I) Wirkung „sicherer Herkunftsstaaten“ im Asylverfahren

I) Wirkung „sicherer Herkunftsstaaten“ im Asylverfahren

Erleichterungen bei der Bearbeitung für das BAMF
o Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gilt die gesetzliche Vermutung der
Verfolgungsfreiheit gemäß §29a Asylgesetz
o Mitarbeiter müssten nur noch prüfen, ob ein Asylbewerber aus Marokko, Algerien
oder Tunesien einer individuellen Bedrohung in seinem Heimatland ausgesetzt sei.
Das könne etwa bei Homosexuellen der Fall sein. Alle anderen Anträge aus den
Maghreb-Ländern könnten in Zukunft schnell abgelehnt werden.
o Keine Darlegungspflicht des BAMF, warum Asylgesuch offensichtlich unbegründet;
Hinweis auf Einstufung als sicheres Herkunftsland ist aufgrund der gesetzlichen
Vermutung ausreichend.
o Bei Nichterscheinen zur Anhörung ist es nach §33 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz
möglich, das Verfahren bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern nicht nur
einzustellen, sondern bei unentschuldigtem Nichterscheinen das Asylgesuch direkt
als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Beschleunigung des Verfahrens
o Anwendung der Regelung der beschleunigten Asylverfahren gemäß §30a
Asylgesetz ausdrücklich für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten.
o Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb einer Woche.

Residenzpflicht in besonderen Aufnahmeeinrichtungen
o Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten können für die gesamte Dauer des
Asylverfahrens und im Fall der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis
zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in „besonderen
Aufnahmeeinrichtungen“ mit beschleunigtem Verfahren untergebracht werden
(§30 a III, §47 I a AsylG).
o Es gilt eine verschärfte Residenzpflicht – Wohnsitz in den besonderen
Aufnahmeeinrichtungen für die Dauer des Verfahrens.
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o Nach §49 I Asylgesetz ist die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die
Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist.

Einschränkungen beim Leistungsbezug bei vollziehbarer Ausreisepflicht

Kein Zugang zum Arbeitsmarkt (§61 Asylgesetz)

Keine Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz)

Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ablehnung des Asylantrags

Beschleunigung des Rechtsschutzverfahrens durch verkürzte Fristen.

Verkürzte Ausreisefrist von 1 Woche (§36 Abs.1 Asylgesetz)
II) Zahlen zu Asylanträgen aus dem Maghreb
a) Asylantragsteller Gesamtjahr 2016
 40 Prozent der Asylbewerber aus Algerien in NRW /1.496
 57 Prozent der Asylbewerber aus Marokko in NRW/2.389
 9 Prozent der Asylbewerber aus Tunesien in NRW/92
 45 Prozent aller Maghreb-Flüchtlinge aus den drei Staaten haben ihren
Asylantrag in NRW gestellt – 3.983 von bundesweit 8.830
b) Asylanerkennung in NRW:
Von 4.782 Asylentscheidungen von Personen aus den drei Staaten in NordrheinWestfalen:
 125 positive Entscheidungen
 4657 negative Entscheidungen
 Mehr als 97 Prozent der Asylanträge werden heute bereits abgelehnt!
c) Signalwirkung: BALKAN
Die Bundesregierung hatte im Jahr 2015 mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat sechs
Balkan-Staaten als „sicher“ kategorisiert. Die Asylbewerberzahlen aus den sechs BalkanStaaten gingen daraufhin im Laufe des Jahres kontinuierlich zurück.
Unter den zehn Hauptherkunftsländern waren im Jahr 2015 zwar vier aus der Balkanregion
und mit insgesamt 144.041 Asylanträgen kamen etwa 30 Prozent aller Asylbewerber allein aus
den „sicheren“ sechs Westbalkanstaaten. Allerdings verringerte sich deren Anteil im
Jahresverlauf deutlich, und zwar von 62 Prozent im Monat März 2015 auf acht Prozent bzw.
3.983 Asylbewerber im Monat Dezember 2015.
Bundesweite Asylantragszahlen 2016:
Albanien – 17.236
Bosnien und Herzegowina – 3.109
Kosovo – 6.490
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik – 7.015
Montenegro – 1.630
Serbien – 10.273
 144.041 Asylanträge aus dem Westbalkan im Jahr 2015
 45.753 Asylanträge im Jahr 2016 (-98.288/-68%) – meist Folgeanträge
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