§ 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen

§ 55
Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Verträge sind nach einheitlichen Richtlinien abzuschließen, die vom zuständigen Ministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium aufzustellen oder einzuführen sind;
ausgenommen sind Verträge für laufende Geschäfte.
Zu § 55:
1
Vergabe nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
1.1
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB, soweit
bestimmte Auftragswerte (Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte
ergeben sich aus der Vergabeverordnung (VgV) nach §§ 100 Abs. 1 und 127 GWB.
Die Arten der Vergabe normiert § 101 GWB. Das Land ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1
GWB. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das Land die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Diesen Anspruch können sie im
Nachprüfungsverfahren (§§ 102 bis 124 GWB) geltend machen.
Bei öffentlichen Aufträgen nach der VgV gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden
Fassung:
- Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A),
- Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A),
- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
1.2
1.3
2
Sonstige Vergaben
2.1 Für öffentliche Aufträge, die nicht dem Vierten Teil des GWB unterliegen, gilt Folgendes:
2.1.1 Lieferungen und Leistungen sind vorrangig öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren
Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
2.1.2 Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte
Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.
2.1.3 In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen
besonderer Umstände abgesehen werden kann, ergibt sich aus den Verdingungsordnungen und
der Beschaffungsanordnung der Landesregierung.
2.2 Bei der sonstigen Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind anzuwenden:
2.2.1 die VOB/A, Abschnitt 1,
2.2.2 die VOL/A, Abschnitt 1.
2.3 In den Bewerbungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen
Bestimmungen für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen
(Abschnitte 1 der VOL/A und VOB/A) nicht Vertragsbestandteil werden und den Bietern kein
einklagbares Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den
Charakter von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen. Die VOL/B sowie die VOB/B und C
sind stets als Vertragsbestandteil zu vereinbaren (§ 9 Nr. 2 VOL/A und § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).
3
3.1
Ergänzende Regelungen
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Nr. 1 und 2 sind ergänzend insbesondere die
folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
3.1.1 Das Gesetz zur Mittelstandsförderung sowie die Mittelstandsrichtlinie des Landes,
3.1.2 Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge,
3.1.3 die Beschaffungsanordnung der Landesregierung sowie
3.1.4 die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. die
Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, soweit diese noch
nicht durch die EVB-IT abgelöst sind.
3.2 Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der Verdingungsordnungen sowie zur Ausgestaltung von
ergänzenden und besonderen Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und
Leistungen sind vor ihrem Erlass zwischen den zuständigen Ministerien abzustimmen und soweit
wie möglich zu vereinheitlichen.