenten des Thüringer Landtags
Herrn Christian Carius
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Erfurt, den 14. Februar 2017
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf des
"Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes"
mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen
am 22./23./24. Februar 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die
diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Landesbehörden, soweit und
solange sie im Rahmen der Gesetzgebung
tätig werden, und
b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der
Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt
vor, wenn
1. eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des
Unternehmens verbundenen Stimmrechte
verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
des Unternehmens bestellen können;
2. mehrere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar
über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1
verfügen und zumindest der hälftige Anteil an
dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zuzuordnen ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
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2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6"
b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 2 und 4"
durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 und 4" ersetzt.
3. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
"6. zusammenfassende Darstellung und Bewertungen
der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und nach dem
Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl.
S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung:
A. Allgemeines
Das Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl.
S. 513) in der jeweils geltenden Fassung dient der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) in der jeweils geltenden
Fassung und des von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998
hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen und des diesbezüglichen Rechtsschutzes.
Die seit dem Inkrafttreten des Thüringer Umweltinformationsgesetzes
ergangene Rechtsprechung zum Umweltinformationsgesetz des Bundes hat gezeigt, dass vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/4/EG und
des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 die Vorschriften zur Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen grundsätzlich weit, die Vorschriften zur Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dagegen
grundsätzlich eng auszulegen sind.
Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag auch in dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 (Az. 7 C 7.12) und
dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013
(Az. C-515/11). Die sich aus diesen Urteilen ergebenden Konsequenzen werden, soweit erforderlich, mit dem vorliegenden Änderungsgesetz umgesetzt.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Absatz 1 wird neu gefasst. Im Vergleich zum bisherigen Absatz 1 werden nach dem Wort "soweit" die Worte "und solange" eingefügt und die
Worte "oder beim Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen, der bisherige Buchstabe b aufgehoben und der bisherige Buchstabe c wird
Buchstabe b.
Absatz 1 definiert die informationspflichtigen Stellen. Nach Nummer 1
zählen hierzu die Landesregierung, andere Stellen der öffentlichen Verwaltung und öffentlich beratende Gremien. Nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören bislang die obersten Landesbehörden, soweit
sie im Rahmen der Gesetzgebung oder bei Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, Gebietskörperschaften des Landes, soweit sie im
Rahmen der Rechtsetzung tätig werden, und die Gerichte des Landes,
soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
In seinem Urteil vom 2. August 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass ein Ministerium im
Rahmen der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehört. Allerdings wird in dem Urteil klargestellt, dass
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der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt ist. Dies folgt auch aus
dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Februar
2012 (Az. C-204/09), wonach der von Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie
2003/4/EG bezweckte ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nach dessen Abschluss nicht mehr beeinträchtigt werden kann.
Eine Änderung des bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zur Umsetzung dieser Rechtsprechung ist nicht zwingend erforderlich. Die Regelung könnte auch richtlinienkonform ausgelegt werden, indem der Begriff "soweit" auch als "solange" behandelt wird. Mit der Einfügung der
Worte "und solange" zur Bestimmung der zeitlichen Dauer der Ausnahmeregelung wird hier aber für Rechtsklarheit gesorgt, was wiederum der
Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient.
Bislang gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zu den informationspflichtigen Stellen nicht die obersten Landesbehörden, soweit sie im
Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden.
Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union
für Recht erkannt, dass Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG
dahin auszulegen ist, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, "Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie … in gesetzgebender Eigenschaft handeln", nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den
bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht
für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen,
das im Rang unter einem Gesetz steht. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
bestimmte Ausnahme von der Informationspflicht für den Fall, dass die
obersten Landesbehörden beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig
werden, verstößt somit gegen die genannte Bestimmung der Richtlinie
2003/4/EG. Daher ist diese Ausnahmeregelung zu streichen. Anderenfalls würde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens drohen.
Unberührt bleibt die Pflicht der informationspflichtigen Stelle zu prüfen,
ob hinsichtlich der Bekanntgabe von Informationen Ablehnungsgründe
nach den §§ 8 und 9 vorliegen.
Nach dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b gehörten zu den informationspflichtigen Stellen nicht die Gebietskörperschaften des Landes,
soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden. Bei der Rechtsetzung durch Gebietskörperschaften des Landes kann es sich nur um im
Rang unter einem Gesetz stehendes Recht handeln. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung von der Informationspflicht des Artikels 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass
sie nur für im Rang eines Gesetzes stehende Rechtsetzung gilt. Somit
ist die Ausnahmeregelung des bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ersatzlos zu streichen. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Richtlinie
2003/4/EG vor mit der drohenden Folge der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Auch hier bleibt die Pflicht der informationspflichtigen Stelle unberührt zu prüfen, ob hinsichtlich der Bekanntgabe von Informationen Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 vorliegen.
Bisher enthielt § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Definition des Begriffs der "Kontrolle". Da sich diese Definition nunmehr in dem neu eingefügten Absatz 2
findet, ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend anzupassen.
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Zu Buchstabe b
Zur besseren Lesbarkeit und der Anpassung an das Bundesrecht enthält
der neu eingefügte Absatz 2 die Definition des Begriffs der "Kontrolle".
Im Vergleich zum bisherigen Verweis in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 auf § 1
Abs. 2 wird zur Klarstellung nach der Verweisung "§ 1 Abs. 2" die Verweisung "Nr. 1 oder 2" eingefügt. Denn die Kontrolle im Sinne des § 2
Abs. 2 kann lediglich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2), nicht aber von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ausgeübt werden.
Bei der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 Nr. 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 bestand bislang
eine Umsetzungslücke hinsichtlich des Begriffs der Kontrolle einer juristischen Person des Privatrechts durch eine Stelle der öffentlichen
Verwaltung. Die Lücke bestand in den Fällen, in denen die juristische
Person des Privatrechts nicht mehrheitlich unter der Kontrolle des Bundes oder des Landes steht, sondern die mehrheitliche Kontrolle der öffentlichen Hand sich ausnahmsweise nur aus der Addition der Anteile
von Bund und Land ergibt. Bislang hatte das Bundesrecht nur die Kontrolle durch den Bund geregelt, das jeweilige Landesrecht die Kontrolle durch das Land.
Das Umweltinformationsgesetz wurde in § 2 Abs. 2 um eine neue Nummer 3 ergänzt. Hierdurch wird der Begriff der Kontrolle einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts durch die öffentliche Hand für den Bereich des Bundesrechts konkretisiert; die Regelung gilt für die Fälle, in
denen dem Bund innerhalb einer bestehenden Mehrheit der öffentlichen
Hand an der juristischen Person des Privatrechts der überwiegende Anteil zugeordnet werden kann und ihm somit die Steuerungsbefugnis über
die Person des Privatrechts zusteht. Bezogen auf den Bund wird dieser
ergänzenden Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts nur sehr geringe praktische Bedeutung zukommen.
Mit der Ergänzung durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird diese Lücke auf landesrechtlicher Ebene geschlossen. Zum einen werden die Fälle geregelt, in
denen der überwiegende Anteil an der betreffenden Mehrheit der öffentlichen Hand dem Land oder den anderen in Nummer 1 genannten juristischen Personen zuzuordnen ist. Zum anderen werden aber auch die
Fälle geregelt, in denen der hälftige Anteil an der betreffenden Mehrheit
der öffentlichen Hand dem Land, der andere hälftige Anteil dem Bund
zuzuordnen ist. Dieser Fall der Parität hinsichtlich der Kontrolle zwischen
Bund und Land ist im Umweltinformationsgesetz nicht geregelt, weshalb hier die Lösung auf landesrechtlicher Ebene zwingend erforderlich
ist, um die aufgezeigte Umsetzungslücke zu schließen. Auch bezogen
auf das Land wird dieser Regelung voraussichtlich nur eine sehr geringe praktische Bedeutung zukommen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen
der bisherigen Absätze 2 und 3 sollen weiterhin erhalten bleiben.
Zu den Nummern 2 und 3
Es handelt sich bei diesen Änderungen um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1 und Aktualisierungen von Verweisungen.
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Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
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