9.2.2017 A8-0003/150 Änderungsantrag 150 Bas Eickhout im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bericht A8-0003/2017 Ian Duncan Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015)0337 - C8-0190/2015 - 2015/0148(COD)) Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 9 – Absätze 2 und 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %. Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,4 %, der auf den durchschnittlichen jährlichen geprüften Emissionen im Zeitraum zwischen 2016 und 2018 oder den Zuteilungen für 2020 – es gilt der niedrigere Wert – beruht. Or. en (Über diesen Änderungsantrag kann ergänzend zu Änderungsantrag 40 des Berichts des ENVI-Ausschusses abgestimmt werden.) Begründung Die Europäische Union ist auf dem besten Weg, ihr Treibhausgasreduktionsziel für 2020 deutlich überzuerfüllen. Im EHS wird bis 2020 ein Überschuss von etwa 2 bis 3 Mrd. Zertifikaten gegenüber den vom System abgedeckten tatsächlichen Emissionen aufgelaufen sein. Der Ausgangspunkt für den linearen Faktor sollte an aktuelle geprüfte Daten angepasst werden, damit das EHS nicht wieder von Beginn an mit zu hohen Zuteilungen verbunden ist. AM\1117006DE.docx DE PE598.453v01-00 In Vielfalt geeint DE
© Copyright 2024 ExpyDoc