Erbschaftsteuer: Wann das vererbte Eigenheim steuerfrei bleibt Foto: © luni Sokolov - Fotolia.com Auch die jüngste Erbschaftsteuerreform hat daran nichts geändert: Das selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei an den Ehepartner oder die eigenen Kinder bzw. Enkel vererbt oder auch verschenkt werden. Bei Kindern und Enkeln allerdings gilt eine Beschränkung auf 200 Quadratmeter. Und es müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt sein. Autor: Judith Engst Worum geht es? • Erbschaftsteuer • Eigenheim • Steuerfreiheit • Voraussetzungen Wer sein Eigenheim steuerfrei vererben oder verschenken will, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Er muss sein Eigenheim vorher selbst bewohnt haben, und zwar nicht nur als Feriendomizil, sondern ständig. Sogar die Erben müssen darin wohnen bleiben - und zwar für mindestens 10 Jahre. Nur ein notwendiger Umzug ins Pflegeheim ändert nichts an der Steuerfreiheit. Dagegen unterwirft das Finanzamt bei einem berufsbedingten Umzug die Immobilie dann doch noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bis zu 200 Quadratmeter bleiben für Kinder steuerfrei Dagegen kommt es nicht auf die Ausstattung der Immobilie an. Für ein bescheidenes Appartement in einer Wohnanlage gelten damit die gleichen Regeln wie für eine luxuriös ausgestattete Villa. Ist der eigene Ehepartner Erbe oder Schenkungsempfänger, dann spielt auch die Wohnfläche keine Rolle. Anders sieht es dagegen bei den eigenen Kindern bzw. nach deren Tod bei deren Kindern aus. Steuerfrei bleiben hier nur Immobilien mit einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter oder weniger. Aber was heißt das konkret? Wie wird die Steuer ermittelt, wenn die Wohnfläche über der 200-Quadratmeter-Grenze liegt? Ein Rechenbeispiel verdeutlicht, wie das Finanzamt dann vorgeht. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Es zählt nur der anteilige Wert Angenommen, ein Mann vererbt seine 250 Quadratmeter große Immobilie an sein einziges Kind. Der Verkehrswert dieser Immobilie beläuft sich auf eine Million Euro, und das Kind bewohnt diese Immobilie tatsächlich für mindestens 10 Jahre selbst. Dann ermittelt das Finanzamt, welcher Anteil des Verkehrswertes auf die 50 Quadratmeter entfallen, die über der gesetzlichen Grenze liegen. Bei einem Immobilienwert von 1 Mio. Euro liegt der Wert eines Quadratmeters bei 4.000 Euro. Somit sind 50 Quadratmeter also 200.000 Euro wert. Diese 200.000 Euro - und nur sie! sind erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Trotzdem fällt nicht zwangsläufig in jedem Fall Schenkungsteuer an. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten Freibeträge Ein Kind hat einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro. So viel kann es also erben oder geschenkt bekommen, ohne dass Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Jetzt kommt es also darauf an, welchen Wert sein übriges Erbe hat. Ist damit und mit dem Anteil des Immobilienwertes, der nicht steuerbefreit ist, der Freibetrag ausgeschöpft, dann fällt Schenkungsteuer an. Falls nicht, dann nicht. Nehmen wir einmal an, der Freibetrag ist schon ausgeschöpft. 200.000 Euro muss das Kind also dann versteuern (100.000 wären es bei einem Enkel). Immerhin: Kinder und Adoptivkinder fallen in Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen. Wie hoch der Steuersatz wirklich ist, hängt ab vom Wert des Erbes. Bis 300.000 Euro gelten hier 11 Prozent. Im geschilderten Beispielfall müsste das Kind also 11 Prozent von 200.000 Euro an Erbschaftsteuer ans Finanzamt zahlen, und das sind 22.000 Euro. meineimmobilie.de-Tipp Vorzeitige Schenkung hilft Erbschaftsteuer sparen Es gibt einen simplen Trick, wie Sie erhebliche Summen an Erbschaftsteuer sparen können. Der Gesetzgeber hat nämlich bestimmt, dass der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden kann. Und das heißt: Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Sie auch bei größeren Vermögen und wertvolleren Immobilien die Erbschaftsteuer ganz legal senken oder sogar ganz vermeiden. Dazu brauchen Sie noch nicht einmal Ihre Immobilie vorzeitig weggeben. Laufende Schenkungen mindern die Steuerlast Angenommen, Sie sorgen dafür, dass Ihre künftigen Erben schon jetzt laufend Teile Ihres Vermögens bekommen. Also beispielsweise ein Wertpapierdepot. Oder das, was auf einem Bankkonto liegt. Oder Kunstgegenstände und Antiquitäten. Sie müssen nur darauf achten, dass der Wert der Schenkungen unter dem Freibetrag liegt. Der beläuft sich beim Ehepartner auf 500.000 Euro, bei Kindern (auch Adoptivkindern) auf 400.000 Euro und bei Enkeln auf 100.000 Euro. Nach 10 Jahren können Sie diesen Freibetrag erneut ausschöpfen, und das sollten Sie auch tun, wenn Ihr Vermögen wirklich umfangreich ist. Stück für Stück schmelzen Sie so den späteren Nachlass zusammen. Und wenn der Erbfall dann wirklich eintritt, dann überschreitet sein Wert im günstigsten Fall die Freibeträge nicht. Auch dann nicht, wenn das vererbte Familienheim größer als 200 Quadratmeter ist und Ihre Kinder oder Enkel es erben.
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