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Leserfragen
Ist mein Land sicher vor der Kommune?
Antwort: Nein. Für ein geplantes Gewerbegebiet darf
die Kommune Sie generell
nicht enteignen oder zum
Verkauf zwingen. Auch
dann nicht, wenn Sie Ihnen
Ersatzflächen anbietet. Allerdings hat sie ein Druckmittel: Sie darf die Erschließung ohne Ihr Einverständnis planen, die notwendige
Infrastruktur (Straßen, Kanalsystem) errichten und
dafür Erschließungskosten
von Ihnen verlangen. Diese
werden laut Gesetz nur so
lange gestundet, wie Sie das
Grundstück selbst zur Landwirtschaft nutzen, also z.B.
Foto: Schulze Vohren
Frage: Die Kommune möchte
ein Gewerbegebiet erweitern
und dafür von mir 14 ha Land
zu einem Spottpreis erwerben.
Ich möchte den Hof aber in
seiner Substanz für die
nächste Generation erhalten.
Darf die Gemeinde mich ent­
eignen oder mich zum Tausch
der Flächen gegen Ersatzland
zwingen?
Die Gemeinde darf ein Gewerbegebiet auf den Flächen eines Landwirts ohne dessen Zustimmung
zwar planen, dafür enteignen darf sie ihn aber nicht.
nicht verpachten. Unser
Tipp: Reichen Sie bei der
Ausweisung des Gewerbegebiets sowohl im Flächennutzungs- als auch im Bebau-
Wie kommen wir an die
Zahlungsansprüche?
Frage: Wir haben seit
­mehreren Jahren 50 ha
Land verpachtet und
­würden gerne sicherstellen,
dass die 2015 neu verteilten
Zahlungsansprüche (ZA)
nach Pachtende an uns bzw.
den Pachtnachfolger über­
geben werden. Müssen wir
die Rückgabe schriftlich mit
dem Pächter neu regeln?
Antwort: Das kommt darauf an, ob im Pachtvertrag bereits die Rückgabe
der 2005 vergebenen Zahlungsansprüche klar festgeschrieben ist (s. a. top
­agrar 6/2014, S. 44). Wir
gehen davon aus, dass eine
solche ZA-Rückübertragungspflicht dann in der
Regel auch für die 2015
neu zugeteilten ZA gelten
wird. In diesem Fall hätte
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top agrar 2/2015
die Neuregelung mit Ihrem Pächter lediglich klarstellende Funktion. Steht
im Pachtvertrag hingegen
noch nichts zu den Zahlungsansprüchen, so haben
Sie auch keinen Rechtsanspruch auf die Rückübertragung.
In diesem Fall könnte
der Pächter evtl. eine
­Gegenleistung dafür
­heraushandeln wollen,
dass er die Neuregelung
unterschreibt, z.B. eine
Verlängerung des Pachtvertrages. Die einvernehmliche Einigung sollten Sie anstreben. Meistens ist auch dem Pächter
damit geholfen, denn
wenn dieser seine ZA
mangels Fläche nicht nutzen kann, werden sie nach
zwei Jahren eingezogen.
ungsplan jeweils eine ablehnende Stellungnahme
fristgerecht ein, aus der hervorgeht, dass Sie die Flächen
nicht verkaufen wollen. So
können Sie in einem möglichen späteren Rechtsverfahren darauf verweisen, dass
Sie Ihre Ablehnung stets
deutlich gemacht haben.
Bulle bricht Streit vom
Zaun
Frage: Ein Deckbulle von einer Nachbarweide zerstörte die
Zaunanlage unserer Koppel und besprang mindestens zwei unse­
rer Färsen. Muss der Besitzer des Bullen Schadenersatz leisten,
falls der Bulle die Färsen gedeckt hat? Und sind wir verpflichtet,
die Färsen prophylaktisch gegen Trächtigkeit behandeln zu las­
sen, um Schadenersatzansprüche nicht zu verwirken?
Antwort: Der Bullenhalter ist nur dann zum Schadenersatz
verpflichtet, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, z. B.
indem er die Koppel des Bullen nicht ausreichend umzäunt
hatte. In diesem Fall hätten Sie als Färsenhalter eine Schadenminderungspflicht: Kann z. B. der Tierarzt eine Trächtigkeit und damit höheren Schaden abwenden, so müssen Sie
davon Gebrauch machen. Die entstehenden Tierarztkosten
sind dann vom Bullenhalter zu tragen.
Noch Fragen?
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Sie: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster,
Fax: 0 25 01/8 01-6 54, [email protected]