PDFAnhang E 2017 Reglement Wahlen - Pensionskasse

Anhang E
zum Reglement der Pensionskasse Swiss Re
Reglement Wahlen
Verfasser
Pensionskasse Swiss Re
Genehmigt
durch den Stiftungsrat am
9. Dezember 2015
Gültig ab
1. Januar 2016
R
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINES ...................................................................................................................................... 3
1.
Grundlagen
3
2.
Zusammensetzung des Stiftungsrat
3
3.
Anzahl Vertreter pro angeschlossenes Unternehmen
3
4.
Integrität und Loyalität
3
ARBEITGEBER-VERTRETER ................................................................................................................. 4
5.
Wahl der Arbeitgeber-Vertretung
4
ARBEITNEHMER-VERTRETER ............................................................................................................. 4
6.
Wahl der Arbeitnehmer-Vertretung und der Ersatzmitglieder
4
DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN ....................................................................................................... 4
7.
Wahlberechtigung
4
8.
Organisation, Wahlausschreibung
4
9.
Durchführung der Wahlen
5
10. Wahlergebnisse
5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 5
11. Übergangsregelung
5
12. Änderung dieses Reglements
5
2
ALLGEMEINES
1.
Grundlagen
Das vorliegende Wahlreglement basiert auf Art. 51 BVG und Art. 1310, Ziff. 2 des Reglements
2.
Zusammensetzung des Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. Er ist paritätisch zusammengesetzt. 4 Mitglieder werden
durch die angeschlossenen Unternehmen bestimmt und 4 Mitglieder durch die Versicherten gewählt.
Zudem werden 3 Ersatzmitglieder seitens der Versicherten gewählt. Sie gehören nicht dem Stiftungsrat
an. Sie werden über die laufenden Geschäfte des Stiftungsrats informiert und können an externen oder
internen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Verlässt ein von den Versicherten gewähltes
Mitglied des Stiftungsrats das angeschlossene Unternehmen, so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus.
Das als Ersatz gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
3.
Anzahl Vertreter pro angeschlossenes Unternehmen
Jedes angeschlossene Unternehmen hat Anrecht auf 1 Arbeitnehmer- und 1 Arbeitgeber-Vertreter,
maximal jedoch je 2 Vertreter unter der Voraussetzung, dass das angeschlossene Unternehmen
mindestens 250 Mitarbeiter zählt.
Dies ergibt folgende Anrechte:
Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich
Swiss Re Corporate Solutions AG, Zürich
Swiss Re Management AG, Adliswil
Swiss Re Life Capital AG, Zürich
Stiftung Pensionskasse Swiss Re, Zürich
je 1 Vertreter und 1 Ersatzmitglied
je 1 Vertreter und 1 Ersatzmitglied
je 2 Vertreter und 1 Ersatzmitglied
keine Vertreter
keine Vertreter
Im Sinne grösstmöglicher Kontinuität und Konstanz soll der Stiftungsrat während einer laufenden
Amtsperiode weitgehend unverändert bleiben, auch wenn bei einem angeschlossenen Unternehmen
das Anrecht auf eine Vertretung im Stiftungsrat ändert.
4.
Integrität und Loyalität
Alle gewählten Stiftungsräte müssen die in Ziffer 2.1.8 des Organisations- und Geschäftsreglements
und in Art. 10 des Anlagereglements festgehaltenen Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen jederzeit
einhalten.
Zusätzlich muss jeder Kandidat mit der Kandidatur folgende Unterlagen einreichen:
- Auszug aus dem Straf- und Betreibungsregister;
- Schriftliche Bestätigung, dass kein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gegen ihn hängig ist;
- Angaben zur Beteiligung an Gesellschaften und Bestätigung, dass keine Interessenkonflikte mit
der angestrebten Tätigkeit als Mitglied im Stiftungsrat bestehen.
Die Unterlagen werden vor den Wahlen durch den Präsidenten des Stiftungsrats und den
Geschäftsführer geprüft.
3
ARBEITGEBER-VERTRETER
5.
Wahl der Arbeitgeber-Vertretung
Wählbar sind die Vertreter der angeschlossenen Unternehmen, wenn sie die Vorgaben gemäss Punkt 4
erfüllen. Die Vertreter der angeschlossenen Unternehmen müssen Destinatäre der Pensionskasse sein
und den Verhandlungen in deutscher Sprache folgen können.
Die Arbeitgeber-Vertreter der angeschlossenen Unternehmen werden durch den Verwaltungsrat des
angeschlossenen Unternehmens gemäss Punkt 3 gewählt.
ARBEITNEHMER-VERTRETER
6.
Wahl der Arbeitnehmer-Vertretung und der Ersatzmitglieder
Wählbar sind alle aktiven Versicherten, sofern sie
- die Vorgaben gemäss Punkt 4 erfüllen
- in ungekündigter Festanstellung sind
- mindestens seit 2 Jahren bei einem angeschlossenen Unternehmen tätig sind
- den Verhandlungen in deutscher Sprache folgen können.
Nicht als Arbeitnehmer-Vertreter wählbar sind Versicherte in einer B- oder A-Band-Position.
DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN
7.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle aktiven Versicherten der angeschlossenen Unternehmen. Sie können nur für
diejenigen Kandidaten des angeschlossenen Unternehmens, bei dem sie selber tätig sind, stimmen.
Versicherte in einem angeschlossenen Unternehmen ohne Anrecht auf eine Vertretung im Stiftungsrat
gemäss Punkt 3 sind in ihrer Stimmabgabe frei.
8.
Organisation, Wahlausschreibung
Die Wahlen müssen mindestens1 Monat vor der neuen Amtsdauer erfolgt sein.
Die Durchführung der Wahlen wird durch den Geschäftsführer der Pensionskasse organisiert.
Für die Wahlen der Arbeitgeber-Vertretung gemäss Punkt 5 wird dafür Kontakt mit den entsprechenden
Verwaltungsrats-Sekretären aufgenommen, damit sie dies für die Verwaltungsrats-Sitzungen der
angeschlossenen Unternehmen gemäss Punkt 3 in die Wege leiten können.
Die Wahlausschreibung für die Wahlen der Arbeitnehmer-Vertreter erfolgt grundsätzlich elektronisch,
über E-Mail an die Versicherten pro angeschlossene Unternehmung.
Für die Anmeldung einer Kandidatur und Einreichung der Unterlagen gemäss Punkt 4 wird eine Frist
von 3 Wochen gewährt.
4
9.
Durchführung der Wahlen
3 bis 6 Wochen nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Kandidatur sind die Wahlen durchzuführen.
Dazu wird grundsätzlich ein elektronisches Tool zur Verfügung gestellt, bei welchem sichergestellt ist,
dass ein Versicherter nur eine Stimme pro Kandidat abgeben kann und nur einmal während der
Wahlfrist wählen kann. Für die elektronische Stimmabgabe wird eine Frist von 2 Wochen gewährt.
Die Kandidaten werden grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt. Bisher amtierende
Stiftungsräte und Ersatzmitglieder die sich zur Wiederwahl stellen, werden an erster Stelle aufgestellt.
Melden sich keine oder weniger Kandidaten als gemäss Punkt 3 Anrecht pro angeschlossene
Unternehmung besteht, so gilt das bisher amtierende Stiftungsratsmitglied, sofern es sich zur
Wiederwahl aufgestellt hat, als stillschweigend gewählt. Stellt sich anstatt des bisher amtierenden
Stiftungsratsmitgliedes das Ersatzmitglied zur Wahl, gilt Letzteres als stillschweigend gewählt.
10.
Wahlergebnisse
Die Wahlergebnisse werden spätestens 1 Woche nach Ablauf der Wahlfrist, zusammen mit den Namen
der gewählten Arbeitgeber-Vertreter, elektronisch, über E-Mail an alle Versicherten aller
angeschlossenen Unternehmen kommuniziert.
Gewählt als Arbeitnehmer-Vertreter in den Stiftungsrat pro angeschlossene Unternehmung sind
diejenigen Kandidaten die die höchste Stimmenzahl erreichen (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit
gilt das Los.
Sind die so bestimmten Stiftungsräte pro angeschlossenes Unternehmen bekannt, gilt der Kandidat mit
der nächst tieferen Stimmenzahl als gewähltes Ersatzmitglied.
Das Resultat der übrigen Kandidaten pro angeschlossenes Unternehmen wird in der Reihenfolge der
erhaltenen Stimmenzahl ebenfalls publiziert.
Entfällt ein Ersatzmitglied durch Eintritt in die Amtszeit eines austretenden Stiftungsrats oder durch
eigenes austreten aus dem angeschlossenen Unternehmen, tritt grundsätzlich der Kandidat mit der
nächst tieferen Stimmenzahl an seine Stelle, es sei denn Wahlen für eine neue Amtsperiode stehen
unmittelbar bevor.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.
Übergangsregelung
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements amtierenden Stiftungsräte und Ersatzmitglieder bleiben bis zum
Ende der laufenden Amtsperiode im Amt. Für die darauf folgende Amtsperiode erfolgen die Wahlen
nach diesem Reglement.
12.
Änderung dieses Reglements
Der Stiftungsrat kann dieses Reglement bei Bedarf jederzeit ändern. Eine Änderung muss erfolgen,
wenn sich eine Veränderung bei den angeschlossenen Unternehmen ergibt, die das Anrecht auf eine
Vertretung im Stiftungsrat nach sich zieht.
5