Hinweise zum Betrieb von Flugdrohnen (Flugmodellen) Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D/2 Luftfahrt Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Rückfragen unter 0681/ 501 - 4230 Stand: Januar 2017 Begriff Flugdrohne: Allgemein sind Flugdrohnen Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Dabei erfolgt allerdings die Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen. Wird die Flugdrohne ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben, so gelten die Regelungen über Flugmodelle, d. h. hierfür ist i. d. R. keine Erlaubnis erforderlich. Ist der Zweck hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehr-Ordnung (LuftVO) erlaubnispflichtig ist. Wichtig!!! Als Drohnensteuerer sind Sie verpflichtet, zur Deckung von Personen und Sachschäden eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Betrieb Ihres Flugmodells abzuschließen (gemäß § 43 LuftVG i.V.m. § 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Eine „normale“ Privat-Haftpflichtversicherung deckt die entsprechenden Schäden nicht ab. Ab wann benötige ich für meine Drohne (im Sinne eines Flugmodells) eine Erlaubnis? Für den rein privaten und hobbymäßigen Gebrauch von Flugmodellen benötigt man keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: • • • • • maximale Gesamtabflugmasse einschließlich aller Lasten: 5 kg Mindestabstand von 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen bei Flugmodellen mit Verbrennungsmotor ist ein Abstand von 1,5 km zur nächsten Ortschaft einzuhalten keine Nutzung des kontrollierten Luftraums kein Betrieb über Menschenansammlungen Falls eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, benötigen Sie eine Aufstiegserlaubnis des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes, Referat D/2 Luftfahrt, (gemäß § 20 Abs. 3 LuftVO) und ggf. zusätzlich die Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Was ist noch beim Gebrauch von Flugmodellen zu beachten? • Der Flugbetrieb darf nur in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Außerhalb der Sichtweite des Steuerers bedeutet, dass die Drohne ohne besondere Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite). • • Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten kann der Betrieb untersagt sein (siehe dazu das Schutzgebietskataster des Saarlandes). Nicht gestattet ist • • • Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (siehe dazu das Merkblatt des Datenschutzzentrums Saarland, Stand März 2016). Der Betrieb im räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter (Persönlichkeits- und Urheberrechte). der Betrieb über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen. Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und –verteilung und militärischen Anlagen, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben. Im Saarland besteht um den Verkehrsflughafen Saarbrücken eine sogenannte Kontrollzone, die im oben abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt ist. Innerhalb dieser Kontrollzone benötigen Sie für jeden Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe (Anschrift: Deutsche Flugsicherung GmbH, Niederlassung Saarbrücken, Balthasar-Goldstein-Str., 66131 Saarbrücken), wenn Sie Ihre Flugdrohne in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Flughafenbegrenzung oder höher als 30 Meter über Grund betreiben möchten. Vorlaufzeit hierfür: mindestens 10 Werktage.
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