null

9.2.2017
A8-0228/102
Änderungsantrag 102
Lorenzo Fontana
im Namen der ENF-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Die Bedrohung durch den
Terrorismus hat sich in den letzten Jahren
rasch gewandelt und zugenommen. Als
„ausländische terroristische Kämpfer“
bezeichnete Personen reisen für
terroristische Zwecke ins Ausland. Von
zurückkehrenden ausländischen
terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte
Sicherheitsbedrohung für alle EUMitgliedstaaten aus. Ausländische
terroristische Kämpfer wurden mit
mehreren der unlängst verübten oder
vereitelten Anschläge in Verbindung
gebracht, darunter die Anschläge vom
13. November 2015 in Paris. Darüber
hinaus sehen sich die Europäische Union
und ihre Mitgliedstaaten zunehmenden
Bedrohungen durch Personen gegenüber,
die sich von im Ausland befindlichen
terroristischen Vereinigungen anleiten oder
anweisen lassen, selber aber in Europa
bleiben.
(4)
Die Bedrohung durch den
Terrorismus hat sich in den letzten Jahren
rasch gewandelt und zugenommen. Als
„ausländische terroristische Kämpfer“
bezeichnete Personen reisen für
terroristische Zwecke ins Ausland. Von
zurückkehrenden ausländischen
terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte
Sicherheitsbedrohung für alle EUMitgliedstaaten aus. Ausländische
terroristische Kämpfer wurden mit
mehreren der unlängst verübten oder
vereitelten Anschläge in Verbindung
gebracht, darunter die Anschläge vom 13.
November 2015 in Paris. Darüber hinaus
sehen sich die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten zunehmenden
Bedrohungen durch Personen gegenüber,
die sich von im Ausland befindlichen
terroristischen Vereinigungen anleiten oder
anweisen lassen, selber aber in Europa
bleiben oder leicht nach Europa
gelangen, weil die Außengrenzen
durchlässig sind und keine Kontrollen an
den Binnengrenzen durchgeführt werden.
Or. en
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/103
Änderungsantrag 103
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6a) Diese Richtlinie bezieht sich auf
Handlungen, die von allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
als schwerwiegende strafrechtliche
Verstöße angesehen werden, die durch
Einzelpersonen begangen werden, deren
Ziele eine Bedrohung für die jeweilige
demokratische und rechtsstaatlich
verfasste Gesellschaft der Mitgliedstaaten
und für die Zivilisation, auf der die
jeweilige Gesellschaft gründet, darstellen.
Sie ist in diesem Sinne zu verstehen und
darf nicht so ausgelegt werden, dass die
Handlungen jener, die – insbesondere in
einigen heutigen Mitgliedstaaten während
des Zweiten Weltkriegs – im Interesse der
Wahrung oder Wiederherstellung dieser
demokratischen Werte gehandelt haben,
nun als „terroristische“ Handlungen
betrachtet werden könnten. Sie darf auch
nicht so ausgelegt werden, dass Personen,
die ihr Grundrecht auf
Meinungsäußerung ausüben, selbst wenn
sie bei der Ausübung dieses Rechts
Straftaten begehen, oder Personen oder
Gruppen, die Angriffe auf das Militär
oder die militärische Infrastruktur
diktatorischer Regime durchführen, des
Terrorismus beschuldigt werden könnten.
Ebenso sollten weder die Anstiftung zu
Angriffen auf die militärische
Infrastruktur diktatorischer Regime noch
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
die Verherrlichung solcher Angriffe
Gegenstand dieser Richtlinie sein.
Or. en
AM\1116999DE.docx
DE
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In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/104
Änderungsantrag 104
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
öffentliche Stellen oder eine
internationale Organisation rechtswidrig zu
einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;
(b)
unter Gewalt oder
Gewaltandrohung öffentliche Stellen oder
eine internationale Organisation zu einem
Tun oder Unterlassen zu zwingen oder zu
zwingen beabsichtigen;
Or. en
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/105
Änderungsantrag 105
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d)
schwerwiegende Zerstörungen an
einer Regierungseinrichtung oder einer
öffentlichen Einrichtung, einem
Verkehrsmittel, einer Infrastruktur
einschließlich eines Informatiksystems,
einer festen Plattform, die sich auf dem
Festlandsockel befindet, einem allgemein
zugänglichen Ort oder einem
Privateigentum, die Menschenleben
gefährden oder zu erheblichen
wirtschaftlichen Verlusten führen können;
(d)
schwerwiegende Zerstörungen an
einer Regierungseinrichtung oder einer
öffentlichen Einrichtung, einem
Verkehrsmittel, einer Infrastruktur
einschließlich eines Informatiksystems,
einer festen Plattform, die sich auf dem
Festlandsockel befindet, einem allgemein
zugänglichen Ort oder einem
Privateigentum, die Menschenleben
gefährden können;
Or. en
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/106
Änderungsantrag 106
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit das
öffentliche Verbreiten oder sonstige
öffentliche Zugänglichmachen einer
Botschaft mit der Absicht, zur Begehung
einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a
bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann, wenn dieses
Verhalten, unabhängig davon, ob dabei
terroristische Straftaten unmittelbar
befürwortet werden, eine Gefahr
begründet, dass eine oder mehrere solcher
Straftaten begangen werden könnten.
Die Mitgliedstaaten treffen die
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
das öffentliche Verbreiten oder sonstige
öffentliche Zugänglichmachen einer
Botschaft mit der Absicht, zur Begehung
einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a
bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann, wenn dieses
Verhalten eine eindeutige und
unmittelbare Gefahr begründet, dass eine
oder mehrere solcher Straftaten begangen
werden könnten.
Or. en
AM\1116999DE.docx
DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/107
Änderungsantrag 107
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 9
entfällt
Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit das
Reisen in ein anderes Land mit dem Ziel,
eine in Artikel 3 aufgeführte Straftat zu
begehen oder zu deren Begehung
beizutragen, sich an den in Artikel 4
genannten Handlungen einer
terroristischen Vereinigung zu beteiligen
oder nach Maßgabe der Artikel 7 und 8
eine Ausbildung für terroristische Zwecke
durchzuführen oder zu absolvieren, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann.
Or. en
AM\1116999DE.docx
DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/108
Änderungsantrag 108
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 10
entfällt
Organisation oder sonstige Erleichterung
von Auslandsreisen für terroristische
Zwecke
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit jede
organisatorische oder sonstige Handlung,
die es einer beliebigen Person erleichtert,
eine Auslandsreise für terroristische
Zwecke im Sinne des Artikels 9 zu
unternehmen, in dem Wissen, dass diese
Unterstützung für solche Zwecke erfolgt,
bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann.
Or. en
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PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/109
Änderungsantrag 109
Eva Joly
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 21a
Der Beschluss 2005/671/JI des Rates wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
„a) „terroristische Straftaten“ die in der
Richtlinie .../.../EU zur
Terrorismusbekämpfung aufgeführten
Straftaten;“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
alle relevanten Informationen, die seine
zuständigen Behörden im Rahmen von
strafrechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit terroristischen
Straftaten zusammengetragen haben, den
Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in
dem diese Informationen für die
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von terroristischen Straftaten
im Sinne der Richtlinie .../.../EU zur
Terrorismusbekämpfung verwendet
werden könnten, gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
den einschlägigen internationalen
Rechtsinstrumenten automatisch
zugänglich gemacht werden.“
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Absatz 6 findet keine Anwendung,
wenn die Weitergabe der Informationen
laufende Ermittlungen oder die Sicherheit
von Personen gefährden oder
wesentlichen Interessen der Sicherheit
des jeweiligen Mitgliedstaats
zuwiderlaufen würde.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Mitgliedstaaten treffen die
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
ihre zuständigen Behörden nach Erhalt
der in Absatz 6 genannten Informationen
gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
treffen.“
Or. en
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/110
Änderungsantrag 110
Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen,
Josu Juaristi Abaunz
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit das
öffentliche Verbreiten oder sonstige
öffentliche Zugänglichmachen einer
Botschaft mit der Absicht, zur Begehung
einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a
bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann, wenn dieses
Verhalten, unabhängig davon, ob dabei
terroristische Straftaten unmittelbar
befürwortet werden, eine Gefahr
begründet, dass eine oder mehrere solcher
Straftaten begangen werden könnten.
Die Mitgliedstaaten treffen die
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
das öffentliche Verbreiten oder sonstige
öffentliche Zugänglichmachen einer
Botschaft mit der Absicht, zur Begehung
einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a
bis h aufgeführten Straftat anzustiften, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann, wenn dieses
Verhalten eine eindeutige und
unmittelbare Gefahr begründet, dass eine
oder mehrere solcher Straftaten begangen
werden könnten.
Or. en
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/111
Änderungsantrag 111
Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen,
Josu Juaristi Abaunz
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 9
entfällt
Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit das
Reisen in ein anderes Land mit dem Ziel,
eine in Artikel 3 aufgeführte Straftat zu
begehen oder zu deren Begehung
beizutragen, sich an den in Artikel 4
genannten Handlungen einer
terroristischen Vereinigung zu beteiligen
oder nach Maßgabe der Artikel 7 und 8
eine Ausbildung für terroristische Zwecke
durchzuführen oder zu absolvieren, bei
Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann.
Or. en
Begründung
Diese Kriminalisierung ist sehr vage, und es besteht das Risiko, dass dadurch Tausende unschuldige
Zivilisten in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Überdies ist der Wortlaut an den
Stellen „zu […] beizutragen“ und „sich an den […] Handlungen einer […] zu beteiligen“ unklar und
bewirkt keine hinreichende Verknüpfung des erforderlichen subjektiven Elements (Vorsatz) und des
objektiven Elements (Verhaltensweise oder Handlungen), die gemeinsam den Straftatbestand bilden. Der
Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen ist zu schwach definiert.
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DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE
9.2.2017
A8-0228/112
Änderungsantrag 112
Cornelia Ernst, Neoklis Sylikiotis, Marisa Matias, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen,
Josu Juaristi Abaunz
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Monika Hohlmeier
Terrorismusbekämpfung
(COM(2015)0625 - C8-0386/2015 - 2015/0281(COD))
A8-0228/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 10
entfällt
Organisation oder sonstige Erleichterung
von Auslandsreisen für terroristische
Zwecke
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit jede
organisatorische oder sonstige Handlung,
die es einer beliebigen Person erleichtert,
eine Auslandsreise für terroristische
Zwecke im Sinne des Artikels 9 zu
unternehmen, in dem Wissen, dass diese
Unterstützung für solche Zwecke erfolgt,
bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat
geahndet werden kann.
Or. en
Begründung
Diese Kriminalisierung ist sehr vage, und es besteht das Risiko, dass dadurch Tausende unschuldige
Zivilisten in ihrem Recht
auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Überdies ist der Wortlaut an den Stellen „zu […] beizutragen“
und „sich an den […] Handlungen einer […] zu beteiligen“ unklar und bewirkt keine hinreichende
Verknüpfung des erforderlichen subjektiven Elements (Vorsatz) und des objektiven Elements
(Verhaltensweise oder Handlungen), die gemeinsam den Straftatbestand bilden. Der
Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen ist zu schwach definiert.
AM\1116999DE.docx
DE
PE598.451v01-00
In Vielfalt geeint
DE