Geschäftsordnung

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
5. Plakatierung
1. Bedingungen für Einlass und Aufenthalt
Vorliegende Geschäftsordnung ist am Eingang des
Campingplatzes sowie im Empfangsbüro angeschlagen.
Auf Wunsch erhält jeder Kunde sie auch in Schriftform.
Für klassifizierte Campingplätze wird zudem die
Klassifizierungskategorie mit der Bezeichnung
„Tourismus (Tourisme)“ oder „Freizeit (Loisirs)“ sowie
die Anzahl der jeweiligen Stellplätze der Kategorien
„Tourismus“ oder „Freizeit“ dort angeschlagen. Die
Preise für die verschiedenen Leistungen werden den
Kunden gemäß den durch das
Verbraucherschutzministerium festgelegten
Verordnungen mitgeteilt und sind am Empfang
einsehbar.
Für den Einlass auf den Campingplatz, den Aufenthalt
und den Aufbau der eigenen Ausstattung ist die
Erlaubnis des Geschäftsführers oder seines Vertreters
erforderlich. Dieser ist für die einwandfreie Führung und
für die Ordnung auf dem Campingplatz sowie für die
Einhaltung der vorliegenden Campingplatzordnung
verantwortlich. Die Tatsache, dass der Gast sich auf dem
Campingplatz aufhält, impliziert das Akzeptieren der
Regelungen vorliegender Geschäftsordnung sowie die
Verpflichtung, sich regelkonform zu verhalten. Niemand
darf den Campingplatz als festen Wohnsitz angeben.
2. Polizeiliche Formalitäten
6. Abreise- und Gebührenmodalitäten
Minderjährige, die nicht von ihren Eltern begleitet
werden, erhalten nur Einlass, wenn sie eine schriftliche
Erlaubnis der Eltern vorlegen. In Anwendung von Artikel
R. 611-35 des französischen Gesetzes über die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern und über das
Asylrecht (CESEDA) ist der Geschäftsführer verpflichtet,
Kunden mit nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft schon
bei der Ankunft einen polizeilichen Meldezettel
ausfüllen zu lassen. Dieser muss vor allem aufführen:
1. Namen und Vornamen;
2. Geburtsdatum und -ort;
3. Nationalität;
4. Gewöhnlicher Wohnsitz.
Kinder unter 15 Jahren können auf dem Meldeblatt
eines der Eltern eingetragen werden.
Wir bitten die Kunden, am Vorabend der Abfahrt das
Empfangsbüro über ihre Abreise zu informieren. Die
Gebühren sind im Empfangsbüro zu bezahlen. Sie
werden gemäß der Zahl der auf dem Gelände
verbrachten Nächte berechnet. Kunden, die vor
Öffnung des Empfangsbüros abfahren möchten,
müssen die ausstehenden Gebühren am Vorabend
ihrer Abreise bezahlen. Für Reservierungen sind diese
vorab fällig. Jeden nicht angemeldeten fällig
gewordenen Zuschlag (zusätzliche Person, Hund …), der
bei einer Kontrolle im Laufe des Aufenthalts entdeckt
wird, stellen wir dem Kunden vom Tag seiner Anreise
an in Rechnung.
7. Lärm und Ruhezeiten
3. Aufbau der eigenen Ausstattung
Die Kunden werden gebeten, sämtlichen Lärm sowie
laute Diskussionen, die ihre Nachbarn stören könnten,
zu unterlassen. Musik- und Tongeräte müssen
dementsprechend geregelt werden. Das Schließen von
Fahrzeugtüren und Kofferraumdeckeln muss ebenfalls
so leise wie möglich erfolgen.
Hunde sowie andere Tiere dürfen niemals unangeleint
herumlaufen. Sie dürfen niemals in Abwesenheit ihrer
für sie haftenden Besitzer allein auf dem Campingplatz
zurückgelassen werden, auch nicht in einem
verschlossenen Raum. Hunde der ersten Kategorie sind
auf dem Campinggelände verboten. Hunde, die als
gefährlich eingestuft werden, sind nicht gestattet.
Zudem sind Hunde im allgemeinen umzäunten Bereich
des Schwimmbads sowie auf den Grünflächen
verboten. Der Geschäftsführer gewährleistet die
Ungestörtheit seiner Kunden, indem er Ruhezeiten
Die Freiluftunterkunft wie auch das dazugehörige
Material müssen am angegebenen Stellplatz gemäß den
durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter
mitgeteilten Regelungen installiert werden.
4. Empfangsbüro geöffnet von 9 Uhr bis 18 Uhr
Im Empfang finden Sie sämtliche Informationen zum
Serviceangebot des Campingplatzes, zu
Versorgungsmöglichkeiten, Sportanlagen und
touristischen Sehenswürdigkeiten in der Umgebung
sowie viele Adressen, die sich als nützlich erweisen
können. Den Kunden steht ein System zur Verfügung,
mit dem Beschwerden gesammelt und bearbeitet
werden.
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festlegt, in denen keinerlei Lärm gestattet ist.
oder an den Anlagen des Campingplatzes gehen allein zu
Lasten ihres Urhebers. Der während des Aufenthalts
genutzte Stellplatz muss in dem einwandfreien Zustand
gehalten werden, den der Camper bei seiner Ankunft
vorgefunden hat.
8. Besucher
Nach vorheriger Erlaubnis durch den Geschäftsführer
oder seinen Vertreter können Besucher den
Campingplatz betreten, allerdings unter alleiniger
Verantwortung der gastgebenden Camper. Der Kunde
kann den oder die Besucher am Empfang abholen. Die
Leistungen und Einrichtungen des Campingplatzes
stehen den Besuchern offen. Allerdings kann die
Nutzung bestimmter Anlagen kostenflichtig sein;
diesbezügliche Preise sind am Eingang des
Campingplatzes sowie im Empfangsbüro zu
veröffentlichen. Die Besucher müssen ihre Fahrzeuge in
jedem Fall außerhalb des Campings parken.
11. Sicherheit
a) Feuer: Offenes Feuer (Holz, Kohle usw.) ist strikt
untersagt. Kocher müssen in gutem Zustand gehalten
werden und funktionstüchtig sein und dürfen nicht unter
gefährlichen Bedingungen benutzt werden. Im Brandfall
ist sofort die Geschäftsführung zu benachrichtigen. Im
Bedarfsfall bitte Feuerlöscher benutzen. Im
Empfangsbüro finden Sie für Notfälle eine Erste-HilfeTasche.
b) Diebstahl: Die Geschäftsführung ist für alle im Büro
hinterlegten Gegenstände verantwortlich und zudem
allgemein zu einer Überwachung des Campingplatzes
verpflichtet. Der Camper trägt die Verantwortung für
seine eigene Ausstattung und muss dem Leiter die
Anwesenheit eventuell verdächtiger Personen melden.
Wir bitten unsere Kunden, zum Schutz ihrer Ausstattung
die üblichen Vorkehrungen zu treffen.
9. Fahrzeugverkehr und Parken
Auf dem Campingplatz dürfen Fahrzeuge nicht schneller
als Schrittgeschwindigkeit (10 km/h) fahren.
Fahrzeugverkehr ist nur von 7 bis 23 Uhr gestattet.
Auf dem Campingplatz dürfen nur Fahrzeuge fahren, die
den dort Urlaub machenden Campinggästen gehören. Es
ist strikt untersagt, auf den gewöhnlich von
Unterkünften belegten Stellplätzen zu parken, es sei
denn, es gibt dort einen speziell dafür vorgesehenen
Parkplatz. Das geparkte Fahrzeug darf weder den
Verkehr noch das Sicheinrichten neu ankommender
Gäste behindern.
12. Spiele
In der Nähe der Anlagen dürfen keine wilden oder
störenden Spiele stattfinden. Der Versammlungsraum
darf nicht für Spiele mit viel Bewegung genutzt werden.
Kinder stehen stets unter Aufsicht ihrer Eltern.
10. Führung und Aussehen der Anlagen
13. Unterstellen ohne Belegung
Jeder Gast ist verpflichtet, sämtliche Handlungen zu
unterlassen, die die Sauberkeit, die Hygiene und das
einwandfreie Aussehen des Campingplatzes und seiner
Anlagen, vor allem der Sanitäranlagen, beeinträchtigen
könnten. Das Entsorgen von Brauchwasser auf den
Boden oder in die Abgussrinnen ist untersagt.
Die Kunden müssen das Brauchwasser in die extra zu
diesem Zweck vorgesehenen Anlagen entleeren.
Haushaltsmüll, Abfälle jeglicher Art wie auch Papier
müssen in den Mülltonnen deponiert werden.
Wäschewaschen außerhalb der zu diesem Zweck
vorgesehenen Wannen ist strikt untersagt. Das Trocknen
der Wäsche nahe den Unterkünften wird bis 10 Uhr
toleriert, vorausgesetzt, dies erfolgt diskret und stört die
Nachbarn nicht. Unter keinen Umständen dürfen
Wäscheleinen zwischen den Bäumen gespannt werden.
Mit der Bepflanzung und den Blumen auf dem Platz
muss äußerst sorgsam umgegangen werden. Es ist
verboten, Nägel in die Bäume zu schlagen, Äste
abzuhacken oder selbst etwas anzupflanzen. Es ist nicht
gestattet, den Stellplatz mit einer eigenen Umfassung zu
versehen oder den Boden auszuheben.
Jede Wiederherstellung infolge von Schäden an der
Bepflanzung, an den Umfassungen, am Gelände selbst
Nicht genutzte Ausstattung darf nur nach vorherigem
Einverständnis der Geschäftsführung auf dem
Campingplatz hinterlassen werden, und zwar
ausschließlich auf dem angezeigten Stellplatz. Diese
Leistung kann kostenpflichtig sein.
14. Verstoß gegen die Geschäftsordnung
Falls ein Bewohner den Aufenthalt anderer Nutzer stört
oder die Regelungen vorliegender Geschäftsordnung
nicht einhält, kann der Geschäftsführer oder sein
Vertreter diesen mündlich oder schriftlich, wenn er
dies für notwendig erachtet, abmahnen und zum
Unterlassen dieser Störung auffordern. Im Fall eines
schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen
die Geschäftsordnung und nach einer Mahnung durch
den Geschäftsführer, diese einzuhalten, kann letzterer
den Vertrag auflösen. Bei einer Straftat kann sich der
Geschäftsführer an die Ordnungskräfte wenden.
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