TÜV Rheinland | Press Reports

Karneval: Nur ohne Maske hinters Steuer
03.02.2017 | Köln
Gorilla, Panda oder
Kuhkostüm hinterm
Steuer – alles andere
als ein
Karnevalsscherz. Wer
erwischt wird, den zieht
die Polizei aus dem
Verkehr. „Auch
kostümierte Autofahrer müssen darauf achten, dass die
Verkleidung die Sicht, das Gehör und die
Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Ansonsten steigt
das Unfallrisiko“, sagt Steffen Mißbach, Kraftfahrtexperte
von TÜV Rheinland. Grundsätzlich sind Verkleidungen wie
eine Mütze oder Perücke zwar nicht verboten, aber der
närrische Fahrer darf sich beispielsweise nicht hinter einer
Maske verstecken. Er muss klar erkennbar bleiben – etwa
auf dem Foto einer Radarkontrolle. Setzt sich der
Karnevalist dennoch mit einer solchen Larve hinters Steuer,
muss er bei einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld
rechnen.
Auf sichere
Bedienung des
Fahrzeugs
achten
Auch die einwandfreie
Bedienung des
Fahrzeugs muss stets
gewährleistet sein: Mit Maske über dem Kopf, dickem
Schaumstoffbauch, voluminöser Clownsnase oder riesiger
Spaßbrille ist dies nicht möglich. Gleiches gilt für unförmige
Handschuhe oder grobes Schuhwerk, mit dem sich die
Pedale nicht sicher betätigen lassen. Wer derart ausstaffiert
einen Unfall baut, handelt vorsätzlich und muss mit
Konsequenzen rechnen. „Den Verursacher eines Unfalls
erwarten gewiss Probleme mit der Versicherung“, betont
TÜV Rheinland-Fachmann Mißbach. Hinzu kommen
Bußgeld und mitunter sogar eine strafrechtliche Verfolgung.
Führerschein
eventuell schon
bei 0,3 Promille
weg
Neben einer unförmige
Maskerade ist auch im
Karneval Alkohol am
Steuer grundsätzlich tabu. Trotz 0,5-Promille-Grenze gerät
schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille
der Führerschein ins Visier der Ordnungshüter. Fällt der
Fahrer diesen durch unsichere Fahrweise wie
Schlangenlinien auf oder verursacht er einen
alkoholbedingten Unfall, werden Bußgeld, Punkte und
Fahrverbot fällig. Außerdem drohen wegen grober
Fahrlässigkeit Leistungsverluste bei der
Kaskoversicherung. Für Fahranfänger, die sich noch in der
zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt
sind, schreibt der Gesetzgeber ohnehin die Null-PromilleRegelung vor. „Die sollte prinzipiell für jeden
verantwortungsbewussten Autofahrer gelten“, unterstreicht
TÜV Rheinland-Experte.
Kontakt für Journalisten: Wolfgang Partz
Telefon: +49 221 806-2290
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