Leserfragen Ist mein Land sicher vor der Kommune? Antwort: Nein. Für ein geplantes Gewerbegebiet darf die Kommune Sie generell nicht enteignen oder zum Verkauf zwingen. Auch dann nicht, wenn Sie Ihnen Ersatzflächen anbietet. Allerdings hat sie ein Druckmittel: Sie darf die Erschließung ohne Ihr Einverständnis planen, die notwendige Infrastruktur (Straßen, Kanalsystem) errichten und dafür Erschließungskosten von Ihnen verlangen. Diese werden laut Gesetz nur so lange gestundet, wie Sie das Grundstück selbst zur Landwirtschaft nutzen, also z.B. Foto: Schulze Vohren Frage: Die Kommune möchte ein Gewerbegebiet erweitern und dafür von mir 14 ha Land zu einem Spottpreis erwerben. Ich möchte den Hof aber in seiner Substanz für die nächste Generation erhalten. Darf die Gemeinde mich ent eignen oder mich zum Tausch der Flächen gegen Ersatzland zwingen? Die Gemeinde darf ein Gewerbegebiet auf den Flächen eines Landwirts ohne dessen Zustimmung zwar planen, dafür enteignen darf sie ihn aber nicht. nicht verpachten. Unser Tipp: Reichen Sie bei der Ausweisung des Gewerbegebiets sowohl im Flächennutzungs- als auch im Bebau- Wie kommen wir an die Zahlungsansprüche? Frage: Wir haben seit mehreren Jahren 50 ha Land verpachtet und würden gerne sicherstellen, dass die 2015 neu verteilten Zahlungsansprüche (ZA) nach Pachtende an uns bzw. den Pachtnachfolger über geben werden. Müssen wir die Rückgabe schriftlich mit dem Pächter neu regeln? Antwort: Das kommt darauf an, ob im Pachtvertrag bereits die Rückgabe der 2005 vergebenen Zahlungsansprüche klar festgeschrieben ist (s. a. top agrar 6/2014, S. 44). Wir gehen davon aus, dass eine solche ZA-Rückübertragungspflicht dann in der Regel auch für die 2015 neu zugeteilten ZA gelten wird. In diesem Fall hätte 10 top agrar 2/2015 die Neuregelung mit Ihrem Pächter lediglich klarstellende Funktion. Steht im Pachtvertrag hingegen noch nichts zu den Zahlungsansprüchen, so haben Sie auch keinen Rechtsanspruch auf die Rückübertragung. In diesem Fall könnte der Pächter evtl. eine Gegenleistung dafür heraushandeln wollen, dass er die Neuregelung unterschreibt, z.B. eine Verlängerung des Pachtvertrages. Die einvernehmliche Einigung sollten Sie anstreben. Meistens ist auch dem Pächter damit geholfen, denn wenn dieser seine ZA mangels Fläche nicht nutzen kann, werden sie nach zwei Jahren eingezogen. ungsplan jeweils eine ablehnende Stellungnahme fristgerecht ein, aus der hervorgeht, dass Sie die Flächen nicht verkaufen wollen. So können Sie in einem möglichen späteren Rechtsverfahren darauf verweisen, dass Sie Ihre Ablehnung stets deutlich gemacht haben. Bulle bricht Streit vom Zaun Frage: Ein Deckbulle von einer Nachbarweide zerstörte die Zaunanlage unserer Koppel und besprang mindestens zwei unse rer Färsen. Muss der Besitzer des Bullen Schadenersatz leisten, falls der Bulle die Färsen gedeckt hat? Und sind wir verpflichtet, die Färsen prophylaktisch gegen Trächtigkeit behandeln zu las sen, um Schadenersatzansprüche nicht zu verwirken? Antwort: Der Bullenhalter ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, z. B. indem er die Koppel des Bullen nicht ausreichend umzäunt hatte. In diesem Fall hätten Sie als Färsenhalter eine Schadenminderungspflicht: Kann z. B. der Tierarzt eine Trächtigkeit und damit höheren Schaden abwenden, so müssen Sie davon Gebrauch machen. Die entstehenden Tierarztkosten sind dann vom Bullenhalter zu tragen. Noch Fragen? ❚❚Haben auch Sie eine Frage? Schreiben, faxen oder mailen Sie: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, [email protected]
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