PD Dr. Falk Mylich Neuer Fall für Stunde 11 Sachverhalt Die G-GmbH und von ihr abhängige Tochtergesellschaften haben mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Sie ist somit gem. § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 1 S. 1 MitbestG der paritätischen Mitbestimmung unterworfen und hat einen entsprechend gebildeten Aufsichtsrat. Geschäftsführer ist Harald Hoppe (H). Sein Anstellungsvertrag läuft noch bis zum 31.12.2018. Mit Blick auf die gezeigten Leistungen und Erfolge kommen der Aufsichtsrat und H überein, den bestehenden Vertrag Anfang Januar 2017 aufzulösen und einen neuen Vertrag zu verbesserten Konditionen abzuschließen, der bis zum 31.12.2021 laufen soll. Die am 20. Januar 2017 tagende Gesellschafterversammlung widerspricht mit der Stimmenmehrheit von M vehement diesem Vorgehen. Die Konfliktlage resultiert daraus, dass den Minderheitsgesellschaftern X (24%) und Y (24%) jeweils ein Entsenderecht für einen Anteilseignervertreter zusteht. Diese zwei Anteilseignervertreter und die sechs Arbeitnehmervertreter arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie liegen im ständigen Konflikt mit den vier weiteren Anteilseignervertretern, die durch die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters M (52%) gewählt worden sind. Frage 1: M will wissen, ob der Aufsichtsratsvorsitzende Anton Albers mit diesem Vorgehen eine Pflichtverletzung begangen hat und für das Mehrgehalt und alle weiteren Schäden gegenüber der G-GmbH haftet. Zusätzlich ist M verärgert, dass H im letzten Jahr den Ölpumpenbau, das Hauptgeschäft der G-GmbH (60% von Umsatz und Gewinn) auf die Tochtergesellschaft T-AG ausgegliedert hat. Das geschah durch Einzelübertragung aller Gegenstände auf diese T-AG. Frage 2: M will erreichen, dass der Ölpumpenbaubetrieb von der T-AG auf die GGmbH zurückübertragen wird. Kann er dieses Begehren geltend machen? Letztlich ist M auch verärgert, dass H im Jahr 2015 zwar die Veräußerung der Kommanditanteile an der K-KG organisiert hatte, jedoch trotz Zustimmung der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder deshalb unterlassen hatte, weil der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Berthold Burger nach Drängen von X und Y sein Veto eingelegt hatte. Selbst eine folgende Weisung der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen von M gegen jene von X und Y hat H ignoriert. Nunmehr sind die Anteile an der K-KG wertlos. Frage 3: Kann M zugunsten der G-GmbH den Schaden aus dem Wertverfall der Kommanditanteile gegen H geltend machen?
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