Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 45 Wiener Gewässer Wilhelminenstraße 93 A-1160 Wien Tel.: (+43 1) 4000-Nebenstelle Fax: (+43 1) 4000-99-Nebenstelle E-Mail: [email protected] www.gewaesser.wien.at Versickerungen in Wien Richtlinien und Empfehlungen gemäß QZV Chemie GW und ÖWAV- RB 45 Stand 09.05.2016 Inhalt: 1) Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Seite 1 2) Versickerung von Wässern von Dachflächen und Terrassen Seite 4 3) Versickerung von Wässern von Gehwegen, Fahrbahnflächen und Parkplätzen Seite 5 4) Versickerung von Wässern von Manipulationsflächen Seite 7 5) Festlegung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten Seite 7 1) Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung: Der allgemeine Rahmen für die Erstellung der Antragsunterlagen ist im § 103 WRG 1959 vorgegeben und in der QZV Chemie GW präzisiert. Die für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung, sowie gegebenenfalls zusätzlicher Bewilligungen erforderlichen Antragsunterlagen sind durch Fachkundige nach dem Stand der Technik gemäß einschlägiger technischer Richtlinien und Normen (Ö-Norm B 2506-1 und Ö-Norm B 2506-2) zu erstellen, sowie mit dem Datum und der Unterschrift des Antragstellers bzw. des Projektanten zu versehen. Es ist Aufgabe des Projektanten aus den nachstehend genannten Angaben jene Antragsunterlagen auszuwählen, die für die Darstellung des Vorhabens erforderlich sind und diese für die beantragte Bewilligung im erforderlichen Ausmaß (Inhalt und Umfang) auszuarbeiten. Für die Berechnung der Dimensionierung wird auf das Bemessungsprogramm des ÖWAV (Gratis Download von der ÖWAV-Homepage) hingewiesen. Um das Genehmigungsverfahren abzukürzen wird empfohlen vor der Einreichung bei der Behörde Kontakt mit dem zuständigen Amtssachverständigen aufzunehmen. Die Antragsunterlagen gliedern sich in folgende Teile: a) Allgemeine Angaben inkl. Konsensantrag b) Technischer Bericht c) Planliche Darstellungen a) Allgemeine Angaben inkl. Konsensantrag Antragsteller (Name und Anschrift), Grundstückseigentümer (Name und Anschrift), wenn diese nicht mit den Antragstellern ident sind, Bezeichnung des Bauvorhabens, Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die entwässert werden sollen und auf welchen die Versickerung stattfindet, mit jeweils folgenden Angaben: Grundstücksnummer, Katastralgemeinde samt Nummer, Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer, Ortsgemeinde, Verwaltungsbezirk und Namen der Grundstückseigentümer sowie deren Eigentumsanteile. Bezeichnung, Dauer und Art der wasserrechtlichen Nutzung, Beantragte Einbringungsmengen in l/s, m³/d und m³/a Angabe jener in Anlage 2 oder 3 der QZV Chemie GW angeführten Schadstoffe, die im abzuleitenden Oberflächenwasser zu erwarten sind b) Technischer Bericht Allgemeine Beschreibung: Beschreibung der geplanten Versickerung Angabe der Größe, Nutzung (Zuordnung zu Flächentypen gemäß Tabelle 2) und Oberflächenbeschaffenheit (Material) der zu entwässernden Flächen Untergrundverhältnisse, Angaben über die Sickerfähigkeit (kf-Wert) des Bodens und wie dieser ermittelt wurde (Bodenansprache, Schurf, Versickerungsversuch, etc.) Hydrologische Daten, insbesondere Angaben über den maßgeblichen Grundwasserstand, zur Grundwasserströmungsrichtung und Abstandgeschwindigkeit aktuelles Grundstücksverzeichnis sämtlicher Eigentümer (Adresse und Art der Inanspruchnahme) Nennung der wasserrechtlich bewilligten Brunnen, Quellen und Versickerungen (gemäß Wasserbuch) bis maximal 300m im Abstrombereich der geplanten Versickerung und Darstellung im Lageplan, Angabe der Grundwasserströmungs richtung bei Versickerung Angabe von sonstigen Betroffenen (z.B. Hausbrunnen, Keller, Einbauten), die durch geänderte Abfluss- und/oder Grundwasserverhältnisse durch die Versickerung berührt werden können. Art der Reinigungsverfahren und Beschreibung der Entwässerungsanlagen und systeme Angaben zu Betrieb, Kontrolle, Wartung und Überprüfung Angaben zu Wasserschutz- und Wasserschongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959, wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen gemäß § 55g WRG 1959 (Rahmenverfügungen) bzw. Heilquellen und Heilmooren gemäß § 37 WRG 1959 Angaben zu Hochwasserabflussgebieten, Altlasten und Verdachtsflächen. Bemessungsgrundlagen: Angabe der für die Dimensionierung der Entwässerungsanlagen herangezogenen Daten und getroffenen Annahmen: Einzugsflächen und Abflussbeiwerte, örtliche Regenspende (Gitterpunktnummer aus eHYD), Sickerfähigkeit (kf-Wert), angenommene Jährlichkeit. Ergebnisse der Dimensionierung: Anfallende Versickerungsmengen (l/s, m³/d, m³/a) Benötigte und vorhandene Versickerungsflächen und Retentionsvolumina in den einzelnen Entwässerungsanlagen, Errechnete Entleerungszeiten der Entwässerungsanlagen. c) Planliche Darstellungen In den planlichen Unterlagen sind sämtliche Lage- und Höhenangaben im jeweils geltenden Koordinatensystem des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen. Der jeweilige Maßstab der Planunterlagen ist vom Projektanten im Hinblick auf die erforderliche Übersichtlichkeit und Genauigkeit festzulegen. Übersichtslageplan mit Angabe des Anlagestandortes, und der fremden Rechte Katasterlageplan, Lageplan (inkl. Grundwasserströmungsrichtung), Grundriss der Entwässerungsanlagen Schnittdarstellungen unter Einzeichnung des maßgeblichen Grundwasserstandes erforderliche Detailpläne und/oder Typenblätter der Entwässerungsanlagen und ergänzender Reinigungsmaßnahmen. 2) Versickerung von Wässern von Dachflächen und Terrassen: Material der Flächentyp Dachdeckung gem. ÖWAV bzw. der RB 45 Terrassen oberfläche Bodenfilter Technisches Filter Sickerschacht F1 gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich F2 gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nur nach Reinigung zulässig; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Terrassen ohne F1 sichtbare Einläufe ohne Größenbegrenz ung und mit sichtbaren Einläufen ≤200 m2 gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Terrassen mit sichtbaren Einläufen 2 >200 m gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nur nach Reinigung zulässig; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Kies, Grünfläche, Glas, Ton, Kunststoffbe schichtungen ohne Größen begrenzung und Metalle, Folien und Bitumen ≤200 m2 Metalle, Folien und Bitumen >200 m2 F2 Bei Terrassen ist anzustreben, dass keine sichtbaren Einläufe vorhanden sind (z.B. Plattenbelag im Kiesbett oder Holzlattenrost) Bei der direkten Versickerung ist der Sickerschacht mit einem Textilflies gemäß Ö-Norm B 2506-2 auszuführen. Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur Erhöhung der Standzeit des Sickerschachtes wird empfohlen. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen. zu erwartende Schadstoffe: PAK, CSB + TOC (Foliendächer), verwendete Metalle (Metalldach); CSB,TOC, NH4 + o-PO4 (Terrassen) 3) Versickerung von Wässern von Gehwegen, Fahrbahnflächen und Parkplätzen: Fläche Flächen typ gem. ÖWAV RB 45 Bodenfilter Technisches Filter Sickerschacht Gehwege, Radwege, F1 unbefahrene Vorplätze gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Fahrbahnen <500 KFZ/24h F2 gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nur nach Reinigung zulässig; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Fahrbahnen ≥500 KFZ/24h und <15000 KFZ/24h F3 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Fahrbahnen ≥15000 F4 KFZ/24h gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nur nach Reinigung zulässig; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewünscht; keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich F3 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Parkplätze >1000 PKWs F4 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich LKW-Stellplätze mit wesentlicher Verunreinigung F5 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Möglichkeit nicht zulässig prüfen; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Parkplätze ≤20 F2 PKWs mit häufigem Fahrzeugwechsel und Parkplätze >20 ≤75 PKWs mit seltenem Fahrzeugwechsel Parkplätze >20 und ≤1000 PKWs mit häufigem Fahrzeugwechsel und Parkplätze >75 und ≤1000 PKWs mit seltenem Fahrzeugwechsel und LKW-Stellplätze ohne wesentliche Verunreinigung Bei der direkten Versickerung ist der Sickerschacht mit einem Textilflies gemäß Ö-Norm B 2506-2 auszuführen. Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur Erhöhung der Standzeit des Sickerschachtes wird empfohlen. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen. Bei Bodenfiltern für den Flächentyp F3 kann auf die Konzeption einer Probenahmemöglichkeit (Drainageleitung und Probenahmeschacht) verzichtet werden. Die Einhaltung der Grenzwerte erfolgt über den Nachweis der Betriebs- und Wartungsvorschriften (vereinfachte Überwachung). zu erwartende Schadstoffe: KW, Benzol, PAK, CSB, TOC, Cu, Zn, Cd, Cr, Ni 4) Versickerung von Wässern von Manipulationsflächen: Fläche Flächen typ gem. ÖWAV RB 45 Bodenfilter Technisches Filter Sickerschacht ohne weiterer Reinigung Betriebliche Plätze mit starker Verunreinigung F4 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig möglich; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Lager- und Manipulations flächen, Terminals, Sonderfälle F5 gewünscht; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich nicht zulässig Möglichkeit prüfen; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur Erhöhung der Standzeit der Sickeranlage wird empfohlen. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen. zu erwartende Schadstoffe: KW, Benzol, PAK, CSB, TOC, Cu, Zn, Cd, Cr, Ni, NH4, o-PO4, situationsabhängige Schadstoffe 5) Festlegung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten: Für die Festlegung der Konsensmengen in l/s und m³/d soll die Versickerungsleistung der Sickeranlage herangezogen werden. Dafür wird der kfWert der Sickeranlage mit der wirksamen Sickerfläche der Sickeranlage multipliziert. Für die maximale Tagesmenge wird ein Dauerregen mit permanentem Einstau der Anlage angenommen und somit die Sickerleistung der Sickeranlage auf 24-Stunden bezogen. Bei einem längeren Regenereignis wir davon ausgegangen, dass das zu versickernde Wasser nach dem Spülstoß keine wesentliche stoffliche Belastung mehr aufweist. Daher ist für die Berechnung der Tagesschadstofffrachten nur der Tagesniederschlag mit der Jährlichkeit n=1 gemäß eHyd (http://ehyd.gv.at/) und die zu entwässernde Fläche zu berücksichtigen. Für die Berechnung der maximalen Jahresmenge in m³/a wird die durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge gemäß eHyd (http://ehyd.gv.at/) mit der zu entwässernden Fläche multipliziert. Zur Berechnung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten wird auf das Bemessungsprogramm des ÖWAV hingewiesen, das gratis zum Download auf der Homepage des ÖWAV (http://www.oewav.at/page.aspx) angeboten wird.
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