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St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§1
§2
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Name und Sitz
Name und Sitz
Dieser Verein, der im Jahre 1840 gegründet wurde, trägt den Namen
"St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Er soll unter
diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Paderborn
eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Borchen, Ortsteil
Nordborchen.
Dieser Verein, der im Jahre 1840 gegründet wurde, trägt den Namen
"St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Er ist unter diesem
Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Paderborn eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in Borchen, Ortsteil Nordborchen.
Wesen und Aufgabe
Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist eine freie
Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Sie ist
Mitglied dieses Bundes. Die Mitglieder treten ein für "Glaube, Sitte und Heimat"
und stellen sich folgende Aufgaben:
Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist eine freie
Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Sie ist
Mitglied dieses Bundes. Die Mitglieder treten ein für "Glaube, Sitte und Heimat"
und stellen sich folgende Aufgaben:
1.
Bekenntnis des Glaubens durch
a) religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter
Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe
1.
Bekenntnis des Glaubens durch
a) religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter
Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe
2.
Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport
2.
Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport
Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen
Schießsports und Fahnenschwenkens.
3.
3.
Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen
Schießspiels und des Fahnenschwenkens
d) Heimatpflege und Heimatkunde
Hinweise
sprachliche
Aktualisierung
Streichung 2. b):
Gestaltung echter
brüderlicher
Geselligkeit,
Ergänzung 3. d),
begrifflich / sprachliche
Änderung in 3. c)
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§3
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. verfolgt
unmittelbar, ausschließlich, schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
1. Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,

Fahnenschwenken,

Ausrichtung und Durchführung von traditionellen
Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
b) die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und
Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von
Schießstandanlagen.
c) die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie
beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und
Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen
Brauchtums.
d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und
christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu
erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen
Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und
kulturellen Traditionen zu vermitteln.
e) die Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,

Durchführung von Jugendbegegnungen.
Hinweise
Streichung:
„schützenbrüderliche“
Steuerrechtlich
relevanter
Paragraph
zur
Gemeinnützigkeit
wird an Mustersatzung
der AO und des Bundes
angeglichen.
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
Satzung (Stand 2011)
Änderung
f) Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie
beispielsweise Prozessionen zu Fronleichnam und Patronatsfest,
Firmungen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,

Unterstützung der Erhaltung und Errichtung von Wegekreuzen und
Bilderstöcken etc.,

aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B.
Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).
g) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch
Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese
Notsituation zu lindern.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte
Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken
weiterleiten.
Hinweise
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§4
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten
und bereit ist, sich zu dieser Satzung zu verpflichten. Personen vom
vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind keine
vollberechtigten Mitglieder. Sie sind nicht beitragspflichtig und nicht
stimmberechtigt. Für diese Personen ist eine Mitgliedschaft im Verein nur
innerhalb der Jungschützenabteilung oder der Schießabteilung möglich.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vollberechtigte
Mitglieder.
1.
Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten
und bereit ist, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Personen
vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind keine
vollberechtigten Mitglieder, zahlen nur einen ermäßigten Beitrag und sind
in der Mitgliederversammlung noch nicht stimmberechtigt. Für diese
Personen ist eine Mitgliedschaft im Verein nur innerhalb der
Jungschützenabteilung oder der Schießabteilung möglich. Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vollberechtigte Mitglieder.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. SebastianSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. SebastianSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
4.
Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem
gesetzlichen Vorstand zu erklären.
4.
Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem
gesetzlichen Vorstand zu erklären.
5.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das
Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins oder des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt oder wenn es
seinen laufenden Beitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das
rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied
scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus
seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
5.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das
Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins oder des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt oder wenn es
mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand
ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu
gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der
Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis
zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
Hinweise
redaktionelle
Anpassungen und
Zusätze
Konkretisierung zum
Beitragsrückstand
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§5
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes vollberechtigte Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes
Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft
zu beteiligen.
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an
den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
2. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, sowie am
Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
3. Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder des Vereins
zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres das
Recht auf den Königsschuss. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst
nach Ablauf von 10 Jahren erneut die Königswürde erringen. Das gleiche
trifft sinngemäß für die Königin zu.
4. Der Vorstand kann, durch Mehrheitsbeschluss, bezüglich Absatz 3, Satz 2, 3
und 4 Ausnahmen gestatten bzw. einem Mitglied das Recht auf den
Königsschuss verwehren, wenn das betreffende Mitglied, aus
wirtschaftlichen oder sonstigen vertretbaren Gründen nicht in der Lage ist,
das Amt des Königs zu bekleiden.
§6
3. Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder des Vereins
zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres das
Recht auf den Königsschuss. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst
nach Ablauf von 10 Jahren erneut die Königswürde erringen. Das gleiche
trifft sinngemäß für die Königin zu.
Änderung Mindestalter
auf 18 Jahre
entsprechend
Vollmitgliedschaft
4. Der Vorstand kann, durch Mehrheitsbeschluss, bezüglich Absatz 3, Satz 3
und 4 Ausnahmen gestatten bzw. einem Mitglied das Recht auf den
Königsschuss verwehren, wenn das betreffende Mitglied, aus
wirtschaftlichen oder sonstigen vertretbaren Gründen nicht in der Lage ist,
das Amt des Königs zu bekleiden.
„Satz 2“ aus Aufzählung
gestrichen.
Jungschützen
Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in die
Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und sind als
solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.
Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in die
Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und sind als
solche dann vollbeitragspflichtig und stimmberechtigt. Führungskräfte der
Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der
Jungschützenabteilung ausüben.
Die minderjährigen Jungschützen nehmen nur an den Veranstaltungen der
Schützenbruderschaft teil, an denen ihnen das Jugendschutzgesetz eine
Teilnahme erlaubt.
Der Jungschützenabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene
Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die
Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die
Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung und etwaige Änderungen und
Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Streichung
„vollberechtigte“
2. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, sowie am
Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jungschützen
Die Jungschützen ermitteln in jedem Jahr, bis spätestens zum Schützenfest, den
Schüler- und den Jugendprinzen.
Hinweise
Die Jungschützen ermitteln in jedem Jahr, bis spätestens zum Schützenfest, den
Schüler- und den Jugendprinzen.
Die minderjährigen Jungschützen nehmen nur an den Veranstaltungen der
Schützenbruderschaft teil, an denen ihnen das Jugendschutzgesetz eine
Teilnahme erlaubt.
Der Jungschützenabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene
Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die
Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die
Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung und etwaige Änderungen und
Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Ergänzung zum Alter
Jungschützenvorstand
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§7
§ 7a
§8
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Hinweise
Ehrenmitglieder und Ehrentitelträger
Ehrenmitglieder und Ehrentitelträger
unverändert
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft
außergewöhnliche
Verdienste
erworben
haben,
können
von
der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit
sind.
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft
außergewöhnliche
Verdienste
erworben
haben,
können
von
der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit
sind.
Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu
unterscheiden. Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder,
vom Vorstand befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
die Schützenbruderschaft erworben haben. Vereinsmitglieder, die mindestens
12, maximal 19 Jahre eine oder verschiedene Positionen innerhalb der
Bruderschaft ausgeübt haben und nicht mehr aktiv sind, können auf Antrag zu
Ehrentitelträgern ihres letzten Dienstranges ernannt werden. Vereinsmitglieder,
die mindestens 20 Jahre eine oder verschiedene Positionen in der Bruderschaft
bekleidet haben und nicht mehr aktiv sind, sind Ehrentitelträger ihres letzten
Dienstranges. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluß ein anderer
Dienstrang festgesetzt werden. Die zu berechnende Vorstandstätigkeit zählt ab
dem 16. Lebensjahr. Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliedspflichten
befreit.
Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu
unterscheiden. Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder,
vom Vorstand befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
die Schützenbruderschaft erworben haben. Vereinsmitglieder, die mindestens
12, maximal 19 Jahre eine oder verschiedene Positionen innerhalb der
Bruderschaft ausgeübt haben und nicht mehr aktiv sind, können auf Antrag zu
Ehrentitelträgern ihres letzten Dienstranges ernannt werden. Vereinsmitglieder,
die mindestens 20 Jahre eine oder verschiedene Positionen in der Bruderschaft
bekleidet haben und nicht mehr aktiv sind, sind Ehrentitelträger ihres letzten
Dienstranges. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss ein anderer
Dienstrang festgesetzt werden. Die zu berechnende Vorstandstätigkeit zählt ab
dem 16. Lebensjahr. Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliedspflichten
befreit.
Königsgilde
Königsgilde
Zur Pflege der Kameradschaft und zur Förderung des Gemeinsinns sind die
ehemaligen Könige berechtigt, sich zu einer Königsgilde zusammenzuschließen.
Die Gilde bildet eine Abteilung innerhalb der Bruderschaft. Die Gildemitglieder
wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, den Gildemeister. Dieser steht der
Gilde vor, leitet sie und vertritt die Gildeinteressen dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung gegenüber. Zu seiner Unterstützung können die
Gildemitglieder aus ihren Reihen weitere Personen als Beisitzer wählen. Als
Wahlmodus wird sinngemäß die Unteroffizierswahl zu Grunde gelegt.
Zur Pflege der Kameradschaft und zur Förderung des Gemeinsinns sind die
ehemaligen Könige berechtigt, sich zu einer Königsgilde zusammenzuschließen.
Die Gilde bildet eine Abteilung innerhalb der Bruderschaft. Die Gildemitglieder
wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, den Gildemeister. Dieser steht der
Gilde vor, leitet sie und vertritt die Gildeinteressen dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung gegenüber. Zu seiner Unterstützung können die
Gildemitglieder aus ihren Reihen weitere Personen als Beisitzer wählen. Als
Wahlmodus wird sinngemäß die Unteroffizierswahl zu Grunde gelegt.
Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft
Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft
Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. sind:
Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. sind:
a)
b)
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
a)
b)
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
unverändert
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§9
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand einberufen. Sie wird
vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Brudermeister geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist vorher ortsüblich, durch
Aushang im Aushangkasten der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius
im Ortsteil Nordborchen einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich
aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn bekanntzugeben. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim, durch Stimmzettel, abgestimmt.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Mit dem
Verlust der Mitgliedschaft erlöscht auch das Stimmrecht. Zur Annahme eines
Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich,
soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei allen
Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung
der stellvertretende Brudermeister, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben
und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung
vorzulesen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 30
Mitgliedern (stimmberechtigten Mitgliedern) unterschrieben und unter Angabe
der Tagesordnungspunkte dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird, ist
dieser verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand einberufen. Sie wird
vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Brudermeister geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage
vorher ortsüblich, durch Aushang im Aushangkasten des Vereins am
Schießstand und im Aushangkasten der Katholischen Kirchengemeinde St.
Laurentius im Ortsteil Nordborchen einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind
schriftlich aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn
bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist,
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt
wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim, durch
Stimmzettel, abgestimmt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten
18. Lebensjahr. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das
Stimmrecht. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit
genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Bei allen Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner
Verhinderung der stellvertretende Brudermeister, bei Stimmengleichheit den
Ausschlag. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und
vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterschreiben und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zwecks
Genehmigung vorzulesen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von
mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben und unter Angabe
der Tagesordnungspunkte dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird, ist
dieser verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Hinweise
Einfügung
Einladungsfrist
und eigenen
Aushangkasten
Sprachliche /
redaktionelle Anpassung
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 10
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Hinweise
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
unverändert
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
b)
c)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
§ 11
Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
Beschlussfassung über die Jahresrechnung
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
d)
e)
f)
g)
h)
Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
Beschlussfassung über die Jahresrechnung
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Misstrauen aussprechen.
Hierzu ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Misstrauensvotum ist nur möglich, wenn
die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen 1. Brudermeister = Oberst,
sowie mindestens 8 weitere Vorstandsmitglieder wählt.
Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Misstrauen aussprechen.
Hierzu ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Misstrauensvotum ist nur möglich, wenn
die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen 1. Brudermeister = Oberst,
sowie mindestens 8 weitere Vorstandsmitglieder wählt.
Satzungsänderung
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft
Nordborchen 1840 e.V. ist nur möglich aufgrund eines schriftlichen Antrages,
der von mindestens fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben,
dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die hierfür einberufene
Mitgliederversammlung hat hierüber zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Eine Änderung der Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft
Nordborchen 1840 e.V. ist nur möglich aufgrund eines schriftlichen Antrages,
der von mindestens fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben,
dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die hierfür einberufene
Mitgliederversammlung hat hierüber zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
unverändert
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 12
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Der Vorstand und die Chargen
Der Vorstand und die Chargen
Der Vorstand besteht aus dem
Der Vorstand besteht aus dem
1. 1. Brudermeister = Oberst
2. stellvertretenden Brudermeister Oberstleutnant
3. Geschäftsführer
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
6. stellvertretenden Schatzmeister
7. Hauptmann
8. Leutnant
9. Feldwebel
10. Schießmeister der Bruderschaft
11. Platzmeister
12. Jungschützenmeister
13. 1. Vorsitzender der Schießabteilung
14. Adjutanten des Obersten
15. Adjutanten des Königs
16. Fähnrich der neuen Schützenfahne
1. 1. Brudermeister = Oberst
2. stellvertretenden Brudermeister Oberstleutnant
3. Geschäftsführer
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
6. Medienoffizier
7. stellvertretenden Schatzmeister
8. Hauptmann
9. Leutnant
10. Feldwebel
11. Schießmeister der Bruderschaft
12. Platzmeister
13. Jungschützenmeister
14. 1. Vorsitzender der Schießabteilung
15. Adjutanten des Obersten
16. Adjutanten des Königs
17. Fähnrich der neuen Schützenfahne
Der Pfarrvikar der St. Laurentius-Pfarrvikarie in Nordborchen, als geistlicher
Präses oder ein von ihm zu benennender Priester, sowie der im laufenden
Geschäftsjahr amtierende König gehören dem Vorstand als beratende, nicht
stimmberechtigte Mitglieder an. Einladungen an den Präses und den
amtierenden König zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen werden vom
gesetzlichen Vorstand entschieden. Entstammt der amtierende König dem
amtierenden Vorstand, so gehört er dem Vorstand, auch für seine Amtszeit, als
stimmberechtigtes Mitglied an. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
werden auf 4 Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar.
Gewählt wird alle 2 Jahre jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Dazu wird
einmalig nach Inkrafttreten der Satzungsänderung am Ende der laufenden
Wahlperiode auf der Generalversammlung im Januar 2012 die Hälfte des
Vorstandes auf 2 Jahre und die andere Hälfte des Vorstandes auf 4 Jahre
gewählt. 2 Jahre später ist damit wieder der Wechsel jedes Vorstandsmitglieds
auf 4 Jahre gewährleistet.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Generalversammlung im Januar
2012 nach folgendem Modus gewählt:
Für eine Amtszeit von 4 Jahren (reguläre Neuwahl 2016):
Der Präses der Bruderschaft als geistlicher Beirat oder eine von ihm zu
benennende Person, sowie der im laufenden Geschäftsjahr amtierende König
gehören dem Vorstand als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
Einladungen an den Präses und den amtierenden König zur Teilnahme an den
Vorstandssitzungen werden vom gesetzlichen Vorstand entschieden. Entstammt
der amtierende König dem amtierenden Vorstand, so gehört er dem Vorstand,
auch für seine Amtszeit, als stimmberechtigtes Mitglied an.
Hinweise
Gemäß Beschluss der
GV 2015: zusätzliche
Vorstandsposition
„Medienoffizier“ ergänzt
Allgemeine Definition
zur Person des Präses
oder seiner Vertretung
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und
sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Gewählt wird alle 2 Jahre jeweils
etwa die Hälfte der Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu Beginn des Kalenderjahres nach folgendem
Modus gewählt:
Reguläre Neuwahl ab 2016 und im Folgenden alle 4 Jahre:
1. Brudermeister (Oberst), Schatzmeister, Schriftführer, Hauptmann, Feldwebel,
Platzmeister, Adjutant des Obersten, Fähnrich der neuen Schützenfahne
1. Brudermeister (Oberst), Schatzmeister, Schriftführer, Hauptmann, Feldwebel,
Platzmeister, Adjutant des Obersten, Fähnrich der neuen Schützenfahne
Reguläre Neuwahl ab 2018 und im Folgenden alle 4 Jahre:
Für eine Amtszeit von 2 Jahren (reguläre Neuwahl 2014):
stellvertretender Brudermeister (Oberstleutnant), Geschäftsführer,
Anpassung nach
Umsetzung der
Übergangswahlen,
Einfügung
Medienoffizier,
Löschung
Jungschützenmeister
und 1. Vorsitzender
Schießsport, da nicht
von
Mitgliederversammlung
zu wählen
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
Satzung (Stand 2011)
stellvertretender Brudermeister (Oberstleutnant), Geschäftsführer,
stellvertretender Schatzmeister, Leutnant, Schießmeister der Bruderschaft,
Jungschützenmeister,
1. Vorsitzender der Schießabteilung, Adjutant des Königs
Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der
Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die relative
Mehrheit. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine Kandidatenliste
aufzustellen und geheim abzustimmen. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Brudermeister zu - stellen bzw.
einzureichen. Die Abteilungsvorsitzenden sowie die Abteilungsvorstände werden
nur von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt. Die Wahl der Abteilungsvorsitzenden
bedarf der Bestätigung des Bruderschaftsvorstandes. Die Neuwahl der
Abteilungsvorstände erfolgt ebenfalls jeweils zur Hälfte analog zum Rhythmus
der Wahlen des Bruderschaftsvorstandes und muss in der letzten Jahreshälfte
vor der Neuwahl des Bruderschaftsvorstandes erfolgen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied bei
einer Neuwahl in ein anderes Amt gewählt werden, wird unmittelbar auf der
gleichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Beim vorzeitigen
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode erfolgt die
Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung.
In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder ab dem vollendeten 21.
Lebensjahr gewählt werden.
Die Chargen der Bruderschaft, mit Ausnahme der Unteroffiziere und der
Sergeanten, werden ebenfalls alle 4 Jahre ohne Änderung des Wahlrhythmus
neu gewählt. Es finden sinngemäß die Bestimmungen der Vorstandswahl
Anwendung. Das Mindestwahlalter für den Jungsschützenmeister beträgt 18.
Jahre.
Die Unteroffiziere oder Gruppenführer, sowie die Stellvertreter, Sergeanten
genannt, werden nur von der jeweiligen Gruppe gewählt. Die Amtsdauer ist
zeitlich unbegrenzt. Der Unteroffizier und der Sergeant können jederzeit
zurücktreten. Die Gruppe kann jederzeit die Abberufung verlangen.
Rücktrittsabsichten sind dem Vorstand darzulegen. Wird von der Gruppe der
Rücktritt verlangt, so hat eine Abordnung der Gruppe, bestehend aus 10
Personen, die Gründe dem Vorstand darzulegen.
Die Rangordnung innerhalb der Bruderschaft (z.B. Oberst, Oberstleutnant,
Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant, Feldwebel usw.) steht den
Vorstandsmitgliedern nur aufgrund ihres Amtes zu. Mit dem Ausscheiden aus
dem Vorstand ist auch die Rangordnung, aufgehoben. Nur Ehrentitelträgern
steht der Rang zu, zu dem sie. ehrenhalber ernannt werden. Dieser Absatz
Änderung
stellvertretender Schatzmeister, Medienoffizier, Leutnant, Schießmeister der
Bruderschaft, Adjutant des Königs
Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der
Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die relative
Mehrheit. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine Kandidatenliste
aufzustellen und geheim abzustimmen. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Brudermeister zu - stellen bzw.
einzureichen. Die Abteilungsvorsitzenden sowie die Abteilungsvorstände werden
nur von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt. Die Wahl der Abteilungsvorsitzenden
bedarf der Bestätigung des Bruderschaftsvorstandes. Die Neuwahl der
Abteilungsvorstände sollte ebenfalls jeweils zur Hälfte analog zum Rhythmus
der Wahlen des Bruderschaftsvorstandes und möglichst in der letzten
Jahreshälfte vor der Neuwahl des Bruderschaftsvorstandes erfolgen.
Hinweise
Wahlturnus der
Abteilungsvorstände als
änderbare Empfehlung
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied bei
einer Neuwahl in ein anderes Amt gewählt werden, wird unmittelbar auf der
gleichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Beim vorzeitigen
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode erfolgt die
Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung.
In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr gewählt werden.
Änderung auf 18 Jahre
Die Chargen der Bruderschaft, mit Ausnahme der Unteroffiziere und der
Sergeanten, werden ebenfalls alle 4 Jahre ohne Änderung des Wahlrhythmus
neu gewählt. Es finden sinngemäß die Bestimmungen der Vorstandswahl
Anwendung. Das Mindestwahlalter für den Jungsschützenmeister beträgt 18
Jahre.
Die Unteroffiziere oder Gruppenführer, sowie die Stellvertreter, Sergeanten
genannt, werden nur von der jeweiligen Gruppe gewählt. Die Amtsdauer ist
zeitlich unbegrenzt. Der Unteroffizier und der Sergeant können jederzeit
zurücktreten. Die Gruppe kann jederzeit die Abberufung verlangen.
Rücktrittsabsichten sind dem Vorstand darzulegen. Wird von der Gruppe der
Rücktritt verlangt, so hat eine Abordnung der Gruppe, bestehend aus 10
Personen, die Gründe dem Vorstand darzulegen.
Der Rang innerhalb der Rangordnung der Bruderschaft (z.B. Oberst,
Oberstleutnant, Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant, Feldwebel usw.)
steht den Vorstandsmitgliedern nur aufgrund ihres Amtes zu. Mit dem
Ausscheiden aus dem Vorstand ist auch der Rang, aufgehoben. Nur
Ehrentitelträgern steht der Rang zu, zu dem sie ehrenhalber ernannt werden.
Dieser Absatz findet sinngemäß Anwendung bei den Inhabern anderer
Dienstgrade, wie Fahnenoffizier, Unteroffizier usw.
begriffliche Änderung
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Hinweise
Gesetzlicher Vorstand
Gesetzlicher Vorstand
unverändert
Der 1. Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer
und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
Der 1. Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer
und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins
werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu
gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins
werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu
gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1.
2.
1.
2.
findet sinngemäß Anwendung bei den Inhabern anderer Dienstgrade, wie
Fahnenoffizier, Unteroffizier usw.
§ 13
§ 14
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Führung der laufenden Geschäfte
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr)
Erstattung der Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit
Ernennung, bzw. Beförderung von Ehrentitelträgern
Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
Wahl eines Delegierten für den Pfarrgemeinderat
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Führung der laufenden Geschäfte
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr)
Erstattung der Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit
Ernennung, bzw. Beförderung von Ehrentitelträgern
Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
Wahl eines Delegierten für den Pfarrgemeinderat
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet.
Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 5 stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterschrieben, unter Angabe der Tagesordnungspunkte
dem 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden
Brudermeister, eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen,
eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 5 stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterschrieben, unter Angabe der Tagesordnungspunkte
dem 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden
Brudermeister, eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen,
eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 9 stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 9 stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt,
Die Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst,
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 15
Satzung (Stand 2011)
Änderung
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen
gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende
Brudermeister, bei der Stimmengleichheit den Ausschlag.
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen
gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende
Brudermeister, bei der Stimmengleichheit den Ausschlag.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister
oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der
nächstfolgenden Vorstandssitzung, zwecks Genehmigung, vorzulesen.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister
oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der
nächstfolgenden Vorstandssitzung zwecks Genehmigung vorzulesen.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen, für seine Wahlperiode, einen Delegierten
in den Pfarrgemeinderat der St. Laurentius-Pfarrvikarie Nordborchen. Stellt sich
kein Vorstandsmitglied der Wahl, so hat der 1. Brudermeister diese Aufgabe
wahrzunehmen.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen, für seine Wahlperiode, einen Delegierten
in den Pfarrgemeinderat der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius
Nordborchen. Stellt sich kein Vorstandsmitglied der Wahl, so hat der 1.
Brudermeister diese Aufgabe wahrzunehmen.
Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der
insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder
abzugrenzen sowie die jährlichen Veranstaltungen aufzuführen sind.
Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der
insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder
abzugrenzen sowie die jährlichen Veranstaltungen aufzuführen sind.
Zur Beratung und Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden, denen auch fachlich geeignete Personen außerhalb des
Vorstandes als beratende, nicht. stimmberechtigte Mitglieder, angehören
können. Der Vorstand wählt den Ausschußvorsitzenden sowie die
Ausschußmitglieder und beruft die fachlich geeigneten Personen außerhalb des
Vorstandes.
Zur Beratung und Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden, denen auch fachlich geeignete Personen außerhalb des
Vorstandes als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder, angehören können.
Der Vorstand wählt den Ausschussvorsitzenden sowie die Ausschussmitglieder
und beruft die fachlich geeigneten Personen außerhalb des Vorstandes.
Sportschießen
Sportschießen
In Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Verein das sportliche Schießen
nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. Der Verein beteiligt sich auch an den sportlichen
Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Diese
Aufgaben werden von der Schießabteilung des Vereins wahrgenommen. Der
Schießabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu
geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der
Schießabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem
gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Verein das sportliche Schießen
nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. Der Verein beteiligt sich auch an den sportlichen
Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Diese
Aufgaben werden von der Schießabteilung des Vereins wahrgenommen. Der
Schießabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu
geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der
Schießabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem
gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kosten der Schießabteilung dürfen nicht dem Verein angelastet werden.
Hinweise
begriffliche Änderung
sprachliche Anpassung
Streichung letzter Satz
zu Kosten der
Schießabteilung
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 16
§ 16a
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Soziale Fürsorge
Soziale Fürsorge
Der Verein schützt seine Mitglieder durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in
Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder
teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen
oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist. Hierüber
entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder.
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss
einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied
ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not
geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Hierüber entscheidet der gesetzliche Vorstand.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter
Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
Datenschutzerklärung
1. Datenspeicherung und Verarbeitung
Mit dem Beitritt einer Person in die St.Sebastian-Schützenbruderschaft
Nordborchen 1840 e.V. werden der Name, der Vorname, die Anschrift, das
Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und die Bankverbindung aufgenommen. Diese
Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des Schatzmeisters
und/oder stellv. Schatzmeisters gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen
über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung
von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung entgegensteht.
2. Pressearbeit und Internet
Die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. informiert die
Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über
Turnierergebnisse und besondere Ereignisse (Königsschuss, Schützenfest,
u.a.). Diese Informationen werden zusätzlich auf Plakaten und der Internetseite
des Vereins in Text- und Bildform veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im
Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende
Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des
widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.
Personenbezogene Daten, die der Wahrnehmung der satzungsgemäßen
Aufgaben (z.B. Chronik) im Verein dienen, werden jedoch weiterhin verarbeitet
und veröffentlicht.
Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf.
Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,
Kontaktdaten,
Familienstand,
Beruf,
Abteilung,
Auszeichnungen,
Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung
des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG
per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses
Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für
Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die
Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die
üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie
Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung
(z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe
von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur
Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht
zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den
Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten);
bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die
Hinweise
Klarstellung zur
Versicherung,
Anpassung zur
Beitragsbefreiung aus
sozialen Gründen,
Ergänzung Teilnahme
an Begräbnissen
Anpassung an Muster
des Bundes
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
Satzung (Stand 2011)
Änderung
3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die
Durchführung und die Ergebnisse von Schiessturnieren sowie Feierlichkeiten in
Informationsschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann zu seinen
personenbezogenen Angaben jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in
Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit
Ausnahme von Ergebnissen aus Verbands- und Vereinsturnieren.
vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der
Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung
erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige
Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion (z.B.
geschäftsführender Vorstand/Schießmeister/Gruppenleiter) ausüben, welche die
Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein sonstiges Mitglied geltend,
dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung
aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4. Aufbewahrungsfrist von Mitgliederdaten
Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. speichert jedoch
bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer
Vereinschronik. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen
Bestimmungen aufbewahrt.
5. Weitergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation
Als Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
(BHDS) ist die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
verpflichtet, ihre Mitglieder über ein Online-Mitgliederverwaltungssystem an den
Bundesverband zu melden. Verarbeitet werden dabei Name, Vorname,
Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen der genauen Prüfung
der Mitgliedermeldungen, von Bedürfnisbescheinigungen nach dem Waffenrecht
sowie von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband. Dieser
freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann,
durch schriftlichem Antrag an den Vorstand der St.SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V., jederzeit widersprochen werden.
Im Falle des Widerspruchs kann der Widersprechende an den Bezirks-,
Diözesan- und Bundeswettbewerben nicht teilnehmen und die Ehrungen und
Auszeichnungen des Bundesverbandes nicht erhalten. Im OnlineMitgliederverwaltungssystem des Bundesverbandes werden diese
personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds durch die
St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. als anonymisiert
gekennzeichnet.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände
gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der
Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die
Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs
unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene
Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins
entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos
von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im
Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder
in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der
Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach
§ 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
.
Hinweise
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 17
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, aufgrund eines schriftlichen
Antrages, der von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben,
dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, aufgrund eines schriftlichen
Antrages, der von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben,
dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür einberufene
Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der abgegebenen
Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3
Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle
beschlußfähig ist. In diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich für den Auflösungsbeschluß.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür einberufene
Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der abgegebenen
Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3
Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle
beschlussfähig ist. In diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich für den Auflösungsbeschluss.
Sollte eine Neugründung des Vereins mit gleicher Zielsetzung innerhalb von 2
Jahren nicht erfolgen, fällt das Vermögen an die St. Laurentius-Pfarrvikarie in
Nordborchen. Der Präses des Vereins wird als Vermögensverwalter eingesetzt.
Die St. Laurentius-Pfarrvikarie soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige
Sachwerte, wie Fahnen, Standarte, Königssilber, Degen, Schärpen, Gewehre
usw., sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen
ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Präses zu übergeben. Im Falle
der Neugründung eines Vereins in der Pfarrvikarie Nordborchen mit gleicher
Zielsetzung hat die St. Laurentius-Pfarrvikarie Nordborchen das Sachvermögen
an den neugegründeten Verein kostenlos herauszugeben.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme
der Traditionsgegenstände an die Katholische Kirchengemeinde St.
Laurentius Nordborchen die es ausschließlich und unmittelbar für
kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
Die Traditionsgegenstände wie Fahnen, Standarte, Königssilber, Degen,
Schärpen, Gewehre usw., sowie Urkunden, Bild- und Filmmaterial und
Protokollbücher inklusiver neuer Medien sind durch die Katholische
Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen aufzubewahren. Über das
Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Präses zu
übergeben. Im Falle der Neugründung eines gemeinnützigen Vereins in
Nordborchen mit gleicher Zielsetzung im Sinne dieser Satzung hat die
Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen diese
Traditionsgegenstände
an
den
neugegründeten
Verein
kostenlos
herauszugeben.
Hinweise
Steuerrechtlich
relevanter Paragraph
zur Auflösung wird an
Mustersatzung der AO
und des Bundes
angeglichen
Annäherung an
Mustersatzung und
begriffliche Anpassung
St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V.
§ 18
Satzung (Stand 2011)
Änderung
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1974
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese
Satzung wurde am 19. April 1974 unter Nr. 696 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Paderborn eingetragen und tritt ab diesem Tage in Kraft. Die
Satzung wurde geändert und ergänzt gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1986 in den §§ 6, 12 und 13; vom 16.
Januar 1993 in den §§ 9, 11, 12 und 13; vom 29. Mai 1997 in den §§ 2, 10 und
14; vom 16. Januar 1999 in den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 10, 12 und 13; vom 21. Januar
2006 in den §§ 16a Ziffer 1 bis 5 und vom 23. Juni 2011 im §12. Die
Änderungen wurden jeweils am 11. April 1986, am 04. Oktober 1993, am 18. Juli
1997, am 24. März 1999, am 05. Juli 2006 und am 13. September 2011 in das
Vereinsregister der Amtsgerichts Paderborn eingetragen und treten ab dem
Eintragungstage in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1974
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese
Satzung wurde am 19. April 1974 unter Nr. 696 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Paderborn eingetragen und tritt ab diesem Tage in Kraft. Die
Satzung wurde geändert und ergänzt gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1986 in den §§ 6, 12 und 13; vom 16.
Januar 1993 in den §§ 9, 11, 12 und 13; vom 29. Mai 1997 in den §§ 2, 10 und
14; vom 16. Januar 1999 in den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 10, 12 und 13; vom 21. Januar
2006 in den §§ 16a Ziffer 1 bis 5 und vom 23. Juni 2011 im §12. Die
Änderungen wurden jeweils am 11. April 1986, am 04. Oktober 1993, am 18. Juli
1997, am 24. März 1999, am 05. Juli 2006 und am 13. September 2011 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen und treten ab dem
Eintragungstage in Kraft.
gez. Der Vorstand
gez. Der Vorstand
Hinweise
unverändert