Hinweise zur Nutzung von Flugdrohnen

Hinweise zum Betrieb von Flugdrohnen (Flugmodellen)
Herausgeber:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat D/2 Luftfahrt
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Rückfragen unter 0681/ 501 - 4230
Stand: Januar 2017
Begriff Flugdrohne:
Allgemein sind Flugdrohnen Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).
Dabei erfolgt allerdings die Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen.
Wird die Flugdrohne ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung
betrieben, so gelten die Regelungen über Flugmodelle, d. h. hierfür ist i. d. R. keine Erlaubnis
erforderlich.
Ist der Zweck hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher, handelt es sich um ein
unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehr-Ordnung (LuftVO) erlaubnispflichtig ist.
Wichtig!!!
Als Drohnensteuerer sind Sie verpflichtet, zur Deckung von Personen und Sachschäden eine
spezielle Haftpflichtversicherung für den Betrieb Ihres Flugmodells abzuschließen (gemäß §
43 LuftVG i.V.m. § 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Eine „normale“ Privat-Haftpflichtversicherung deckt die entsprechenden Schäden nicht ab.
Ab wann benötige ich für meine Drohne (im Sinne eines Flugmodells) eine Erlaubnis?
Für den rein privaten und hobbymäßigen Gebrauch von Flugmodellen benötigt man keine
Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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maximale Gesamtabflugmasse einschließlich aller Lasten: 5 kg
Mindestabstand von 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen
bei Flugmodellen mit Verbrennungsmotor ist ein Abstand von 1,5 km zur nächsten
Ortschaft einzuhalten
keine Nutzung des kontrollierten Luftraums
kein Betrieb über Menschenansammlungen
Falls eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, benötigen Sie eine Aufstiegserlaubnis
des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes, Referat D/2
Luftfahrt, (gemäß § 20 Abs. 3 LuftVO) und ggf. zusätzlich die Flugverkehrskontrollfreigabe
der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle.
Was ist noch beim Gebrauch von Flugmodellen zu beachten?
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Der Flugbetrieb darf nur in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Außerhalb der Sichtweite
des Steuerers bedeutet, dass die Drohne ohne besondere Hilfsmittel nicht mehr zu
sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist (Ferngläser, On-Board
Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den
Begriff der direkten Sichtweite).
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Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der
Flughöhe oder durch Landung.
Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten kann der Betrieb untersagt sein
(siehe dazu das Schutzgebietskataster des Saarlandes).
Nicht gestattet ist
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Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
(siehe dazu das Merkblatt des Datenschutzzentrums Saarland, Stand März 2016).
Der Betrieb im räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter
(Persönlichkeits- und Urheberrechte).
der Betrieb über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, in
Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen. Dies gilt auch für den Betrieb
über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und
–verteilung und militärischen Anlagen, soweit diese Stellen den Betrieb nicht
ausdrücklich gestattet haben.
Im Saarland besteht um den Verkehrsflughafen Saarbrücken eine sogenannte Kontrollzone,
die im oben abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt ist. Innerhalb dieser Kontrollzone
benötigen Sie für jeden Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe (Anschrift: Deutsche
Flugsicherung GmbH, Niederlassung Saarbrücken, Balthasar-Goldstein-Str., 66131
Saarbrücken), wenn Sie Ihre Flugdrohne in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur
Flughafenbegrenzung oder höher als 30 Meter über Grund betreiben möchten. Vorlaufzeit
hierfür: mindestens 10 Werktage.