165 KB PDF

Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 45
Wiener Gewässer
Wilhelminenstraße 93
A-1160 Wien
Tel.: (+43 1) 4000-Nebenstelle
Fax: (+43 1) 4000-99-Nebenstelle
E-Mail: [email protected]
www.gewaesser.wien.at
Versickerungen in Wien
Richtlinien und Empfehlungen gemäß QZV Chemie GW und ÖWAV- RB 45
Stand 09.05.2016
Inhalt:
1) Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
Seite 1
2) Versickerung von Wässern von Dachflächen und Terrassen
Seite 4
3) Versickerung von Wässern von Gehwegen, Fahrbahnflächen und
Parkplätzen
Seite 5
4) Versickerung von Wässern von Manipulationsflächen
Seite 7
5) Festlegung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten
Seite 7
1) Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Der allgemeine Rahmen für die Erstellung der Antragsunterlagen ist im § 103 WRG
1959 vorgegeben und in der QZV Chemie GW präzisiert.
Die für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung, sowie gegebenenfalls
zusätzlicher Bewilligungen erforderlichen Antragsunterlagen sind durch Fachkundige
nach dem Stand der Technik gemäß einschlägiger technischer Richtlinien und
Normen (Ö-Norm B 2506-1 und Ö-Norm B 2506-2) zu erstellen, sowie mit dem
Datum und der Unterschrift des Antragstellers bzw. des Projektanten zu versehen.
Es ist Aufgabe des Projektanten aus den nachstehend genannten Angaben jene
Antragsunterlagen auszuwählen, die für die Darstellung des Vorhabens erforderlich
sind und diese für die beantragte Bewilligung im erforderlichen Ausmaß (Inhalt und
Umfang) auszuarbeiten.
Für die Berechnung der Dimensionierung wird auf das Bemessungsprogramm des
ÖWAV (Gratis Download von der ÖWAV-Homepage) hingewiesen.
Um das Genehmigungsverfahren abzukürzen wird empfohlen vor der Einreichung
bei der Behörde Kontakt mit dem zuständigen Amtssachverständigen aufzunehmen.
Die Antragsunterlagen gliedern sich in folgende Teile:
a) Allgemeine Angaben inkl. Konsensantrag
b) Technischer Bericht
c) Planliche Darstellungen
a) Allgemeine Angaben inkl. Konsensantrag
Antragsteller (Name und Anschrift),
Grundstückseigentümer (Name und Anschrift), wenn diese nicht mit den
Antragstellern ident sind,
Bezeichnung des Bauvorhabens,
Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die entwässert werden sollen
und auf welchen die Versickerung stattfindet, mit jeweils folgenden Angaben:
Grundstücksnummer,
Katastralgemeinde samt Nummer,
Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
Ortsgemeinde,
Verwaltungsbezirk und
Namen der Grundstückseigentümer sowie deren Eigentumsanteile.
Bezeichnung, Dauer und Art der wasserrechtlichen Nutzung,
Beantragte Einbringungsmengen in l/s, m³/d und m³/a
Angabe jener in Anlage 2 oder 3 der QZV Chemie GW angeführten Schadstoffe, die
im abzuleitenden Oberflächenwasser zu erwarten sind
b) Technischer Bericht
Allgemeine Beschreibung:
Beschreibung der geplanten Versickerung
Angabe der Größe, Nutzung (Zuordnung zu Flächentypen gemäß Tabelle 2) und
Oberflächenbeschaffenheit (Material) der zu entwässernden Flächen
Untergrundverhältnisse, Angaben über die Sickerfähigkeit (kf-Wert) des Bodens und
wie dieser ermittelt wurde (Bodenansprache, Schurf, Versickerungsversuch, etc.)
Hydrologische Daten, insbesondere Angaben über den maßgeblichen
Grundwasserstand, zur Grundwasserströmungsrichtung und Abstandgeschwindigkeit
aktuelles Grundstücksverzeichnis sämtlicher Eigentümer (Adresse und Art der
Inanspruchnahme)
Nennung der wasserrechtlich bewilligten Brunnen, Quellen und Versickerungen
(gemäß Wasserbuch) bis maximal 300m im Abstrombereich der geplanten
Versickerung und Darstellung im Lageplan, Angabe der Grundwasserströmungs­
richtung bei Versickerung
Angabe von sonstigen Betroffenen (z.B. Hausbrunnen, Keller, Einbauten), die durch
geänderte Abfluss- und/oder Grundwasserverhältnisse durch die Versickerung
berührt werden können.
Art der Reinigungsverfahren und Beschreibung der Entwässerungsanlagen und ­
systeme
Angaben zu Betrieb, Kontrolle, Wartung und Überprüfung
Angaben zu Wasserschutz- und Wasserschongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG
1959, wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen gemäß § 55g WRG 1959
(Rahmenverfügungen) bzw. Heilquellen und Heilmooren gemäß § 37 WRG 1959
Angaben zu Hochwasserabflussgebieten, Altlasten und Verdachtsflächen.
Bemessungsgrundlagen:
Angabe der für die Dimensionierung der Entwässerungsanlagen herangezogenen
Daten und getroffenen Annahmen:
Einzugsflächen und Abflussbeiwerte,
örtliche Regenspende (Gitterpunktnummer aus eHYD),
Sickerfähigkeit (kf-Wert),
angenommene Jährlichkeit.
Ergebnisse der Dimensionierung:
Anfallende Versickerungsmengen (l/s, m³/d, m³/a)
Benötigte und vorhandene Versickerungsflächen und Retentionsvolumina in den
einzelnen Entwässerungsanlagen,
Errechnete Entleerungszeiten der Entwässerungsanlagen.
c) Planliche Darstellungen
In den planlichen Unterlagen sind sämtliche Lage- und Höhenangaben im jeweils
geltenden Koordinatensystem des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
darzustellen. Der jeweilige Maßstab der Planunterlagen ist vom Projektanten im
Hinblick auf die erforderliche Übersichtlichkeit und Genauigkeit festzulegen.
Übersichtslageplan mit Angabe des Anlagestandortes, und der fremden Rechte
Katasterlageplan,
Lageplan (inkl. Grundwasserströmungsrichtung),
Grundriss der Entwässerungsanlagen
Schnittdarstellungen unter Einzeichnung des maßgeblichen Grundwasserstandes
erforderliche Detailpläne und/oder Typenblätter der Entwässerungsanlagen und
ergänzender Reinigungsmaßnahmen.
2) Versickerung von Wässern von Dachflächen und Terrassen:
Material der
Flächentyp
Dachdeckung gem. ÖWAV
bzw. der
RB 45
Terrassen­
oberfläche
Bodenfilter
Technisches
Filter
Sickerschacht
F1
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
F2
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nur nach
Reinigung
zulässig;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Terrassen ohne F1
sichtbare
Einläufe ohne
Größenbegrenz
ung und mit
sichtbaren
Einläufen
≤200 m2
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Terrassen mit
sichtbaren
Einläufen
2
>200 m
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nur nach
Reinigung
zulässig;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Kies,
Grünfläche,
Glas, Ton,
Kunststoffbe­
schichtungen
ohne Größen­
begrenzung
und
Metalle, Folien
und Bitumen
≤200 m2
Metalle, Folien
und Bitumen
>200 m2
F2
Bei Terrassen ist anzustreben, dass keine sichtbaren Einläufe vorhanden sind (z.B.
Plattenbelag im Kiesbett oder Holzlattenrost)
Bei der direkten Versickerung ist der Sickerschacht mit einem Textilflies gemäß
Ö-Norm B 2506-2 auszuführen. Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur
Erhöhung der Standzeit des Sickerschachtes wird empfohlen.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich
bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über
Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der
Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen.
zu erwartende Schadstoffe: PAK, CSB + TOC (Foliendächer), verwendete Metalle
(Metalldach); CSB,TOC, NH4 + o-PO4 (Terrassen)
3) Versickerung von Wässern von Gehwegen, Fahrbahnflächen und
Parkplätzen:
Fläche
Flächen­
typ gem.
ÖWAV
RB 45
Bodenfilter
Technisches
Filter
Sickerschacht
Gehwege, Radwege, F1
unbefahrene
Vorplätze
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich; keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Fahrbahnen <500
KFZ/24h
F2
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nur nach
Reinigung
zulässig;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Fahrbahnen ≥500
KFZ/24h und
<15000 KFZ/24h
F3
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Fahrbahnen ≥15000 F4
KFZ/24h
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nur nach
Reinigung
zulässig;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
gewünscht;
keine
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
F3
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Parkplätze >1000
PKWs
F4
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
LKW-Stellplätze mit
wesentlicher
Verunreinigung
F5
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Möglichkeit
nicht zulässig
prüfen;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Parkplätze ≤20
F2
PKWs mit häufigem
Fahrzeugwechsel
und
Parkplätze >20 ≤75
PKWs mit seltenem
Fahrzeugwechsel
Parkplätze >20 und
≤1000 PKWs mit
häufigem
Fahrzeugwechsel
und
Parkplätze >75 und
≤1000 PKWs mit
seltenem
Fahrzeugwechsel
und
LKW-Stellplätze
ohne wesentliche
Verunreinigung
Bei der direkten Versickerung ist der Sickerschacht mit einem Textilflies gemäß
Ö-Norm B 2506-2 auszuführen. Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur
Erhöhung der Standzeit des Sickerschachtes wird empfohlen.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich
bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über
Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der
Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen.
Bei Bodenfiltern für den Flächentyp F3 kann auf die Konzeption einer
Probenahmemöglichkeit (Drainageleitung und Probenahmeschacht) verzichtet
werden. Die Einhaltung der Grenzwerte erfolgt über den Nachweis der Betriebs- und
Wartungsvorschriften (vereinfachte Überwachung).
zu erwartende Schadstoffe: KW, Benzol, PAK, CSB, TOC, Cu, Zn, Cd, Cr, Ni
4) Versickerung von Wässern von Manipulationsflächen:
Fläche
Flächen­
typ gem.
ÖWAV
RB 45
Bodenfilter
Technisches
Filter
Sickerschacht
ohne weiterer
Reinigung
Betriebliche Plätze
mit starker
Verunreinigung
F4
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
möglich;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Lager- und
Manipulations­
flächen, Terminals,
Sonderfälle
F5
gewünscht;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
nicht zulässig
Möglichkeit
prüfen;
wasserrechtliche
Bewilligung
erforderlich
Die Vorschaltung eines Schlammfanges zur Erhöhung der Standzeit der
Sickeranlage wird empfohlen.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die bei wasserrechtlich
bewilligungspflichtigen Anlagen vorgeschrieben werden, hat über
Emissionsmessungen nach der Reinigungsanlage zu erfolgen. Daher ist bei der
Konzeption der Anlage bereits eine Probenahmemöglichkeit vorzusehen.
zu erwartende Schadstoffe: KW, Benzol, PAK, CSB, TOC, Cu, Zn, Cd, Cr, Ni, NH4,
o-PO4, situationsabhängige Schadstoffe
5) Festlegung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten:
Für die Festlegung der Konsensmengen in l/s und m³/d soll die
Versickerungsleistung der Sickeranlage herangezogen werden. Dafür wird der kfWert der Sickeranlage mit der wirksamen Sickerfläche der Sickeranlage multipliziert.
Für die maximale Tagesmenge wird ein Dauerregen mit permanentem Einstau der
Anlage angenommen und somit die Sickerleistung der Sickeranlage auf 24-Stunden
bezogen.
Bei einem längeren Regenereignis wir davon ausgegangen, dass das zu
versickernde Wasser nach dem Spülstoß keine wesentliche stoffliche Belastung
mehr aufweist. Daher ist für die Berechnung der Tagesschadstofffrachten nur der
Tagesniederschlag mit der Jährlichkeit n=1 gemäß eHyd (http://ehyd.gv.at/) und die
zu entwässernde Fläche zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der maximalen Jahresmenge in m³/a wird die durchschnittliche
Jahresniederschlagsmenge gemäß eHyd (http://ehyd.gv.at/) mit der zu
entwässernden Fläche multipliziert.
Zur Berechnung der Konsensmengen und Tagesschadstofffrachten wird auf das
Bemessungsprogramm des ÖWAV hingewiesen, das gratis zum Download auf der
Homepage des ÖWAV (http://www.oewav.at/page.aspx) angeboten wird.