11 14 Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1967 Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1967 A. Geschäftsverteilung A. Geschäftsverteilung Präsident: Wolfgang Mersmann Vizepräsident: Wilhelm Otto Allgemeine Verwaltung, Leitung und Beaufsichtigung des ge¬ samten Geschäftsganges, Personal- und Verwaltungsangelegen¬ heiten, Haushalts- und Kassenwesen. Sachlic e Zuständigkeit der Senate I. Senat 1. Körperschaftsteuer, 2. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuch¬ staben M Z, 3. Einkommensteuer von natürlichen Personen und einheitli e Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um Fälle der be¬ schränkten Steuerpflicht und um Fragen der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, auc wenn sonstige Fragen streitig sind, 4. Gewerbesteuer, Kirchensteuer, Steuerabzug vom Kapital¬ ertrag (einschließlich Pauschsteuer nac § 6 Abs. 2 des Ge¬ setzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer i. d. F. vom2.Nov. 1961, BStBl I 1961, 707), Steuerabzug von Aufsic tsratsvergütungen in den Fällen der Ziff. 1, 5. Gewerbesteuer in den Fällen zu Ziff. 2 und 3, 6. Notopfer Berlin, Währungsnotopfer Westberlin (Gesetz vom 21. Juli 1949 Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 217 ) in den Fällen zu Ziff. 1, 7. Zerlegung der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz vom 29. März 1952). II. Senat 1. Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2. Grunderwerbsteuer, 3. Kapitalverkehrsteuern, IV. Senat 1. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für natürliche Personen mit den Anfangsbuchstaben A L, b) Wertpapiersteuer, c) Börsenumsatzsteuer, Einkünfte us Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Ar¬ beit für alle Personengesellschaften, aus Gewerbebetrieb nur für Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben A M, 3. Gewerbesteuer in den Fällen zu Ziff. 1 und 2, 4. Zerlegung der Einkommensteuer (Zerlegungsgesetz vom 29. März 1952), 5. Gesonderte Gewinnfeststellung für gewerbliche Betriebe. 6. Rennwett- und Lotteriesteuer, 7. Versicherungsteuer, 8. Feuerschutzsteuer, 10. Rentenbankgrundschuldensachen, 11. Ostmarkumt uschabgabe (Berlin), 12. Umstellung und Erstattung von Reichssteuern aus der Z it vor dem 8. Mai 1945 (Berlin), 13. Spielbankabgabe, 14. Urkundensteuer des Saarlandes. III. Senat 1. Einheitsbewertung und Bodenschätzung, 2. Vermögensteuer, 3. Grundsteuer, einschließlich Baulandsteuer (Grundsteuer C), 4. Baunotabgabe, 5. Soforthilfeabgabe und Soforthilfe-Sonderabgabe, 6. Hypothekensicherungsgesetz (Umstellungsgrundschuld¬ leistungen), 7. Lastenausgleichsabgaben: a) Vermögensabgabe, b) Hypothekengewinnabgabe, 2. des Landwirtschaftsrechts 3. des Rechts der freien Berufe einsc l. der Fahrlehrer 4. des Gesundheitsverwaltungsrechts 5. des Staatsangehörigkeits- und Ausländerre ts 6. des Ordnungsrechts einschl. des Vereins-, Versammlungs¬ a) des Namensrechts (VII. Senat) und b) der mit den Rechtsgebieten des IV. Senats zus ammenhängenden Streitigkeiten II. Senat die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus dem Gebiet des Rec ts des öffentlichen Dienstes ausschl. der Wiedergut¬ machung (Anfangsbuchstaben A bis K), soweit nicht der VIII. Senat zuständig ist die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts einschl. der Schadensfeststellun¬ gen, soweit nicht der V. Senat zuständig ist Umsatzsteuer ausschließlich der Umsatzausgleichsteuer. VI. Senat 1. Einkommensteuer, soweit es sich handelt um a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, IV. Senat die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus dem Gebiet des Rechts des öffentlic en Dienstes aussc l. der Wiedergut¬ mac ung (Anfangsbuchstaben L bis Z), soweit nicht der VIII. Senat zuständig ist VII. Senat die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus den Gebieten 1. des Wehrpflic trechts (bis 14. Februar 1967) 2. des Wirtschaftsverwaltungsrechts, und zwar a) des Rechts der Verkehrswirtschaft b) des Rechts des Außenhandels c) des Rechts des Interzonenhandels d) des Rechts der Ernährungswirtschaft, mit Ausnahme von Streitsachen aus dem Milch- und Fettgesetz (I. Senat) e) des Preisrechts, mit Ausnahme des Mietpreisrechts (VIII. Senat) 3. des Straßenverkehrsrechts, mit Ausnahme der Fahrlehrer (I. Senat) 4. des Postre hts 5. des Namensrechts 6. des Schul- und Hoc schulre hts 7. des Personalvertretungsrechts 8. des Kommunalrechts 9. des Abgabenrechts, soweit nicht ein Sachzusammenhang mit einem Rechtsgebiet besteht, für das ein anderer Senat zuständig ist die Entscheidungen über Kl gen, Revisionen und Besdiwerden aus den Gebieten 10. des Wiedergutmachungsrechts, c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, 1. des B u- und Bodenrechts d) Sonstige Einkünfte, 2. des Flurbereinigungsrechts und des ländlichen Grundstücksverkehrs 3. des Straßen- und Wegerechts einschl. des Garagenrechts und des Gemeingebrauchs 11. des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staats¬ 4. des Wasser- und Deichrechts einschl. des Baues von soweit nur auch soweit die Zusammenveranlagung diese Fra¬ von Eheleuten (§§ 26, 26b EStG) wegen gen streitig sind, der Anwendung des Splittingtarifs streitig ist, 2. Einheitliche Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben N Z, 3. Einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 4. Lohnsteuer, 5. Gewerbesteuer in den F llen zu Ziff, 2, 6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, soweit nicht der I. Senat zuständig ist, 7. Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht der I. Senat zuständig ist, 8. Kirchensteuer, soweit nicht der I. Senat zuständig ist, 9. Wohnungsbau-Prämien (Gesetz vom 17. März 1952 Bundesgesetzbl. I S. 139 ), 10. Zerlegung der Lohnsteuer (Zerlegungsgesetz vom 29. März 1952 §7 Abs. 2), 11. Bergmannsprämien (Gesetz vom 20. Dezember 1956 desgesetzbl. I S. 927 ), Wasserstraßen und des Wasserverbandsrechts 5. des Ordnungsrechts, soweit es mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt V. Senat h) Außergewöhnliche Belastung (§§ 33 und 33a EStG), 9. Wechselsteuer, I. Senat die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus den Gebieten 1. des Wirtschaftsverwaltungsrechts, soweit nicht der VII. Senat zuständig ist III. Senat V. Senat (§ 27 EStG 1963 und vorher), g) Tarifvorschriften des § 32 EStG und der §§ 32a 32c EStG 1955 ff., 4. Beförderungsteuer, 5. Kraftfahrzeugsteuer, Es sind zugewiesen dem rechts und des Presserechts, mit Ausnahme c) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 2. Einheitliche Gewinnfeststellung, soweit es sich handelt um e) Sonderausgaben, f) Zusammenveranlagung mit Kindern a) Gesellschaftsteuer, VI. Senat I. a) Senate c) Kreditgewinnabgabe, d) Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegs¬ sachschäden, 8. Landwirtschaftskammerbeiträge, Landwirtschaftskammerum¬ lagen, Landwirtschaftskammerabgaben nach landesgesetz¬ lichen Vorschriften. Bun- die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus den Gebieten 1. des Währungsausgleichsrechts 2. des Altsparergesetzes 3. des Lastenausgleichsrechts einschl. Schadensfeststellungen, soweit sie allein die Gewährung oder Entziehung (Rück¬ nahme, Widerruf, Verrechnung) von Kriegsschadenrente, Eingliederungsdarlehen, Wohnraumhilfe, Ausbildungshilfe und sonstige Förderungsmaßnahmen betreffen sowie Aus¬ schließung von der Schadensfeststellung und von Aus¬ gleichsleistungen 4. des allgemeinen Kriegsfolgegesetzes 5. des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungs¬ rechts 6. des Fürsorgerechts einschl. des Schwerbeschädigten- und Mutterschutzgesetzes 7. des Jugendwohlfahrts- und Jugendschutzrechts 8. des Besatzungsschädenrechts 9. des Sachleistungsrechts 10. des Kleingartenrechts soweit nicht der VIII. Senat zuständig ist prüfung ferner 12. die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwer¬ den, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind VIII. Senat die Entscheidungen über Klagen, Revisionen und Beschwerden aus den Gebieten 1. des Wehrpflichtrechts (vom 15. Februar 1967 an) 2. des Dienstrechts, des Besoldungsrechts und des Versor¬ gungsrechts der Soldaten, der Ersatzdienstpflichtigen und der Angehörigen des Zivilschutzkorps 3. des Wiedergutmachungsrechts für Angehörige des öffent¬ lichen Dienstes 4. des Rechts der Vertriebenen, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge 5. des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungs- und des Mietpreisrec ts einschl. des Wohngeldes. I. b) Großer Senat (nachrichtlich) Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Schlußbestimmungen zur Geschäftsverteilung 1. Soweit sich die Verteilung der Geschäfte nac dem Anfangs¬ buchstaben richtet, ist der Name des Klägers bei mehreren Klägern des in der Klageschrift an erster Stelle Genannten, bei Klagen von Erbengemeinsc aften der Name des Erblas¬ sers, wenn er genannt ist maßgebend. 13 12 c) eines Nachlaß Verwalters, Nachlaßpflegers odei Testa¬ mentsvollstreckers: der Name des Erblassers. Im einzelnen ist maßgebend: A. bei Klagen physischer Personen: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Dabei gelten die zum Namen gehörenden früheren deutschen und ent¬ sprechenden ausländischen Adelsbezeichnungen im Sinne der Geschäftsverteilung nicht als Teil des Familien¬ namens; B. bei Klagen von Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstal¬ ten und anderen juristischen Personen: a) der Anfangsbuchstabe des ersten, in der Firma usw. enthaltenen Familiennamens, gleichviel, ob er als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes erscheint; b) beim Fehlen eines derartigen Familiennamens der An¬ fangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Firma usw.; Phantasiebezeichnungen und schlagwortartige Abkürzungen gelten auch dann als Hauptwörter, wenn sie keine zusammengezogenen Bestandteile von Hauptwörtern enthalten; c) beim Fehlen auch eines Hauptwortes der Anfangs¬ buchstabe des ersten Wortes. In den Fällen zu b) und c) bleiben jedoch folgende Worte und ähnliche korporative Sammelbezeichnungen sofern sie nicht als Bestandteil eines zusammengesetz¬ ten Wortes gebraucht sind außer Betrac t: Aktiengesellschaft, Anstalt, Bank, Baugenossenschaft, Baugesellschaft, Bauverein, Direktion, Fabrik, Firma, Gemeinde, Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerk¬ schaft, Grube, Grundstüc s-, Handels-, Kommandit¬ gesellschaft, Korporation, Stiftung, Verband, Verein, Vereinigung, Zeche, Zentrale; C. bei Klagen a) eines Konkursverwalters: der Name des Gemein¬ schuldners; b) eines Zwangsverwalters oder Treuhänders: der Name des Schuldners bzw. des Betreuten; D. Werden nebeneinander eine Firma und ihre Inhaber oder eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter als Kläger ge¬ nannt, so ist nur die Firma (Gesells haft) maßgebend. 2. Soweit si h die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben richtet, sind an einem Tag eingehende Streitsachen in alpha¬ betischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen des Klä¬ gers, einzutragen. 3. Gelangt eine Revisionssa he erneut an das Bundesverwal¬ tungsgericht, so ist in diesem Fall der Senat zuständig, der die Zurückverweisung entschieden hat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren. 4. Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozeß- und Voll¬ streckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Ge¬ schäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zu¬ grunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist. 5. Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vor¬ gesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre. 6. Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreites entscheidend audi Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäfts¬ verteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden. 7. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem I. und« II. Senat, dem III. und V. Senat sowie zwischen dem II./VI. und VIII. Senat gilt auch für die am 31. Dezember 1966 anhängigen Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Verlung anberaumt worden ist. 8. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem VII. und VIII. Senat gilt auch für die am 14. Februar 1967 anhängigen Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Ver¬ handlung anberaumt worden ist. B. Besetzung VI. Senat I. a) Senate I. Senat Präsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Werner Dr. Eue Hering Lullies Oppenheimer (in erster Linie II. Senat) Dr. Heinrich Dr. Paul II. Senat Senatspräsidentin Schmitt Dr. Otto Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge Bundesrichter Weber-Lortsch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Idel Op enheimer (außerdem I. Senat) Bundesrichter III. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Buchholz Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Dr. Pakuscher Türke IV. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Külz Oswald Dr. Müller Klein Clauß Dr. Elsner Kohlbrügge Dr. Wolf Dr. Gützkow Isendahl Dr. Rösgen Prof. Dr. Fürst Kellner Dr. Waitz Dr. Becker Dr. Nehlert Niedermaier VII. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Witten Dr. Zinser Reimer Dr. Zehner Fischer VIII. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Baring Dr. Dr. Schröcker Niesert Maetzel Dr. Raschke I. b) Großer Senat Mitglieder Präsident Prof. Dr. Werner Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Fürst Vierhaus Dr. Idel Dr. Raschke Dr. Rösgen Dr. Heinrich Dr. Weyreuther Dr. Sendler V. Sen t #Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Vertreter Vertreter des Vorsitzenden der jeweilige allgemeine Vertreter des Präsidenten Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Zinser Dr. Dr. Schröc er Kellner Dr. Waitz Oppenheimer Dr. Dodenhoff Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich innerhalb II. Vertretu g und Zugehörigkeit zu mehreren Senaten des Senats nach dem Dienstalter, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied des Senats. 1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von meh¬ reren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforde¬ rung des Senats vor, dem der Richter in erster Linie zuge¬ teilt ist. Die Anforderung des Großen Senats geht allen ande¬ Wenn ein Vertreter herangezogen wird, ist jeweils der Vorsitzende des Senats, zu dem der Vertreter als ordent¬ liches Mitglied gehört, zu unterrichten. ren Anforderungen vor. 2. Vertretung in den Senaten a) Die Vorsitzenden der Senate werden durch das jeweils anwesende dienstälteste Mitglied des Senats vertreten. b) In den Sitzungen vertreten sich gegenseitig die Beisitzer des I. und IV. Senats (ausgenommen BR c) Weiter erforderliche Vertretungen regelt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Vertretung im Großen Senat Oppenheimer) die Beisitzer des II. und VI. Senats die Beisitzer des III. und V. Senats die Beisitzer des VII. und VIII. Senats Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt dessen Vertreter ein. Die stellvertretenden Mitglieder werden nach der Rei¬ henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Das dienstjüngste Mitglied hat den ersten Vertretungsfall, das im Dienstalter folgende Mitglied den nächsten Vertre¬ tungsfall usw. wahrzunehmen. Anhang zum Geschäftsverteilungsplan Sitzungstage und Sitzungssäle Saal Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag I III. Senat V. Senat III. Senat frei II II. Senat IV. Senat II. Senat IV. Senat III VII. Senat VIII. Senat VIII. Senat VII. Senat IV I. Senat I. Senat VI. Senat VI. Senat 13 12 c) eines Nachlaß Verwalters, Nachlaßpflegers odei Testa¬ mentsvollstreckers: der Name des Erblassers. Im einzelnen ist maßgebend: A. bei Klagen physischer Personen: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Dabei gelten die zum Namen gehörenden früheren deutschen und ent¬ sprechenden ausländischen Adelsbezeichnungen im Sinne der Geschäftsverteilung nicht als Teil des Familien¬ namens; B. bei Klagen von Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstal¬ ten und anderen juristischen Personen: a) der Anfangsbuchstabe des ersten, in der Firma usw. enthaltenen Familiennamens, gleichviel, ob er als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes erscheint; b) beim Fehlen eines derartigen Familiennamens der An¬ fangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Firma usw.; Phantasiebezeichnungen und schlagwortartige Abkürzungen gelten auch dann als Hauptwörter, wenn sie keine zusammengezogenen Bestandteile von Hauptwörtern enthalten; c) beim Fehlen auch eines Hauptwortes der Anfangs¬ buchstabe des ersten Wortes. In den Fällen zu b) und c) bleiben jedoch folgende Worte und ähnliche korporative Sammelbezeichnungen sofern sie nicht als Bestandteil eines zusammengesetz¬ ten Wortes gebraucht sind außer Betrac t: Aktiengesellschaft, Anstalt, Bank, Baugenossenschaft, Baugesellschaft, Bauverein, Direktion, Fabrik, Firma, Gemeinde, Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerk¬ schaft, Grube, Grundstüc s-, Handels-, Kommandit¬ gesellschaft, Korporation, Stiftung, Verband, Verein, Vereinigung, Zeche, Zentrale; C. bei Klagen a) eines Konkursverwalters: der Name des Gemein¬ schuldners; b) eines Zwangsverwalters oder Treuhänders: der Name des Schuldners bzw. des Betreuten; D. Werden nebeneinander eine Firma und ihre Inhaber oder eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter als Kläger ge¬ nannt, so ist nur die Firma (Gesells haft) maßgebend. 2. Soweit si h die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben richtet, sind an einem Tag eingehende Streitsachen in alpha¬ betischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen des Klä¬ gers, einzutragen. 3. Gelangt eine Revisionssa he erneut an das Bundesverwal¬ tungsgericht, so ist in diesem Fall der Senat zuständig, der die Zurückverweisung entschieden hat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren. 4. Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozeß- und Voll¬ streckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Ge¬ schäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zu¬ grunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist. 5. Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vor¬ gesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre. 6. Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreites entscheidend audi Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäfts¬ verteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden. 7. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem I. und« II. Senat, dem III. und V. Senat sowie zwischen dem II./VI. und VIII. Senat gilt auch für die am 31. Dezember 1966 anhängigen Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Verlung anberaumt worden ist. 8. Die neue Geschäftsverteilung zwischen dem VII. und VIII. Senat gilt auch für die am 14. Februar 1967 anhängigen Sachen, soweit nicht bereits Termin zur mündlichen Ver¬ handlung anberaumt worden ist. B. Besetzung VI. Senat I. a) Senate I. Senat Präsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Werner Dr. Eue Hering Lullies Oppenheimer (in erster Linie II. Senat) Dr. Heinrich Dr. Paul II. Senat Senatspräsidentin Schmitt Dr. Otto Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge Bundesrichter Weber-Lortsch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Idel Op enheimer (außerdem I. Senat) Bundesrichter III. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Buchholz Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Dr. Pakuscher Türke IV. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Külz Oswald Dr. Müller Klein Clauß Dr. Elsner Kohlbrügge Dr. Wolf Dr. Gützkow Isendahl Dr. Rösgen Prof. Dr. Fürst Kellner Dr. Waitz Dr. Becker Dr. Nehlert Niedermaier VII. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Witten Dr. Zinser Reimer Dr. Zehner Fischer VIII. Senat Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Baring Dr. Dr. Schröcker Niesert Maetzel Dr. Raschke I. b) Großer Senat Mitglieder Präsident Prof. Dr. Werner Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Fürst Vierhaus Dr. Idel Dr. Raschke Dr. Rösgen Dr. Heinrich Dr. Weyreuther Dr. Sendler V. Sen t #Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Vertreter Vertreter des Vorsitzenden der jeweilige allgemeine Vertreter des Präsidenten Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Dr. Zinser Dr. Dr. Schröc er Kellner Dr. Waitz Oppenheimer Dr. Dodenhoff Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich innerhalb II. Vertretu g und Zugehörigkeit zu mehreren Senaten des Senats nach dem Dienstalter, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied des Senats. 1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von meh¬ reren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforde¬ rung des Senats vor, dem der Richter in erster Linie zuge¬ teilt ist. Die Anforderung des Großen Senats geht allen ande¬ Wenn ein Vertreter herangezogen wird, ist jeweils der Vorsitzende des Senats, zu dem der Vertreter als ordent¬ liches Mitglied gehört, zu unterrichten. ren Anforderungen vor. 2. Vertretung in den Senaten a) Die Vorsitzenden der Senate werden durch das jeweils anwesende dienstälteste Mitglied des Senats vertreten. b) In den Sitzungen vertreten sich gegenseitig die Beisitzer des I. und IV. Senats (ausgenommen BR c) Weiter erforderliche Vertretungen regelt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Vertretung im Großen Senat Oppenheimer) die Beisitzer des II. und VI. Senats die Beisitzer des III. und V. Senats die Beisitzer des VII. und VIII. Senats Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt dessen Vertreter ein. Die stellvertretenden Mitglieder werden nach der Rei¬ henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Das dienstjüngste Mitglied hat den ersten Vertretungsfall, das im Dienstalter folgende Mitglied den nächsten Vertre¬ tungsfall usw. wahrzunehmen. Anhang zum Geschäftsverteilungsplan Sitzungstage und Sitzungssäle Saal Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag I III. Senat V. Senat III. Senat frei II II. Senat IV. Senat II. Senat IV. Senat III VII. Senat VIII. Senat VIII. Senat VII. Senat IV I. Senat I. Senat VI. Senat VI. Senat
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