Satzung des Landkreises Vorpommern

Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung MecklenburgVorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBI M-V S. 777); § 1, 2 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
2005 zuletzt geändert durch §§ 1 und 6 des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBI- M-V S. 777, 833) hat der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner
Sitzung am 28. Oktober 2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich/
Allgemeines
(1) Diese Satzung gilt im eigenen Wirkungskreis für die Verwaltung des Landkreises
Vorpommern-Rügen einschließlich der kreisgeleiteten Einrichtungen und Eigenbetriebe.
(2) Sie gilt nicht, soweit der Landkreis Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
wahrnimmt und besondere Gebührenvorschriften des Landes M-V oder des Bundes
anzuwenden sind.
(3) Für Verwaltungstätigkeiten,
die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die
Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund
der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts
des Bundes oder des Landes M-V,
unberührt.
(4) Der Landkreis Vorpommern-Rügen erhebt für Amtshandlungen und sonstige
Verwaltungstätigkeiten
- im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten
- die in der Anlage
aufgeführten Verwaltungsgebühren. Verwaltungstätigkeiten
sind auch Entscheidungen
über förmliche Rechtsbehelfe.
(5) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) erhoben
werden. Auslagen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Verwaltungstätigkeit
entstehen.
§ 2 Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle
die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger
Verwaltungstätigkeiten
ist für jede Verwaltungstätigkeit
eine Gebühr zu erheben.
(Anlage),
nebeneinander
(3) Sind für den Ansatz von Gebühren Mindest- und Höchstsätze (Gebührenrahmen)
bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall zu berücksichtigen:
1. der mit der Verwaltungstätigkeit
verbundene Aufwand, soweit Aufwendungen nicht
als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Verwaltungstätigkeit
für den Gebührenschuldner.
(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit
abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der
Verwaltungsgebührensatzung
vorgesehenen Gebühr zu erheben. Dies entspricht der Gebührenhöhe, wenn eine
Verwaltungstätigkeit
vorgenommen worden wäre. Von einer Gebührenerhebung wird
abgesehen, wenn der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde.
(5) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der
Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn
oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die
Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 3 Mitteilungspflicht
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
einen höheren
Verwaltungsaufwand als 200,00 €, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme
verpflichtete
Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils
geltenden Gebührentabelle des Landkreises Vorpommern-Rügen vorzulegen. Diese
Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz
vor
Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei bekanntzugeben. Nimmt der Antragsteller
daraufhin den Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu
erheben.
§ 4 Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift
Ge-bührenfreiheit angeordnet ist.
(2) Gebührenfrei sind mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sowie Handlungen,
die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren
betreffen.
(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann darüber hinaus ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn ein öffentliches Interesse am Zweck des Verwaltungshandelns vorliegt
(z. B. Kopien von Archivalien für Forschungszwecke).
(4) Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAG M-V befreit:
1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und
Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im
Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tiefund Hochbaus handelt;
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die
Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne
des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.
§ 5 Auslagen
(1) Die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen hat der Schuldner
zu erstatten, das trifft auch dann zu, wenn für die Amtshandlung selbst keine Gebühr
erho-ben wird.
(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
2 von 4
Verwaltungsgebührensatzung
(3) Zu ersetzen sind insbesondere:
1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von
Kommunikationstech-nik,
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3. Zeugen-, Dolmetscher- und Sachverständigenkosten,
4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden
Reise-kostenvergütungen,
5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
6. Zustellungs- und Nachnahmekosten,
7. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen
sind,
8. Schreibkosten für weitere Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien,
Auszüge, Lichtpausen oder Vervielfältigungen nach der in der Gebührentabelle
enthaltenen Beträge.
(4) Von der Erhebung einer Auslage unter 10,00 € kann abgesehen werden, wenn der damit
verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis steht.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. wer die Verwaltungstätigkeit
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen
wird
2. wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr
mitgeteilten Erklärung übernommen hat
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner
§ 7 Entstehung
haften als Gesamtschuldner.
der Gebührenpflicht,
Fälligkeit
Form der Erhebung
der Gebühren,
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei
der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen
Verwaltungstätigkeit.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
(3) Eine Verwaltungstätigkeit,
die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen
Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung eines angemessenen
Kostenvor-schusses abhängig gemacht werden.
(4) Auslagen und Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Kosten- bzw. Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Gebühr soll unverzüglich nach der Verwaltungstätigkeit
entrichtet werden.
(5) Wird die Gebühr als Barzahlung beim Leistungserbringer
Quittung zu bestätigen.
entrichtet,
ist dieses mit einer
(6) Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
bei getri eben.
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Verwaltungsgebührensatzung
§ 8 Säumniszuschlag,
Verjährung
und Erstattung
Die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Verjährung und Erstattung von Verwaltungskosten richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Diese ist auch im
Übrigen gemäß § 12 KAG M-V auf die Verwaltungsgebühren entsprechend anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 1. November 2013 in Kraft.
Die Verwaltungsgebührensatzung
des Landkreises Nordvorpommern vom 4. 9. 1996 (KT 41
und 42/96) und die Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Rügen vom 1. Dezember
2001 (KT 240-16/01) sowie die 1. Änderung vom 22. Juli 2008 (Beschluss KT 339-21/08)
tritt außer Kraft.
Stralsund,
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Landrat
4 von 4
Landkreis
Vorpommern-Rügen
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührensatzung
des Landkreises Vorpommern-Rügen
Höchstsätze
in Euro
Aufwand
pro Minute
in Euro
6,00
0,60
1.
Abschriften
1.1
in deutscher Sprache je angefangene Seite
1.2
in fremder Sprache je angefangene Seite
12,00
0,60
1.3
in besonderer Form, wie z. B. Tabellen, Listen
je angefangene Seite
12,00
0,60
1.4
Anfertigung
9,00
0,60
2.
Beglaubigungen von Unterschriften
je Beglaubigung
2,00
0,65
3.
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Zeugnissen, Plänen u. ä. je angefangene Seite
3.1
für die erste Beglaubigung
3,20
0,65
3.2
für jede weitere
1,60
0,65
4.
Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die
von Privatpersonen zu deren Nutzung gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)
16,00
0,80
5_
Sonstige schriftliche Auskünfte (nicht Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz)
je nach Arbeitsaufwand
145,00
0,80
6.
Kopien über Kopierer bzw. Drucker, Speicherung auf
CD-/ DVD-Rohlingen, Scanarbeiten
6.1
Kopie in schwarz-weiß bis DIN A3
0,70
ab 2. Seite
0,15
Kopie in color bis DIN A3
0,80
ab 2. Seite
0,30
6.2
6.3
und Auszüge
von Abschriften
für Schulzeugnisse bei Verlust
oder Handzeichen
Beglaubigung
Kopie in schwarz-weiß
bis DIN A2
2,40
1,80
ab 2. Seite
Seite 1 von 4
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0;;::;"
Landkreis
Vorpommern-Rügen
6.4
6.5
Kopie in schwarz-weiß bis DIN A1
3,20
ab 2. Seite
2,60
Kopie in schwarz-weiß bis DIN AO und größer
4,10
ab 2. Seite
3,60
6.6
Scannen von Dokumenten nach Zeitaufwand
je angefangene Minute
0,55
6.7
Kopien auf einem Datenträger nach Zeitaufwand
je angefangene Minute
0,55
Bereitstellung
eines Rohlings (CD/DVD) pro Stück
6.6
Zuschlag für schneiden und falten je Seite nach Zeitaufwand
7.
0,50
5,50
0,55
Bearbeitung von Anträgen auf Führung des Kreiswappens bzw.
Nutzung der Kreisflagge
50,00
0,80
8.
Gebühren für das Ausreichen statistischer
55,00
0,70
9.
Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern,
Kontoauszüge je nach Zeitaufwand
40,00
0,65
10.
Zweitausfertigung
6,50
0,65
11.
Archiv
11.1
Zur Verfügungstellung
11.1.1
Innerhalb des Archivs
Daten
einer Quittung
von Originalunterlagen
aus dem Archiv
•
für jeden angefangenen Tag
•
für eine Woche
10,00
•
für einen Monat
20,00
•
für jeden weiteren Monat
14,00
11.1.2
Außerhalb des Archivs je Einheit
10,00
11.1.3
Bei Überschreitung der Leihfrist außerhalb des Archivs
je Einheit
7,00
Seite 2 von 4
5,00
Landkreis
Vorpommern- Rügen
11.2
Die Verwendung von Archivgut für Film und Fernsehen bedarf
grundsätzlich einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung
11.3
Für Kopien gelten die Sätze gemäß Nr. 6
11.4
Bereitstellung
11.4.1
Grundgebühr
11.4.1
Kartengrundlagen
11.4.2
Ortslagepläne
12.
Schriftliche Auskunft zur Marktforschung
che Dispositionen und Prognosen
12.1
Grundgebühr
12.2
zuzüglich je angefangene Seite
13.
Schutzgebühren für die Abgabe von Planungen des Landkreises
Vorpommern-Rügen an interessierte Dritte
(z.B. Wirtschaftsförderung,
Kreispflege- und Behindertenplanung, Jugendhilfeplanung, Sozialbericht, Schulentwicklungsplanung usw.)
von Kartengrundlagen
10,00
aus dem Planbestand
10,00
20,00
und für wirtschaftli-
10,00
3,00
•
bis 10 Seiten
5,00
•
bis 20 Seiten
10,00
•
bis 30 Seiten
15,00
•
ab 31 Seiten
20,00
14.
Verwaltungstätigkeiten,
die nach Art und Umfang der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit
besonderer Mühewaltung verbunden sind
je angefangene Stunde
15.
Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes
M-V werden für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises folgende
Gebühren erhoben
15.1
Auskünfte
15.1.1
Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche
15.1.2
bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten
des Informationsfreiheitsgesetzes
15.1.3
Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes
Auskünfte
Dritten gemäß § 9
Seite 3 von 4
21,00
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
Landkreis
Vorpommern-Rügen
Auskunft
170,00
Auskunft bei au-
250,00
15.1.6
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand und wenn zusätzlich Daten zum
Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder
geschwärzt werden müssen - max. 40 Stunden
850,00
15.2
Herausgabe
15.2.1
Herausgabe von Abschriften
15.1.4
Erteilung einer umfangreichen
max. 8 Stunden
schriftlichen
15.1.5
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen
ßergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand
max. 12 Stunden
bzw. Kopien
•
für die gewünschte Auskunft muss eine Abschrift angefertigt werden
siehe Nr. 1.1
•
die gewünschte Auskunft kann über Ablichtung oder Kopie
realisiert werden
siehe Nr. 6
siehe Nr. 1.1 oder Nr. 6
und Nr. 14
15.2.2
Herausgabe von Abschriften bzw. Kopien, wenn im Einzelfall
ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz
öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden
müssen
15.3
Einsichtnahme
15.3.1
Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand
gebührenfrei
15.3.2
Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem
Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt
oder geschwärzt werden müssen
siehe Nr. 14
15.4
Widerspruchsbescheide
15.4.1
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde
bis zur Höhe der für den
angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten
Gebühr, mind. 10,00 €
15.5
Auslagen
der Aufwand für Verpackung und Beförderung in voller Höhe
Die zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand in Minuten bzw. Stunden.
Bei der angegebenen Gebühr handelt es sich immer um die Höchstgebühr außer Nr. 12 und 14
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