Stadt Heilbronn · Postfach 34 40 · 74024 Heilbronn

Allgemeine Vertragsbestimmungen der Entsorgungsbetriebe der
Stadt Heilbronn (EBH) für die Anlieferungen von Abfällen auf der
Deponie Vogelsang gegen Benutzungsentgelte
1. Vertragsverhältnis
Die Benutzungsentgelte werden zwischen den EBH und den Anlieferern / Kunden vertraglich
vereinbart bzw. ergeben sich aus der jeweils gültigen Entgeltliste der EBH.
Die Benutzungsentgelte werden jeweils pro angefangene 20 Kg Anlieferungsgewicht berechnet
und festgesetzt. Für jede Anlieferung wird mindestens ein Entgelt in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt. Bei der Entgeltberechnung werden Cent-Beträge bis einschließlich 0,49 EUR auf volle
EUR-Beträge abgerundet, Centbeträge ab 0,50 EUR werden auf volle EUR-Beträge aufgerundet.
2. Anlieferungsbedingungen
Mit der Anlieferung von Abfällen werden die Benutzungsordnung für die Deponie sowie die
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“, beide in der jeweils gültigen Fassung, anerkannt.
3. Geeichte Gewichtswerte
Die geeichten Gewichtswerte können während der Öffnungszeiten der Deponie im Wiegeprotokoll eingesehen werden.
4. Zugelassene Abfälle
Die angelieferten Abfälle müssen den jeweiligen Annahmekriterien (Analytik, grundlegende
Charakterisierung) entsprechen. Sie dürfen keine Schadstoffe, Störstoffe oder Abfälle enthalten,
die auf der Deponie nicht abgelagert werden dürfen.
5. Zahlung, Verzug
Die Entgelte sind mit der Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig und dem Betriebspersonal in bar zu bezahlen. Sammelrechnungen werden zu dem von den EBH angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang zur Zahlung fällig.
-2-
Die EBH sind berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 BGB,
mindestens aber 10 % jährlich zu verlangen.
6. Vorauszahlungen
Die EBH sind berechtigt, Vorauszahlungen auf das voraussichtliche Benutzungsentgelt zu verlangen.
7. Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und angeforderte Vorauszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur,
•
•
soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
wenn der Zahlungsaufschub ober die Zahlungsverweigerung innerhalb 14 Tage nach
Zugang der Rechnung oder der Anforderung der Vorauszahlung geltend gemacht wird.
8. Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Heilbronn.
Stand Januar 2017
-3-
Entgeltliste der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn, gültig ab Januar 2017
•
Erde, Bauschutt, Bauschuttgemische, Gießereisand, Schlacken,
mineralische Abfälle jeweils bis Schadstoffklasse DK II
40,00 EUR/t*
•
Mineralische Asbestabfälle
Entgelt auf Anfrage
•
Mineralwolleabfälle, Glasfaserdämmstoffe und
Vergleichbare Abfälle
Entgelt auf Anfrage
* Soweit die Leistungen, die dem Entgelt zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesem noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Bei dem o.g. Entgelt handelt es sich in diesem Fall um
das Nettoentgelt. Die Umsatzsteuer kann auch noch nachträglich von der Stadt ausgewiesen und eingezogen werden.