Geflügelpest - Allgemeinverfügung

Umweltamt
Regensburg, 29.01.2017
SB: Engel
Tel.: 3313
Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.5.2014 (BGBl. I S. 1212) zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 29.6.2016 (BGBl. I S. 1564)
Im Landkreis Regensburg (Markt Lappersdorf) wurde am 28.01.2016 der Ausbruch der
Geflügelpest (hochpathogenes aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8) amtlich festgestellt. Da das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und das den Sperrbezirk umgebende Gebiet (Gesamtradius mindestens zehn Kilometer) als Beobachtungsgebiet festgelegt wurde, betrifft dies auch Teile
des Stadtgebietes Regensburg.
Die Stadt Regensburg erlässt folgende
Allgemeinverfügung
I. Nach §21 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung werden die Grenzen des Sperrbezirks
folgendermaßen festgelegt:
Anfangspunkt ist die Kreuzung Auf der Winzerer Höhe- Wehrlochweg. Im Weiteren dem
Wehrlochlochweg-Maximilian-Aschenauer-Straße folgend bis zur B8. Der B8 am nördlichen Rand in westlicher Richtung bis zur Stadtgrenze folgend. Ab hier der Stadtgrenze in
nord-östlicher Richtung folgend, bis Anfangspunkt wieder erreicht.
Die Grenzen des Sperrbezirks sind in der beiliegenden Karte (ohne Maßstab), die als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, dargestellt.
II. Nach § 27 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung werden die Grenzen des Beobachtungsgebiets folgendermaßen festgelegt:
Anfangspunkt im Osten ist der Kreuzungspunkt A3/ Stadtgrenze. Der A3 in westlicher
Richtung bis zur Auffahrt Regensburg Ost folgend. In südlicher Richtung entlang der Auffahrt- Leibnizstr.- Max Planck Str./B15 folgen, bis diese die Stadtgrenze erreicht. Ab hier
der Stadtgrenze im Uhrzeigersinn folgen, bis sie wieder den Anfangspunkt erreicht.
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Die Grenzen des Beobachtungsgebietes sind in der beiliegenden Karte (ohne Maßstab),
die als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, dargestellt.
III. Regelungen für den Sperrbezirk
1. Die Stadt Regensburg hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut
sichtbar anzubringen
2. In den Beständen im Sperrbezirk, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten
werden, werden durch das Umweltamt der Stadt Regensburg Untersuchungen über
den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer
8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437 EG (Untersuchungen im Bestand und
ggfs. Probenahme) durchgeführt.
3. Tierhalter im Sperrbezirk haben dem Umweltamt der Stadt Regensburg unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres
Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
4. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von
Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand im Sperrbezirk, Futtermittel
dürfen nicht aus einem Bestand im Sperrbezirk verbracht werden.
5. Unabhängig von der Größe einer Geflügelhaltung oder einer sonstigen Vogelhaltung
im Sperrbezirk ist sicherzustellen, dass
-
die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Vogelhaltungen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
sind.
-
Ställe oder sonstige Standorte der Vögel von betriebsfremden Personen nur
mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
Diese Personen haben die betriebseigene Schutzkleidung oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes der Vogelhaltung unverzüglich abzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
-
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Vögeln die dazu eingesetzten
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Nach
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jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
-
betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Vogeltransports
auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
-
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Vogelhaltung
eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden, jeweils
im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
-
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird. Hierüber
sind Aufzeichnungen anzufertigen.
-
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung
von verendeten Vögeln bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat gereinigt und desinfiziert werden.
-
eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
6. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem
Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus im Sperrbezirk ist verboten. Dies gilt nicht für
frisches Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von
frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt
gelagert und befördert worden ist. Ebenso gilt dies nicht für frisches Fleisch von Geflügel, das vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem dem
Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
7. Im Sperrbezirk Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen
nicht frei gelassen werden.
8. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen im Sperrbezirk, ausgenommen
auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener
Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen (B8, A93) oder Schienenverbindungen, soweit das
Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des
Sperrbezirks erzeugt worden sind.
9. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von
Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, im Sperrbezirk befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
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IV. Regelungen für das Beobachtungsgebiet
1. Die Stadt Regensburg hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
Schilder
mit
der
deutlichen
und
haltbaren
Aufschrift
„Gelgeflügelpest-
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.
2. In den Beständen im Beobachtungsgebiet, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, werden durch das Umweltamt der Stadt Regensburg Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten durchgeführt.
3.
Tierhalter von Vögeln im Beobachtungsgebiet haben dem Umweltamt der Stadt
Regensburg unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer
Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie
jede Änderung anzuzeigen.
4. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet verbracht werden, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet verbracht werden.
5. Unabhängig von der Größe einer Geflügelhaltung oder einer sonstigen Vogelhaltung
im Beobachtungsgebiet dürfen Ställe oder sonstige Standorte der Vögel von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen haben die betriebseigene Schutzkleidung
oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes der Vogelhaltung unverzüglich abzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen im Beobachtungsgebiet nicht frei gelassen werden.
7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von
Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, im Beobachtungsgebiet befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand
mit gehaltenen Vögeln im Beobachtungsgebiet befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Umweltamtes zu reinigen
und zu desinfizieren.
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V. Verhältnis zu anderen Allgemeinverfügungen und Schutzmaßregeln
1. Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem
Sperrbezirk, als auch in einem Beobachtungsgebiet sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.
2. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw.
Schutzmaßregeln unberührt. Diese früheren Verfügungen und die nunmehr
erlassene Allgemeinverfügung gelten nebeneinander. Bei Überschneidungen
im räumlichen Anwendungsbereich der Verfügungen ist die Zugehörigkeit
zur jeweils strengeren Zone (Reihenfolge: Sperrbezirk – Beobachtungsgebiet
– Kontrollzone) maßgeblich.
VI. Der sofortige Vollzug der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.
VII. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
VIII. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Auf die „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ vom
18. November 2016 wird hingewiesen.
Gründe:
I.
Am 28.01.2017 wurde mitgeteilt, dass der Ausbruch der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N8) in einem Betrieb im Landkreis Regensburg (Markt Lappersdorf) amtlich festgestellt worden ist. Ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet waren einzurichten. Beide Restriktionszonen betreffen auch das Stadtgebiet Regensburg.
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II.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Regensburg zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Tierseuchen-Vollzugsverordnung (TierSVollzV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG).
Rechtsgrundlage für die Ziffer I. dieses Bescheides (Sperrbezirk) ist § 21 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach legt die zuständige Behörde, wenn der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt ist, das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als
Sperrbezirk fest.
Der Ausbruch der Geflügelpest wurde am 28.01.2017 in einem Betrieb in in Hönighausen,
Markt Lappersdorf durch das Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg amtlich festgestellt. Ein Sperrbezirk war deshalb festzulegen.
Bei der Festlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung,
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der unter Ziffer I. beschriebene Bereich als Sperrbezirk festgelegt.
Die unter Ziffer III. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen im Sperrbezirk
ergeben sich unmittelbar aus § 21 Abs. 4-6 der Geflügelpest-Verordnung.
Rechtsgrundlage für die Ziffer II. dieses Bescheides (Beobachtungsgebiet) ist § 27 Abs. 1
der Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach legt die zuständige Behörde, wenn der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt ist, um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet müssen zusammen mindestens zehn Kilometer betragen.
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Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet umfasst vorliegend ca. 10 Kilometer.
Bei der Festlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung,
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der unter Ziffer II. beschriebene Bereich als Beobachtungsgebiet festgelegt.
Die unter Ziffer IV. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen im Beobachtungsgebiet ergeben sich unmittelbar aus § 27 Abs. 2, 3, 4 Nummer 2 Buchst. a, Nummer
3, 4 und 5 und Abs. 5 GeflügelpestV. Im Einzelfall können, soweit tierseuchenrechtliche
Belange nicht entgegenstehen, gemäß den Vorgaben der GeflügelpestV (§§22-25 und
§§28-29) Ausnahmen zugelassen werden.
III.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheids (Ziffer VII.) wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Seuche, die den raschen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gebietet. Durch die leichte Übertragbarkeit der Geflügelpest droht eine weitere Ausbreitung der Seuche mit großen wirtschaftlichen Verlusten.
Da auch eine Übertragbarkeit auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, ist
es nicht hinnehmbar, bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung zu warten. Die
Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zunehmende Gefährdung sowohl der Geflügelbestände als auch der menschlichen Gesundheit begründen.
Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug dieser Allgemeinverfügung, müssen die Interessen der Betroffenen – wie etwa wirtschaftliche Einbußen –
zurücktreten.
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IV.
Die Kostenentscheidung in Ziffer VIII. dieses Bescheides beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
beim Bayer. Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Regensburg) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 Nr. 2 TierGesG). Beim Verwaltungsgericht Regensburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
-
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tierseuchenrechts ab
01.07.2007 abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
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Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
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Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit
01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
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Regensburg, den 29.01.2017
Stadt Regensburg
Umweltamt
Im Auftrag
Gruber
Ltd. Rechtsdirektor
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