Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/926 31.01.2017 Beschlussrealisierung Landesregierung Magdeburg, 24. Januar 2017 Abfallimporte reduzieren - Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft stärken! Beschluss des Landtages - Drs. 7/665 Zu dem o. g. Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt ergeht folgende Stellungnahme: Länderübergreifende bzw. grenzüberschreitende Lösungen bei der Entsorgung von Abfällen sind grundsätzlich sinnvoll und notwendig. Dies gilt insbesondere für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, für die meist wenige und hoch spezialisierte Anlagen existieren und diese oft auf einem bundesweiten oder internationalen Einzugsgebiet aufbauen. Die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich im Wesentlichen nach EU-rechtlichen Vorschriften. Die nationale Verbringung von Abfällen richtet sich nach bundesrechtlichen Regelungen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet die Länder, für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne aufzustellen und fortzuschreiben. Der Abfallwirtschaftsplan bilanziert und prognostiziert die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen im Hinblick auf das Abfallaufkommen und die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft (Gewährleistung der Entsorgungssicherheit) in Sachsen-Anhalt regional und landesweit erforderlichen Kapazitäten von Abfallvorbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen für einen Prognosezeitraum von zehn Jahren. Er definiert Ziele und Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie der Abfallbeseitigung. In dem bundesrechtlich abschließend vorgegebenen Rahmen können nur bestimmte Einzelinhalte des Plans für verbindlich erklärt werden. Verbindlich erklärt werden kann nur die Ausweisung geeigneter Flächen für Deponien und für sonstige Abfallentsorgungsanlagen sowie die Bestimmung, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Pflichtigen zu bedienen haben. Es ist den Ländern verwehrt, weiteren oder anderen Inhalten Verbindlichkeit zuzuerkennen. (Ausgegeben am 01.02.2017) 2 Da sich die für verbindlich erklärten Ausweisungen von Einzugsbereichen an die Entsorgungspflichtigen im Plangebiet richten, stehen sie für sich allein dem Verbringen von Abfällen in das Plangebiet zur dortigen Entsorgung nicht entgegen. Der Entwurf der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans des Landes (Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Massenabfälle und Teilplan gefährliche Abfälle) befindet sich gegenwärtig im Verfahren. Es ist nicht beabsichtigt, Einzelinhalte für verbindlich zu erklären. Für landesrechtliche Regelungen oder Handlungsoptionen wird durch die Vereinbarkeit mit Bundesrecht und europarechtliche Regelungen der bestimmende Rahmen gesetzt. In diesem Rahmen wird die Landesregierung vorhandene Handlungs- oder Regelungsspielräume abgestimmt ermitteln, prüfen und abwägen. Die Erreichung der Ziele der schonenden Nutzung von Deponiekapazitäten und der Forcierung der Umwandlung der Abfallwirtschaft in eine Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft erfordert einer Reihe von Maßnahmen und Instrumenten in unterschiedlichen Bereichen, beginnend bei der Abfallvermeidung bis hin zur Steigerung der nachhaltigen Verwertung im Sinne der Abfallhierarchie. Als Beispiel sei die Förderung des Einsatzes von Recyclingbaustoffen genannt. Mineralische Bau- und Abbruchabfälle bilden die mengenmäßig größte Abfallfraktion. Es ist anzustreben, dass diese Abfälle so aufbereitet werden müssen, dass sie möglichst hochwertig, in großem Umfang und entsprechend ihren Eigenschaften in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können. Dabei kommt insbesondere auch der Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft des Landes wesentliche Bedeutung zu. Rainer Robra Staats- und Kulturminister
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