I) Wirkung „sicherer Herkunftsstaaten“ im Asylverfahren Erleichterungen bei der Bearbeitung für das BAMF o Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gilt die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit gemäß §29a Asylgesetz o Mitarbeiter müssten nur noch prüfen, ob ein Asylbewerber aus Marokko, Algerien oder Tunesien einer individuellen Bedrohung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Das könne etwa bei Homosexuellen der Fall sein. Alle anderen Anträge aus den Maghreb-Ländern könnten in Zukunft schnell abgelehnt werden. o Keine Darlegungspflicht des BAMF, warum Asylgesuch offensichtlich unbegründet; Hinweis auf Einstufung als sicheres Herkunftsland ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung ausreichend. o Bei Nichterscheinen zur Anhörung ist es nach §33 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz möglich, das Verfahren bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern nicht nur einzustellen, sondern bei unentschuldigtem Nichterscheinen das Asylgesuch direkt als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Beschleunigung des Verfahrens o Anwendung der Regelung der beschleunigten Asylverfahren gemäß §30a Asylgesetz ausdrücklich für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. o Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb einer Woche. Residenzpflicht in besonderen Aufnahmeeinrichtungen o Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten können für die gesamte Dauer des Asylverfahrens und im Fall der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ mit beschleunigtem Verfahren untergebracht werden (§30 a III, §47 I a AsylG). o Es gilt eine verschärfte Residenzpflicht – Wohnsitz in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen für die Dauer des Verfahrens. 1/2 ___________________________________________________________________________________ Pressestelle Kai Schmuacher Nils Sönksen Fabian Götz Jessica Bäumer Tel: (0211) 884-2213 - Pressesprecher Stellv. Pressesprecher Pressereferent Sekretariat/Internet Tel: (0211) 884-2355 Tel: (0211) 884-2018 Tel: (0211) 884-2509 Tel: (0211) 884-2213 [email protected] Mobil: 0151 4310 2847 Mobil: 0151 1884 1090 Mobil: 0151 1884 1071 Mobil: 0151 1884 1083 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] o Nach §49 I Asylgesetz ist die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist. Einschränkungen beim Leistungsbezug bei vollziehbarer Ausreisepflicht Kein Zugang zum Arbeitsmarkt (§61 Asylgesetz) Keine Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ablehnung des Asylantrags Beschleunigung des Rechtsschutzverfahrens durch verkürzte Fristen. Verkürzte Ausreisefrist von 1 Woche (§36 Abs.1 Asylgesetz) II) Zahlen zu Asylanträgen aus dem Maghreb a) Asylantragsteller Gesamtjahr 2016 40 Prozent der Asylbewerber aus Algerien in NRW /1.496 57 Prozent der Asylbewerber aus Marokko in NRW/2.389 9 Prozent der Asylbewerber aus Tunesien in NRW/92 45 Prozent aller Maghreb-Flüchtlinge aus den drei Staaten haben ihren Asylantrag in NRW gestellt – 3.983 von bundesweit 8.830 b) Asylanerkennung in NRW: Von 4.782 Asylentscheidungen von Personen aus den drei Staaten in NordrheinWestfalen: 125 positive Entscheidungen 4657 negative Entscheidungen Mehr als 97 Prozent der Asylanträge werden heute bereits abgelehnt! c) Signalwirkung: BALKAN Die Bundesregierung hatte im Jahr 2015 mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat sechs Balkan-Staaten als „sicher“ kategorisiert. Die Asylbewerberzahlen aus den sechs BalkanStaaten gingen daraufhin im Laufe des Jahres kontinuierlich zurück. Unter den zehn Hauptherkunftsländern waren im Jahr 2015 zwar vier aus der Balkanregion und mit insgesamt 144.041 Asylanträgen kamen etwa 30 Prozent aller Asylbewerber allein aus den „sicheren“ sechs Westbalkanstaaten. Allerdings verringerte sich deren Anteil im Jahresverlauf deutlich, und zwar von 62 Prozent im Monat März 2015 auf acht Prozent bzw. 3.983 Asylbewerber im Monat Dezember 2015. Bundesweite Asylantragszahlen 2016: Albanien – 17.236 Bosnien und Herzegowina – 3.109 Kosovo – 6.490 Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik – 7.015 Montenegro – 1.630 Serbien – 10.273 144.041 Asylanträge aus dem Westbalkan im Jahr 2015 45.753 Asylanträge im Jahr 2016 (-98.288/-68%) – meist Folgeanträge 2/2
© Copyright 2024 ExpyDoc