Antrag auf Beitragsentlastung für einkommensschwache hauptberuflich Selbstständige Mit den folgenden Hinweisen informieren wir einkommensschwache hauptberuflich Selbständige über Möglichkeiten einer Beitragsreduzierung. Diese Hinweise ergänzen insofern unser allgemeines Merkblatt für selbständige oder freiberufliche tätige Mitglieder. Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragsbemessung Bei der Beitragsbemessung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, d. h. alle Einnahmen und Geldmittel, die Ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, die Sie verbrauchen oder verbrauchen könnten ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Als durchschnittliches Monatseinkommen ist ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinnahmen anzusetzen. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern, die selbständig erwerbstätig sind, wird gesetzlich unterstellt, dass die Einnahmen mindestens der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechen. Dies bedeutet, dass Selbständige den Höchstbeitrag zu entrichten haben. Eine andere Beitragsbemessung ist nur erlaubt, wenn niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden. Der Beitragsbemessung ist mindestens ein Betrag in Höhe von 75 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße (2.231,25 Euro monatlich für das Jahr 2017) zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn niedrigere Einkünfte erzielt werden. Rechtsgrundlage für die Beitragsberechnung ist § 240 Sozialgesetzbuch (SGB) V in Verbindung mit den bundeseinheitlichen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Bei geringverdienenden Selbständigen kann sich unter bestimmten Voraussetzungen und bei entsprechender Einkommenslage die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf bis zu 50% der Bezugsgröße (1.487,50 Euro in 2017) verringern. Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung Sie leben in Ihrem Haushalt alleine und haben die folgenden Kriterien erfüllt? Ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen unterschreiten 2.231,25 Euro (2017) Sie haben keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung (zum Beispiel von der Agentur für Arbeit ) Sie erzielen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen Sie erzielen weder positive noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sie haben kein Vermögen (z.B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, usw.) über 11.900 Euro (2017) Für Versicherte, die in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören das hauptberuflich selbstständig tätige Mitglied sowie die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Einnahmen und Vermögensbestände des Partners sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Partner selbst gesetzlich versichert ist. Die Hälfte Ihrer monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft überschreiten nicht 2.231,25 Euro (2017 ) Ihre Bedarfsgemeinschaft erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen Ihre Bedarfsgemeinschaft erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Das Vermögen (z.B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, usw.) des Mitglieds oder seines Partners liegt jeweils unter 11.900 Euro (2017). Zu Ihrem oder dem Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählen alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Das Vermögen ist hierbei mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Lediglich die in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögensgegenstände bleiben hierbei unberücksichtigt. Sofern die Kriterien für Sie zutreffen, bitten wir Sie einen Antrag auf Beitragsentlastung zu stellen. Bosch BKK 1680044596188
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