BVerwG

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Geschäftsverteilungsplan
des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1967
Geschäftsverteilungsplan
des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1967
A. Geschäftsverteilung
A. Geschäftsverteilung
Präsident: Wolfgang Mersmann
Vizepräsident: Wilhelm Otto
Allgemeine Verwaltung, Leitung und Beaufsichtigung des ge¬
samten Geschäftsganges, Personal- und Verwaltungsangelegen¬
heiten, Haushalts- und Kassenwesen.
Sachlic e Zuständigkeit der Senate
I. Senat
1. Körperschaftsteuer,
2. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuch¬
staben M Z,
3. Einkommensteuer von natürlichen Personen und einheitli e
Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um Fälle der be¬
schränkten Steuerpflicht und um Fragen der Auslegung von
Doppelbesteuerungsabkommen, auc wenn sonstige Fragen
streitig sind,
4. Gewerbesteuer, Kirchensteuer, Steuerabzug vom Kapital¬
ertrag (einschließlich Pauschsteuer nac § 6 Abs. 2 des Ge¬
setzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung
von eigenen Aktien an Arbeitnehmer i. d. F. vom2.Nov. 1961,
BStBl I 1961, 707), Steuerabzug von Aufsic tsratsvergütungen
in den Fällen der Ziff. 1,
5. Gewerbesteuer in den Fällen zu Ziff. 2 und 3,
6. Notopfer Berlin, Währungsnotopfer Westberlin (Gesetz vom
21. Juli 1949 Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 217 )
in den Fällen zu Ziff. 1,
7. Zerlegung der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz vom
29. März 1952).
II. Senat
1. Erbschaft- und Schenkungsteuer,
2. Grunderwerbsteuer,
3. Kapitalverkehrsteuern,
IV. Senat
1. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für natürliche Personen
mit den Anfangsbuchstaben A L,
b) Wertpapiersteuer,
c) Börsenumsatzsteuer,
Einkünfte
us Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Ar¬
beit für alle Personengesellschaften,
aus Gewerbebetrieb nur für Personengesellschaften mit
den Anfangsbuchstaben A M,
3. Gewerbesteuer in den Fällen zu Ziff. 1 und 2,
4. Zerlegung der Einkommensteuer (Zerlegungsgesetz vom
29. März 1952),
5. Gesonderte Gewinnfeststellung für gewerbliche Betriebe.
6. Rennwett- und Lotteriesteuer,
7. Versicherungsteuer,
8. Feuerschutzsteuer,
10. Rentenbankgrundschuldensachen,
11. Ostmarkumt uschabgabe (Berlin),
12. Umstellung und Erstattung von Reichssteuern aus der Z it
vor dem 8. Mai 1945 (Berlin),
13. Spielbankabgabe,
14. Urkundensteuer des Saarlandes.
III. Senat
1. Einheitsbewertung und Bodenschätzung,
2. Vermögensteuer,
3. Grundsteuer, einschließlich Baulandsteuer (Grundsteuer C),
4. Baunotabgabe,
5. Soforthilfeabgabe und Soforthilfe-Sonderabgabe,
6. Hypothekensicherungsgesetz (Umstellungsgrundschuld¬
leistungen),
7. Lastenausgleichsabgaben:
a) Vermögensabgabe,
b) Hypothekengewinnabgabe,
2. des Landwirtschaftsrechts
3. des Rechts der freien Berufe einsc l. der Fahrlehrer
4. des Gesundheitsverwaltungsrechts
5. des Staatsangehörigkeits- und Ausländerre ts
6. des Ordnungsrechts einschl. des Vereins-, Versammlungs¬
a) des Namensrechts (VII. Senat) und
b) der mit den Rechtsgebieten des IV. Senats
zus ammenhängenden Streitigkeiten
II. Senat
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus dem Gebiet
des Rec ts des öffentlichen Dienstes ausschl. der Wiedergut¬
machung (Anfangsbuchstaben A bis K), soweit nicht der
VIII. Senat zuständig ist
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus dem Gebiet
des Lastenausgleichsrechts einschl. der Schadensfeststellun¬
gen, soweit nicht der V. Senat zuständig ist
Umsatzsteuer ausschließlich der Umsatzausgleichsteuer.
VI. Senat
1. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
IV. Senat
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus dem Gebiet
des Rechts des öffentlic en Dienstes aussc l. der Wiedergut¬
mac ung (Anfangsbuchstaben L bis Z), soweit nicht der
VIII. Senat zuständig ist
VII. Senat
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus den Gebieten
1. des Wehrpflic trechts (bis 14. Februar 1967)
2. des Wirtschaftsverwaltungsrechts, und zwar
a) des Rechts der Verkehrswirtschaft
b) des Rechts des Außenhandels
c) des Rechts des Interzonenhandels
d) des Rechts der Ernährungswirtschaft,
mit Ausnahme von Streitsachen aus dem Milch- und
Fettgesetz (I. Senat)
e) des Preisrechts,
mit Ausnahme des Mietpreisrechts (VIII. Senat)
3. des Straßenverkehrsrechts,
mit Ausnahme der Fahrlehrer (I. Senat)
4. des Postre hts
5. des Namensrechts
6. des Schul- und Hoc schulre hts
7. des Personalvertretungsrechts
8. des Kommunalrechts
9. des Abgabenrechts, soweit nicht ein Sachzusammenhang
mit einem Rechtsgebiet besteht, für das ein anderer Senat
zuständig ist
die Entscheidungen über Kl gen, Revisionen und Besdiwerden
aus den Gebieten
10. des Wiedergutmachungsrechts,
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen,
1. des B u- und Bodenrechts
d) Sonstige Einkünfte,
2. des Flurbereinigungsrechts und
des ländlichen Grundstücksverkehrs
3. des Straßen- und Wegerechts einschl.
des Garagenrechts und des Gemeingebrauchs
11. des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für
Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staats¬
4. des Wasser- und Deichrechts einschl. des Baues von
soweit nur
auch soweit die Zusammenveranlagung
diese Fra¬
von Eheleuten (§§ 26, 26b EStG) wegen
gen streitig
sind,
der Anwendung des Splittingtarifs
streitig ist,
2. Einheitliche Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personengesellschaften
mit den Anfangsbuchstaben N Z,
3. Einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung,
4. Lohnsteuer,
5. Gewerbesteuer in den F llen zu Ziff, 2,
6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, soweit nicht der I. Senat
zuständig ist,
7. Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht der
I. Senat zuständig ist,
8. Kirchensteuer, soweit nicht der I. Senat zuständig ist,
9. Wohnungsbau-Prämien (Gesetz vom 17. März 1952 Bundesgesetzbl. I S. 139 ),
10. Zerlegung der Lohnsteuer (Zerlegungsgesetz vom 29. März
1952 §7 Abs. 2),
11. Bergmannsprämien (Gesetz vom 20. Dezember 1956
desgesetzbl. I S. 927 ),
Wasserstraßen und des Wasserverbandsrechts
5. des Ordnungsrechts, soweit es mit den
vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt
V. Senat
h) Außergewöhnliche Belastung
(§§ 33 und 33a EStG),
9. Wechselsteuer,
I. Senat
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus den Gebieten
1. des Wirtschaftsverwaltungsrechts,
soweit nicht der VII. Senat zuständig ist
III. Senat
V. Senat
(§ 27 EStG 1963 und vorher),
g) Tarifvorschriften des § 32 EStG
und der §§ 32a 32c EStG 1955 ff.,
4. Beförderungsteuer,
5. Kraftfahrzeugsteuer,
Es sind zugewiesen dem
rechts und des Presserechts, mit Ausnahme
c) Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
2. Einheitliche Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um
e) Sonderausgaben,
f) Zusammenveranlagung mit Kindern
a) Gesellschaftsteuer,
VI. Senat
I. a) Senate
c) Kreditgewinnabgabe,
d) Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegs¬
sachschäden,
8. Landwirtschaftskammerbeiträge, Landwirtschaftskammerum¬
lagen, Landwirtschaftskammerabgaben nach landesgesetz¬
lichen Vorschriften.
Bun-
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus den Gebieten
1. des Währungsausgleichsrechts
2. des Altsparergesetzes
3. des Lastenausgleichsrechts einschl. Schadensfeststellungen,
soweit sie allein die Gewährung oder Entziehung (Rück¬
nahme, Widerruf, Verrechnung) von Kriegsschadenrente,
Eingliederungsdarlehen, Wohnraumhilfe, Ausbildungshilfe
und sonstige Förderungsmaßnahmen betreffen sowie Aus¬
schließung von der Schadensfeststellung und von Aus¬
gleichsleistungen
4. des allgemeinen Kriegsfolgegesetzes
5. des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungs¬
rechts
6. des Fürsorgerechts einschl. des Schwerbeschädigten- und
Mutterschutzgesetzes
7. des Jugendwohlfahrts- und Jugendschutzrechts
8. des Besatzungsschädenrechts
9. des Sachleistungsrechts
10. des Kleingartenrechts
soweit nicht der VIII. Senat zuständig ist
prüfung
ferner
12. die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwer¬
den, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind
VIII. Senat
die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden
aus den Gebieten
1. des Wehrpflichtrechts (vom 15. Februar 1967 an)
2. des Dienstrechts, des Besoldungsrechts und des Versor¬
gungsrechts der Soldaten, der Ersatzdienstpflichtigen und der
Angehörigen des Zivilschutzkorps
3. des Wiedergutmachungsrechts für Angehörige des öffent¬
lichen Dienstes
4. des Rechts der Vertriebenen, der Sowjetzonenflüchtlinge
und der politischen Häftlinge
5. des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen
Wohnungs- und des Mietpreisrec ts einschl. des Wohngeldes.
I. b) Großer Senat
(nachrichtlich)
Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Schlußbestimmungen zur Geschäftsverteilung
1. Soweit sich die Verteilung der Geschäfte nac dem Anfangs¬
buchstaben richtet, ist der Name des Klägers bei mehreren
Klägern des in der Klageschrift an erster Stelle Genannten,
bei Klagen von Erbengemeinsc aften der Name des Erblas¬
sers, wenn er genannt ist maßgebend.
13
12
c) eines Nachlaß Verwalters, Nachlaßpflegers odei Testa¬
mentsvollstreckers: der Name des Erblassers.
Im einzelnen ist maßgebend:
A. bei Klagen physischer Personen:
der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Dabei gelten
die zum Namen gehörenden früheren deutschen und ent¬
sprechenden ausländischen Adelsbezeichnungen im Sinne
der Geschäftsverteilung nicht als Teil des Familien¬
namens;
B. bei Klagen von Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstal¬
ten und anderen juristischen Personen:
a) der Anfangsbuchstabe des ersten, in der Firma usw.
enthaltenen Familiennamens, gleichviel, ob er als
Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines
zusammengesetzten Wortes erscheint;
b) beim Fehlen eines derartigen Familiennamens der An¬
fangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Firma
usw.; Phantasiebezeichnungen und schlagwortartige
Abkürzungen gelten auch dann als Hauptwörter,
wenn sie keine zusammengezogenen Bestandteile von
Hauptwörtern enthalten;
c) beim Fehlen auch eines Hauptwortes der Anfangs¬
buchstabe des ersten Wortes.
In den Fällen zu b) und c) bleiben jedoch folgende
Worte und ähnliche korporative Sammelbezeichnungen
sofern sie nicht als Bestandteil eines zusammengesetz¬
ten Wortes gebraucht sind außer Betrac t:
Aktiengesellschaft, Anstalt, Bank, Baugenossenschaft,
Baugesellschaft, Bauverein, Direktion, Fabrik, Firma,
Gemeinde, Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerk¬
schaft, Grube, Grundstüc s-, Handels-, Kommandit¬
gesellschaft, Korporation, Stiftung, Verband, Verein,
Vereinigung, Zeche, Zentrale;
C. bei Klagen
a) eines Konkursverwalters: der Name des Gemein¬
schuldners;
b) eines Zwangsverwalters oder Treuhänders: der Name
des Schuldners bzw. des Betreuten;
D. Werden nebeneinander eine Firma und ihre Inhaber oder
eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter als Kläger ge¬
nannt, so ist nur die Firma (Gesells haft) maßgebend.
2. Soweit si h die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben
richtet, sind an einem Tag eingehende Streitsachen in alpha¬
betischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen des Klä¬
gers, einzutragen.
3. Gelangt eine Revisionssa he erneut an das Bundesverwal¬
tungsgericht, so ist in diesem Fall der Senat zuständig, der
die Zurückverweisung entschieden hat. Das gilt auch für
Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren.
4. Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozeß- und Voll¬
streckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Ge¬
schäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zu¬
grunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
5. Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vor¬
gesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der
Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur
Entscheidung über die Sache zuständig wäre.
6. Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil
eines Rechtsstreites entscheidend audi Fragen aus einem
Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die
Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäfts¬
verteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig
ist, so kann, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig
erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung
abgegeben werden.
7. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem I. und« II. Senat,
dem III. und V. Senat sowie zwischen dem II./VI. und VIII.
Senat gilt auch für die am 31. Dezember 1966 anhängigen
Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Verlung anberaumt worden ist.
8. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem VII. und VIII.
Senat gilt auch für die am 14. Februar 1967 anhängigen
Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Ver¬
handlung anberaumt worden ist.
B. Besetzung
VI. Senat
I. a) Senate
I. Senat
Präsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Lullies
Oppenheimer (in erster Linie II. Senat)
Dr. Heinrich
Dr. Paul
II. Senat
Senatspräsidentin Schmitt
Dr. Otto
Bundesrichter
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter
Weber-Lortsch
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Idel
Op enheimer (außerdem I. Senat)
Bundesrichter
III. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
IV. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen
Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
VII. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
VIII. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
I. b) Großer Senat
Mitglieder
Präsident
Prof. Dr. Werner
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Prof. Dr. Fürst
Vierhaus
Dr. Idel
Dr. Raschke
Dr. Rösgen
Dr. Heinrich
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler
V. Sen t
#Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Vertreter
Vertreter des Vorsitzenden
der jeweilige allgemeine Vertreter des Präsidenten
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Zinser
Dr. Dr. Schröc er
Kellner
Dr. Waitz
Oppenheimer
Dr. Dodenhoff
Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich innerhalb
II. Vertretu g
und Zugehörigkeit zu mehreren Senaten
des Senats nach dem Dienstalter, beginnend mit dem
dienstjüngsten Mitglied des Senats.
1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von meh¬
reren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforde¬
rung des Senats vor, dem der Richter in erster Linie zuge¬
teilt ist. Die Anforderung des Großen Senats geht allen ande¬
Wenn ein Vertreter herangezogen wird, ist jeweils der
Vorsitzende des Senats, zu dem der Vertreter als ordent¬
liches Mitglied gehört, zu unterrichten.
ren Anforderungen vor.
2. Vertretung in den Senaten
a) Die Vorsitzenden der Senate werden durch das jeweils
anwesende dienstälteste Mitglied des Senats vertreten.
b) In den Sitzungen vertreten sich gegenseitig
die Beisitzer des I. und IV. Senats (ausgenommen BR
c) Weiter erforderliche Vertretungen regelt der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Vertretung im Großen Senat
Oppenheimer)
die Beisitzer des II. und VI. Senats
die Beisitzer des III. und V. Senats
die Beisitzer des VII. und VIII. Senats
Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt dessen Vertreter
ein. Die stellvertretenden Mitglieder werden nach der Rei¬
henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen.
Das dienstjüngste Mitglied hat den ersten Vertretungsfall,
das im Dienstalter folgende Mitglied den nächsten Vertre¬
tungsfall usw. wahrzunehmen.
Anhang
zum Geschäftsverteilungsplan
Sitzungstage und Sitzungssäle
Saal
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
I
III. Senat
V. Senat
III. Senat
frei
II
II. Senat
IV. Senat
II. Senat
IV. Senat
III
VII. Senat
VIII. Senat
VIII. Senat
VII. Senat
IV
I. Senat
I. Senat
VI. Senat
VI. Senat
13
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c) eines Nachlaß Verwalters, Nachlaßpflegers odei Testa¬
mentsvollstreckers: der Name des Erblassers.
Im einzelnen ist maßgebend:
A. bei Klagen physischer Personen:
der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Dabei gelten
die zum Namen gehörenden früheren deutschen und ent¬
sprechenden ausländischen Adelsbezeichnungen im Sinne
der Geschäftsverteilung nicht als Teil des Familien¬
namens;
B. bei Klagen von Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstal¬
ten und anderen juristischen Personen:
a) der Anfangsbuchstabe des ersten, in der Firma usw.
enthaltenen Familiennamens, gleichviel, ob er als
Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines
zusammengesetzten Wortes erscheint;
b) beim Fehlen eines derartigen Familiennamens der An¬
fangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Firma
usw.; Phantasiebezeichnungen und schlagwortartige
Abkürzungen gelten auch dann als Hauptwörter,
wenn sie keine zusammengezogenen Bestandteile von
Hauptwörtern enthalten;
c) beim Fehlen auch eines Hauptwortes der Anfangs¬
buchstabe des ersten Wortes.
In den Fällen zu b) und c) bleiben jedoch folgende
Worte und ähnliche korporative Sammelbezeichnungen
sofern sie nicht als Bestandteil eines zusammengesetz¬
ten Wortes gebraucht sind außer Betrac t:
Aktiengesellschaft, Anstalt, Bank, Baugenossenschaft,
Baugesellschaft, Bauverein, Direktion, Fabrik, Firma,
Gemeinde, Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerk¬
schaft, Grube, Grundstüc s-, Handels-, Kommandit¬
gesellschaft, Korporation, Stiftung, Verband, Verein,
Vereinigung, Zeche, Zentrale;
C. bei Klagen
a) eines Konkursverwalters: der Name des Gemein¬
schuldners;
b) eines Zwangsverwalters oder Treuhänders: der Name
des Schuldners bzw. des Betreuten;
D. Werden nebeneinander eine Firma und ihre Inhaber oder
eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter als Kläger ge¬
nannt, so ist nur die Firma (Gesells haft) maßgebend.
2. Soweit si h die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben
richtet, sind an einem Tag eingehende Streitsachen in alpha¬
betischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen des Klä¬
gers, einzutragen.
3. Gelangt eine Revisionssa he erneut an das Bundesverwal¬
tungsgericht, so ist in diesem Fall der Senat zuständig, der
die Zurückverweisung entschieden hat. Das gilt auch für
Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren.
4. Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozeß- und Voll¬
streckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Ge¬
schäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zu¬
grunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
5. Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vor¬
gesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der
Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur
Entscheidung über die Sache zuständig wäre.
6. Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil
eines Rechtsstreites entscheidend audi Fragen aus einem
Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die
Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäfts¬
verteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig
ist, so kann, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig
erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung
abgegeben werden.
7. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem I. und« II. Senat,
dem III. und V. Senat sowie zwischen dem II./VI. und VIII.
Senat gilt auch für die am 31. Dezember 1966 anhängigen
Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Verlung anberaumt worden ist.
8. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem VII. und VIII.
Senat gilt auch für die am 14. Februar 1967 anhängigen
Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Ver¬
handlung anberaumt worden ist.
B. Besetzung
VI. Senat
I. a) Senate
I. Senat
Präsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Lullies
Oppenheimer (in erster Linie II. Senat)
Dr. Heinrich
Dr. Paul
II. Senat
Senatspräsidentin Schmitt
Dr. Otto
Bundesrichter
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter
Weber-Lortsch
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Idel
Op enheimer (außerdem I. Senat)
Bundesrichter
III. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
IV. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen
Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
VII. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
VIII. Senat
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
I. b) Großer Senat
Mitglieder
Präsident
Prof. Dr. Werner
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Prof. Dr. Fürst
Vierhaus
Dr. Idel
Dr. Raschke
Dr. Rösgen
Dr. Heinrich
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler
V. Sen t
#Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Vertreter
Vertreter des Vorsitzenden
der jeweilige allgemeine Vertreter des Präsidenten
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Zinser
Dr. Dr. Schröc er
Kellner
Dr. Waitz
Oppenheimer
Dr. Dodenhoff
Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich innerhalb
II. Vertretu g
und Zugehörigkeit zu mehreren Senaten
des Senats nach dem Dienstalter, beginnend mit dem
dienstjüngsten Mitglied des Senats.
1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von meh¬
reren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforde¬
rung des Senats vor, dem der Richter in erster Linie zuge¬
teilt ist. Die Anforderung des Großen Senats geht allen ande¬
Wenn ein Vertreter herangezogen wird, ist jeweils der
Vorsitzende des Senats, zu dem der Vertreter als ordent¬
liches Mitglied gehört, zu unterrichten.
ren Anforderungen vor.
2. Vertretung in den Senaten
a) Die Vorsitzenden der Senate werden durch das jeweils
anwesende dienstälteste Mitglied des Senats vertreten.
b) In den Sitzungen vertreten sich gegenseitig
die Beisitzer des I. und IV. Senats (ausgenommen BR
c) Weiter erforderliche Vertretungen regelt der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Vertretung im Großen Senat
Oppenheimer)
die Beisitzer des II. und VI. Senats
die Beisitzer des III. und V. Senats
die Beisitzer des VII. und VIII. Senats
Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt dessen Vertreter
ein. Die stellvertretenden Mitglieder werden nach der Rei¬
henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen.
Das dienstjüngste Mitglied hat den ersten Vertretungsfall,
das im Dienstalter folgende Mitglied den nächsten Vertre¬
tungsfall usw. wahrzunehmen.
Anhang
zum Geschäftsverteilungsplan
Sitzungstage und Sitzungssäle
Saal
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
I
III. Senat
V. Senat
III. Senat
frei
II
II. Senat
IV. Senat
II. Senat
IV. Senat
III
VII. Senat
VIII. Senat
VIII. Senat
VII. Senat
IV
I. Senat
I. Senat
VI. Senat
VI. Senat