LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14107 27.01.2017 Kleine Anfrage 5540 der Abgeordneten Ulla Thönnissen CDU Was tut die Landesregierung für die Anerkennung von Masterstudien für den Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, die vor 2014 begonnen wurden? Aktuell und in der Vergangenheit haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalund Landesverwaltung NRW u.a. durch das Absolvieren eines berufsbegleitenden Masterstudiums weitergebildet. Vor dem Hintergrund der thematischen und inhaltlichen Anforderungen und Aufgaben von Verwaltungen wurden die jeweiligen Masterstudiengänge von anerkannten Hochschulen konzeptioniert und speziell auf die Bedürfnisse von Verwaltungen ausgerichtet. Neben dem Aspekt der Weiterbildung war für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf die Entscheidung für die Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums mitunter ausschlaggebend, dass nach erfolgreichem Abschluss eine berufliche Entwicklung durch einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gegeben wäre. Bedingt durch die Novellierung der LVO NRW im Jahre 2014 und der damit erstmaligen Festlegung von Studieninhalten eines Masterstudiums als Voraussetzung für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes geht die Problematik einher, dass Studierende, die vor 2014 mit einem Masterstudium begonnen haben, über die seit 2014 geforderten Studieninhalte keinerlei Informationen vorab hatten und somit die Gefahr und Unsicherheit besteht, dass das zuvor gewählte Masterstudium und die bereits absolvierten Prüfungen schlussendlich als fachliche Voraussetzungen für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes nicht anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit sind Masterstudiengänge mit eindeutigem Verwaltungsschwerpunkt, wie bspw. Governance oder Europäisches Verwaltungsmanagement, die vor 2014 begonnen wurden, vor dem Hintergrund der seit 2014 geforderten Studieninhalte anerkennungsfähig? 2. Warum beinhaltet die Novellierung der LVO NRW von Februar 2014 keine Übergangsfristen bzw. –lösungen für die Personengruppen, die vor 2014 und der damit einhergehenden Festlegung von konkreten Studieninhalten mit einem Masterstudium mit Verwaltungsschwerpunkt begonnen haben? Datum des Originals: 20.01.2017/Ausgegeben: 27.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14107 3. Wie soll verfahren werden, wenn die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle nach einer Prüfung des erfolgreich absolvierten Masterstudiengangs zu der Entscheidung kommt, dass bspw. lediglich 80 % des absolvierten Masterstudiums anerkennungsfähig sind? 4. Können anteilige fehlende Studieninhalte nachgeholt werden, ohne erneut ein neues Masterstudium zu beginnen oder eine modulare Qualifizierung zu absolvieren? Ulla Thönnissen 2
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