Allgemeinverfügung - Lahn-Dill

Öffentliche Bekanntmachung
Am 23.01.2017 wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar,
Eiserne Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt.
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erlässt daher folgende
Allgemeinverfügung
I. Es wird ein Sperrbezirk um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt.
Dem Sperrbezirk gehören an:
Das Gebiet der Stadt Wetzlar ausgehend von dem Schnittpunkt der Bundesstraße 49 mit der Dill,
entlang der Dill in südliche Richtung bis zum Schnittpunkt Altenberger Straße / Neustädter Platz,
entlang der Altenberger Straße in östliche Richtung bis zum Übergang in die Straße Neustädter
Platz, entlang der Straße Neustädter Platz in südöstlicher Richtung bis zur Straße Karl-Kellner-Ring,
Karl-Kellner-Ring in südliche Richtung weiter bis zur Schützenstraße (Fortsetzung des Karl-KellnerRinges), Schützenstraße in südöstliche Richtung bis zur Nauborner Straße, Nauborner Straße in
südliche Richtung bis zum Übergang Wetzlarer Straße / Kreuzung Kolpingstraße, in westliche
Richtung entlang der Gemarkungsgrenze zu Nauborn bis zur Gemarkungsgrenze Steindorf,
nördlich Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Steindorf bis Flur Der Weinberg in der
Gemarkung Steindorf (Flur Der Weinberg eingeschlossen), weiter in nördliche Richtung entlang Flur
Auf dem Dallmer in der Gemarkung Steindorf (Flur Auf dem Dallmer eingeschlossen) bis
Schnittpunkt Braunfelser Straße, entlang der Braunfelser Straße in westliche Richtung bis zum
Schnittpunkt Kreuzbach / Eisenbahngleise, den Eisenbahngleisen in nordöstliche Richtung folgend
bis Schnittpunkt mit dem Flur Altenberger Wiese in der Gemarkung Wetzlar (Flur Altenberger Wiese
eingeschlossen), weiter in nördliche Richtung entlang der Flur Unterbodenfeld in der Gemarkung
Wetzlar (Flur Unterbodenfeld eingeschlossen) bis Schnittpunkt mit der Bundesstraße 49, entlang
der Bundesstraße 49 in nordöstliche Richtung
Die beigefügte Karte, auf der das betreffende Gebiet farblich rot hervorgehoben ist, ist Bestandteil
der Verfügung.
II. Es wird ein Beobachtungsgebiet um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt.
Dem Beobachtungsgebiet gehören an:
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Die folgenden Gemarkungen der Stadt Wetzlar: Nauborn, Steindorf, Garbenheim, Wetzlar,
Niedergirmes, Hermannstein.
Die folgenden Gemarkungen der Gemeinde Solms : Altenberg und Albshausen.
Die beigefügte Karte, auf der das betreffende Gebiet farblich grün hervorgehoben ist, ist Bestandteil
der Verfügung.
III. Die sofortige Vollziehung der Nummern I und II wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
IV. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt
gegeben.
Begründung
Am 23.01.2017 wurde von dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises der der Ausbruch der Geflügelpest im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar, bei Eiserne
Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt.
Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und
des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im
Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08.November 2010
(GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Zu Nr. I
Der Sperrbezirk wurde gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit
einem Radius von mindestens 1 Kilometer festgelegt. Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem
Wildvogel festgestellt worden, so legt die zuständige Behörde Restriktionsgebiete gemäß § 55 der
Geflügelpestverordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) um den Fundort des Wildvogels fest. Eine
Risikobewertung wurde von meiner Behörde durchgeführt. Nach der Risikoeinschätzung des FriedrichLoeffler-Instituts vom 09.11.2016 steht der Viruseintrag in die heimische Wasservogelpopulation in
Zusammenhang mit dem Vogelzug. Da nach Einschätzung der Ornithologen der Fluss kein Brut-,
Rast- oder Sammelplatz für Zugvögel ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Infektion durch
den Vogel nicht am Fluss sondern an einem anderen Ort erfolgt ist, an dem Kontakt zu Zugvögeln
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bestanden hat. Der Fluss liegt in einem Gebiet mit geringer Geflügeldichte. An dem Fluss existiert eine
kleine, standorttreue Wasservogelpopulation. Weitere tote Vögel wurden in der Umgebung bisher nicht
gefunden. Weiterhin gilt in Hessen ein landesweites Aufstallungsgebot.
Meine Behörde geht deshalb davon aus, dass keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus besteht. Da mit dem Fund der virusinfizierten, toten Wildgans ein Eintrag des
Virus an den Fluss stattgefunden hat, hat sich meine Behörde entschieden, nicht von der Möglichkeit
Gebrauch zu machen, gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von der Bildung der
Restriktionszonen abzusehen. Der Sperrbezirk wurde deshalb gemäß § 55 Satz 1 Abs. 3 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit einem Durchmesser von mindestens 1 Kilometer um den
Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine
hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen für die
betroffenen Haltungen zur Folge hat. Um sicher auszuschließen, dass keine Verschleppung des Virus
stattfindet, ist es angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk in der aufgeführten Größe
anzuordnen. Die getroffene Anordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.
Zu Nr. II
Das Beobachtungsgebiet wurde gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 mit einem Radius von
mindestens 3 Kilometern um den Fundort der tot aufgefundenen Wildgans festgelegt.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten
hohe wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Haltungen zur Folge hat. Um sicher auszuschließen,
dass keine Verschleppung des Virus stattfindet, ist es angemessen und erforderlich,
ein
Beobachtungsgebiet in der aufgeführten Größe anzuordnen. Die getroffene Anordnung ist geeignet,
den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.
Zu Nr. III
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung.
Da mit der Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets die zum wirksamen Ausschluss
einer
Verschleppung
dieser
Tierseuche
erforderlichen
Ge-
und
Verbote
des
§
56
der
Geflügelpestverordnung in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der
Sperrbezirks-
und
Beobachtungsgebietsfestlegung
gemäß
§
80
Abs.
2
Nr.
4
der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung
anzuordnen. Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das
Wirksamwerden der Ge- und Verbote auf geraume Zeit hinausgezögert werden. Ohne das
Wirksamwerden der in § 56 der Geflügelpestverordnung genannten Ge- und Verbote bestünde die
Gefahr, dass sich die Krankheit unerkannt weiter ausgebreitet hat und dadurch zu erheblichen
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Gefahren für das Tierwohl und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen führt. Die effektive
Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als
das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der Anordnung verschont zu werden. Im
überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen
Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines
Ausbruchs der Geflügelpest bei Hausgeflügel rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen,
massiven
volkswirtschaftlichen
Schäden
insbesondere
aber
auch
wegen
der
drohenden
Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger
Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der
Maßnahme zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die Ge- und Verbote
des § 56 sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel
begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen einzelner, die der Anordnung der
sofortigen Vollziehung entgegenstehen müssen demgegenüber zurücktreten.
Zu Nr. IV
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S.
222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes
dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer
Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe
folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Ge- und Verbote
im Interesse einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
Gemäß § 56 der Geflügelpestverordnung gelten im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem
Wildvogel innerhalb des Sperrbezirks für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
folgende Ge- und Verbote:
1. a) Meine Behörde untersucht das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel
regelmäßig klinisch und, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, auch
virologisch.
b) Meine Behörde führt eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und
von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln auf das hochpathogene aviäre
Influenzavirus durch.
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2. Gehaltene
Vögel
und
Bruteier
dürfen
aus
einem
Bestand
nicht
verbracht
werden.
Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen genehmigt werden.
3. Frisches
Fleisch,
Hackfleisch
oder
Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse
und
Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem
Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
4. Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht
werden.
5. Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige
Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und
stets damit feucht gehalten werden.
6. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
7. Die Jagd auf Federwild ist untersagt, da es sich bei der infizierten Wildgans um einen solchen
Vogel handelt.
8. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel
nicht entladen wird.
Abweichend von Nummer 3. darf oder dürfen verbracht werden:
a. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III
Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und gewonnen sowie
nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
b. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die
frisches Fleisch nach Buchstabe a enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des
Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder
sind,
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c. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält
oder enthalten, soweit
aa)
das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der
Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr.
2076/2005 versehen ist und
bb)
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch gewonnen,
zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein
Drittland bestimmt ist, und nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen
verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind,
es sei denn, das frische Fleisch ist nach Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c
der Richtlinie 2002/99EG behandelt worden,
d. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks
stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
e. frisches
Fleisch,
Hackfleisch,
Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse
oder
Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3
Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.
Abweichend von Nummer 4. dürfen verbracht werden:
a. Behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder
nach
einem
anderen
die
Abtötung
des
hoch
pathogenen
aviären
Influenzavirus
gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind. Die genannten Federn oder Federteile
müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder
Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt
worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Dies
gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen
Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die
Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
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b. Unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhanges XIII
Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen
erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
c. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, nach Artikel 21
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 1
Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und
D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9
Buchstabe B, Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen,
d. tierische Nebenprodukte
aa)
zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 1069/2009
bb)
in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der
Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 der Geflügelpestverordnung angefallen sind oder
cc)
in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Buchstabe c,
e. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
f.
Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder
Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die
nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder
anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel
VI Buchstabe C der Verordnung (EU) 142/2011.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die folgenden Verbote:
1. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von weiteren 9 Tagen
nicht
zur
Aufstockung
des
Wildvogelbestandes freigelassen werden,
2. Federwild darf für die Dauer von weiteren 9 Tagen nur mit Genehmigung oder auf Anordnung
meiner Behörde gejagt werden.
Gemäß § 56 der Geflügelpestverordnung gilt nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der
Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb des Beobachtungsgebiets folgende Verbote:
1. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
aus diesem nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.
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2. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
3. Federwild darf für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit
Genehmigung oder auf Anordnung meiner Behörde gejagt werden.
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und
Beobachtungsgebietsfestlegung
sicherzustellen,
dass
diese
im
Sperrbezirk
oder
im
Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Meine Behörde kann für das Beobachtungsgebiet
Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten werden,
dürfen bis zur Aufhebung der Sperrbezirksfestlegung nicht von betriebsfremden Personen betreten
werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen
jeweilige Hilfspersonen sowie für die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der
zuständigen Behörde. Von diesem Verbot kann meine Behörde Ausnahmen genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Es werden an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
deutlichen
und
haltbaren
Aufschrift
„Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“
gut
sichtbar
angebracht.
Wer im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in
geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Ausnahmen von diesem
Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar Widerspruch
erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift oder der schriftliche Widerspruch
ist auch bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Schlossstr. 20, 35745 Herborn während der Dienststunden möglich.
Weitere Hinweise
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A.
Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nr. 19, Nr. 29 und Nr. 40 der Geflügelpest-Verordnung und § 32
Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
B.
Geflügel im Sinne dieser Verfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten
werden. Gehaltene Vögel sind außer Geflügel in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten.
C.
Ein
Widerspruch
gegen
diese
Verfügung
hat
nach
§
80
Abs.
2
Nr.
4
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
D.
Die Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann beim
Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar oder Schlossstr. 20,
35745 Herborn während der Servicezeiten eingesehen werden.
Karte des Sperrbezirkes Gebiet Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis
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Karte des Beobachtungsgebiets mit Teilen der Gemarkungen Wetzlar und Solms, Lahn-Dill-Kreis
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