Methodenkurs 11. Stunde NEUER SACHVERHALT

PD Dr. Falk Mylich
Neuer Fall für Stunde 11
Sachverhalt
Die G-GmbH und von ihr abhängige Tochtergesellschaften haben mehr als 2.000
Arbeitnehmer. Sie ist somit gem. § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 1 S. 1 MitbestG der paritätischen
Mitbestimmung unterworfen und hat einen entsprechend gebildeten Aufsichtsrat.
Geschäftsführer ist Harald Hoppe (H). Sein Anstellungsvertrag läuft noch bis zum
31.12.2018. Mit Blick auf die gezeigten Leistungen und Erfolge kommen der Aufsichtsrat und
H überein, den bestehenden Vertrag Anfang Januar 2017 aufzulösen und einen neuen Vertrag
zu verbesserten Konditionen abzuschließen, der bis zum 31.12.2021 laufen soll. Die am
20. Januar 2017 tagende Gesellschafterversammlung widerspricht mit der Stimmenmehrheit
von M vehement diesem Vorgehen. Die Konfliktlage resultiert daraus, dass den
Minderheitsgesellschaftern X (24%) und Y (24%) jeweils ein Entsenderecht für einen
Anteilseignervertreter zusteht. Diese zwei Anteilseignervertreter und die sechs
Arbeitnehmervertreter arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie liegen im ständigen Konflikt
mit den vier weiteren Anteilseignervertretern, die durch die Gesellschafterversammlung mit
den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters M (52%) gewählt worden sind.
Frage 1: M will wissen, ob der Aufsichtsratsvorsitzende Anton Albers mit diesem
Vorgehen eine Pflichtverletzung begangen hat und für das Mehrgehalt und alle weiteren
Schäden gegenüber der G-GmbH haftet.
Zusätzlich ist M verärgert, dass H im letzten Jahr den Ölpumpenbau, das Hauptgeschäft der
G-GmbH (60% von Umsatz und Gewinn) auf die Tochtergesellschaft T-AG ausgegliedert hat.
Das geschah durch Einzelübertragung aller Gegenstände auf diese T-AG.
Frage 2: M will erreichen, dass der Ölpumpenbaubetrieb von der T-AG auf die GGmbH zurückübertragen wird. Kann er dieses Begehren geltend machen?
Letztlich ist M auch verärgert, dass H im Jahr 2015 zwar die Veräußerung der
Kommanditanteile an der K-KG organisiert hatte, jedoch trotz Zustimmung der Mehrheit der
Aufsichtsratsmitglieder deshalb unterlassen hatte, weil der damalige Aufsichtsratsvorsitzende
Berthold Burger nach Drängen von X und Y sein Veto eingelegt hatte. Selbst eine folgende
Weisung der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen von M gegen jene von X und Y
hat H ignoriert. Nunmehr sind die Anteile an der K-KG wertlos.
Frage 3: Kann M zugunsten der G-GmbH den Schaden aus dem Wertverfall der
Kommanditanteile gegen H geltend machen?