St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §1 §2 Satzung (Stand 2011) Änderung Name und Sitz Name und Sitz Dieser Verein, der im Jahre 1840 gegründet wurde, trägt den Namen "St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Paderborn eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Borchen, Ortsteil Nordborchen. Dieser Verein, der im Jahre 1840 gegründet wurde, trägt den Namen "St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Paderborn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Borchen, Ortsteil Nordborchen. Wesen und Aufgabe Wesen und Aufgabe Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist eine freie Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes. Die Mitglieder treten ein für "Glaube, Sitte und Heimat" und stellen sich folgende Aufgaben: Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist eine freie Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes. Die Mitglieder treten ein für "Glaube, Sitte und Heimat" und stellen sich folgende Aufgaben: 1. Bekenntnis des Glaubens durch a) religiöse Lebensführung b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit c) Werke christlicher Nächstenliebe 1. Bekenntnis des Glaubens durch a) religiöse Lebensführung b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit c) Werke christlicher Nächstenliebe 2. Schutz der Sitte durch a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport 2. Schutz der Sitte durch a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport Liebe zur Heimat durch a) Dienst für das Gemeinwohl b) tätige Nachbarschaftshilfe c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports und Fahnenschwenkens. 3. 3. Liebe zur Heimat durch a) Dienst für das Gemeinwohl b) tätige Nachbarschaftshilfe c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des Fahnenschwenkens d) Heimatpflege und Heimatkunde Hinweise sprachliche Aktualisierung Streichung 2. b): Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit, Ergänzung 3. d), begrifflich / sprachliche Änderung in 3. c) St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §3 Satzung (Stand 2011) Änderung Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. verfolgt unmittelbar, ausschließlich, schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 1. Die St. Sebastian- Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Der Zweck des Vereins ist a) die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss, Fahnenschwenken, Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen. b) die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen. c) die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums. d) die Förderung der Heimat. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. e) die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten, Durchführung von Jugendbegegnungen. Hinweise Streichung: „schützenbrüderliche“ Steuerrechtlich relevanter Paragraph zur Gemeinnützigkeit wird an Mustersatzung der AO und des Bundes angeglichen. St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Satzung (Stand 2011) Änderung f) Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Prozessionen zu Fronleichnam und Patronatsfest, Firmungen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen, Unterstützung der Erhaltung und Errichtung von Wegekreuzen und Bilderstöcken etc., aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.). g) Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. 3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten. Hinweise St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §4 Satzung (Stand 2011) Änderung Mitgliedschaft Mitgliedschaft 1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten und bereit ist, sich zu dieser Satzung zu verpflichten. Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind keine vollberechtigten Mitglieder. Sie sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Für diese Personen ist eine Mitgliedschaft im Verein nur innerhalb der Jungschützenabteilung oder der Schießabteilung möglich. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vollberechtigte Mitglieder. 1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten und bereit ist, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind keine vollberechtigten Mitglieder, zahlen nur einen ermäßigten Beitrag und sind in der Mitgliederversammlung noch nicht stimmberechtigt. Für diese Personen ist eine Mitgliedschaft im Verein nur innerhalb der Jungschützenabteilung oder der Schießabteilung möglich. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vollberechtigte Mitglieder. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. SebastianSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. SebastianSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. 4. Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären. 4. Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären. 5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins oder des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt oder wenn es seinen laufenden Beitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. 5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins oder des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Hinweise redaktionelle Anpassungen und Zusätze Konkretisierung zum Beitragsrückstand St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §5 Satzung (Stand 2011) Änderung Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft 1. Jedes vollberechtigte Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. 2. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. 3. Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder des Vereins zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst nach Ablauf von 10 Jahren erneut die Königswürde erringen. Das gleiche trifft sinngemäß für die Königin zu. 4. Der Vorstand kann, durch Mehrheitsbeschluss, bezüglich Absatz 3, Satz 2, 3 und 4 Ausnahmen gestatten bzw. einem Mitglied das Recht auf den Königsschuss verwehren, wenn das betreffende Mitglied, aus wirtschaftlichen oder sonstigen vertretbaren Gründen nicht in der Lage ist, das Amt des Königs zu bekleiden. §6 3. Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder des Vereins zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst nach Ablauf von 10 Jahren erneut die Königswürde erringen. Das gleiche trifft sinngemäß für die Königin zu. Änderung Mindestalter auf 18 Jahre entsprechend Vollmitgliedschaft 4. Der Vorstand kann, durch Mehrheitsbeschluss, bezüglich Absatz 3, Satz 3 und 4 Ausnahmen gestatten bzw. einem Mitglied das Recht auf den Königsschuss verwehren, wenn das betreffende Mitglied, aus wirtschaftlichen oder sonstigen vertretbaren Gründen nicht in der Lage ist, das Amt des Königs zu bekleiden. „Satz 2“ aus Aufzählung gestrichen. Jungschützen Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in die Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und sind als solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt. Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in die Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und sind als solche dann vollbeitragspflichtig und stimmberechtigt. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Die minderjährigen Jungschützen nehmen nur an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft teil, an denen ihnen das Jugendschutzgesetz eine Teilnahme erlaubt. Der Jungschützenabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Streichung „vollberechtigte“ 2. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jungschützen Die Jungschützen ermitteln in jedem Jahr, bis spätestens zum Schützenfest, den Schüler- und den Jugendprinzen. Hinweise Die Jungschützen ermitteln in jedem Jahr, bis spätestens zum Schützenfest, den Schüler- und den Jugendprinzen. Die minderjährigen Jungschützen nehmen nur an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft teil, an denen ihnen das Jugendschutzgesetz eine Teilnahme erlaubt. Der Jungschützenabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Ergänzung zum Alter Jungschützenvorstand St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §7 § 7a §8 Satzung (Stand 2011) Änderung Hinweise Ehrenmitglieder und Ehrentitelträger Ehrenmitglieder und Ehrentitelträger unverändert Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind. Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu unterscheiden. Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder, vom Vorstand befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Schützenbruderschaft erworben haben. Vereinsmitglieder, die mindestens 12, maximal 19 Jahre eine oder verschiedene Positionen innerhalb der Bruderschaft ausgeübt haben und nicht mehr aktiv sind, können auf Antrag zu Ehrentitelträgern ihres letzten Dienstranges ernannt werden. Vereinsmitglieder, die mindestens 20 Jahre eine oder verschiedene Positionen in der Bruderschaft bekleidet haben und nicht mehr aktiv sind, sind Ehrentitelträger ihres letzten Dienstranges. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluß ein anderer Dienstrang festgesetzt werden. Die zu berechnende Vorstandstätigkeit zählt ab dem 16. Lebensjahr. Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliedspflichten befreit. Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu unterscheiden. Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder, vom Vorstand befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Schützenbruderschaft erworben haben. Vereinsmitglieder, die mindestens 12, maximal 19 Jahre eine oder verschiedene Positionen innerhalb der Bruderschaft ausgeübt haben und nicht mehr aktiv sind, können auf Antrag zu Ehrentitelträgern ihres letzten Dienstranges ernannt werden. Vereinsmitglieder, die mindestens 20 Jahre eine oder verschiedene Positionen in der Bruderschaft bekleidet haben und nicht mehr aktiv sind, sind Ehrentitelträger ihres letzten Dienstranges. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss ein anderer Dienstrang festgesetzt werden. Die zu berechnende Vorstandstätigkeit zählt ab dem 16. Lebensjahr. Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliedspflichten befreit. Königsgilde Königsgilde Zur Pflege der Kameradschaft und zur Förderung des Gemeinsinns sind die ehemaligen Könige berechtigt, sich zu einer Königsgilde zusammenzuschließen. Die Gilde bildet eine Abteilung innerhalb der Bruderschaft. Die Gildemitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, den Gildemeister. Dieser steht der Gilde vor, leitet sie und vertritt die Gildeinteressen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber. Zu seiner Unterstützung können die Gildemitglieder aus ihren Reihen weitere Personen als Beisitzer wählen. Als Wahlmodus wird sinngemäß die Unteroffizierswahl zu Grunde gelegt. Zur Pflege der Kameradschaft und zur Förderung des Gemeinsinns sind die ehemaligen Könige berechtigt, sich zu einer Königsgilde zusammenzuschließen. Die Gilde bildet eine Abteilung innerhalb der Bruderschaft. Die Gildemitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, den Gildemeister. Dieser steht der Gilde vor, leitet sie und vertritt die Gildeinteressen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber. Zu seiner Unterstützung können die Gildemitglieder aus ihren Reihen weitere Personen als Beisitzer wählen. Als Wahlmodus wird sinngemäß die Unteroffizierswahl zu Grunde gelegt. Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. sind: Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. sind: a) b) die Mitgliederversammlung der Vorstand a) b) die Mitgliederversammlung der Vorstand unverändert St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. §9 Satzung (Stand 2011) Änderung Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand einberufen. Sie wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist vorher ortsüblich, durch Aushang im Aushangkasten der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius im Ortsteil Nordborchen einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim, durch Stimmzettel, abgestimmt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöscht auch das Stimmrecht. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Brudermeister, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung vorzulesen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 30 Mitgliedern (stimmberechtigten Mitgliedern) unterschrieben und unter Angabe der Tagesordnungspunkte dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand einberufen. Sie wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher ortsüblich, durch Aushang im Aushangkasten des Vereins am Schießstand und im Aushangkasten der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius im Ortsteil Nordborchen einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim, durch Stimmzettel, abgestimmt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das Stimmrecht. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Brudermeister, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung vorzulesen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben und unter Angabe der Tagesordnungspunkte dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hinweise Einfügung Einladungsfrist und eigenen Aushangkasten Sprachliche / redaktionelle Anpassung St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 10 Satzung (Stand 2011) Änderung Hinweise Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung unverändert Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) b) c) a) b) c) d) e) f) g) h) § 11 Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern Beschlussfassung über die Jahresrechnung Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Ernennung von Ehrenmitgliedern Änderung der Satzung Auflösung des Vereins d) e) f) g) h) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern Beschlussfassung über die Jahresrechnung Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Ernennung von Ehrenmitgliedern Änderung der Satzung Auflösung des Vereins Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Misstrauen aussprechen. Hierzu ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Misstrauensvotum ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen 1. Brudermeister = Oberst, sowie mindestens 8 weitere Vorstandsmitglieder wählt. Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Misstrauen aussprechen. Hierzu ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Misstrauensvotum ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen 1. Brudermeister = Oberst, sowie mindestens 8 weitere Vorstandsmitglieder wählt. Satzungsänderung Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist nur möglich aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die hierfür einberufene Mitgliederversammlung hat hierüber zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. ist nur möglich aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die hierfür einberufene Mitgliederversammlung hat hierüber zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. unverändert St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 12 Satzung (Stand 2011) Änderung Der Vorstand und die Chargen Der Vorstand und die Chargen Der Vorstand besteht aus dem Der Vorstand besteht aus dem 1. 1. Brudermeister = Oberst 2. stellvertretenden Brudermeister Oberstleutnant 3. Geschäftsführer 4. Schatzmeister 5. Schriftführer 6. stellvertretenden Schatzmeister 7. Hauptmann 8. Leutnant 9. Feldwebel 10. Schießmeister der Bruderschaft 11. Platzmeister 12. Jungschützenmeister 13. 1. Vorsitzender der Schießabteilung 14. Adjutanten des Obersten 15. Adjutanten des Königs 16. Fähnrich der neuen Schützenfahne 1. 1. Brudermeister = Oberst 2. stellvertretenden Brudermeister Oberstleutnant 3. Geschäftsführer 4. Schatzmeister 5. Schriftführer 6. Medienoffizier 7. stellvertretenden Schatzmeister 8. Hauptmann 9. Leutnant 10. Feldwebel 11. Schießmeister der Bruderschaft 12. Platzmeister 13. Jungschützenmeister 14. 1. Vorsitzender der Schießabteilung 15. Adjutanten des Obersten 16. Adjutanten des Königs 17. Fähnrich der neuen Schützenfahne Der Pfarrvikar der St. Laurentius-Pfarrvikarie in Nordborchen, als geistlicher Präses oder ein von ihm zu benennender Priester, sowie der im laufenden Geschäftsjahr amtierende König gehören dem Vorstand als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Einladungen an den Präses und den amtierenden König zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen werden vom gesetzlichen Vorstand entschieden. Entstammt der amtierende König dem amtierenden Vorstand, so gehört er dem Vorstand, auch für seine Amtszeit, als stimmberechtigtes Mitglied an. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Gewählt wird alle 2 Jahre jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Dazu wird einmalig nach Inkrafttreten der Satzungsänderung am Ende der laufenden Wahlperiode auf der Generalversammlung im Januar 2012 die Hälfte des Vorstandes auf 2 Jahre und die andere Hälfte des Vorstandes auf 4 Jahre gewählt. 2 Jahre später ist damit wieder der Wechsel jedes Vorstandsmitglieds auf 4 Jahre gewährleistet. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Generalversammlung im Januar 2012 nach folgendem Modus gewählt: Für eine Amtszeit von 4 Jahren (reguläre Neuwahl 2016): Der Präses der Bruderschaft als geistlicher Beirat oder eine von ihm zu benennende Person, sowie der im laufenden Geschäftsjahr amtierende König gehören dem Vorstand als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Einladungen an den Präses und den amtierenden König zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen werden vom gesetzlichen Vorstand entschieden. Entstammt der amtierende König dem amtierenden Vorstand, so gehört er dem Vorstand, auch für seine Amtszeit, als stimmberechtigtes Mitglied an. Hinweise Gemäß Beschluss der GV 2015: zusätzliche Vorstandsposition „Medienoffizier“ ergänzt Allgemeine Definition zur Person des Präses oder seiner Vertretung Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Gewählt wird alle 2 Jahre jeweils etwa die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Beginn des Kalenderjahres nach folgendem Modus gewählt: Reguläre Neuwahl ab 2016 und im Folgenden alle 4 Jahre: 1. Brudermeister (Oberst), Schatzmeister, Schriftführer, Hauptmann, Feldwebel, Platzmeister, Adjutant des Obersten, Fähnrich der neuen Schützenfahne 1. Brudermeister (Oberst), Schatzmeister, Schriftführer, Hauptmann, Feldwebel, Platzmeister, Adjutant des Obersten, Fähnrich der neuen Schützenfahne Reguläre Neuwahl ab 2018 und im Folgenden alle 4 Jahre: Für eine Amtszeit von 2 Jahren (reguläre Neuwahl 2014): stellvertretender Brudermeister (Oberstleutnant), Geschäftsführer, Anpassung nach Umsetzung der Übergangswahlen, Einfügung Medienoffizier, Löschung Jungschützenmeister und 1. Vorsitzender Schießsport, da nicht von Mitgliederversammlung zu wählen St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Satzung (Stand 2011) stellvertretender Brudermeister (Oberstleutnant), Geschäftsführer, stellvertretender Schatzmeister, Leutnant, Schießmeister der Bruderschaft, Jungschützenmeister, 1. Vorsitzender der Schießabteilung, Adjutant des Königs Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die relative Mehrheit. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine Kandidatenliste aufzustellen und geheim abzustimmen. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Brudermeister zu - stellen bzw. einzureichen. Die Abteilungsvorsitzenden sowie die Abteilungsvorstände werden nur von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt. Die Wahl der Abteilungsvorsitzenden bedarf der Bestätigung des Bruderschaftsvorstandes. Die Neuwahl der Abteilungsvorstände erfolgt ebenfalls jeweils zur Hälfte analog zum Rhythmus der Wahlen des Bruderschaftsvorstandes und muss in der letzten Jahreshälfte vor der Neuwahl des Bruderschaftsvorstandes erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied bei einer Neuwahl in ein anderes Amt gewählt werden, wird unmittelbar auf der gleichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gewählt werden. Die Chargen der Bruderschaft, mit Ausnahme der Unteroffiziere und der Sergeanten, werden ebenfalls alle 4 Jahre ohne Änderung des Wahlrhythmus neu gewählt. Es finden sinngemäß die Bestimmungen der Vorstandswahl Anwendung. Das Mindestwahlalter für den Jungsschützenmeister beträgt 18. Jahre. Die Unteroffiziere oder Gruppenführer, sowie die Stellvertreter, Sergeanten genannt, werden nur von der jeweiligen Gruppe gewählt. Die Amtsdauer ist zeitlich unbegrenzt. Der Unteroffizier und der Sergeant können jederzeit zurücktreten. Die Gruppe kann jederzeit die Abberufung verlangen. Rücktrittsabsichten sind dem Vorstand darzulegen. Wird von der Gruppe der Rücktritt verlangt, so hat eine Abordnung der Gruppe, bestehend aus 10 Personen, die Gründe dem Vorstand darzulegen. Die Rangordnung innerhalb der Bruderschaft (z.B. Oberst, Oberstleutnant, Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant, Feldwebel usw.) steht den Vorstandsmitgliedern nur aufgrund ihres Amtes zu. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand ist auch die Rangordnung, aufgehoben. Nur Ehrentitelträgern steht der Rang zu, zu dem sie. ehrenhalber ernannt werden. Dieser Absatz Änderung stellvertretender Schatzmeister, Medienoffizier, Leutnant, Schießmeister der Bruderschaft, Adjutant des Königs Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die relative Mehrheit. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine Kandidatenliste aufzustellen und geheim abzustimmen. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Brudermeister zu - stellen bzw. einzureichen. Die Abteilungsvorsitzenden sowie die Abteilungsvorstände werden nur von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt. Die Wahl der Abteilungsvorsitzenden bedarf der Bestätigung des Bruderschaftsvorstandes. Die Neuwahl der Abteilungsvorstände sollte ebenfalls jeweils zur Hälfte analog zum Rhythmus der Wahlen des Bruderschaftsvorstandes und möglichst in der letzten Jahreshälfte vor der Neuwahl des Bruderschaftsvorstandes erfolgen. Hinweise Wahlturnus der Abteilungsvorstände als änderbare Empfehlung Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied bei einer Neuwahl in ein anderes Amt gewählt werden, wird unmittelbar auf der gleichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden. Änderung auf 18 Jahre Die Chargen der Bruderschaft, mit Ausnahme der Unteroffiziere und der Sergeanten, werden ebenfalls alle 4 Jahre ohne Änderung des Wahlrhythmus neu gewählt. Es finden sinngemäß die Bestimmungen der Vorstandswahl Anwendung. Das Mindestwahlalter für den Jungsschützenmeister beträgt 18 Jahre. Die Unteroffiziere oder Gruppenführer, sowie die Stellvertreter, Sergeanten genannt, werden nur von der jeweiligen Gruppe gewählt. Die Amtsdauer ist zeitlich unbegrenzt. Der Unteroffizier und der Sergeant können jederzeit zurücktreten. Die Gruppe kann jederzeit die Abberufung verlangen. Rücktrittsabsichten sind dem Vorstand darzulegen. Wird von der Gruppe der Rücktritt verlangt, so hat eine Abordnung der Gruppe, bestehend aus 10 Personen, die Gründe dem Vorstand darzulegen. Der Rang innerhalb der Rangordnung der Bruderschaft (z.B. Oberst, Oberstleutnant, Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant, Feldwebel usw.) steht den Vorstandsmitgliedern nur aufgrund ihres Amtes zu. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand ist auch der Rang, aufgehoben. Nur Ehrentitelträgern steht der Rang zu, zu dem sie ehrenhalber ernannt werden. Dieser Absatz findet sinngemäß Anwendung bei den Inhabern anderer Dienstgrade, wie Fahnenoffizier, Unteroffizier usw. begriffliche Änderung St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Satzung (Stand 2011) Änderung Hinweise Gesetzlicher Vorstand Gesetzlicher Vorstand unverändert Der 1. Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes Die Aufgaben des Vorstandes sind: Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. 2. 1. 2. findet sinngemäß Anwendung bei den Inhabern anderer Dienstgrade, wie Fahnenoffizier, Unteroffizier usw. § 13 § 14 3. 4. 5. 6. 7. 8. Führung der laufenden Geschäfte Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) Erstattung der Tätigkeitsberichte Beschlussfassung über Aufnahmeanträge Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit Ernennung, bzw. Beförderung von Ehrentitelträgern Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen Wahl eines Delegierten für den Pfarrgemeinderat 3. 4. 5. 6. 7. 8. Führung der laufenden Geschäfte Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) Erstattung der Tätigkeitsberichte Beschlussfassung über Aufnahmeanträge Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit Ernennung, bzw. Beförderung von Ehrentitelträgern Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen Wahl eines Delegierten für den Pfarrgemeinderat Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 5 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben, unter Angabe der Tagesordnungspunkte dem 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Brudermeister, eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 5 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben, unter Angabe der Tagesordnungspunkte dem 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Brudermeister, eingereicht wird, ist dieser verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 9 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 9 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, Die Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 15 Satzung (Stand 2011) Änderung soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Brudermeister, bei der Stimmengleichheit den Ausschlag. soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Beschlussfassungen gibt der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Brudermeister, bei der Stimmengleichheit den Ausschlag. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Vorstandssitzung, zwecks Genehmigung, vorzulesen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zwecks Genehmigung vorzulesen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen, für seine Wahlperiode, einen Delegierten in den Pfarrgemeinderat der St. Laurentius-Pfarrvikarie Nordborchen. Stellt sich kein Vorstandsmitglied der Wahl, so hat der 1. Brudermeister diese Aufgabe wahrzunehmen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen, für seine Wahlperiode, einen Delegierten in den Pfarrgemeinderat der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen. Stellt sich kein Vorstandsmitglied der Wahl, so hat der 1. Brudermeister diese Aufgabe wahrzunehmen. Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sowie die jährlichen Veranstaltungen aufzuführen sind. Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sowie die jährlichen Veranstaltungen aufzuführen sind. Zur Beratung und Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, denen auch fachlich geeignete Personen außerhalb des Vorstandes als beratende, nicht. stimmberechtigte Mitglieder, angehören können. Der Vorstand wählt den Ausschußvorsitzenden sowie die Ausschußmitglieder und beruft die fachlich geeigneten Personen außerhalb des Vorstandes. Zur Beratung und Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, denen auch fachlich geeignete Personen außerhalb des Vorstandes als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder, angehören können. Der Vorstand wählt den Ausschussvorsitzenden sowie die Ausschussmitglieder und beruft die fachlich geeigneten Personen außerhalb des Vorstandes. Sportschießen Sportschießen In Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Verein das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Der Verein beteiligt sich auch an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Diese Aufgaben werden von der Schießabteilung des Vereins wahrgenommen. Der Schießabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der Schießabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Verein das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Der Verein beteiligt sich auch an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Diese Aufgaben werden von der Schießabteilung des Vereins wahrgenommen. Der Schießabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der St. SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Die Geschäftsordnung der Schießabteilung und etwaige Änderungen und Ergänzungen sind dem gesetzlichen Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten der Schießabteilung dürfen nicht dem Verein angelastet werden. Hinweise begriffliche Änderung sprachliche Anpassung Streichung letzter Satz zu Kosten der Schießabteilung St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 16 § 16a Satzung (Stand 2011) Änderung Soziale Fürsorge Soziale Fürsorge Der Verein schützt seine Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet der gesetzliche Vorstand. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen. Datenschutzerklärung 1. Datenspeicherung und Verarbeitung Mit dem Beitritt einer Person in die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. werden der Name, der Vorname, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und die Bankverbindung aufgenommen. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des Schatzmeisters und/oder stellv. Schatzmeisters gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 2. Pressearbeit und Internet Die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. informiert die Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse (Königsschuss, Schützenfest, u.a.). Diese Informationen werden zusätzlich auf Plakaten und der Internetseite des Vereins in Text- und Bildform veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Personenbezogene Daten, die der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben (z.B. Chronik) im Verein dienen, werden jedoch weiterhin verarbeitet und veröffentlicht. Datenschutz 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. 3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig. 4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die Hinweise Klarstellung zur Versicherung, Anpassung zur Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen, Ergänzung Teilnahme an Begräbnissen Anpassung an Muster des Bundes St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. Satzung (Stand 2011) Änderung 3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Schiessturnieren sowie Feierlichkeiten in Informationsschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann zu seinen personenbezogenen Angaben jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Verbands- und Vereinsturnieren. vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion (z.B. geschäftsführender Vorstand/Schießmeister/Gruppenleiter) ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein sonstiges Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 4. Aufbewahrungsfrist von Mitgliederdaten Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. speichert jedoch bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer Vereinschronik. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt. 5. Weitergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation Als Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) ist die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. verpflichtet, ihre Mitglieder über ein Online-Mitgliederverwaltungssystem an den Bundesverband zu melden. Verarbeitet werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen der genauen Prüfung der Mitgliedermeldungen, von Bedürfnisbescheinigungen nach dem Waffenrecht sowie von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband. Dieser freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann, durch schriftlichem Antrag an den Vorstand der St.SebastianSchützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V., jederzeit widersprochen werden. Im Falle des Widerspruchs kann der Widersprechende an den Bezirks-, Diözesan- und Bundeswettbewerben nicht teilnehmen und die Ehrungen und Auszeichnungen des Bundesverbandes nicht erhalten. Im OnlineMitgliederverwaltungssystem des Bundesverbandes werden diese personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds durch die St.Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. als anonymisiert gekennzeichnet. 5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig. . Hinweise St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 17 Satzung (Stand 2011) Änderung Auflösung des Vereins Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür einberufene Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. In diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich für den Auflösungsbeschluß. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür einberufene Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. In diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich für den Auflösungsbeschluss. Sollte eine Neugründung des Vereins mit gleicher Zielsetzung innerhalb von 2 Jahren nicht erfolgen, fällt das Vermögen an die St. Laurentius-Pfarrvikarie in Nordborchen. Der Präses des Vereins wird als Vermögensverwalter eingesetzt. Die St. Laurentius-Pfarrvikarie soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Standarte, Königssilber, Degen, Schärpen, Gewehre usw., sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Präses zu übergeben. Im Falle der Neugründung eines Vereins in der Pfarrvikarie Nordborchen mit gleicher Zielsetzung hat die St. Laurentius-Pfarrvikarie Nordborchen das Sachvermögen an den neugegründeten Verein kostenlos herauszugeben. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der Traditionsgegenstände an die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat. Die Traditionsgegenstände wie Fahnen, Standarte, Königssilber, Degen, Schärpen, Gewehre usw., sowie Urkunden, Bild- und Filmmaterial und Protokollbücher inklusiver neuer Medien sind durch die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Präses zu übergeben. Im Falle der Neugründung eines gemeinnützigen Vereins in Nordborchen mit gleicher Zielsetzung im Sinne dieser Satzung hat die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Nordborchen diese Traditionsgegenstände an den neugegründeten Verein kostenlos herauszugeben. Hinweise Steuerrechtlich relevanter Paragraph zur Auflösung wird an Mustersatzung der AO und des Bundes angeglichen Annäherung an Mustersatzung und begriffliche Anpassung St. Sebastian-Schützenbruderschaft Nordborchen 1840 e.V. § 18 Satzung (Stand 2011) Änderung Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1974 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde am 19. April 1974 unter Nr. 696 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen und tritt ab diesem Tage in Kraft. Die Satzung wurde geändert und ergänzt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1986 in den §§ 6, 12 und 13; vom 16. Januar 1993 in den §§ 9, 11, 12 und 13; vom 29. Mai 1997 in den §§ 2, 10 und 14; vom 16. Januar 1999 in den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 10, 12 und 13; vom 21. Januar 2006 in den §§ 16a Ziffer 1 bis 5 und vom 23. Juni 2011 im §12. Die Änderungen wurden jeweils am 11. April 1986, am 04. Oktober 1993, am 18. Juli 1997, am 24. März 1999, am 05. Juli 2006 und am 13. September 2011 in das Vereinsregister der Amtsgerichts Paderborn eingetragen und treten ab dem Eintragungstage in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1974 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde am 19. April 1974 unter Nr. 696 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen und tritt ab diesem Tage in Kraft. Die Satzung wurde geändert und ergänzt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1986 in den §§ 6, 12 und 13; vom 16. Januar 1993 in den §§ 9, 11, 12 und 13; vom 29. Mai 1997 in den §§ 2, 10 und 14; vom 16. Januar 1999 in den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 10, 12 und 13; vom 21. Januar 2006 in den §§ 16a Ziffer 1 bis 5 und vom 23. Juni 2011 im §12. Die Änderungen wurden jeweils am 11. April 1986, am 04. Oktober 1993, am 18. Juli 1997, am 24. März 1999, am 05. Juli 2006 und am 13. September 2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen und treten ab dem Eintragungstage in Kraft. gez. Der Vorstand gez. Der Vorstand Hinweise unverändert
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