UV-GOÄ - Medical Text Online

UV-GOÄ
I. Quartal 2017 Änderungen/Ergänzungen
Diese folgenden Informationen wurden erst kurzfristig veröffentlich.
Fettgedruckt sind ergänzende Texte, durchstrichen sind die nicht mehr
aktuellen Texte.
Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
In die Ihnen vorliegende Datenbank sind diese Texte schon
eingearbeitet.
§ 5:Datenerhebung und –verarbeitung durch Ärzte;
Auskunftspflicht
Ergänzungen
(1) Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, die an einer Heilbehandlung nach §
34 SGB VII beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die
Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand
des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für
Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen
erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten,
die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 SGB VII
durchzuführen, maßgeblich waren.
(2) Der Versicherte ist von den Ärzten und den Psychotherapeuten über
den Zweck der Datenerhebung und darüber zu unterrichten, dass diese
Daten an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden müssen. Er ist
auch darüber zu informieren, dass er vom Unfallversicherungsträger
verlangen kann, über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten
übermittelten Daten unterrichtet zu werden (§ 201 SGB VII; siehe Anhang
3).(…)
§ 12 Hinzuziehen anderer Ärzte
Ergänzungen
1. Soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur ambulanten
Mitbehandlung erforderlich ist, sind andere Ärzte oder am Psychotherapeutenverfahren Beteiligte (§ 1 Abs. 2) hinzuziehen. Dies gilt
insbesondere, …
§ 27 Aufgaben des Durchgangsarztes
Ergänzung Absatz 1a
(1) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet unter Berücksichtigung
von Art oder Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine Heilbehandlung
oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine
besondere Heilbehandlung ein, so führt er die Behandlung durch. Leitet er
eine allgemeine Heilbehandlung ein, so überweist er den Unfallverletzten
an den Arzt, den dieser als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesen
Fällen hat sich der Durchgangsarzt über den Stand der allgemeinen
Heilbehandlung zu vergewissern (§ 29 Abs. 1).
(1a) Ist nach Beurteilung des Durchgangsarztes eine stationäre
Behandlung erforderlich, überweist er den Unfallverletzten
unverzüglich an einen Durchgangsarzt, der an einem von den
Landesverbänden der DGUV an den besonderen Heilverfahren
(stationäres Durchgangsarztverfahren, Verletzungsartenverfahren
oder Schwerstverletzungsartenverfahren) beteiligten Krankenhaus
tätig ist. Die Regelungen des § 37 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Durchgangsarzt (…) weitergeleitet wird.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten auch bei Wiedererkrankung.
Änderungen bei den Gebührenordnungspositionen
UV-GOÄ Nr. 194: Ergänzung in der Legende:
194
Kopie und Versand von Tonschwellenaudiogrammen bzw.
Hauttestprotokollen - auch beiderseits - (zuzüglich Porto) - vgl.
Anmerkung zu Nr. 1403. - Gebühr: EUR 2,66
UV-GOÄ Nr. 570: Änderungen in der Legende
570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm2
Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl.
photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung,
Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.B.
Kürettage, Kryotherapie, Debridement) und Auftragen des
Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem
Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl.
Dokumentation.
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
100,61 €
100,61 €
–
50,31 €
–
Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht
gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung mit
Zustimmung des UV-Trägers erbracht werden.
Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert
abrechenbar.
Die Gebühr umfaßt die PDT-Behandlung von bis zu 100 cm2 der im
Behandlungsplan festgestellten Gesamtfläche*, ggf. auch in mehreren
Sitzungen. Die PDT-Behandlung des darüber hinaus gehenden Teils
der Gesamtfläche ist nach Nr. 571 abzurechnen.
* Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen,
die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen
Verfahren zu behandeln sind.
UV-GOÄ Nr. 571: Änderung in der Legende und im Ausschluss
571 Leistungen nach Nr. 570 für zwei weitere Bestrahlungsfelder (von je
25-50cm2) jeweils weitere angefangene 100 cm² der vom
Behandlungsplan zu Nr. 570 erfassten Gesamtfläche*, ggf. auch in
weiteren Sitzungen
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
13,80 50,00 € 17,18 50,00 € –
6,63 €
–
* Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen,
die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen
Verfahren zu behandeln sind.
Ausschluss:
Neben Nr. 571 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 - 15, 110,
119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, 490 – 493 (nur bes.
Kosten abrechenbar), 530; 566, 740, 740a, 745, 754, 5442, 5800.
UV-GOÄ Nr. 575: Änderung in Legende
575 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen bis zu 7 cm²
Gesamtfläche* inkl. ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen je Feld, je Sitzung (inkl. Fotodokumentation)
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
55,22 €
68,72 €
–
26,51 €
–
* Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen,
die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen
Verfahren zu behandeln sind.
UV-GOÄ Nr. 576 Änderung der Leistungslegende
576 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen > 7 cm² bis 21 cm²
Gesamtfläche* inkl. ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen
je Sitzung (inkl. Fotodokumentation)
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
76,62 €
95,35 €
–
36,78 €
–
* Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen,
die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen
Verfahren zu behandeln sind.
UV-GOÄ Nr. 577: Änderung der Leistungslegende
577 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen > 21 cm² Gesamtfläche*
nur nach nachgewiesenem, dokumentiertem Versagen anderer
Therapieformen (PDT und selbstapplizierbare Flächentherapie) inkl.
ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen je Sitzung (inkl.
Fotodokumentation)
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
191,20 €
237,93 €
–
91,78 €
–
Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht
werden.
* Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen,
die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen
Verfahren zu behandeln sind.
UV-GOÄ Nr. 740: Änderungen im Ausschluss
Ausschluss: Neben Nr. 740 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig:
530, 570, 571, 740a (gleiches Hautareal), 1340, 2189 – 2191, 2193,
3300
UV-GOÄ Nr. 740a: Änderungen im Ausschluss
Ausschluss: Neben Nr. 740a ist sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, 740 (gleiches Hautareal)
UV-GOÄ Nr. 757: Einfügung zur Legende
757 Chemochirurgische Behandlung maligner Hauttumoren oder einer
Präkanzerose, ggf. in mehreren Sitzungen
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
10,35 €
12,88 €
–
5,20 €
5,20 €
Die Leistung ist nicht anrechenbar zur Behandlung von
Hautkrebserkrankungen einschließlich Carcinomate in situ z.B.
aktinischen Keratosen und Morbus Bowen.
UV-GOÄ Nrn. 2203 – 2241: bei allen Nrn. folgenden Ausschluss
aufnehmen
Ausschluss
Neben Nr. XXXX sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 200–209
247c (nur besondere Kosten sind abrechenbar!); ….
UV-GOÄ Nr. 5370a: Neuaufnahme einer Leistung
5370a Digitale Volumentomographie im Kopfbereich - ggf. einschließlich
computergesteuerter Analyse und 3D-Rekonstruktion
Allgemeine
Besondere
Besondere Allgemeine Sachkosten
Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten
Kosten
(Besondere
+
Allgemeine
Kosten)
118,27 €
118,27 €
–
–
–
Die zu erwartende therapieentscheidende Mehrinformation gegenüber
der konventionellen Bildgebung ist in der Rechnung anzugeben.
Die Nr. 5377 kann nicht gesondert berechnet werden.
Bei Kindern sind die klinischen Befunde, aus denen die rechtfertigende
Indikation resultiert, und eine Begründung, warum strahlungsfreie
Untersuchungsmethoden nicht angewendet werden konnten,
anzugeben. Bei Kindern ist ein DVT in der Regel nur einmal pro
Behandlungsfall abrechenbar. Sollten im Einzelfall auf Grund
besonderer Umstände mehrere DVT-Aufnahmen notwendig sein, so ist
die Begründung anzugeben.
Ausschluss:
Neben Nr. 5370a ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 5377
UV- Nr. 5377 : ein neuer Ausschluss
Ausschluss:
Neben Nr. 5377 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 5370a