kostenlos - Alpmann Schmidt

ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden
Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
• der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
• pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
• Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir
behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren
zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
B 365
30.01.2017
K betrieb in seinem Haus in Köln ein Geschäft für Damenbekleidung; angeschlossen war auch eine Pelzabteilung. Die Pelze verkaufte K als Kommissionär der Frankfurter Pelzwaren-Großhandlung G. Eine Vereinbarung darüber, dass K die Kommissionsware zu versichern hatte, bestand nicht.
Bei einer Bestandsaufnahme im Dezember stellte K fest, dass von der Kommissionsware drei wertvolle
Stücke im Gesamtwert von 44.000,- € fehlten, nämlich ein Mantel aus skandinavischem Chinchilla, eine
Silberfuchsjacke und einen Nerzponcho. Da diese Stücke bei der letzten Inventur noch vorhanden gewesen waren und sich aus den Geschäftsunterlagen auch kein Anhaltspunkt für deren Verbleib ergab, vermutete K, dass jemand vom Geschäftspersonal die Sachen aus dem neben den Verkaufsraum liegenden
Lagerraum entwendet habe. Nachforschungen unter seinen vier Angestellten führten zu einem Geständnis des Angestellten A, der zugab, die Pelze wegen finanzieller Schwierigkeiten entwendet und
verkauft zu haben. K wusste, dass er seinem Lieferanten G gegenüber für den Verlust der Kommissionsware haftbar blieb, wenn herauskam, dass jemand von seinen Angestellten die Ware gestohlen hatte,
dass er aber bei dem vermögenslosen A keinen Regress nehmen konnte. Er beschloss daher, den Schaden auf andere Weise auf die Fa. G abzuwälzen.
S, die Stieftochter des K, war mit dem wegen Einbruchdiebstahls vorbestraften E verheiratet. K setzte sich
mit E in Verbindung, erzählte ihm von dem durch den Diebstahl des A verursachten Fehlbestand im
Kommissionswarenlager und schlug vor, einen Einbruch zu fingieren, damit sich K gegenüber G entlasten könne. Für die Vortäuschung des Einbruchs, der möglichst echt aussehen müsse, bot K dem E
1.000,- €. E fasste im Stillen den Entschluss, bei dieser Gelegenheit etwas für sich selbst mitgehen zu lassen, um es dann zu veräußern, und ging auf den Vorschlag ein. Er ließ sich 500,- € als Anzahlung geben
und von K die Örtlichkeiten genau beschreiben. In der folgenden Nacht schlug er dann, wie mit K abgesprochen, ein zum Hof führendes Toilettenfenster ein, durch das er in das Geschäft des K einstieg. Mit
einem stabilen Schraubenzieher brach er die mit einem Sicherheitsschloss abgeschlossene Tür zu dem
Lagerraum auf und warf die dort hängenden Pelze durcheinander, damit der Eindruck entstehe, der
Einbrecher habe nach besonders wertvollen Stücken gesucht. Wie von vornherein geplant, aber entgegen der mit K getroffenen Vereinbarung, packte E sodann eine Nerz-Stola im Werte von 3.000,- € in seine
Werkzeugtasche. Diese Nerz-Stola gehörte, was E nicht wusste, nicht zu den Kommissionswaren, sondern
dem K. Entgegen seinen ursprünglichen Vorstellungen veräußerte E die Stola nicht, sondern schenkte sie
seiner Ehefrau S, der er das Geschehene berichtete, mit dem Bemerken: „Dein Stiefvater ist ja nicht geschädigt, denn er kann sie ja mit auf die Liste der gestohlenen Kommissionswaren setzen.“ Die S hatte
Bedenken, die Stola für sich selbst zu behalten, weil sie befürchtete, es könnte bei einem Angestellten
ihres Stiefvaters Verdacht erwecken, wenn sie als Stieftochter des K ein Kleidungsstück trüge, das zu der
angeblich gestohlenen Kommissionsware gehörte. Sie veräußerte deshalb die Stola noch am selben
Vormittag für 2.000,- € an ihre Bekannte B, der sie erzählte, ihr Stiefvater habe ihr das Stück ein Jahr zuvor
zum Geburtstag geschenkt.
K meldete am folgenden Morgen den „Einbruch“ bei der Polizei. Den untersuchenden Kriminalbeamten
überreichte er eine Liste, auf der er den zuvor von A entwendeten Chinchilla-Mantel, die Silberfuchsjacke
und den Nerzponcho als gestohlen aufführte. Vom Verschwinden der Nerz-Stola, das er wohl bemerkt
hatte, sagte er den Kriminalbeamten nichts.
Den Beamten fiel auf, dass das wertvollste Stück der Kommissionsware, ein Zobel im Werte von
25.000,- €, nicht entwendet worden war. Dies passte nicht zu einem auf Pelze spezialisierten Einbrecher,
der das Bargeld in der Kasse liegen gelassen hatte. Als dann bei der Spurensuche auch noch Fingerabdrücke entdeckt und als solche des E identifiziert wurden, verdichtete sich der Verdacht eines fingierten
Einbruchs. Die weiteren Ermittlungen führten noch am selben Tag zu vollständigen Geständnissen des K,
des E und der S, durch die auch die Tat des A herauskam.
Zu der von K gegenüber G geplanten Mitteilung vom „Einbruch“ kam es nicht mehr.
Wie haben sich K, E und S strafbar gemacht?