Merkblatt freiwillige Unterstellung von Betrieben unter den GAV-VRM Grundsätzlich sind alle Personen, welche dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe unterstellt sind, auch dem GAVVRM Maler-Gipser unterstellt. Dies gillt insbesondere auch für die Kaderstufen ,,Vorarbeiter'' und ,,Baustellenleiter''. Gemäss dem persönlichen Geltungsbereich des GAV-VRM sind ausgeschlossen: Art. 3 Abs. 1 GAV-VRM Vom GAV-VRM ausgenommen sind: a) Lernende; b) Kaufmännisches Personal; c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung; d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben; e) In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt. Sie können dem GAV-VRM jedoch wie folgt freiwillig unterstellt werden: Art. 4.4.1 GAV-VRM Jedem GAV-unterstellten Betrieb steht im rahmen einer gemeinsamen Unterstellungsvereinbarung offen, die Gesamtheit seiner Mitarbeitenden gemäss Art. 3 Bst. B) bis e) GAV-VRM dem GAV-VRM freiwillig zu unterstellen. Eine freiwillige Unterstellungsvereinbarung kann frühstens nach einer festen Laufzeit von 5 Jahren gekündigt werden. Laufen zu diesem Zeitpunkt noch Überbrückungsrenten für Mitarbeitende des unterstellten Betriebes, verlängert sich die Laufzeit der Unterstellungsvereinbarung bis Ende des Jahres, in welchem die letzte Überbückungsrente ausgelaufen ist. Art. 4 Abs. 2 GAV-VRM Die unter Art. 3 Bst. B) und c) aufgeführten Personengruppen sind dem GAV-VRM durch die Unterstellungsvereinbarung des Betriebes nach Art. 4.1 GAV-VRM unterstellt. Für einen Leistungsbezug gelten für sie die Bedingungen von Art. 14.3 GAV-VRM. Art. 4 Abs. 3 GAV-VRM Für die unter Art. 3 Bst. d) und e) GAV-VRM aufgeführten Personengruppen ist für diejenigen Personen, welchen zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet haben, eine freiwillige Unterstellunggemäss Art. 4.1 GAV-VRM durch ihren Betrieb ausgeschlossen. Einefreiwillige Unterstellung vor dem 55. Altersjahr kann die Stiftung zudem davon abhängig machen, ob eine antragstellende Person die Bedingungen für einen Leistungsbezug im Sinne von Art. 14.1 GAV-VRM überhaupt erfüllen kann. Für einen Leistungsbezug gelten für sie in jedem Fall die Bedingungen von Art. 14.4 GAV-VRM. Somit können je nach Rechtsform folgende Personen gesamthaft freiwillig unterstellt werden: 1. Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) • Kaufmännische Mitarbeiter und • Berufsangehörige in höherer leitender Strellung und • im Betrieb in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften und mitarbeitende Gesellschafter von GmbH. 2. Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften • Kaufmännische Mitarbeiter und • Berufsanheghörige in höherer leitender Stellung und • Betriebsinhaber, welche die Firma als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben. Vorgehen betreffend freiwillige Unterstellung Die freiwillige Unterstellung unter den GAV-VRM ist vom unterstellten Betrieb mit dem entsprechenden Formular gesondert zu beantragen. Das Formular finden Sie unter www.vrm-malergipser.ch. • Nach Antragsprüfung erhalten Sie für Ihren Betrieb eine Vereinbarung der freiwilligen Unterstellung Ihrer Mitarbeiter. • Die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM gilt für freiwillig unterstellte Personen ab dem Beginndatum der zwischen der Firma und der Stiftung VRM Maler-Gipser abzuschliessenden Vereinbarung über die freiwillige Unterstellung. • Die freiwillige Unterstellung gilt auch für Personen nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 GAV-VRM, welche der Firma nach Abschluss einer Vereinbarung über die freiwillige Unterstellung beitreten. • Eine freiwillig unterstellte Person kann frühestens nach 12 Monaten nach Beginn der Beitragspflicht eine Überbückungsrente aus dem VRM beziehen. Stiftung VRM Maler-Gipser, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur Telefon 058 215 82 80, E-Mail [email protected], www.vrm-malergipser.ch
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