besondere ausgleichsregelung für

B ESO N DE RE AUSG L E I C HSREG ELU N G
FÜ R ST ROMKOST EN I N T ENS I V E U N T E R N EHMEN
ÄNDERUNGEN DURCH DAS
ÜBERARBEITETE ERNEUERBAREENERGIEN-GESETZ
Die Förderung erneuerbarer Energiequellen und die gekoppelte Erzeugung von W
­ ärme
und Strom haben seit dem Jahr 2000 zu einer zunehmenden Komplexität der staatlichen Regulierung des Energiemarkts geführt. Allein das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) ist gemessen an der Gesetzesfassung im Jahr 2000 als Textdokument auf das
fünfzehnfache Volumen angewachsen. Zudem sehen sich die beteiligten Akteure einer
beschleunigten Novellierungsfrequenz beim EEG ausgesetzt. Die im EEG geregelten
Begünstigungen für stromkostenintensive Unternehmen, auch bezeichnet als Besondere Ausgleichsregelung, unterliegen zudem den Bestimmungen der am 9. April 2014
von der EU-Kommission verabschiedeten Europäischen Umwelt- und Beihilferichtlinien
2014-2020 (EEAG), so dass neben deutschen ordnungspolitischen Motiven auch euro­
päische Interessen eine beachtliche Rolle für den Energiemarkt spielen.
2
Dabei zeigen die statistischen Auswertungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn (BAFA), dass die für bestimmte Branchen im EEG geregelten
Entlastungen von der Zahlung der vollen EEG-Umlage (2016: 6,354 ct/kWh und 2017:
7,1 bis 6,88 ct/kWh) an Bedeutung gewinnen. Im Antragsjahr 2015 sind im Rahmen
der Besonderen Ausgleichsregelung 2.268 Anträge von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Schienenbahnen beim BAFA gestellt worden. Dies
entspricht nach den Auswertungen des BAFA einer beantragten Strommenge von über
117.000 Gigawattstunde (GWh).
3
EEG 2014 UND EEG-NOVELLE 2017
Grundsatz von der Besonderen Ausgleichsregelung
profitieren können, sind in den Listen 1 und 2 der
Mit der erforderlichen Notifizierung durch die EU-
Anlage 4 des EEG 2014 abschließend geregelt. Der
Kommission konnte das am 11. Juli 2014 beschlos-
so definierte Kreis der Antragsberechtigten wurde
sene Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
zuletzt nach Genehmigung durch die EU-Kommis-
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) wie ge-
sion vom 27. Mai 2015 um Härtereien und Schmie-
plant am 1. August 2014 in Kraft treten. Getreu
den ergänzt und soll durch das EEG 2017 nun
dem Motto „nach der Reform ist vor der Reform“
nochmals gemäß § 103 Abs. 5 EEG 2017 um Unter-
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
nehmen, die keine rechtsfähigen Personenvereini-
Energie (BMWi) zumindest seit Juli 2015 an einer
gungen und keine juristischen Personen sind und
weiteren umfassenden Novellierung des EEG gear-
somit nicht unter den Unternehmensbegriff nach
beitet. Doch erst kurz vor der parlamentarischen
§ 3 Nummer 47 EEG 2017 fallen, erweitert werden.
Sommerpause beschloss der Deutsche Bundestag
Diese Gruppe soll bis zum 31. Januar 2017 rückwir-
am 8. Juli 2016 das Erneuerbare-Energien-­Gesetz –
kend für die Begrenzungsjahre 2015 bis 2017 eine
EEG 2017. Da die EU-Kommission Bedenken gegen
Berechtigung zur Antragsstellung erhalten. Das
verschiedene Regelungen im EEG 2017 geäußert
BAFA hat mit Datum vom 17. November 2016 zu
hatte, verzögerte sich die beihilferechtliche Geneh-
dieser Antragsgruppe – es wird sich dabei insbeson-
migung des Gesetzes zunächst. Notwendige An-
dere um Einzelkaufleute und ggf. um kommunale
passungen durch die auf Bundesebene erfolgten
Eigenbetriebe handeln – ein Hinweisblatt auf seinen
Abstimmungen mit der EU-Kommission sind nun
Internetseiten veröffentlicht.
mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen
zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
Mit der kurz vor Jahresende 2016 über § 64 Abs. 5a
und zur Eigenversorgung am 16. Dezember 2016
Nr. 3 EEG 2017 ebenfalls umgesetzten gesetzlichen
vom Bundesrat und bereits zuvor vom Bundestag
Erweiterung, können ab 2017 auch Unternehmen,
beschlossen worden. In der Folge konnte das BMWi
die bisher aufgrund einer nicht EEG-umlagepflichti-
am 20. Dezember 2016 die beihilferechtliche Ge-
gen Eigenversorgung bzw. bedingt durch einen
nehmigung des EEG 2017 auf seinen Internetseiten
Wechsel von der Eigenversorgung in die Fremdver-
veröffentlichen.
sorgung nicht antragsberechtigt waren, grundsätzlich die Begünstigungen der Besonderen Aus-
ANTRAGSBERECHTIGTE UNTER-
gleichsregelung erhalten. Die hiervon betroffenen
NEHMEN IM RAHMEN DER BESONDEREN
Unternehmen müssen zunächst jedoch im Rahmen
AUSGLEICHSREGELUNG
von Vorteilhaftigkeitsüberlegungen ermitteln, ob
für sie die Begrenzung der EEG-Umlage durch die
Wie das EEG 2014 sieht das EEG 2017 zunächst vor,
Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung
dass grundsätzlich nur solche Unternehmen (ohne
die bisherige vollständige bzw. teilweise Befreiung
Schienenbahnen) antragsberechtigt sind, die für das
von der Zahlung der EEG-Umlage (Bestandsschutz)
vorangegangene Geschäftsjahr einen Stromver-
ausgleichen kann. Schließlich muss bei einer Ent-
brauch von über einer GWh nachweisen können.
scheidung für eine Antragsstellung im Grundsatz
Die mit Verweis auf die Vorgaben der EEAG erst-
die gesamte Strommenge zukünftig als umlage-
mals im EEG 2014 definierten Branchen, die im
pflichtige Strommenge behandelt werden.
4
VORGABEN ZUR EINTRITTSSCHWELLE
gemäß § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 Unternehmen
mit einem Begrenzungsbescheid für 2014 und
Die Regelungen des EEG 2012 sahen bereits dann
einer nachgewiesenen Stromkostenintensität von
­
eine Antragsberechtigung vor, wenn der Anteil der
mindestens 14 % unter bestimmten Voraussetzun-
Stromkosten an der Bruttowertschöpfung, bezeich­
gen weiterhin einen Begrenzungsbescheid erhal-
net als Stromkostenintensität, mit 14 % nachge-
ten. Durch das EEG 2017 werden die Regelungen
wiesen werden konnte. Mit dem EEG 2014 wurde
des § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 lediglich redaktio­
diese Eintrittsschwelle bei Unternehmen einer
nell überarbeitet und bleiben somit erhalten.
Branche der Liste 1 auf 16 % (bzw. ab dem
Gleichzeitig gelten aber für die Unternehmen durch
­Antragsjahr 2015 auf 17 %) und bei Unternehmen
§ 64 Abs. 1 Nummer 2 i. V .m. § 64 Abs. 2 EEG
einer Branche der Liste 2 auf 20 % angehoben.
2017 ab dem 1. Januar 2017 wieder regulär folgen-
Mittels
de Begrenzungstatbestände:
Übergangs-
bzw.
Härtefallregelungen
konnten bzw. können für die Jahre 2015 bis 2018
1. STUFEBegrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 15 % der nach
§ 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die
› einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 17 % betragen hat, oder
› einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 20 % betragen hat, oder
2. STUFEBegrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 20 % der nach
§ 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die einer Branche
nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität
mindestens 14 % und weniger als 17 % betragen hat.
Hinweis: Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung
bracht werden. Zudem ist seit dem EEG 2014 auf
erfolgt nach der Definition des Statistischen Bun-
die „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ abzu-
desamtes (vgl. Fachserie 4, Reihe 4.3) aus dem Jahr
stellen, bei welcher die sonstigen indirekten Steu-
2007. Die Kosten für Leiharbeiternehmer dürfen ab
ern abgezogen und die Subventionen für die
dem Antragsjahr 2014 nicht mehr in Abzug ge-
laufende Produktion wieder hinzuzurechnen sind.
5
CHECKLISTE
Das BAFA begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von
Elektrizitätsversorgungs­unternehmen an Letztverbraucher, die stromkostenintensive
Unternehmen des produzierenden Gewerbes aus bestimmten Branchen mit hohem
Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird.
WORAUF UNTERNEHMEN BEI DIESEM ANTRAG ZU ACHTEN HABEN
Zumindest diese Dokumente sind fristgerecht einzureichen:
› ELAN-K2-Antragstellung (regelmäßig bis 30. Juni des Antragsjahres)
› Prüfvermerk mit elektronischer Signatur des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß
§ 64 Abs. 3 EEG 2017
› Bescheinigung der Zertifizierungsstelle gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2017
Wesentlicher Inhalt nach dem EEG 2016
› Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens
› Angaben zu den Strommengen nach § 6 Abs. 2 DSPV
› Angaben zu den Vollbenutzungsstunden nach § 6 Abs. 2 DSPV
› Angaben zu dem Durchschnittsstrompreis nach § 6 Abs. 2 DSPV
› Angaben zu den EEG-Umlagen für die Strommengen nach § 6 Abs. 2 DSPV
› Angaben zu den maßgeblichen Stromkosten nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 DSPV
› Angaben zu sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strombezugskosten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 DSPV
› Angaben zur Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017
› Angaben zu sämtlichen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017
Weitere Dokumente
› Stromlieferverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
› Stromrechnungen und Netznutzungsrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
› unterschriebene Erklärung des Antragsstellers im Original
› geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss
› Überleitungsrechnung zur Bruttowertschöpfung (siehe ELAN-K2-Portal)
› eigenständige Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei selbständigen Unternehmensteilen
› Nachweis der Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Landesämter
› ggf. Vollmacht zur Antragsstellung
› ggf. Handelsregisterauszug, Verschmelzungs- oder Unternehmenskaufverträge usw.
› ggf. Stromsteuerbescheide des Hauptzollamtes
› ggf. Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde über individuelle Netzentgelte
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ZERTIFIZIERTES ENERGIE- ODER UMWELT-
ERMITTLUNG DER
MANAGEMENTSYSTEM
STROMKOSTENINTENSITÄT
Im Rahmen der Antragsstellung ist dem BAFA ein
Seit dem Antragsjahr 2016 ermittelt sich die Strom-
Nachweis über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zer-
kostenintensität als Verhältnis der maßgeblichen
tifikat, ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungs-
Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Brutto-
bescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die
wertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen
Eintragung in das EMAS-Register oder – sofern das
Geschäftsjahre. Grundlage für die Ermittlung der
Unternehmen im letzten abgeschlossenen Ge-
maßgeblichen Stromkosten ist eine gemäß § 94
schäftsjahr einen Stromverbrauch von unter fünf
Nr. 2 EEG 2014 erlassene Verordnung zur Berech-
GWh hatte – auch ein gültiger Nachweis über den
nung der durchschnittlichen Strompreise für die
Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesse-
Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuer-
rung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV, vorzu­
bare-Energien-Gesetz (Besondere-Ausgleichsrege-
legen. Der jeweilige Nachweis kann dabei im
lung-Durchschnittsstrompreisverordnung – DSPV)
Antragsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist er-
vom 17. Februar 2016. Konkret erfolgt eine Multi-
bracht werden.
plikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Antrag stellenden Unternehmens in den
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit
dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch. Der Strompreis kann dabei aus einem jährlich durch die BAFA
herauszugebenden Preisblatt entnommen werden.
Hierfür ist jedoch zunächst noch die Vollbenutzungsstundenanzahl aus dem mengengewichteten
arithmetischen Mittel der Antragsabnahmestellen
zu ermitteln.
Beispiel
BEZEICHNUNG DER
ABNAHMESTELLE
(HOCHGERECHNETE) HÖCHSTE L AST
BENUTZUNGS-
ENTNOMMENE
DER ENTNAHME
DAUER
ELEK TRISCHE ARBEIT
MENGENGEWICHTETE
BENUTZUNGSDAUER
K WH K WH K WH
(1)
(2)
(3)=(1)/(2)
(4)=(1)*(3)
1
6.000.0002.000 3.000 18.000.000
2
2.000.0001.000 2.000 4.000.000
Summe8.000.000 22.000.000
Vollbenutzungsstunden nach § 2 Nr. 7 DSPV in h
2.750
7
WIRKUNG DER BEGRENZUNG
henden Stromverbräuche eine Begrenzung von
grund­sätzlich 20 % der EEG-Umlage.
Zunächst haben die Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe (sog.
Die sich daraus ergebende Belastung der Unter-
Selbstbehalt) zu begleichen. Der über diesen
nehmen mit einer Stromkostenintensität von min-
Selbstbehalt hinausgehende Stromverbrauch wird
destens 17 % soll sowohl nach dem EEG 2014 als
bis zum Antragsjahr 2016 grundsätzlich mit 15 %
auch nach dem EEG 2017 4 % („Cap“) der Brutto-
der EEG-Umlage belastet. Ab dem Antragsjahr 2017
wertschöpfung und bei Unternehmen mit einer
erfolgt die Begrenzung auf grundsätzlich 15 % nur
Stromkostenintensität von mindestens 20 % sogar
bei Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der
0,5 % („Super-Cap“) der Bruttowertschöpfung nicht
Anlage 4 und einer Stromkostenintensität von min-
übersteigen.
destens 17 % oder bei Unternehmen einer Branche
nach Liste 2 der Anlage 4 und einer Stromkostenin-
Insgesamt müssen die Unternehmen jedoch unab-
tensität von mindestens 20 %. Unternehmen einer
hängig von ihrer Stromkostenintensität mindestens
Branche nach Liste 1 der Anlage 4 und einer Strom-
eine EEG-Umlage von 0,1 Cent (bzw. bei Unterneh-
kostenintensität mit mindestens 14 % aber weniger
men der NE-Metall-Branche 0,05 Cent) pro Kilo-
als 17 % erhalten für die über eine GWh hinausge-
wattstunde begleichen (sog. Mindestumlage).
8
Beispiel:
d) D
ie Begrenzung nach c) greift jedoch
Ein antragsstellendes Unternehmen der Liste 1
nur, wenn die zu zahlende EEG-Umlage
mit einer Stromkostenintensität von 23 %, ­einer
im Durchschnitt den Betrag von
relevanten Bruttowertschöpfung von EUR 5,5 Mio.
0,1 ct./kWh nicht unterschreitet =EUR 8.000
und einem Letztstromverbrauch von ca. 8 GWh
(§ 64 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b EEG 2017)
muss im Begrenzungsjahr 2015 folgende EEGUmlagen tragen:
e) Aufgrund eines bestehenden Begrenzungs­
bescheides für das Begrenzungsjahr 2014 ist
a) Selbstbehalt von 1 GWh bei einer
die Übergangsbestimmung des § 103 Abs. 3
EEG-Umlage von 6,88 Ct./kWh = EUR 68.800
Satz 1 EEG 2014 ergänzend anzuwenden. Da-
(§ 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017)
nach darf die auf selbst verbrauchte Strommengen zu entrichtende EEG-Umlage nicht
b) Stromanteil über 1 GWh wird auf 15 %
der EEG-Umlage begrenzt
= EUR 72.240
(§ 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017)
mehr als das Doppelte des Centbetrags pro
kWh betragen, den das Unternehmen für den
selbst verbrauchten Strom an der Abnahmestelle in dem Antragsjahr vorangegangenen
c) Unternehmensbezogen wird die
Geschäftsjahr gezahlt hat.
EEG-Umlage jedoch auf 0,5 % der
Bruttowertschöpfung begrenzt =EUR 27.500
Die im Ergebnis zu zahlende EEG-Umlage beträgt
(§ 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EEG 2017)
im vorliegenden Fall somit annahmegemäß
EUR 27.500.
Die Anspruchsvoraussetzungen gelten für einen
mit einem „idealtypischen“ rechtlich selbständigen
selbständigen Unternehmensteil von Unternehmen
Unternehmen vergleichen lassen, welches im inter-
die einer Branche der Liste 1 nach Anlage 4 ange-
nationalen Wettbewerb steht. Für die Antragsstel-
hören analog, wobei ein solcher nur dann vorliegt,
lung verpflichtet § 64 Abs. 5 EEG 2017 das
wenn es sich um einen eigenen Standort oder
Unternehmen für den selbständigen Unterneh-
­einen vom übrigen Unternehmen am Standort ab-
mensteil eine eigene Bilanz und Gewinn- und Ver-
gegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funk-
lustrechnung in entsprechender Anwendung der
tionsbereichen eines Unternehmens handelt. Im
Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen zu
Ergebnis muss sich der „Teil“ des Unternehmens
lassen.
9
ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR
gründung definiert das Gesetz mit dem Zeitpunkt,
ABMILDERUNG VON MEHRBELASTUNGEN
zu dem erstmals Strom zu Produktionszwecken
verbraucht wird.
Im EEG 2014 waren Übergangsregelungen enthalten. Für Unternehmen mit einem Begrenzungs­
Der Begriff der Umwandlung bzw. Umstrukturie-
bescheid für das Begrenzungsjahr 2014 darf sich
rung ist weiterhin in § 67 EEG 2017 i. V. m. § 3
die EEG-Umlage bis zum Jahr 2019 von Jahr zu Jahr
Nummer 45 EEG 2016 geregelt. Im Zusammen-
höchstens verdoppeln. Weiterhin wird die EEG-
hang mit einer Umwandlung im Sinne des EEG er-
Umlage für bisher privilegierte Unternehmen, wel-
gibt sich eine Vielzahl von Rechtsfragen, die eine
che ihren Status durch das EEG 2014 verloren
rechtzeitige und umfassende Planung des Vorha-
haben, weil sie entweder keiner Branche nach
bens unter (energie-) rechtlicher, steuerlicher und
­Anlage 4 zugehören oder aber einer Branche nach
betriebswirtschaftlicher Gesamtbetrachtung not-
Liste 2 Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Strom-
wendig macht. Aus energierechtlicher Sicht stellen
kostenintensität weniger als 20 % beträgt, ab dem
sich für die Unternehmen insbesondere Fragen zur
Jahr 2015 unbefristet auf 20 % reduziert. Dabei ist
Übertragbarkeit des vorliegenden Begrenzungsbe-
für die erste GWh die volle EEG-Umlage zu entrich-
scheids auf das umgewandelte Unternehmen und
ten. Auch die hiervon betroffenen Unternehmen
zu den Nachweisen im Rahmen der ersten Antrags-
müssen nach den Vorgaben der §§ 64 EEG 2017
stellung nach Umwandlung.
weiterhin ein jährliches Antragsverfahren erfolgreich durchlaufen.
GEBÜHRENVERORDNUNG ZUR
BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG
NEUGRÜNDUNG UND UMWANDLUNG
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des
Tatsächlich neu gegründete Unternehmen profitie-
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ren in der Regel von einer verlängerten Antragsfrist
im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-­
bis zum 30. September des Antragsjahres und müs-
Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebühren­
sen weiterhin die Grenzwerte nach § 64 EEG 2017
verordnung – BAGebV) vom 5. März 2013 soll
lediglich durch Vergangenheitsdaten auf Basis zu-
sicherstellen, dass die begünstigten stromkostenin-
mindest eines letzten abgeschlossenen (gewill­
tensiven Unternehmen selbst den Aufwand finan-
kürten) Rumpfgeschäftsjahres führen. Mit dem
zieren, der durch die Begrenzung der EEG-Umlage
EEG 2016 wurde in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017
entsteht. Das Gebührenverzeichnis sieht eine
erstmals eine gesetzliche Definition für den Begriff
­Mindestgebühr in Höhe von EUR 500 für Schienen-
„neu gegründete Unternehmen“ aufgenommen.
bahnen und in Höhe von EUR 800 je antragstellen-
Danach gelten nur Unternehmen, die mit nahezu
dem Unternehmen oder selbständigem Unter­
-
vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit
nehmensteil vor. Die tatsächlich zu entrichtende
erstmals aufnehmen und nicht durch Umwandlung
Gebühr richtet sich jedoch darüber hinaus im
entstanden sind, als Neugründung. Weiterhin defi-
Grundsatz nach dem Stromverbrauch im letzten
niert das Gesetz neue Betriebsmittel als solche, die
abgeschlossenen Geschäftsjahr und liegt nach den
ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen hin-
Vorgaben des Gebührenverzeichnisses der BAGebV
zuerwirbt oder schafft. Den Zeitpunkt der Neu-
zwischen EUR 70 und EUR 125 je GWh.
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