Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung sind die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und des von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (sogenanntes Aarhus-Übereinkommen) hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen und des diesbezüglichen Rechtsschutzes umgesetzt worden. Seit Inkrafttreten des Thüringer Umweltinformationsgesetzes am 20. Oktober 2006 sind Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zum Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes ergangen. Diese erfordern eine Änderung des Umweltinformationsgesetzes. Auch das Thüringer Umweltinformationsgesetz ist zwingend anzupassen, um nicht gegen europarechtliche Vorgaben zu verstoßen. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis festgestellt, dass Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, "Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln", nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 2. August 2012 (Az. 7 C 7.12) unter anderem zu dem Ergebnis, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG normierte "soweit" nach dem Zweck der Bestimmung auch als "solange" zu lesen ist. Dies ist ebenso bei der Anwendung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes zu beachten. Vorabdruck verteilt am: 15. Februar 2017 Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2017 3431 Drucksache 6/ - berichtigte Fassung 15.02.2017 Drucksache 6/ 3431 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Umsetzungsbedarf besteht auch beim Begriff der Kontrolle von juristischen Personen des Privatrechts durch das Land. B. Lösung Mit dem Erlass dieses Änderungsgesetzes wird das in Thüringen geltende Recht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst, die nach Erlass des Thüringer Umweltinformationsgesetzes durch die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert wurden. C. Alternativen Keine, die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 sind umzusetzen; anderenfalls droht die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach den Artikeln 258 bis 260 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Änderung infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 ist nicht zwingend erforderlich, weil die Bestimmung im Sinne dieses Urteils ausgelegt werden könnte. Allerdings dient die Änderung der Rechtssicherheit, erleichtert den Vollzug für die Gesetzesanwender und verringert somit die Gefahr von Klageerhebungen. D. Kosten Dieses Gesetz verursacht keine Kosten. Es führt keine zusätzlichen Informationspflichten ein, sondern ändert lediglich den Zeitpunkt, ab dem die Informationen herauszugeben sind. Ein Mehraufwand entsteht daher weder bei den Antragstellern noch bei den zur Herausgabe der Informationen Verpflichteten. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. 2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 3431 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Erfurt, den 14. Februar 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 22./23./24. Februar 2017. Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3 Drucksache 6/ 3431 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen." b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt: "(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn 1. eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können; 2. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 3431 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6" b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 2 und 4" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 und 4" ersetzt. 3. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. zusammenfassende Darstellung und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 5 Drucksache 6/ 3431 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Das Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung dient der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und des von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen und des diesbezüglichen Rechtsschutzes. Die seit dem Inkrafttreten des Thüringer Umweltinformationsgesetzes ergangene Rechtsprechung zum Umweltinformationsgesetz des Bundes hat gezeigt, dass vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/4/EG und des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 die Vorschriften zur Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen grundsätzlich weit, die Vorschriften zur Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dagegen grundsätzlich eng auszulegen sind. Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 (Az. 7 C 7.12) und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11). Die sich aus diesen Urteilen ergebenden Konsequenzen werden, soweit erforderlich, mit dem vorliegenden Änderungsgesetz umgesetzt. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Absatz 1 wird neu gefasst. Im Vergleich zum bisherigen Absatz 1 werden nach dem Wort "soweit" die Worte "und solange" eingefügt und die Worte "oder beim Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen, der bisherige Buchstabe b aufgehoben und der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. Absatz 1 definiert die informationspflichtigen Stellen. Nach Nummer 1 zählen hierzu die Landesregierung, andere Stellen der öffentlichen Verwaltung und öffentlich beratende Gremien. Nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören bislang die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder bei Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, Gebietskörperschaften des Landes, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden, und die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. In seinem Urteil vom 2. August 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass ein Ministerium im Rahmen der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehört. Allerdings wird in dem Urteil klargestellt, dass 6 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 3431 der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt ist. Dies folgt auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Februar 2012 (Az. C-204/09), wonach der von Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG bezweckte ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nach dessen Abschluss nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Eine Änderung des bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zur Umsetzung dieser Rechtsprechung ist nicht zwingend erforderlich. Die Regelung könnte auch richtlinienkonform ausgelegt werden, indem der Begriff "soweit" auch als "solange" behandelt wird. Mit der Einfügung der Worte "und solange" zur Bestimmung der zeitlichen Dauer der Ausnahmeregelung wird hier aber für Rechtsklarheit gesorgt, was wiederum der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient. Bislang gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zu den informationspflichtigen Stellen nicht die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht erkannt, dass Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, "Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie … in gesetzgebender Eigenschaft handeln", nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bestimmte Ausnahme von der Informationspflicht für den Fall, dass die obersten Landesbehörden beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, verstößt somit gegen die genannte Bestimmung der Richtlinie 2003/4/EG. Daher ist diese Ausnahmeregelung zu streichen. Anderenfalls würde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens drohen. Unberührt bleibt die Pflicht der informationspflichtigen Stelle zu prüfen, ob hinsichtlich der Bekanntgabe von Informationen Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 vorliegen. Nach dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b gehörten zu den informationspflichtigen Stellen nicht die Gebietskörperschaften des Landes, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden. Bei der Rechtsetzung durch Gebietskörperschaften des Landes kann es sich nur um im Rang unter einem Gesetz stehendes Recht handeln. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung von der Informationspflicht des Artikels 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass sie nur für im Rang eines Gesetzes stehende Rechtsetzung gilt. Somit ist die Ausnahmeregelung des bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ersatzlos zu streichen. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/4/EG vor mit der drohenden Folge der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Auch hier bleibt die Pflicht der informationspflichtigen Stelle unberührt zu prüfen, ob hinsichtlich der Bekanntgabe von Informationen Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 vorliegen. Bisher enthielt § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Definition des Begriffs der "Kontrolle". Da sich diese Definition nunmehr in dem neu eingefügten Absatz 2 findet, ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend anzupassen. 7 Drucksache 6/ 3431 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Buchstabe b Zur besseren Lesbarkeit und der Anpassung an das Bundesrecht enthält der neu eingefügte Absatz 2 die Definition des Begriffs der "Kontrolle". Im Vergleich zum bisherigen Verweis in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 auf § 1 Abs. 2 wird zur Klarstellung nach der Verweisung "§ 1 Abs. 2" die Verweisung "Nr. 1 oder 2" eingefügt. Denn die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann lediglich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2), nicht aber von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ausgeübt werden. Bei der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 Nr. 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 bestand bislang eine Umsetzungslücke hinsichtlich des Begriffs der Kontrolle einer juristischen Person des Privatrechts durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung. Die Lücke bestand in den Fällen, in denen die juristische Person des Privatrechts nicht mehrheitlich unter der Kontrolle des Bundes oder des Landes steht, sondern die mehrheitliche Kontrolle der öffentlichen Hand sich ausnahmsweise nur aus der Addition der Anteile von Bund und Land ergibt. Bislang hatte das Bundesrecht nur die Kontrolle durch den Bund geregelt, das jeweilige Landesrecht die Kontrolle durch das Land. Das Umweltinformationsgesetz wurde in § 2 Abs. 2 um eine neue Nummer 3 ergänzt. Hierdurch wird der Begriff der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch die öffentliche Hand für den Bereich des Bundesrechts konkretisiert; die Regelung gilt für die Fälle, in denen dem Bund innerhalb einer bestehenden Mehrheit der öffentlichen Hand an der juristischen Person des Privatrechts der überwiegende Anteil zugeordnet werden kann und ihm somit die Steuerungsbefugnis über die Person des Privatrechts zusteht. Bezogen auf den Bund wird dieser ergänzenden Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts nur sehr geringe praktische Bedeutung zukommen. Mit der Ergänzung durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird diese Lücke auf landesrechtlicher Ebene geschlossen. Zum einen werden die Fälle geregelt, in denen der überwiegende Anteil an der betreffenden Mehrheit der öffentlichen Hand dem Land oder den anderen in Nummer 1 genannten juristischen Personen zuzuordnen ist. Zum anderen werden aber auch die Fälle geregelt, in denen der hälftige Anteil an der betreffenden Mehrheit der öffentlichen Hand dem Land, der andere hälftige Anteil dem Bund zuzuordnen ist. Dieser Fall der Parität hinsichtlich der Kontrolle zwischen Bund und Land ist im Umweltinformationsgesetz nicht geregelt, weshalb hier die Lösung auf landesrechtlicher Ebene zwingend erforderlich ist, um die aufgezeigte Umsetzungslücke zu schließen. Auch bezogen auf das Land wird dieser Regelung voraussichtlich nur eine sehr geringe praktische Bedeutung zukommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen der bisherigen Absätze 2 und 3 sollen weiterhin erhalten bleiben. Zu den Nummern 2 und 3 Es handelt sich bei diesen Änderungen um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1 und Aktualisierungen von Verweisungen. 8 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 3431 Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. 9
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