UV-GOÄ I. Quartal 2017 Änderungen/Ergänzungen Diese folgenden Informationen wurden erst kurzfristig veröffentlich. Fettgedruckt sind ergänzende Texte, durchstrichen sind die nicht mehr aktuellen Texte. Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger In die Ihnen vorliegende Datenbank sind diese Texte schon eingearbeitet. § 5:Datenerhebung und –verarbeitung durch Ärzte; Auskunftspflicht Ergänzungen (1) Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die an einer Heilbehandlung nach § 34 SGB VII beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 SGB VII durchzuführen, maßgeblich waren. (2) Der Versicherte ist von den Ärzten und den Psychotherapeuten über den Zweck der Datenerhebung und darüber zu unterrichten, dass diese Daten an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden müssen. Er ist auch darüber zu informieren, dass er vom Unfallversicherungsträger verlangen kann, über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Daten unterrichtet zu werden (§ 201 SGB VII; siehe Anhang 3).(…) § 12 Hinzuziehen anderer Ärzte Ergänzungen 1. Soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur ambulanten Mitbehandlung erforderlich ist, sind andere Ärzte oder am Psychotherapeutenverfahren Beteiligte (§ 1 Abs. 2) hinzuziehen. Dies gilt insbesondere, … § 27 Aufgaben des Durchgangsarztes Ergänzung Absatz 1a (1) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere Heilbehandlung ein, so führt er die Behandlung durch. Leitet er eine allgemeine Heilbehandlung ein, so überweist er den Unfallverletzten an den Arzt, den dieser als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesen Fällen hat sich der Durchgangsarzt über den Stand der allgemeinen Heilbehandlung zu vergewissern (§ 29 Abs. 1). (1a) Ist nach Beurteilung des Durchgangsarztes eine stationäre Behandlung erforderlich, überweist er den Unfallverletzten unverzüglich an einen Durchgangsarzt, der an einem von den Landesverbänden der DGUV an den besonderen Heilverfahren (stationäres Durchgangsarztverfahren, Verletzungsartenverfahren oder Schwerstverletzungsartenverfahren) beteiligten Krankenhaus tätig ist. Die Regelungen des § 37 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Der Durchgangsarzt (…) weitergeleitet wird. (3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten auch bei Wiedererkrankung. Änderungen bei den Gebührenordnungspositionen UV-GOÄ Nr. 194: Ergänzung in der Legende: 194 Kopie und Versand von Tonschwellenaudiogrammen bzw. Hauttestprotokollen - auch beiderseits - (zuzüglich Porto) - vgl. Anmerkung zu Nr. 1403. - Gebühr: EUR 2,66 UV-GOÄ Nr. 570: Änderungen in der Legende 570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.B. Kürettage, Kryotherapie, Debridement) und Auftragen des Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation. Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 100,61 € 100,61 € – 50,31 € – Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung mit Zustimmung des UV-Trägers erbracht werden. Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Die Gebühr umfaßt die PDT-Behandlung von bis zu 100 cm2 der im Behandlungsplan festgestellten Gesamtfläche*, ggf. auch in mehreren Sitzungen. Die PDT-Behandlung des darüber hinaus gehenden Teils der Gesamtfläche ist nach Nr. 571 abzurechnen. * Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind. UV-GOÄ Nr. 571: Änderung in der Legende und im Ausschluss 571 Leistungen nach Nr. 570 für zwei weitere Bestrahlungsfelder (von je 25-50cm2) jeweils weitere angefangene 100 cm² der vom Behandlungsplan zu Nr. 570 erfassten Gesamtfläche*, ggf. auch in weiteren Sitzungen Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 13,80 50,00 € 17,18 50,00 € – 6,63 € – * Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind. Ausschluss: Neben Nr. 571 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 - 15, 110, 119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, 490 – 493 (nur bes. Kosten abrechenbar), 530; 566, 740, 740a, 745, 754, 5442, 5800. UV-GOÄ Nr. 575: Änderung in Legende 575 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen bis zu 7 cm² Gesamtfläche* inkl. ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen je Feld, je Sitzung (inkl. Fotodokumentation) Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 55,22 € 68,72 € – 26,51 € – * Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind. UV-GOÄ Nr. 576 Änderung der Leistungslegende 576 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen > 7 cm² bis 21 cm² Gesamtfläche* inkl. ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen je Sitzung (inkl. Fotodokumentation) Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 76,62 € 95,35 € – 36,78 € – * Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind. UV-GOÄ Nr. 577: Änderung der Leistungslegende 577 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen > 21 cm² Gesamtfläche* nur nach nachgewiesenem, dokumentiertem Versagen anderer Therapieformen (PDT und selbstapplizierbare Flächentherapie) inkl. ggf. notwendiger Wiederholungsbehandlungen je Sitzung (inkl. Fotodokumentation) Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 191,20 € 237,93 € – 91,78 € – Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden. * Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die im Zeitpunkt der Therapieentscheidung mit dem jeweiligen Verfahren zu behandeln sind. UV-GOÄ Nr. 740: Änderungen im Ausschluss Ausschluss: Neben Nr. 740 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 530, 570, 571, 740a (gleiches Hautareal), 1340, 2189 – 2191, 2193, 3300 UV-GOÄ Nr. 740a: Änderungen im Ausschluss Ausschluss: Neben Nr. 740a ist sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, 740 (gleiches Hautareal) UV-GOÄ Nr. 757: Einfügung zur Legende 757 Chemochirurgische Behandlung maligner Hauttumoren oder einer Präkanzerose, ggf. in mehreren Sitzungen Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 10,35 € 12,88 € – 5,20 € 5,20 € Die Leistung ist nicht anrechenbar zur Behandlung von Hautkrebserkrankungen einschließlich Carcinomate in situ z.B. aktinischen Keratosen und Morbus Bowen. UV-GOÄ Nrn. 2203 – 2241: bei allen Nrn. folgenden Ausschluss aufnehmen Ausschluss Neben Nr. XXXX sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 200–209 247c (nur besondere Kosten sind abrechenbar!); …. UV-GOÄ Nr. 5370a: Neuaufnahme einer Leistung 5370a Digitale Volumentomographie im Kopfbereich - ggf. einschließlich computergesteuerter Analyse und 3D-Rekonstruktion Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 118,27 € 118,27 € – – – Die zu erwartende therapieentscheidende Mehrinformation gegenüber der konventionellen Bildgebung ist in der Rechnung anzugeben. Die Nr. 5377 kann nicht gesondert berechnet werden. Bei Kindern sind die klinischen Befunde, aus denen die rechtfertigende Indikation resultiert, und eine Begründung, warum strahlungsfreie Untersuchungsmethoden nicht angewendet werden konnten, anzugeben. Bei Kindern ist ein DVT in der Regel nur einmal pro Behandlungsfall abrechenbar. Sollten im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mehrere DVT-Aufnahmen notwendig sein, so ist die Begründung anzugeben. Ausschluss: Neben Nr. 5370a ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 5377 UV- Nr. 5377 : ein neuer Ausschluss Ausschluss: Neben Nr. 5377 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 5370a
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