Darstellung der Forstrechtsbelastung im

Das Spessartrecht
für die Gemeinden Schollbrunn –
Steinmark – Bischbrunn – Oberndorf –
Esselbach – Faulbach Oberaltenbuch – Unteraltenbuch und
Breitenbrunn
Aschaffenburg, den 13. Dezember 1866
In Sachen
der Gemeindeglieder
zu
Schollbrunn, Steinmark, Bischbrunn, Oberndorf,
Esselbach, Faulbach, Oberaltenbuch, UnteraltenBuch und Breitenbrunn gegen Fiscus,
Forstrechte im Spessarte betreffend.
In Gemäßheit der Verfügung vom 23. vor Mts. erscheinen heute:
1) Der kgl. Regierungs-Assessor und Fiskal-Adjunkt, Ludwig Fahrmbacher von Würzburg;
2) Der Landtagsabgeordnete und Gastwirth Franz Leimbach von Straßbessenbach;
3) Von Seite der Gemeindeglieder von Schollbrunn: der Gemeindevorsteher Georg Roth
und der Gemeindebevollmächtigte Andreas Dosch,
4) Seitens der Gemeindeglieder von Steinmark: der Gemeindevorsteher Adam Albert;
5) Seitens jener von Bischbrunn: die Gemeindebevollmächtigten Matthäus Roß und
Martin Englert;
6) Seitens jener von Oberndorf: der Gemeindevorsteher Heinrich Siebenlist;
7) Seitens jener von Esselbach: der Gemeindebevollmächtigte Matthäus Dürr;
8) Seitens jener von Faulbach: der Gemeindebevollmächtigte Johann Gottfried Roth;
9) Seitens jener von Oberaltenbuch: der Gemeindevorsteher Benedikt Ritzler;
10) Seitens jener von Unteraltenbuch: der Gemeindevorsteher Hyazinth Schreck;
11) Seitens jener von Breitenbrunn: der Gemeindevorsteher Franz Michael Stürmer und
der Gemeindebevollmächtigte Peter Jetzberger,
Die Erschienenen erklären, daß zwischen dem königlichen Fiskus und den Mitgliedern der
vorbezeichneten Gemeinden in der vorwürf. Streitsache ein außergerichtlicher Vergleich
zu Stande gekommen sei, dessen Protokollirung sie nunmehr beantragen.
Hiebei bemerken dieselben, daß dieser Vergleich bereits vom königl. Staatsministerium
der Finanzen durch Entschließung vom 7. August 1865 Nr. 9794 genehmigt ist und daß
durch denselben alle bisherigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen,
insbesondere die Konferenzprotokolle d.d. Stadtprozelten, 29. September und 20.
Dezember 1862 und Lohr, 9. und 10. Dezember 1864 aufgehoben sein sollen.
Abgeordneter Franz Leimbach übergiebt sofort:
1) Vollmachtsurkunde der Gemeinde-Mitglieder von Schollbrunn, aufgenommen vom kgl.
Notar Schierlinger am 3. Oktober ds. Js. Gesch.-Reg.-Nro. 765
2) Vollmachtsurkunde der Gemeindemitglieder von Steinmark vom 17. Oktober ds. Js.
Gesch.-Reg.-Nro. 783
3) Deßgleichen jener von Bischbrunn vom 17. Oktober ds. Js. Gesch.-Reg.-Nro. 784
4) Desgleichen jener von Oberndorf vom nämlichen Tage Gesch.-Reg.-Nro. 782
5) Desgleichen jener von Esselbach vom nämlichen Tage Gesch.-Reg.-Nro. 785
6) Desgleichen jener von Faulbach vom 17. November ds. Js. Gesch.-Reg.-Nro. 861
7) Desgleichen jener von Oberaltenbuch vom nämlichen Tage Gesch.-Reg.-Nro. 858
8) Desgleichen jener von Unteraltenbuch vom nämlichen Tage Gesch.-Reg.-Nro. 859,
endlich
9) Desgleichen jener von Breitenbrunn vom nämlichen Tage Gesch.-Reg.-Nro. 860
Die miterschienen Gemeindeverwaltungs-Mitglieder bestätigen für ihre Gemeinde, daß die
Vollmachtsaussteller sämmtlich Gemeindemitglieder in ihrer Gemeinde und daselbst
wohnhaft, sowie, daß es die sämmtlichen z. Z. dort vorhandenen Gemeindemitglieder sind.
Hiernächst dictirt der fiscalische Vertreter nachstehenden
Vergleich
§ 1.
Den Angehörigen der Gemeinden Schollbrunn, Steinmark, Bischbrunn, Oberndorf,
Esselbach, Faulbach, Oberaltenbuch, Unteraltenbuch und Breitenbrunn stehen im
Spessarter Walde des kgl. Staats-Aerars folgende Berechtigungen zu:
1) Das Recht zum Bezuge des Ur- und Leseholzes.
2) Das Recht zum Bezuge des Oberholzes.
3) Das Recht zum Bezuge des Stockholzes.
4) Das Recht zum Bezuge des Windfall-, Schneedruck- und Eisbruch-Holzes.
5) Das Recht der Streu Gewinnung.
6) Das Recht zum Bezug des Pflug- oder Rüsterholzes.
7) Das Recht zum Bezuge des Bauholzes.
8) Das Recht zur Weide.
9) Das Recht zum Eintreiben der Schweine behufs der Mastung, und zwar alle diese
Berechtigungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
In der Gemeinde Esselbach sind jedoch die außerhalb des Dorfes gelegenen
Mühlen von diesen Berechtigungen ausgeschlossen.
§ 2.
Unter den Angehörigen einer Gemeinde werden für die in den §§ 11, 12 und 13. Ziff. 1
und 2. des revidirten Gemeinde-Edikts vom 17. Mai 1818, 1. Juli 1834 bezeichnete
Personen verstanden.
Dieselben dürfen ihre Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnen;
ausnahmsweise darf nur da, wo sich die Eigenschaft eines Gemeindeangehörigen auf ein
häusliches Anwesen oder auf Grundbesitz stützt, statt des sich auswärts aufhaltenden
Eigenthümers, der Pächter oder Nutznießer, wenn er in der Gemeinde wohnt, die
Forstrechte für die Dauer seines Pachtes oder Nutzgenusses ausüben.
§ 3.
Den belasteten Complex bilden im kgl. Forstamte Stadtprozelten sämmtliche
Staatswaldungen der Reviere: Bischbrunn, Krausenbach, Rohrbrunn und Altenbuch, mit
Ausnahme des Distriktes Hohenberg.
§ 4.
Sämmtliche Berechtigungen dürfen nicht zur Nachtzeit, d. h. nicht vor Sonnenaufgang
und nicht nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.
§ 5.
Die den Berechtigten zukommenden Waldprodukte dürfen nur zu eigenem Bedarf und
Gebrauch derselben, unter dieser Voraussetzung aber zu jedem Zwecke benützt werden;
in förmliche Sortimente, wie sie im Handel üblich sind, dürfen die Berechtigten die
empfangenen Hölzer nicht umarbeiten.
Uebrigens ist das Zusammenfügen des Holzes zu Bündeln , behufs leichteren
Transportes nicht untersagt.
§ 6.
Die Wegschaffung von Holz und Streu kann durch die Berechtigten selbst und ihre
Familien Angehörigen und Dienstboten, oder die Einen oder Anderen derselben, in
beliebiger Weise, selbst unter Anwendung von Schubkarren und mit Thieren bespannten
Wagen geschehen. Ausnahmsweise dürfen die Berechtigten im Falle der Verhinderung
ihrer Person, ihrer Angehörigen oder Dienstboten, die ihnen zukommenden Holz- und
Streu-Quantitäten durch eine der Zahl der Verhinderten entsprechende Anzahl von
Taglöhnern aus dem Walde holen lassen.
§ 7.
In die Klaftern darf von Seite des Staates nur Holz eingebracht werden, welches die
Klafter-Länge von mindestens 3 Schuh und einen mittleren Durchmesser von mindestens
1½ Zoll hat.
§ 8.
Unter der Berechtigung zum Ur- und Leseholz wird die Befugnis zur unentgeltlichen
Nutzung des von der Natur ausgeschiedenen, zu Boden liegenden, dürren Ast- und
Gipfelholzes, dann faulen, nicht keilhaltiger Stämme und Stammtheile, ferner der noch
stehenden, ganz abgestorbenen Stangen von höchstens drei Dezimalzoll im
Durchmesser oder zehn Dezimalzoll im Umfange, ein und halben Schuh, über dem Boden
gemessen, verstanden. Die Nutzung geschieht in den offenen Waldungen während des
ganzen Jahres, mit Ausnahme der W?schlußzeit, nämlich mit Ausnahme der Zeit vom 1.
Mai bis 31. Juli, an zwei bestimmten Wochentagen, Dienstag und Freitag,
beziehungsweise an den darauf folgenden Tagen, wenn auf einen dieser Tage ein Feieroder Festtag fällt, mittels Anwendung von Handbeilen.
Die Aneignung und Nutzung von zwar unterdrücktem, aber noch grünem, sowie
abständigen oder von zwar dürrem aber mehr als drei Dezimalzoll im Durchmesser, oder
zehn Dezimalzoll im Umkreise, 1½ Schuh über dem Boden messenden Gehölz, ferner
das Abhauen von dürren Aesten an noch stehendem Holze, sowie die Anwendung von
Sägen, Hacken oder anderen Werkzeugen zum Abnehmen der Aeste ist nicht gestattet.
Durchforstungen dürfen, soferne solche nicht durch besondere Natur-Ereignisse, z.B.
Insekten-Fraß, Schnee und Eisbruch, früher nöthig werden sollten, in Buchen- und
Eichenbeständen unter 60 Jahren, in Nadelholz und gemischten Beständen unter dreißig
Jahren unter dreißig Jahren nicht vorgenommen werden.
Uebrigens bleibt dem Aerare die Fällung von Klein-Nutzholz, als Bohnenstangen,
Baumpfählen, Hopfenstangen, Leiterbäumen etc. vorbehalten, wobei jedoch den
Berechtigungsverhältnissen Rechnung getragen werden soll, damit durch Ausnützung
dieser Kleinnutzhölzer der Anfall des Ur- und Leseholzes nicht allzusehr beeinträchtigt
werde.
Die nähere Bezeichnung jener Waldorte, welche der Ur- und Leseholz-Nützung
geöffnet werden dürfen, bleibt dem gemeinschaftlichen Gutachten des königl.
Forstmeisters und dem einschlägigen kgl. Revierförster überlassen. Hiebei ist jedoch als
allgemeine Norm festzuhalten, daß beim Bauholze nicht unter das dreißig- bis
sechsunddreißig jährige, und beim Nadelholze nicht unter das zwanzigbisfünfundzwanzigjährige Bestandsalter herabgegangen werden soll.
§ 9.
Unter den mit Rücksicht auf § 1 der eingeforsteten zustehenden Berechtigung zum
Oberholze wird das Recht verstanden, daß bei den regelmäßigen Holzhieben und bei
seinen Culturreinigungen und Durchforstungen, welche den Umfang von Holzhieben
annehmen, sich von Laub- und Nadelholz ergebende Stangen- und Reisigholz
unentgeltlich insoweit sich anzueignen, als solches sich nicht zu Scheit-, Prügel- oder
Kohlholz (Astholz) in die Klaftern, und nicht zu Nutz- und Bauholz eignet.
Der Staat wird sich übrigens hiebei nur jenes Holz aneignen, welches die Klafterlänge
(drei Schuh) und im mittleren Durchmesser mindestens 1½ Dezimalzoll hat.
Dem Staate verbleibt das Recht, vom Oberholze die zum Hausbedarfe des kgl.
Forstpersonals nöthigen Wellen aufarbeiten zu lassen und denselben zu verabreichen,
und es sind die abzugebenden Quantitäten jeweils von den zustehenden Behörden zu
bestimmen.
Sobald die Holzhiebe vollendet sind, ist dies den Gemeindevorstehern bekannt zu
machen, zugleich aber ist denselben schriftlich eine Frist von drei Wochen vorzusetzen,
innerhalb deren das Reisig an den bestimmten Holztagen aus den Schlägen zu schaffen
ist.
Der einschlägige Revierförster ist übrigens ermächtigt, neben den bestimmten
Holztagen noch andere Tage innerhalb jener Frist zur Aufarbeitung und Abfuhr des
Reisigs einzuräumen, nach Ablauf der bezeichneten Frist kann jedoch die kgl.
Forstbehörde beliebig über das Reisig verfügen, ohne daß keinfalls den Forstberechtigten
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Den Holzhauern ist kein Vorzug vor den übrigen
Berechtigten eingeräumt, doch ist es denselben gestattet, das Holz, welches sie zur
Unterhaltung ihrer Arbeitsfeuer bedürfen, von dem den Berechtigten zustehenden
Material zu entnehmen und aus solchem, da, wo es herkömmlich ist, die
Feierabendlasten zu binden.
Wenn der Staat zum Schutze seiner Culturen, des Reisigs benöthigt ist, so soll dieses
später, wenn es seinen Zweck erfüllt hat, den Berechtigten überlassen werden.
§ 10.
Unter der Berechtigung zum Stockholz wird die Befugnis verstanden, das dürre
Stockholz in den offenen Waldorten während des ganzen Jahres mit Ausnahme der
Waldschlußzeit vom 1. Mai bis 31. Juli an den bezeichneten Wochentagen unter
Zuhilfnahme der erforderlichen Werkzeuge unentgeldlich sich anzueignen.
Die Ausgrabung der Stöcke hat in einer Art zu geschehen, welche ohne Nachtheil für
den Wald ist.
Hiebei bleibt den Forstbehörden unbenommen in einzelnen Fällen, wo das Ausgraben
von Stöcken, dürren oder grünen, wie bei Weg- und Grabenbauten, Anlegung von
Saatbeeten, dann zur Abwendung von Insekten Beschädigungen etc. geboten erscheint,
von der Rodung Gebrauch zu machen und über die ausgegrabenen Stöcke auch zu
Gunsten Nichtberechtigter zu verfügen, jedoch erst dann, wenn die Berechtigten innerhalb
einer von der zuständigen Forstbehörde zu setzenden entsprechenden Frist die Stöcke
nicht abführen, oder die Gewinnungskosten nicht entrichten.
Grüne Stöcke sollen, abgesehen von oben bezeichneten Fällen, auch vom königl.
Aerare nicht ausgegraben werden, noch abgegeben werden.
§ 11.
Unter der Berechtigung zum Bezuge des Windfall-, Schnee- und Eisdruckholzes wird
das Recht verstanden das durch den Wind oder in Folge von Schnee und Eisdruck sich
ergebende Stangen Ober-und sonstige Holz unentgeldlich insoweit sich anzueignen, als
solches sich nicht zu Scheit- Prügel- und Astholz in die Klafter und nicht zu Bau- und
Nutzholz eignet. Hier gilt namentlich, was von Länge und Dicke beim Oberholze gesagt
ist.
Auch an vereinzelten Windfällen, Schnee oder Eisbrüchen, bleibt das Bau- und
Nutzholz dem königlichen Aerar unter allen Umständen vorbehalten das übrige Holz eines
solchen vereinzelten d.h. über 150 Schritt von einem anderen entfernten Windfalles,
Windbruches, Schnee- oder Eisdruckes wird dem Berechtigten überlassen, wenn solches
weniger als ½ Klafter liefert.
Den Letzteren ist jedoch hiebei das Abhauen umgedrückter nicht zu Boden liegender
Stämme und Stangen nicht gestattet.
§ 12.
Unter dem Rechte der Streunutzung wird die Befugnis verstanden aus den
betreffenden Staats-Waldungen unentgeldlich die zum Bedarfe der Gemeinden
Berechtigten nöthige Streu insoweit zu beziehen, als zunächst der Forstwirtschafts-Plan
und der hiervon abhängige Streunutzungs-Plan es gestattet.
Die Anfertigung des Streu-Nutzungs-Planes wird stets mit besonderer Rücksicht auf
die Art. 4. Bis 24. des Forstgesetzes vom 28. März 1852 erfolgen, in welch letzterem
Artikel dem Bedürfnisse der Landwirtschaft möglichst Rücksicht versprochen ist.
Den Gemeinden bleibt es anheim gegeben. Die Streu innerhalb der angewiesenen
Flächen unter ihre Mitglieder zu vertheilen.
Die Forstbehörden haben den Berechtigten eine billige, der Entfernung und dem
Umfange der Fläche angemessenen Frist zur Streu-Gewinnung einzuräumen.
§ 13.
Statt des sogenannten Pflugholzes erhält jede der Berechtigten Gemeinden vom
Staate und zwar die gemeinden Bischbrunn, Oberndorf, Esselbach und Steinmark aus
dem Reviere Bischbrunn dann die Gemeinden Oberaltenbuch, Unteraltenbuch,
Breitenbrunn, Faulbach und Schollbrunn aus dem Reviere Altenbuch jährlich drei Klafter
Buchenscheitholz I. Kl. gegen Erlage der herkömmlichen Anweis-Gebühren 2 Gl. 42 Kr.
Zwei Gulden zweiundvierzig Kreuzer, dann des herkömmlichen sogenannten Pfluggeldes
und gegen Ersatz der Gewinnungskosten.
Ober- und Unteraltenbuch haben hiebei als Eine Gemeinde zu gelten.
§ 14.
Unter der Berechtigung zum Bezuge des Bauholzes wird das Recht verstanden, aus
den nächsten Revieren der Staats-Waldungen, wo dergleichen vorkommt, sowohl zu
Neubauten, als zu Reparaturen das benöthigte Bauholz, und zwar soferne solches
vorhanden ist und gewünscht wird. Eichenholz gegen die jeweilige Forsttaxe
anzusprechen.
Bei Neubauten haben sich jedoch die Berechtigten den bestehenden baupolizeilichen
Vorschriften unterzuordnen.
Sollte der Hieb des Jahres in welchem das Bauholz angesprochen wird, nicht
zureichend sein so hat die Abgabe zur nächsten oder wenn auch dieses unthunlich, im
hierauf folgenden Jahre zu geschehen.
§ 15.
Das Weiderecht steht den Angehörigen der Gemeinden in der Art zu, daß sie in den
offenen nicht eingeheegten Abtheilungen der Spessart Waldungen unter Aufsicht und
Leitung von Hirten mit Rindvieh, Schweinen und Gänsen in Heerden von angemessener
Zahl unter nachstehenden Beschränkungen weiden dürfen
a) Die Angehörigen von:
Steinmark, Esselbach, Oberndorf und Schollbrunn
dürfen die Weide mit Rindvieh, Schweinen und Gänsen nur in der Zeit von
Wallburgis bis Michaelis ausüben dagegen
b) jene von
Oberaltenbuch, Unteraltenbuch, Breitenbrunn und Faulbach mit Rindvieh und
Schweinen dann die der drei erstaufgeführten Gemeinden mit Gänsen das ganze
Jahr hindurch, die Angehörigen von Faulbach aber die Weide mit Gänsen gar nicht.
c)
Die Angehörigen der Gemeinde Bischbrunn dürfen mit Rindvieh und Gänsen
das ganze Jahr, mit Schweinen aber das ganze Jahr mit Ausnahme der Zeit von
Michaeli bis Andreastag die Weide ausüben.
§ 16.
Das Mastrecht steht blos den Angehörigen der Gemeinden Breitenbrunn, Ober- und
Unteraltenbuch dann Faulbach zu, und besteht darin, daß diese in Mastjahren ihre selbst
gezogenen Schweine je in eine Heerde vereiniget unter Aufsicht von Hirten während der
Mastzeit in die offenen Abtheilungen des Revieres Altenbuch ausgenommen des Distrikt
H?berg dann des Distriktes Ebersberg und Rathsohl im Reviere Krausenbach zur Mast
eintreiben dürfen, wogegen sie nur 3 kr. sogenanntes Borengeld von jedem
eingetriebenen Schweine an die einschlägige Forstbehörde zu entrichten haben.
In den übrigen Spessartwaldungen wird die Mastung jederzeit für das kgl. Aerar
verpachtet.
§ 17.
An den von den Eingeforsteten für den Genuß der Forstrechte im Spessart überhaupt
oder Einzelne derselben bisher herkömmlich geleisteten Gegenreignisse wird durch den
Vertrag nichts geändert.
§ 18.
Die Kosten des bisherigen Rechtsstreites werden compensirt. Für die heutige
Verhandlung bleiben Taxe und Stempel zu Gunsten des Vergleiches außer Ansatz.
Der fiscalische Vertreter bittet schließlich um Uebersendung einer tax- und
stempelfreien Ausfertigung dieses Vertrages nebst den dazu gehörigen
Vollmachtsurkunden.
Fahrmbacher, Fi Leimbach
Unterschriften: Für die Gemeinde Schollbrunn:
Georg Roth, Vorsteher Andreas Dosch, für die Gemeinde Bischbrunn: Matthäus
Roosbrell, Martin Englert, für die Gemeinde Oberndorf: Siebenlist, Vorsteher, für die
Gemeinde Esselbach: Matthäus Dürr, für die Gemeinde Faulbach: Johann Gottfried
Roth, Bevollmächtigter, für die Gemeinden: Ober- und Unteraltenbuch: Ritzler, Vorsteher,
Schreck, Vorsteher, für die Gemeinde Breitenbrunn: Franz Michael Stürmer, Vorsteher,
Peter Jetzberger, Gemeindebevollmächtigter, für die Gemeinde Steinmark: Albert,
Vorsteher
(L.S.) Gerlach
Göpfert
Zur Beglaubigung:
Aschaffenburg, den 12. Juni 1869
Königl. Bezirksgericht
Mehling