9.2.2017 A8-0228/102 Änderungsantrag 102 Lorenzo Fontana im Namen der ENF-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Die Bedrohung durch den Terrorismus hat sich in den letzten Jahren rasch gewandelt und zugenommen. Als „ausländische terroristische Kämpfer“ bezeichnete Personen reisen für terroristische Zwecke ins Ausland. Von zurückkehrenden ausländischen terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für alle EUMitgliedstaaten aus. Ausländische terroristische Kämpfer wurden mit mehreren der unlängst verübten oder vereitelten Anschläge in Verbindung gebracht, darunter die Anschläge vom 13. November 2015 in Paris. Darüber hinaus sehen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zunehmenden Bedrohungen durch Personen gegenüber, die sich von im Ausland befindlichen terroristischen Vereinigungen anleiten oder anweisen lassen, selber aber in Europa bleiben. (4) Die Bedrohung durch den Terrorismus hat sich in den letzten Jahren rasch gewandelt und zugenommen. Als „ausländische terroristische Kämpfer“ bezeichnete Personen reisen für terroristische Zwecke ins Ausland. Von zurückkehrenden ausländischen terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für alle EUMitgliedstaaten aus. Ausländische terroristische Kämpfer wurden mit mehreren der unlängst verübten oder vereitelten Anschläge in Verbindung gebracht, darunter die Anschläge vom 13. November 2015 in Paris. Darüber hinaus sehen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zunehmenden Bedrohungen durch Personen gegenüber, die sich von im Ausland befindlichen terroristischen Vereinigungen anleiten oder anweisen lassen, selber aber in Europa bleiben oder leicht nach Europa gelangen, weil die Außengrenzen durchlässig sind und keine Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt werden. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/103 Änderungsantrag 103 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6a) Diese Richtlinie bezieht sich auf Handlungen, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als schwerwiegende strafrechtliche Verstöße angesehen werden, die durch Einzelpersonen begangen werden, deren Ziele eine Bedrohung für die jeweilige demokratische und rechtsstaatlich verfasste Gesellschaft der Mitgliedstaaten und für die Zivilisation, auf der die jeweilige Gesellschaft gründet, darstellen. Sie ist in diesem Sinne zu verstehen und darf nicht so ausgelegt werden, dass die Handlungen jener, die – insbesondere in einigen heutigen Mitgliedstaaten während des Zweiten Weltkriegs – im Interesse der Wahrung oder Wiederherstellung dieser demokratischen Werte gehandelt haben, nun als „terroristische“ Handlungen betrachtet werden könnten. Sie darf auch nicht so ausgelegt werden, dass Personen, die ihr Grundrecht auf Meinungsäußerung ausüben, selbst wenn sie bei der Ausübung dieses Rechts Straftaten begehen, oder Personen oder Gruppen, die Angriffe auf das Militär oder die militärische Infrastruktur diktatorischer Regime durchführen, des Terrorismus beschuldigt werden könnten. Ebenso sollten weder die Anstiftung zu Angriffen auf die militärische Infrastruktur diktatorischer Regime noch AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE die Verherrlichung solcher Angriffe Gegenstand dieser Richtlinie sein. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/104 Änderungsantrag 104 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen; (b) unter Gewalt oder Gewaltandrohung öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder zu zwingen beabsichtigen; Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/105 Änderungsantrag 105 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text (d) schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; (d) schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden können; Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/106 Änderungsantrag 106 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten eine eindeutige und unmittelbare Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/107 Änderungsantrag 107 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 9 entfällt Auslandsreisen für terroristische Zwecke Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das Reisen in ein anderes Land mit dem Ziel, eine in Artikel 3 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, sich an den in Artikel 4 genannten Handlungen einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen oder nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/108 Änderungsantrag 108 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 10 entfällt Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede organisatorische oder sonstige Handlung, die es einer beliebigen Person erleichtert, eine Auslandsreise für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 zu unternehmen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/109 Änderungsantrag 109 Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 21a Der Beschluss 2005/671/JI des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) „terroristische Straftaten“ die in der Richtlinie .../.../EU zur Terrorismusbekämpfung aufgeführten Straftaten;“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit alle relevanten Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie .../.../EU zur Terrorismusbekämpfung verwendet werden könnten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten automatisch zugänglich gemacht werden.“ AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe der Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des jeweiligen Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.“ c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts treffen.“ Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/110 Änderungsantrag 110 Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen, Josu Juaristi Abaunz im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten eine eindeutige und unmittelbare Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten. Or. en AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/111 Änderungsantrag 111 Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen, Josu Juaristi Abaunz im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 9 entfällt Auslandsreisen für terroristische Zwecke Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das Reisen in ein anderes Land mit dem Ziel, eine in Artikel 3 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, sich an den in Artikel 4 genannten Handlungen einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen oder nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. Or. en Begründung Diese Kriminalisierung ist sehr vage, und es besteht das Risiko, dass dadurch Tausende unschuldige Zivilisten in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Überdies ist der Wortlaut an den Stellen „zu […] beizutragen“ und „sich an den […] Handlungen einer […] zu beteiligen“ unklar und bewirkt keine hinreichende Verknüpfung des erforderlichen subjektiven Elements (Vorsatz) und des objektiven Elements (Verhaltensweise oder Handlungen), die gemeinsam den Straftatbestand bilden. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen ist zu schwach definiert. AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE 9.2.2017 A8-0228/112 Änderungsantrag 112 Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen, Josu Juaristi Abaunz im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Monika Hohlmeier Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD)) A8-0228/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 10 entfällt Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede organisatorische oder sonstige Handlung, die es einer beliebigen Person erleichtert, eine Auslandsreise für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 zu unternehmen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. Or. en Begründung Diese Kriminalisierung ist sehr vage, und es besteht das Risiko, dass dadurch Tausende unschuldige Zivilisten in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Überdies ist der Wortlaut an den Stellen „zu […] beizutragen“ und „sich an den […] Handlungen einer […] zu beteiligen“ unklar und bewirkt keine hinreichende Verknüpfung des erforderlichen subjektiven Elements (Vorsatz) und des objektiven Elements (Verhaltensweise oder Handlungen), die gemeinsam den Straftatbestand bilden. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen ist zu schwach definiert. AM\1116999DE.docx DE PE598.451v01-00 In Vielfalt geeint DE
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