Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei Wegleitung für die Jagdprüfung Index 1 Einleitung .......................................................................................................................................1 2 Befreiung von der Jagdprüfung .....................................................................................................1 3 Die Jagdprüfung .............................................................................................................................2 3.1 Vorbereitung ...........................................................................................................................2 3.2 Prüfungen im Schiessen.........................................................................................................2 3.3 Theoretische Prüfungen .........................................................................................................4 4 Kosten ............................................................................................................................................6 5 Weitere Auskünfte ..........................................................................................................................6 1 Einleitung Die vor 50 Jahren im Kanton St.Gallen eingeführte Jagdprüfung bezweckt, dass zukünftige Jägerinnen und Jäger den vielfältigen Ansprüchen der heutigen Jagd genügen. Diese veränderten sich im Laufe der Jahre markant. Die Verordnung über die Jagdprüfung, in der die Regierung die Prüfung regelt, musste deshalb mehrmals überarbeitet werden. Die letzten Änderungen stammen aus dem Jahr 2007. Die Jagdprüfung ist zweiteilig. Der erste Teil umfasst die Prüfungen im Schiessen, der zweite Teil die Theorieprüfungen in den Fächern Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit, Waffenkunde, Wildkunde, Jagd und Lebensräume sowie Hundewesen / Wildbrethygiene. Zwischen beiden Prüfungen gibt es die obligatorische Ausbildung, welche als Voraussetzung für die Zulassung zu den Theorieprüfungen gilt. 2 Befreiung von der Jagdprüfung Das st.gallische Jagdrecht befreit unter Bedingungen (siehe folgender Absatz) diejenigen von der Jagdprüfung, welche einen nicht st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzen. Am 29. September 1999 beschloss das Finanzdepartement, alle - aufgrund von Jagdprüfungen erlangten - Fähigkeitsausweise der Schweiz, der Bundesländer von Deutschland und Österreich sowie des Fürstentums Liechtenstein einseitig zu anerkennen. Für Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen wird der nach diesem Datum ausserhalb des Kantons erworbene Fähigkeitsausweis allerdings nur anerkannt, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin während mindestens zweier Jahre im Kanton oder Land, in welchem er die Prüfung abgelegt hat, als Pächter/Pächterin oder Patentinhaber/Patentinhaberin jagte. Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 3 Die Jagdprüfung 3.1 Vorbereitung Seite - 2 - Das Departement unterstützt die Interessierten bei ihrer Vorbereitung. Es schloss mit Revierjagd St. Gallen einen Vertrag über die Jagdausbildung ab und übergab die Verantwortung an die „Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft im Kanton St.Gallen“ (GAJ). Die GAJ erstellte den Ausbildungsordner „Wild und Jagd im Kanton St.Gallen“, organisiert die Schiess- und Waffenhandhabungsausbildung sowie die obligatorischen und freiwilligen Ausbildungskurse. Sie können mit erfülltem 18. Altersjahr im Kanton St.Gallen jagen, sofern Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Jagdgesetz sieht vor, dass der angehende Jäger, die angehende Jägerin nach bestandenen Prüfungen im Schiessen während zweier Jahre als angehender Jäger, angehende Jägerin (ab 18-jährig) unter Aufsicht jagen können. Damit dies zeitlich aufgeht, muss der Weg zum Erlangen der Jagdfähigkeit auch solchen Personen geöffnet werden, die erst das 16. Altersjahr vollendet haben, also noch nicht mündig sind. Unmündige oder entmündigte Personen bedürfen für die Anmeldung der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 3.2 Prüfungen im Schiessen 3.2.1 Anmeldung für die Prüfungen im Schiessen Mit der Anmeldung zu den Prüfungen im Schiessen reichen Sie fristgerecht ein: a) Unterschriebene Anmeldung. Für Minderjährige (müssen zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens das 16. Altersjahr vollendet haben) und Entmündigte unterschreibt der gesetzliche Vertreter die Anmeldung. b) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister (erhältlich am Postschalter oder per Internet); c) Bestätigung des Einwohneramtes, dass der Kandidat / die Kandidatin mündig ist, also keine Erwachsenenschutzmassnahme an-geordnet wurde, welche die Handlungsfähigkeit beschränkt (Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag). Andernfalls ist der gesetzliche Vertreter bekannt zu geben; d) Passfoto (auf Rückseite beschriftet mit Name, Vorname, Geburtsdatum). Die Anmeldeadresse lautet: Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen. Ordnungsgemäss angemeldete Personen erhalten vom ANJF Unterlagen zu Kurs und Prüfung. Der Ausbildungsordner muss separat bestellt werden und wird gegen Rechnung zugestellt. 3.2.2 Vorbereitung für die Prüfungen im Schiessen Die GAJ organisiert den Vorbereitungskurs für die Prüfungen im Schiessen und führt ihn durch. 3.2.3 Zulassung zu den Prüfungen im Schiessen Zu den Prüfungen im Schiessen werden Sie zugelassen, wenn Sie: a) wenigstens das 16. Altersjahr vollendet haben; b) sich rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen anmeldeten; c) die Prüfungsgebühr bezahlten; d) keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz erfüllen. Zusätzlich dazu benötigen Sie eine Bestätigung der GAJ, dass Sie das Kugel- und Schrotprogramm nach Art. 16bis, 16ter und 16quater der Verordnung über die Jagdprüfung (sGS 853.15; JPV) während der Schiessausbildung einmal erfolgreich ablegten. Das erfolgreiche Absolvieren dieses Programms darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite - 3 - 3.2.4 Durchführung der Prüfungen im Schiessen 3.2.4.1 Prüfung in der Waffenhandhabung Der Sicherheit im Umgang mit Waffen und deren Handhabung kommt grösste Bedeutung zu. Die Verordnung über die Jagdprüfung verlangt deshalb, dass zu den Schiessprogrammen nur zugelassen wird, wer die Prüfung in der Waffenhandhabung bestanden hat. Sie müssen also vor Beginn der Schiessprogramme Ihre Kenntnisse in der Handhabung der von Ihnen mitgebrachten und im Kanton zugelassenen Jagdwaffen (Büchse und Flinte oder kombinierte Waffe) nachweisen. Das Bestehen der Prüfung in der Waffenhandhabung erfordert: a) Kenntnisse über die mitgebrachten und an der Prüfung verwendeten (für die Jagd im Kanton St.Gallen zugelassenen) Jagdwaffen; b) absolut sichere und fehlerfreie jagdpraktische Handhabung aller mitgebrachten Jagdwaffen (Büchse und Flinte oder kombinierte Waffe); c) fehlerfreies Beherrschen der jagdlich üblichen Anschlagarten; d) absolut sicheres Tragen der Waffen im Freien; e) Einhalten aller notwendigen Sicherheitsmassnahmen beim Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen mit der Waffe; f) korrektes Schätzen der Distanzen zu verschiedenen im Gelände aufgestellten Wildscheiben, fehlerfreie Beurteilung von Vor- und Zwischengelände, Nebengelände sowie Hintergelände (Kugelfang); g) Kenntnisse über Sicherheitsfragen, Zulässigkeit von Schussabgaben in der Kulturlandschaft, Bedeutung des Kugelfanges usw. Der Prüfungsgrundsatz heisst: Eine Waffe gilt nur dann als entladen, wenn sich weder im Patronenlager noch im Magazin eine Patrone befindet. Dies zählt für alle Waffen, also auch für so genannte Sicherheitsbüchsen mit Spann- und Entspannvorrichtung. 3.2.4.2 Kugelprogramm Das Kugelprogramm umfasst: a) zwei Schüsse auf die Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm2 in 100 Meter Entfernung, Stellung stehend angestrichen. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 120 Sekunden zur Verfügung; b) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm2 in 100 Meter Entfernung, Schussabgabe ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 20 Sekunden zur Verfügung; c) zwei Schüsse auf Gämsscheibe mit einem Trefferfeld von rund 340 cm2 in 150 bis 175 Meter Entfernung, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 60 Sekunden zur Verfügung. Die Trefferaufnahmen erfolgen erst nach Abgabe des zweiten Schusses. Sie bestehen das Programm mit fünf Treffern. Für verspätet abgegebene Schüsse wird ein Treffer abgezogen. 3.2.4.3 Schrotprogramm Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern. Folgende Bedingungen gelten: a) die Schrotpatronen mit Schrot von 3.2 bis 3.5 mm Korngrösse sind auf dem Stand zu beziehen; b) bei mehrläufigen Waffen darf nur ein Lauf geladen werden; c) der Schütze ruft den Hasen ab; d) der Hase erscheint abwechselnd von rechts oder links auf der Laufbahn von 6 Metern in 30 bis 35 Meter Entfernung während zwei bis drei Sekunden, e) die Waffe darf erst nach dem Abrufen des Hasen in Anschlag genommen werden. Mit sieben Treffern bestehen Sie das Programm. Als Treffer gilt das Kippen des mittleren Feldes. Abgerufene, aber nicht beschossene Hasen bedeuten Fehlschüsse. Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 3.2.4.4 Seite - 4 - Gemeinsame Bestimmungen Bei den Schiessprogrammen dürfen nur Jagdwaffen und Munition verwendet werden, die nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubt sind (als Ausnahme ist die GP 11 als Munition auf dem Stand erlaubt). Nicht erlaubt sind: a) Kugelmunition mit einem Kaliber von weniger als 7 mm und einem Geschossgewicht von weniger als 8 g; b) Probeschüsse; c) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe; d) Unterbrechungen der Schiessprogramme durch den Prüfling. 3.2.4.5 Wiederholung Eine Wiederholung der Prüfung in der Waffenhandhabung am gleichen Prüfungstag ist nicht gestattet. Die Schiessprogramme hingegen können bei ungenügendem Resultat im ersten Durchgang am Prüfungstag einmal wiederholt werden. 3.2.4.6 Einstellen der Prüfung Macht sich ein Prüfling bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unredlichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, so kann der Obmann der Jagdprüfungskommission oder sein Stellvertreter die Prüfung des Fehlbaren einstellen. Sie wird eingestellt, wenn bei der Waffenhandhabung Fehler gemacht werden. Der Obmann oder sein Stellvertreter kann eine Prüfung auch bei unkorrektem oder gefährlichem Verhalten während des Schiessens einstellen. 3.2.4.7 Prüfungsergebnis Erfolgreiche Prüflinge erhalten im Anschluss an die Prüfungen im Schiessen einen Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen. Prüflingen, welche die Prüfungen nicht bestehen oder deren Prüfung eingestellt wurde, wird dies mündlich und im Anschluss an die Prüfungen durch Verfügung eröffnet. 3.3 Theoretische Prüfungen 3.3.1 Anmeldung für die theoretischen Prüfungen Mit der Anmeldung für die theoretischen Prüfungen sind einzureichen: a) Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen (siehe 3.2.4.7; im Zeitpunkt der theoretischen Prüfungen dürfen die Prüfungen im Schiessen nicht weiter als fünf Jahre zurückliegen); b) Ausweis über die vollständige Teilnahme an der obligatorischen Ausbildung. Das ANJF anerkannt die Ausweise nur, wenn die Gebühr für die Ausbildung bezahlt worden ist. In Ausnahmefällen berücksichtigt es andere Ausweise, wie z. B. das Berufszeugnis eines Försters. Es kann zudem verlangen, dass die unter Ziff. 3.2.1. lit. a bis c genannten Unterlagen nochmals eingereicht werden. 3.3.2 Zulassung zu den Prüfungen Zu den theoretischen Prüfungen mit den Fächern Waffenkenntnis, Jagdrecht, Jagdkunde, Wildkunde und Kenntnisse über Jagdhunde wird zugelassen wer: a) die Prüfungen im Schiessen bestanden hat; b) nach den Prüfungen im Schiessen die vom Volkswirtschaftsdepartement obligatorisch erklärte Ausbildung durchlaufen hat. Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite - 5 - 3.3.3 Vorbereitung für die theoretischen Prüfungen Für die theoretischen Prüfungen gelten die besuchten obligatorischen Ausbildungstage als Voraussetzung. Umfang und Inhalt der Tage bestimmt die GAJ. Die obligatorischen Ausbildungstage (verteilt von Juni bis November) umfassen die Bereiche Lebensraum, Wald, Jagdhunde und Wildbrethygiene. Nach dem Besuch aller vier obligatorischen Ausbildungstage stellt das ANJF einen Ausweis (siehe 3.3.1 Anmeldung für die theoretischen Prüfungen) aus. Am freiwilligen Ausbildungskurs vermitteln die Referenten der GAJ Kenntnisse zu den Prüfungsbereichen der theoretischen Prüfungen. Das ANJF, die GAJ und die Jagdprüfungskommission empfehlen dringend die Teilnahme an den freiwilligen Vorbereitungskursen. 3.3.4 Aufgebot Die Prüflinge erhalten ein persönliches Prüfungsaufgebot. 3.3.5 Durchführung der theoretischen Prüfungen Die theoretischen Prüfungen erfolgen mündlich durch wenigstens zwei Experten in den Fächern Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit, Waffenkunde, Wildkunde, Jagd und Lebensräume sowie Hundewesen / Wildbrethygiene. Je Fach dauern sie rund 25 Minuten. Die Prüflinge sollen zeigen, ob sie den praktischen Anforderungen für die Jagd im Kanton St.Gallen gewachsen sind. Die einzeln befragten Prüflinge erhalten pro Fach in der Regel 15 Fragen bzw. Fragenkomplexe unterbreitet. Zusatzfragen sind möglich. Die Fragen beinhalten nur Themen, welche in der Jagdpraxis von Bedeutung sind. Die Experten gehen soweit als möglich auf die Prüflinge ein. Sie prüfen fair, konsequent, gerecht und ohne Ansehen der Person oder Stellung des Prüflings. Sollten trotzdem prüfungsbedingte Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an den Prüfungsobmann. 3.3.6 Prüfungsstoff Prüfungsfach Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit Ausbildungsordner: Lernstoff - Kapitel 2 - Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit - Kapitel 4 - Jagdrecht - Ausbildungsunterlagen freiwilliger Ausbildungskurs Waffenkunde - Kapitel 7 - Waffenkunde Wildkunde - Kapitel 8 - Haarwild - Kapitel 9 - Federwild - Kapitel 3 - Wild und Umwelt - Kapitel 5.1 - Jagdplanung - Kapitel 5.2 - Jagdarten - Kapitel 5.6 - Hege - Kapitel 5.3 - Nachsuche / Verhalten vor und nach dem Schuss - Kapitel 5.4 - Wildbrethygiene - Kapitel 5.5 - Brauchtum - Kapitel 6 - Jagdhunde - Kapitel 10 - Wildkrankheiten Jagd und Lebensräume Hundewesen / Wildbrethygiene Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite - 6 - 3.3.7 Bewertung und Eröffnung der Prüfungsergebnisse Die Prüfungen erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen. Die Experten bewerten das Ergebnis mit genügend oder ungenügend. Sie führen Protokolle. Das Ergebnis - bestanden oder nicht bestanden - erhält der Prüfling nach Abschluss der theoretischen Prüfungen mündlich eröffnet. Das Nichtbestehen wird schriftlich durch Verfügung eröffnet. 3.3.8 Bestehen und Wiederholungsmöglichkeiten Nach erfolgreicher Prüfung in allen Fächern wird der Fähigkeitsausweis an der Prüfungsfeier am Freitagabend übergeben. Wer in einem oder in zwei Fächern eine ungenügende Prüfung ablegt, kann diese an einer Nachprüfung einmal wiederholen. Bei ungenügenden Leistungen in mehr als zwei Fächern muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von fünf Jahren seit den bestandenen Prüfungen im Schiessen, verfällt die Gültigkeit des Ausweises über die bestandenen Prüfungen im Schiessen. Wer die Prüfungen im Schiessen oder die theoretischen Prüfungen dreimal nicht bestanden hat, kann erst nach fünf Jahren wieder zur Jagdprüfung zugelassen werden. 4 Kosten Gemäss Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Ausbildung: Schiessausbildung freiwillige Ausbildung obligatorische Ausbildung Fr. 300.-- bis Fr. 700.-Fr. 300.-- bis Fr. 500.-Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- Prüfungen: Prüfungen im Schiessen Theorieprüfungen Fr. 300.-- bis Fr. 600.-Fr. 400.-- bis Fr. 800.-- Wiederholung der Prüfung (je Fach) insgesamt höchstens Fr. 80.-- bis Fr. 100.-Fr. 250.-- Die Gebühren decken die Ausbildungs- bzw. Prüfungskosten ab. Der Ausbildungsordner "Wild und Jagd im Kanton St. Gallen" kostet für Prüfungsteilnehmer Fr. 110.--. 5 Weitere Auskünfte Das ANJF (058 / 229 39 53) erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte. Sie finden auch Hinweise unter www.jagd.sg.ch. St.Gallen, Januar 2017 Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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