Wegweisung - Kanton Appenzell Ausserrhoden

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Wegweisung
von einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit
Wegweisung
WegweisungFernhaltung
Fernhaltung
Die Kantonspolizei kann …
Mögliche Massnahmen seitens der Polizei
gemäss Art. 22 des Polizeigesetzes mittels amtlicher
• Mündliche Wegweisung und Fernhaltung:
Verfügung Personen von einem Ort bis zu 30 Tage
24 Stunden
wegweisen oder fernhalten, die
• Schriftliche Wegweisung und Fernhaltung:
• die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden
bis zu 30 Tage
oder stören,
• Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern,
• unter Einfluss von Alkohol oder anderen Mitteln mit
berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.
Departement Sicherheit und Justiz
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
Rathaus, 9043 Trogen | www.ar.ch/kapo