Öffentliche Bekanntmachung Am 23.01.2017 wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar, Eiserne Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erlässt daher folgende Allgemeinverfügung I. Es wird ein Sperrbezirk um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt. Dem Sperrbezirk gehören an: Das Gebiet der Stadt Wetzlar ausgehend von dem Schnittpunkt der Bundesstraße 49 mit der Dill, entlang der Dill in südliche Richtung bis zum Schnittpunkt Altenberger Straße / Neustädter Platz, entlang der Altenberger Straße in östliche Richtung bis zum Übergang in die Straße Neustädter Platz, entlang der Straße Neustädter Platz in südöstlicher Richtung bis zur Straße Karl-Kellner-Ring, Karl-Kellner-Ring in südliche Richtung weiter bis zur Schützenstraße (Fortsetzung des Karl-KellnerRinges), Schützenstraße in südöstliche Richtung bis zur Nauborner Straße, Nauborner Straße in südliche Richtung bis zum Übergang Wetzlarer Straße / Kreuzung Kolpingstraße, in westliche Richtung entlang der Gemarkungsgrenze zu Nauborn bis zur Gemarkungsgrenze Steindorf, nördlich Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Steindorf bis Flur Der Weinberg in der Gemarkung Steindorf (Flur Der Weinberg eingeschlossen), weiter in nördliche Richtung entlang Flur Auf dem Dallmer in der Gemarkung Steindorf (Flur Auf dem Dallmer eingeschlossen) bis Schnittpunkt Braunfelser Straße, entlang der Braunfelser Straße in westliche Richtung bis zum Schnittpunkt Kreuzbach / Eisenbahngleise, den Eisenbahngleisen in nordöstliche Richtung folgend bis Schnittpunkt mit dem Flur Altenberger Wiese in der Gemarkung Wetzlar (Flur Altenberger Wiese eingeschlossen), weiter in nördliche Richtung entlang der Flur Unterbodenfeld in der Gemarkung Wetzlar (Flur Unterbodenfeld eingeschlossen) bis Schnittpunkt mit der Bundesstraße 49, entlang der Bundesstraße 49 in nordöstliche Richtung Die beigefügte Karte, auf der das betreffende Gebiet farblich rot hervorgehoben ist, ist Bestandteil der Verfügung. II. Es wird ein Beobachtungsgebiet um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt. Dem Beobachtungsgebiet gehören an: Seite 1 von 10 Die folgenden Gemarkungen der Stadt Wetzlar: Nauborn, Steindorf, Garbenheim, Wetzlar, Niedergirmes, Hermannstein. Die folgenden Gemarkungen der Gemeinde Solms : Altenberg und Albshausen. Die beigefügte Karte, auf der das betreffende Gebiet farblich grün hervorgehoben ist, ist Bestandteil der Verfügung. III. Die sofortige Vollziehung der Nummern I und II wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. IV. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Begründung Am 23.01.2017 wurde von dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises der der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar, bei Eiserne Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt. Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08.November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde. Zu Nr. I Der Sperrbezirk wurde gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit einem Radius von mindestens 1 Kilometer festgelegt. Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel festgestellt worden, so legt die zuständige Behörde Restriktionsgebiete gemäß § 55 der Geflügelpestverordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) um den Fundort des Wildvogels fest. Eine Risikobewertung wurde von meiner Behörde durchgeführt. Nach der Risikoeinschätzung des FriedrichLoeffler-Instituts vom 09.11.2016 steht der Viruseintrag in die heimische Wasservogelpopulation in Zusammenhang mit dem Vogelzug. Da nach Einschätzung der Ornithologen der Fluss kein Brut-, Rast- oder Sammelplatz für Zugvögel ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Infektion durch den Vogel nicht am Fluss sondern an einem anderen Ort erfolgt ist, an dem Kontakt zu Zugvögeln Seite 2 von 10 bestanden hat. Der Fluss liegt in einem Gebiet mit geringer Geflügeldichte. An dem Fluss existiert eine kleine, standorttreue Wasservogelpopulation. Weitere tote Vögel wurden in der Umgebung bisher nicht gefunden. Weiterhin gilt in Hessen ein landesweites Aufstallungsgebot. Meine Behörde geht deshalb davon aus, dass keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht. Da mit dem Fund der virusinfizierten, toten Wildgans ein Eintrag des Virus an den Fluss stattgefunden hat, hat sich meine Behörde entschieden, nicht von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von der Bildung der Restriktionszonen abzusehen. Der Sperrbezirk wurde deshalb gemäß § 55 Satz 1 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit einem Durchmesser von mindestens 1 Kilometer um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Haltungen zur Folge hat. Um sicher auszuschließen, dass keine Verschleppung des Virus stattfindet, ist es angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk in der aufgeführten Größe anzuordnen. Die getroffene Anordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Zu Nr. II Das Beobachtungsgebiet wurde gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern um den Fundort der tot aufgefundenen Wildgans festgelegt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Haltungen zur Folge hat. Um sicher auszuschließen, dass keine Verschleppung des Virus stattfindet, ist es angemessen und erforderlich, ein Beobachtungsgebiet in der aufgeführten Größe anzuordnen. Die getroffene Anordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Zu Nr. III Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Da mit der Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets die zum wirksamen Ausschluss einer Verschleppung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 56 der Geflügelpestverordnung in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung anzuordnen. Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der Ge- und Verbote auf geraume Zeit hinausgezögert werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 56 der Geflügelpestverordnung genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit unerkannt weiter ausgebreitet hat und dadurch zu erheblichen Seite 3 von 10 Gefahren für das Tierwohl und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen führt. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest bei Hausgeflügel rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahme zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die Ge- und Verbote des § 56 sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen müssen demgegenüber zurücktreten. Zu Nr. IV Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Ge- und Verbote im Interesse einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen. Gemäß § 56 der Geflügelpestverordnung gelten im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb des Sperrbezirks für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks folgende Ge- und Verbote: 1. a) Meine Behörde untersucht das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel regelmäßig klinisch und, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, auch virologisch. b) Meine Behörde führt eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durch. Seite 4 von 10 2. Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden. 3. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. 4. Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. 5. Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 6. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden. 7. Die Jagd auf Federwild ist untersagt, da es sich bei der infizierten Wildgans um einen solchen Vogel handelt. 8. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. Abweichend von Nummer 3. darf oder dürfen verbracht werden: a. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist, b. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Buchstabe a enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind, Seite 5 von 10 c. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit aa) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist und bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99EG behandelt worden, d. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten, e. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden. Abweichend von Nummer 4. dürfen verbracht werden: a. Behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des hoch pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind. Die genannten Federn oder Federteile müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Dies gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden. Seite 6 von 10 b. Unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhanges XIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist, c. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B, Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen, d. tierische Nebenprodukte aa) zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 1069/2009 bb) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 der Geflügelpestverordnung angefallen sind oder cc) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Buchstabe c, e. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, f. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) 142/2011. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die folgenden Verbote: 1. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von weiteren 9 Tagen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden, 2. Federwild darf für die Dauer von weiteren 9 Tagen nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meiner Behörde gejagt werden. Gemäß § 56 der Geflügelpestverordnung gilt nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb des Beobachtungsgebiets folgende Verbote: 1. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aus diesem nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden. Seite 7 von 10 2. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden, 3. Federwild darf für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meiner Behörde gejagt werden. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Meine Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten werden, dürfen bis zur Aufhebung der Sperrbezirksfestlegung nicht von betriebsfremden Personen betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie für die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Von diesem Verbot kann meine Behörde Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Es werden an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar angebracht. Wer im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar Widerspruch erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift oder der schriftliche Widerspruch ist auch bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Schlossstr. 20, 35745 Herborn während der Dienststunden möglich. Weitere Hinweise Seite 8 von 10 A. Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nr. 19, Nr. 29 und Nr. 40 der Geflügelpest-Verordnung und § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. B. Geflügel im Sinne dieser Verfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten werden. Gehaltene Vögel sind außer Geflügel in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten. C. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. D. Die Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar oder Schlossstr. 20, 35745 Herborn während der Servicezeiten eingesehen werden. Karte des Sperrbezirkes Gebiet Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis Seite 9 von 10 Karte des Beobachtungsgebiets mit Teilen der Gemarkungen Wetzlar und Solms, Lahn-Dill-Kreis Seite 10 von 10
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