Drucksache 16/14107

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/14107
27.01.2017
Kleine Anfrage 5540
der Abgeordneten Ulla Thönnissen CDU
Was tut die Landesregierung für die Anerkennung von Masterstudien für den Aufstieg
in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, die vor 2014 begonnen wurden?
Aktuell und in der Vergangenheit haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalund Landesverwaltung NRW u.a. durch das Absolvieren eines berufsbegleitenden Masterstudiums weitergebildet. Vor dem Hintergrund der thematischen und inhaltlichen Anforderungen
und Aufgaben von Verwaltungen wurden die jeweiligen Masterstudiengänge von anerkannten
Hochschulen konzeptioniert und speziell auf die Bedürfnisse von Verwaltungen ausgerichtet.
Neben dem Aspekt der Weiterbildung war für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf
die Entscheidung für die Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums mitunter ausschlaggebend, dass nach erfolgreichem Abschluss eine berufliche Entwicklung durch einen
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gegeben wäre.
Bedingt durch die Novellierung der LVO NRW im Jahre 2014 und der damit erstmaligen Festlegung von Studieninhalten eines Masterstudiums als Voraussetzung für einen Aufstieg in die
Laufbahngruppe des höheren Dienstes geht die Problematik einher, dass Studierende, die vor
2014 mit einem Masterstudium begonnen haben, über die seit 2014 geforderten Studieninhalte
keinerlei Informationen vorab hatten und somit die Gefahr und Unsicherheit besteht, dass das
zuvor gewählte Masterstudium und die bereits absolvierten Prüfungen schlussendlich als fachliche Voraussetzungen für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes nicht
anerkannt werden würden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.
Inwieweit sind Masterstudiengänge mit eindeutigem Verwaltungsschwerpunkt, wie bspw.
Governance oder Europäisches Verwaltungsmanagement, die vor 2014 begonnen wurden, vor dem Hintergrund der seit 2014 geforderten Studieninhalte anerkennungsfähig?
2.
Warum beinhaltet die Novellierung der LVO NRW von Februar 2014 keine Übergangsfristen bzw. –lösungen für die Personengruppen, die vor 2014 und der damit einhergehenden
Festlegung von konkreten Studieninhalten mit einem Masterstudium mit Verwaltungsschwerpunkt begonnen haben?
Datum des Originals: 20.01.2017/Ausgegeben: 27.01.2017
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/14107
3.
Wie soll verfahren werden, wenn die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle nach einer Prüfung
des erfolgreich absolvierten Masterstudiengangs zu der Entscheidung kommt, dass bspw.
lediglich 80 % des absolvierten Masterstudiums anerkennungsfähig sind?
4.
Können anteilige fehlende Studieninhalte nachgeholt werden, ohne erneut ein neues Masterstudium zu beginnen oder eine modulare Qualifizierung zu absolvieren?
Ulla Thönnissen
2