Erbschaftsteuer: Wann das vererbte Eigenheim

Erbschaftsteuer: Wann das vererbte
Eigenheim steuerfrei bleibt
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Auch die jüngste Erbschaftsteuerreform hat daran nichts geändert: Das
selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei an den Ehepartner oder die eigenen Kinder
bzw. Enkel vererbt oder auch verschenkt werden.
Bei Kindern und Enkeln allerdings gilt eine Beschränkung auf 200 Quadratmeter. Und
es müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt sein.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Erbschaftsteuer
• Eigenheim
• Steuerfreiheit
• Voraussetzungen
Wer sein Eigenheim steuerfrei vererben oder verschenken will, muss einige
Voraussetzungen erfüllen. Er muss sein Eigenheim vorher selbst bewohnt haben, und zwar
nicht nur als Feriendomizil, sondern ständig.
Sogar die Erben müssen darin wohnen bleiben - und zwar für mindestens 10 Jahre.
Nur ein notwendiger Umzug ins Pflegeheim ändert nichts an der Steuerfreiheit. Dagegen
unterwirft das Finanzamt bei einem berufsbedingten Umzug die Immobilie dann doch noch
der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Bis zu 200 Quadratmeter bleiben für Kinder steuerfrei
Dagegen kommt es nicht auf die Ausstattung der Immobilie an. Für ein bescheidenes
Appartement in einer Wohnanlage gelten damit die gleichen Regeln wie für eine luxuriös
ausgestattete Villa. Ist der eigene Ehepartner Erbe oder Schenkungsempfänger, dann spielt
auch die Wohnfläche keine Rolle.
Anders sieht es dagegen bei den eigenen Kindern bzw. nach deren Tod bei deren Kindern
aus. Steuerfrei bleiben hier nur Immobilien mit einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter
oder weniger.
Aber was heißt das konkret? Wie wird die Steuer ermittelt, wenn die Wohnfläche über der
200-Quadratmeter-Grenze liegt? Ein Rechenbeispiel verdeutlicht, wie das Finanzamt dann
vorgeht.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Es zählt nur der anteilige
Wert
Angenommen, ein Mann vererbt seine 250 Quadratmeter große Immobilie an sein einziges
Kind. Der Verkehrswert dieser Immobilie beläuft sich auf eine Million Euro, und das Kind
bewohnt diese Immobilie tatsächlich für mindestens 10 Jahre selbst.
Dann ermittelt das Finanzamt, welcher Anteil des Verkehrswertes auf die 50 Quadratmeter
entfallen, die über der gesetzlichen Grenze liegen. Bei einem Immobilienwert von 1 Mio.
Euro liegt der Wert eines Quadratmeters bei 4.000 Euro.
Somit sind 50 Quadratmeter also 200.000 Euro wert. Diese 200.000 Euro - und nur sie! sind erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Trotzdem fällt nicht zwangsläufig in jedem Fall
Schenkungsteuer an.
Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten Freibeträge
Ein Kind hat einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro. So viel kann es also erben
oder geschenkt bekommen, ohne dass Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Jetzt
kommt es also darauf an, welchen Wert sein übriges Erbe hat. Ist damit und mit dem Anteil
des Immobilienwertes, der nicht steuerbefreit ist, der Freibetrag ausgeschöpft, dann fällt
Schenkungsteuer an. Falls nicht, dann nicht.
Nehmen wir einmal an, der Freibetrag ist schon ausgeschöpft. 200.000 Euro muss das Kind
also dann versteuern (100.000 wären es bei einem Enkel).
Immerhin: Kinder und Adoptivkinder fallen in Steuerklasse I mit den niedrigsten
Steuersätzen. Wie hoch der Steuersatz wirklich ist, hängt ab vom Wert des Erbes. Bis
300.000 Euro gelten hier 11 Prozent. Im geschilderten Beispielfall müsste das Kind also 11
Prozent von 200.000 Euro an Erbschaftsteuer ans Finanzamt zahlen, und das sind 22.000
Euro.
meineimmobilie.de-Tipp
Vorzeitige Schenkung hilft Erbschaftsteuer sparen
Es gibt einen simplen Trick, wie Sie erhebliche Summen an Erbschaftsteuer sparen können.
Der Gesetzgeber hat nämlich bestimmt, dass der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre aufs
Neue ausgeschöpft werden kann.
Und das heißt: Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Sie auch bei größeren Vermögen
und wertvolleren Immobilien die Erbschaftsteuer ganz legal senken oder sogar ganz
vermeiden. Dazu brauchen Sie noch nicht einmal Ihre Immobilie vorzeitig weggeben.
Laufende Schenkungen mindern die Steuerlast
Angenommen, Sie sorgen dafür, dass Ihre künftigen Erben schon jetzt laufend Teile Ihres
Vermögens bekommen. Also beispielsweise ein Wertpapierdepot. Oder das, was auf einem
Bankkonto liegt. Oder Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Sie müssen nur darauf achten, dass der Wert der Schenkungen unter dem Freibetrag liegt.
Der beläuft sich beim Ehepartner auf 500.000 Euro, bei Kindern (auch Adoptivkindern) auf
400.000 Euro und bei Enkeln auf 100.000 Euro.
Nach 10 Jahren können Sie diesen Freibetrag erneut ausschöpfen, und das sollten Sie
auch tun, wenn Ihr Vermögen wirklich umfangreich ist. Stück für Stück schmelzen Sie
so den späteren Nachlass zusammen. Und wenn der Erbfall dann wirklich eintritt, dann
überschreitet sein Wert im günstigsten Fall die Freibeträge nicht. Auch dann nicht, wenn das
vererbte Familienheim größer als 200 Quadratmeter ist und Ihre Kinder oder Enkel es erben.