ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 5. Plakatierung 1. Bedingungen für Einlass und Aufenthalt Vorliegende Geschäftsordnung ist am Eingang des Campingplatzes sowie im Empfangsbüro angeschlagen. Auf Wunsch erhält jeder Kunde sie auch in Schriftform. Für klassifizierte Campingplätze wird zudem die Klassifizierungskategorie mit der Bezeichnung „Tourismus (Tourisme)“ oder „Freizeit (Loisirs)“ sowie die Anzahl der jeweiligen Stellplätze der Kategorien „Tourismus“ oder „Freizeit“ dort angeschlagen. Die Preise für die verschiedenen Leistungen werden den Kunden gemäß den durch das Verbraucherschutzministerium festgelegten Verordnungen mitgeteilt und sind am Empfang einsehbar. Für den Einlass auf den Campingplatz, den Aufenthalt und den Aufbau der eigenen Ausstattung ist die Erlaubnis des Geschäftsführers oder seines Vertreters erforderlich. Dieser ist für die einwandfreie Führung und für die Ordnung auf dem Campingplatz sowie für die Einhaltung der vorliegenden Campingplatzordnung verantwortlich. Die Tatsache, dass der Gast sich auf dem Campingplatz aufhält, impliziert das Akzeptieren der Regelungen vorliegender Geschäftsordnung sowie die Verpflichtung, sich regelkonform zu verhalten. Niemand darf den Campingplatz als festen Wohnsitz angeben. 2. Polizeiliche Formalitäten 6. Abreise- und Gebührenmodalitäten Minderjährige, die nicht von ihren Eltern begleitet werden, erhalten nur Einlass, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis der Eltern vorlegen. In Anwendung von Artikel R. 611-35 des französischen Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (CESEDA) ist der Geschäftsführer verpflichtet, Kunden mit nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft schon bei der Ankunft einen polizeilichen Meldezettel ausfüllen zu lassen. Dieser muss vor allem aufführen: 1. Namen und Vornamen; 2. Geburtsdatum und -ort; 3. Nationalität; 4. Gewöhnlicher Wohnsitz. Kinder unter 15 Jahren können auf dem Meldeblatt eines der Eltern eingetragen werden. Wir bitten die Kunden, am Vorabend der Abfahrt das Empfangsbüro über ihre Abreise zu informieren. Die Gebühren sind im Empfangsbüro zu bezahlen. Sie werden gemäß der Zahl der auf dem Gelände verbrachten Nächte berechnet. Kunden, die vor Öffnung des Empfangsbüros abfahren möchten, müssen die ausstehenden Gebühren am Vorabend ihrer Abreise bezahlen. Für Reservierungen sind diese vorab fällig. Jeden nicht angemeldeten fällig gewordenen Zuschlag (zusätzliche Person, Hund …), der bei einer Kontrolle im Laufe des Aufenthalts entdeckt wird, stellen wir dem Kunden vom Tag seiner Anreise an in Rechnung. 7. Lärm und Ruhezeiten 3. Aufbau der eigenen Ausstattung Die Kunden werden gebeten, sämtlichen Lärm sowie laute Diskussionen, die ihre Nachbarn stören könnten, zu unterlassen. Musik- und Tongeräte müssen dementsprechend geregelt werden. Das Schließen von Fahrzeugtüren und Kofferraumdeckeln muss ebenfalls so leise wie möglich erfolgen. Hunde sowie andere Tiere dürfen niemals unangeleint herumlaufen. Sie dürfen niemals in Abwesenheit ihrer für sie haftenden Besitzer allein auf dem Campingplatz zurückgelassen werden, auch nicht in einem verschlossenen Raum. Hunde der ersten Kategorie sind auf dem Campinggelände verboten. Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, sind nicht gestattet. Zudem sind Hunde im allgemeinen umzäunten Bereich des Schwimmbads sowie auf den Grünflächen verboten. Der Geschäftsführer gewährleistet die Ungestörtheit seiner Kunden, indem er Ruhezeiten Die Freiluftunterkunft wie auch das dazugehörige Material müssen am angegebenen Stellplatz gemäß den durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter mitgeteilten Regelungen installiert werden. 4. Empfangsbüro geöffnet von 9 Uhr bis 18 Uhr Im Empfang finden Sie sämtliche Informationen zum Serviceangebot des Campingplatzes, zu Versorgungsmöglichkeiten, Sportanlagen und touristischen Sehenswürdigkeiten in der Umgebung sowie viele Adressen, die sich als nützlich erweisen können. Den Kunden steht ein System zur Verfügung, mit dem Beschwerden gesammelt und bearbeitet werden. 1 festlegt, in denen keinerlei Lärm gestattet ist. oder an den Anlagen des Campingplatzes gehen allein zu Lasten ihres Urhebers. Der während des Aufenthalts genutzte Stellplatz muss in dem einwandfreien Zustand gehalten werden, den der Camper bei seiner Ankunft vorgefunden hat. 8. Besucher Nach vorheriger Erlaubnis durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter können Besucher den Campingplatz betreten, allerdings unter alleiniger Verantwortung der gastgebenden Camper. Der Kunde kann den oder die Besucher am Empfang abholen. Die Leistungen und Einrichtungen des Campingplatzes stehen den Besuchern offen. Allerdings kann die Nutzung bestimmter Anlagen kostenflichtig sein; diesbezügliche Preise sind am Eingang des Campingplatzes sowie im Empfangsbüro zu veröffentlichen. Die Besucher müssen ihre Fahrzeuge in jedem Fall außerhalb des Campings parken. 11. Sicherheit a) Feuer: Offenes Feuer (Holz, Kohle usw.) ist strikt untersagt. Kocher müssen in gutem Zustand gehalten werden und funktionstüchtig sein und dürfen nicht unter gefährlichen Bedingungen benutzt werden. Im Brandfall ist sofort die Geschäftsführung zu benachrichtigen. Im Bedarfsfall bitte Feuerlöscher benutzen. Im Empfangsbüro finden Sie für Notfälle eine Erste-HilfeTasche. b) Diebstahl: Die Geschäftsführung ist für alle im Büro hinterlegten Gegenstände verantwortlich und zudem allgemein zu einer Überwachung des Campingplatzes verpflichtet. Der Camper trägt die Verantwortung für seine eigene Ausstattung und muss dem Leiter die Anwesenheit eventuell verdächtiger Personen melden. Wir bitten unsere Kunden, zum Schutz ihrer Ausstattung die üblichen Vorkehrungen zu treffen. 9. Fahrzeugverkehr und Parken Auf dem Campingplatz dürfen Fahrzeuge nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit (10 km/h) fahren. Fahrzeugverkehr ist nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Auf dem Campingplatz dürfen nur Fahrzeuge fahren, die den dort Urlaub machenden Campinggästen gehören. Es ist strikt untersagt, auf den gewöhnlich von Unterkünften belegten Stellplätzen zu parken, es sei denn, es gibt dort einen speziell dafür vorgesehenen Parkplatz. Das geparkte Fahrzeug darf weder den Verkehr noch das Sicheinrichten neu ankommender Gäste behindern. 12. Spiele In der Nähe der Anlagen dürfen keine wilden oder störenden Spiele stattfinden. Der Versammlungsraum darf nicht für Spiele mit viel Bewegung genutzt werden. Kinder stehen stets unter Aufsicht ihrer Eltern. 10. Führung und Aussehen der Anlagen 13. Unterstellen ohne Belegung Jeder Gast ist verpflichtet, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die Sauberkeit, die Hygiene und das einwandfreie Aussehen des Campingplatzes und seiner Anlagen, vor allem der Sanitäranlagen, beeinträchtigen könnten. Das Entsorgen von Brauchwasser auf den Boden oder in die Abgussrinnen ist untersagt. Die Kunden müssen das Brauchwasser in die extra zu diesem Zweck vorgesehenen Anlagen entleeren. Haushaltsmüll, Abfälle jeglicher Art wie auch Papier müssen in den Mülltonnen deponiert werden. Wäschewaschen außerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Wannen ist strikt untersagt. Das Trocknen der Wäsche nahe den Unterkünften wird bis 10 Uhr toleriert, vorausgesetzt, dies erfolgt diskret und stört die Nachbarn nicht. Unter keinen Umständen dürfen Wäscheleinen zwischen den Bäumen gespannt werden. Mit der Bepflanzung und den Blumen auf dem Platz muss äußerst sorgsam umgegangen werden. Es ist verboten, Nägel in die Bäume zu schlagen, Äste abzuhacken oder selbst etwas anzupflanzen. Es ist nicht gestattet, den Stellplatz mit einer eigenen Umfassung zu versehen oder den Boden auszuheben. Jede Wiederherstellung infolge von Schäden an der Bepflanzung, an den Umfassungen, am Gelände selbst Nicht genutzte Ausstattung darf nur nach vorherigem Einverständnis der Geschäftsführung auf dem Campingplatz hinterlassen werden, und zwar ausschließlich auf dem angezeigten Stellplatz. Diese Leistung kann kostenpflichtig sein. 14. Verstoß gegen die Geschäftsordnung Falls ein Bewohner den Aufenthalt anderer Nutzer stört oder die Regelungen vorliegender Geschäftsordnung nicht einhält, kann der Geschäftsführer oder sein Vertreter diesen mündlich oder schriftlich, wenn er dies für notwendig erachtet, abmahnen und zum Unterlassen dieser Störung auffordern. Im Fall eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen die Geschäftsordnung und nach einer Mahnung durch den Geschäftsführer, diese einzuhalten, kann letzterer den Vertrag auflösen. Bei einer Straftat kann sich der Geschäftsführer an die Ordnungskräfte wenden. 2
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